{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-11-06_5_StR_634_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-11-06","aktenzeichen":"5 StR 634/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 634/55 2262 012\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten und Dolmetscher\n\nWerner ICE zus DEREEEB\ngeboren am EEE 1910 ir TED (GE »\n\nwegen Betruges u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der\nSitzung vom 6.November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 27.Mai 1955,\nsoweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Lanägericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, wegen Untreue, wegen\nfalscher Versicherung an Eides Statt und wegen zweier\nfalscher Anschuldigungen, in einem Falle in Tateinheit mit\nübler Nachrede, zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten\nGefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn im\nübrigen freigesprochen. In den beiden Fällen der falschen\nAnschuldigung ist den Verletzten die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden dringen allerdings nicht\ndurch.\n\n1.) Die Hauptverhandlung hat am 24., 25. und 27.Mai 1955\nstattgefunden. Die Rüge, das Urteil nenne entgegen § 275\nAbs 3 StPO nicht die Gerichtspersonen, die am letzten Tage\nmitgewirkt haben, ist durch den zulässigen Berichtigungsbeschluß des Landgerichts vom 28.Februar 1956 erledigt.\n. Im-übrigen könnte das Urteil auf dem geltend gemachten\nMangel nicht beruhen,\n\n2.) Beisitzende Richter der Strafkammer waren ein\nGerichtsassessor und ein beauftragter Richter. Die Revision\nerhebt Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit dieser\nBesetzung. Sie führt aus, wenn es auch grundsätzlich für\nzulässig erklärt werde, daß nichtständige Richter in der\nStrafkammer beisäßen, so dürfe sie doch nicht mit zwei\nsolchen Richtern besetzt sein. Hier sei \"das Maß der Beschäftigung nichtständiger Richter überschritten\" und die\nUnabhängigkeit des Gerichts gefährdet. Wenn schon die\n\n- 3.\n\n-3-\nEinrichtung besonders des beauftragten Richters zu schwerwiegenden Einwendungen Anlaß gegeben habe, müsse insbesondere\n\nseine Beschäftigung in der Strafjustiz und vor allem bei\nder Strafkammer erheblichen Bedenken unterliegen,\n\nDie Rüge kann jedenfalls so, wie sie erhoben ist,\nkeinen Erfolg haben.\n\nWie die Revision anerkennt, dürfen Richter, die nicht\nauf Lebenszeit angestellt sind, in der Strafkammer Beisitzer\nsein (BGHSt 1,274; vgl auch BVerfG NJW 1954,30). Bisher\nbesteht keine gesetzliche Vorschrift, daß dem erkennenden\nGericht jeweils nicht mehr als ein Hilfsrichter angehören\ndürfe. Daß in einer Strafkammer ein Gerichtsassessor und\nein beauftragter Richter zugleich mitwirken, macht daher\nfür sich allein noch keine vorschriftswidrige Besetzung\naus, wenn es auch nach Möglichkeit vermieden werden sollte.\n\nDer nur beiläufig in. einem Nebensatz enthaltenen und\nsehr allgemein gefaßten Bemerkung der Revision, daß \"schon\ndie Einrichtung insbesondere des beauftragten Richters zu\ngroben Bedenken Veranlassung gegeben\" habe, vermag der\nSenat nicht die Rüge zu entnehmen, die Landesjustizverwaltung von Berlin habe im Jahre 1955 so viele beauftragte\nRichter beim Landgericht beschäftigt, daß die erkennende\n‘ Strafkammer aus diese m Grunde nicht ordnungsgemäß\nbesetzt gewesen sei (vgl BGHSt 8,159; 9,107 = JZ 1956,167,\n541 mit Anmerkungen von Kern; ferner BGHZ 20,209 über die\nVerwendung von Hilfsrichtern beim Kammergericht). Die\nRevision gibt dem Senat daher keinen Grund, diese ‘Frage zu\nentscheiden.\n\n3.) Schließlich dringen die Rügen, das Landgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt,\nnicht durch.\n\na) Soweit die Revision mit dieser Begründung die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle Kannegießer\n\n-A-\n\n-4-\n\nangreift, sagt sie nur, die Strafkammer hätte \"weitere\nBeweise zur Erforschung der Wahrheit erheben müssen\",\nnennt aber nicht die unbenutzt gebliebenen Beweismittel.\nDie Beschwerde ist also nicht ordnungsgemäß begründet\n\n. worden und daher unzulässig (BGHSt 2,168).