{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-11-06_5_StR_248_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-11-06","aktenzeichen":"5 StR 248/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 070\n\n5 StR 248/56\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Journalisten Max K ÜEEEEED zu: ED.\ngeboren am EEE 1895 ir. EEE GEN) ;\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals teisitzende_Richter,\nLandgerichtsrat Dr ED in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 23.April 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) in einem Falle\nund wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei\nionaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie dem Angeklagten die Betätigung bei und für Kinder- und Jugendzeitschriften auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Beleidigung in zwei\nFällen verurteilt worden ist, hat der Senat von Ants\nwegen geprüft, ob ordnungsgemäße Strafanträge vorliegen.\nDas ist der Fall. Was die Revision demgegenüber vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nDas gleiche gilt für die Revisionseinwendungen, die\nden Schuldspruch und die Höhe der Strafe betreffen. Sie\nsind ebenfalls offensichtlich unbegründet.\n\nBesonderer Erörterung bedarf nur das auf § 42 1 StGB\ngestützte Berufsverbot. Auch diese Entscheidung hält der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndaß der Angeklagte die Taten, die den Gegenstand seiner\nVerurteilung bilden, unter Mißbrauch seines Berufes be-\n\" gangen hat.\n\nNach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte\nzur Zeit der Taten Mitarbeiter der Jugendzeitschrift\n\"Rasselbande\" sowie einer weiteren Zeitschrift, für die\ner Bild-.und Wortbeiträge lieferte. Das an Karin Kraetschmann\n\n- 3.\n\n3.\n\nverübte Sittlichkeitsverbrechen hat er u.a. dadurch begangen, daß er die damals 13 Jahre alte Karin unter dem\nVorwand, Aktaufnahmen machen zu wollen, veranlaßte, sich\nzu entkleiden, ihren nackten Körper seinen Blicken auszusetzen und sich von ihm an der nackten Brust berühren\nzu lassen. Dabei kam es dem Angeklagten in erster Linie\nnicht auf die Aktaufnahmen, die er machte, sondern auf\ndie Befriedigung seiner Sinnenlust an, Daß dies eine\nStraftat ist, die der Angeklagte unter Mißbrauch seines\nBerufes begangen hat, liegt auf der Hand.\n\nAber auch die an Antje N@MPund Monika FEED verübten Straftaten (tätliche Beleidigungen) hat der Angeklagte\nunter Mißbrauch seines Berufes begangen.\n\nDiese Voraussetzung ist zwar nicht erfüllt, wenn der\nTäter die Straftat nur gelegentlich seiner Berufsausübung\nverübt. Die bloße Ausnutzung einer Möglichkeit, die sich\ndem Täter aus Anlaß seiner Berufsausübung rein äußerlich\neröffnet, ist kein Mißbrauch des Berufs. Es mıB ein innerer\nZusammenhang zwischen dem Beruf des Täters und seiner Tat\nbestehen. Erforderlich, aber auch genügend ist, daß der\nTäter unter bewußter Mißachtung der ihm durch seinen Beruf\ngestellten Aufgaben seine berufliche Tätigkeit selbst dazu\nausnutzt, um einen jenen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck\nzu verfolgen. Dic strafdbere Handlung muB sich als ein Ausfluß aus der beruflichen Tätigkeit selbst oder doch wenigstens als ein mit der 'regelmäßigen Gestaltung der Berufsausübung in Beziehung gesetztes Verhalten darstellen\n(vgl RGSt 68,397/398 £/; RG HRR 1935 Nr 1096; BGH 2 StR\n300/51 vom 2.11.1951 bei Dallinger -MDR 1952,146).\n\nDiese Voraussetzung hat das Reichsgericht in seiner\nersterwähnten Entscheidung bei einem Angeklagten, der sich\nmit der Herstellung und dem Vertrieb von Salben gegen\nMenschen- und Tierkrankheiten befaßte und der bei dem\n\n-4-\n\nVertrieb der Salben Abtreibungstaten verübt hatte, für den\nFall bejaht, daß der Angeklagte die Tätigkeit des Anpreisens seiner Salben und des Aufsuchens von Kunden\ngeflissentlich dazu ausgenutzt habe, Schwangere zur Vornahme von Abtreibungen auszukundschaften oder sich bei der\nAnpreisung seines Mittels den Kunden gemeinhin auch zur\nVornahme von Abtreibungen anzubieten. Ähnlich liegt es\nhier.