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision mußte es sich\ndem Landgericht nicht aufdrängen, den Prozeßbevollmächtigten,\nder für den Angeklagten in dem Verfahren 9 G 108/52 des\nAmtsgerichts Berlin-Zehlendorf tätig gewesen war, als\nZeugen darüber zu hören, ob der Angeklagte seine eidesstattliche Versicherung wissentlich falsch abgegeben habe.\n\nII.\n\nDer sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das Urteil\njedoch nicht’ stand,\n\n1.) Der Angeklagte ist im Jahre 1943 bei einem Volltreffer auf einen Bunker verschüttet worden und hat dabei\neine Gehirnverletzung erlitten (UA S 3). Er ist in den\nJahren 1943 bis 1952 mehrfach bestraft worden. Nach den\nTaten in der vorliegenden Sache sind gegen ihn weitere\nStrafverfahren eingeleitet worden, die inzwischen zum Teil\nzu rechtskräftigen Verurteilungen geführt haben. \"Trotz\ndieser Häufung von Rechtsbrüchen hat die Kammer den Eindruck, daß sie nicht allein dem asozialen Hang und der\namoralischen Unterwertigkeit des Angeklagten zuzuschreiben,\n\n- sondern ein Ausdruck seiner Herkunft, seiner Vergangenheit\n\nund 2.T. auch seiner Hirnverletzung sind\" (UA S 26).\n\n\"Der Sachverständige Dr.Niedenthal, dessen Gutachten\nsich die Kammer angeschlossen hat, hat das Vorliegen der\nBestimmungen des § 51 StGB verneint. Er meint aber, nach\nder Meningitis des Angeklagten sei eine Tönung zurückgeblieben, die seine an sich schon vorhandenen labilen Anlagen\nvermehrt und sein logisches Denken beeinflußt hätten. Er\n\nkenne keine Grenzen, leide an emotioneller Schwäche\n\n-5.\n\n-5_\n\nund wolle sich immer durchsetzen; Die Kammer meint, daß\n-der Angeklagte auch von mütterlicher Seite Erbanlagen\nempfangen haben kann, die seinen Charakter nicht stetig\nhaben entwickeln und ausreifen lassen. Dabei vermittelte\nder Angeklagte einen sehr intelligenten und gewanäten\nEindruck. Er war zuweilen nicht uneinsichtig, Andererseits\noffenbarte er besonders in dem Falle Torfstecher ein\nrücksichtsloses und egoistisches Verhalten\" (UA S 27).\n\nDiese Ausführungen lassen nicht erkennen, aus welchen\nrechtlichen Erwägungen der Sachverständige und vor allem\ndie Strafkammer, die sich seiner Auffassung \"angeschlossen\"\nhat, die Voraussetzungen des § 51 StGB verneint, insbesondere\ndas Hemmungsvermögen des Angeklagten bejaht haben (vgl\nBGHSt 7,238; 8,113). Der Senat kann daher nicht prüfen,\nob § 51 StGB richtig angewendet worden ist, Dieser sachlichrechtliche Mangel nötigt dazu, die Verurteilung des Angeklagten aufzuheben. Der Senat kann sich dabei nicht auf die\nStrafaussprüche beschränken. Denn er vermag nicht mit\nSicherheit auszuschließen, daß § 51 Abs 1 StGB verletzt ist,\nalso die Sohuldsprüche rechtlich fehlerhaft sind.\n\nDas Landgericht wird sorgfältig zu prüfen haben, ob\nes erforderlich erscheint, den Angeklagten durch einen\nHirnfacharzt untersuchen zu lassen und diesen zur neuen\nHauptverkandlung als Sachverständigen hinzuzuziehen\n(vgl BGH NJW 1952, 633 und das dort angeführte Schrifttum).\n\n2.) Da die Verurteilung schon mit Rücksicht auf\n§ 51 StGB aufgehoben wird, braucht der Senat nicht auf\ndie Rüge der Revision einzugehen, im Falle Kannegießer entspreche die rechtliche Würdigung (UA S 14) nicht den Feststellungen (UA S 10). In dem neuen Urteil wird sich die\nStrafkammer deutlich darüber äußern müssen, ob sie eine\nbewußte Täuschungshandlung des Angeklagten schon darin sieht,\ndaß er von seinem Auftraggeber Kannegießer einen Kostenvorschuß von 60 M für den Rechtsanwalt Jetter forderte\n\n-6-\n\n-6-\n\nund diesen Betrag zusammen mit weiteren 140 M, die für\nandere Gläubiger bestimmt waren, von Kannegießer entgegennahm (UA S 10). Die rechtliche Würdigung (UA S 14) erweckt\nden Anschein, als solle das betrügerische Verhalten des\nAngeklagten erst im Gebrauch des verfälschten Posteinlieferungsscheins liegen. Dann müßte dargelegt werden,\n\nworin die dadurch veranlaßte Vermögensverfügung Kannegießers\nund sein Vermögensschade bestanden. Die schon vorher\ngeleistete Z ah1lwung von 60 M, auf die sich das\nLandgericht (UA S 14) stützt, käme dafür nicht in Betracht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts;\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-06/5-str-634-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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