\n\nzu den Aufgaben einer Jugendzeitschrift, wie es die\n\"Rasselbande\" ist, gehört es, Jugendliche zu unterrichten,\nzu belehren und auf sie einen gewissen erzieherischen Einfluß auszuüben. Diese Aufgabe war auch dem Angeklagten in\nseiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Jugendzeitschrift\ngestellt. Personen, die als Mitarheiter bei oder für\nJugendzeitschriften tätig sind, genießen erfahrungsgemäß\nallein wegen dieser Tätigkeit, insbesondere auch auf Grund\nder in den Zeitschriften unter ihrem Namen erschienenen\nBild- oder Wortbeiträge bei den jugendlichen Lesern der\nZeitschrift und deren Eltern weitgehend besonderes Vertrauen. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt\nergibt, daß der Angeklagte unter bewußter Mißachtung der\nihm als Mitarbeiter der \"Rasselbande\" gestellten Aufgabe\n\"und unter geflissamtlicher Ausnutzung des durch seine\nberufliche Tätigkeit begründeten besonderen Vertrauens die\ndamals 14 Jahre alten Mädchen zu gemeinsamen Ausflügen,\nAusgängen oder sonstigen Zusammenkünften und ihre Eltern\nzu deren Duldung veranlaßte, um bei diesen Gelegenheiten\ndie unzüchtigen Handlungen mit den Mädchen vorzunehmen,\n- durch die er den Tatbestand der Beleidigung verwirklichte.\nDabei gab er vor, daß die Ausflüge usw der Herstellung von\nAufnahmen -dienen sollten, indem er in der Schule der Mädchen,\nin der er für die \"Rasselbande\" Aufnahmen eines von Schülern\ngebastelten Modells gemacht hatte, nach Beendigung der Aufnahmen den herumstehenden Schulmädchen erklärte, daß er\n\n-5-\n\neinige von ihnen zur Darstellung auf Farbaufnahmen benötige, und indem er anschließend die Eltern der hier in\nRede stehenden beiden Mädchen aufsuchte, sich ihnen als\n-Mitarbeiter der Jugendzeitschrift \"Rasselbande\" vorstellte\nund von ihnen die Erlaubnis erwirkte, die Mädchen zu Farb.\naufnahmen mitzunehmen. Bei den auf diese Weise durchgeführten Taten hat der Angeklagte nicht nur eine Möglichkeit ausgenutzt, die sich ihm aus Anlaß seiner Berufs-\n\n. ausübung rein äußerlich eröffnete. Er hat mehr getan, indem er unter bewußter MiBachtung der ihm durch seinen\nBeruf gestellten Aufgabe seine berufliche Tätigkeit in\n‚der Schule der Mädchen sowie das durch seinen Beruf\nbegründete Vertrauen der Mädchen und ihrer Eltern geflissentlich dazu ausnutzte, sich Gelegenheiten zu verschaffen, bei denen er die Taten begehen konnte und beging. Dies ergibt einen inneren Zusammenhang der Taten\nmit dem Beruf des Angeklagten, der. sie als Taten kennzeichnet, die unter Mißbrauch dieses Berufes begangen\nwurden.\n\n§§ 42 1 StGB setzt, worauf die Revision zutreffend\nhinweist, außerdem die Wahrscheinlichkeit voraus, daß\nder Angeklagte trotz Strafverbüßung weitere Straftaten\ndieser Art begehen werde (vgl BGH Goltd Arch: 1953, 134;\n1955,149). Das stellt das Urteil aber auch fest. Der\nZusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß die Strafkammer hiervon überzeugt gewesen ist. In den Urteilsgründen\nwird zwar ausdrücklich nur gesagt, es sei zu befürchten, daß -\nder Angeklagte sich erneut an Kindern oder Jugendlichen vergehen werde, wenn er in seiner früheren Tätigkeit bleibe.\nDaß die Strafkammer hierbei die Verbüßung der von ihr verhängten Freiheitsstrafe und deren voraussichtliche Wirkung\nauf den Angeklagten übersehen haben könne, erscheint indessen ausgeschlossen.\n\n-6-\n\nwere\n\n-6-\n\nAuch der Umfang des ausgesprochenen Berufsverbots gibt\nzu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Daß\ndie Strafkammer dem Angeklagten die Betätigung \"bei und für\"\nKinder- und Jugendzeitschriften verboten hat, findet seine\nRechtfertigung darin, daß das besondere Vertrauen, daß erfahrungsgemäß Mitarbeiter von Kinder- und Jugendzeitschriften\nbei den jugendlichen Lesern der Zeitschriften und deren\nEltern genießen und unter dessen Ausnutzung der Angeklagte\nseine Taten begangen hat, sich u.a. auch auf die Bildund Wortbeiträge gründet, die unter ihrem Namen in den\nZeitschriften erscheinen. Das trifft aber nicht nur für die\nMitarbeiter zu, die als Angestellte \"bei\" einer Kinder- oder\nJugendzeitschrift tätig sind, sondern auch für solche, die\nfreiberuflich \"für\" sie arbeiten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-06/5-str-248-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-06/5-str-248-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.021706+00:00"}}