{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-10-19_5_StR_291_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-10-19","aktenzeichen":"5 StR 291/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 291/56 2262 017\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Oswald ? EEE zu: U,\ngeboren am 1596 in voii.\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Oktober 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’ EEE in der Verhandlung,\nLanägerichtsrat Dr dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 14.Juni 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründez\n\nDer Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die vom\n28.September bis zum 5.Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft ist ihm auf die Strafe nicht angerechnet\nworden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte in vollem\nUmfange Revision eingelegt. Er erhebt die allgemeine Sachrüge; im einzelnen wendet sich das Rechtsmittel nur gegen\ndie Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Die Revision\nhat keinen Erfolg.\n\nSie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich\ngegen Schuldspruch und Strafhöhe richtet. Hierzu bedarf\nes daher keiner näheren Ausführungen.\n\nAuch die Entscheidung über die Nichtanrechnung der\nUntersuchungshaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n1.) Die Strafzumessungsgründe des Urteils legen zunächst im einzelnen dar, weshalb dem Angeklagten mildernde\nUmstände versagt werden mußten, und begründen dann die\nStrafhöhe. Im Anschluß hieran heißt esı \"Die Untersuchungshaft ist dem Angeklagten wegen des Ausmaßes seiner Schuld\nnicht angerechnet worden. !!\n\n2.) Der Revision ist 'zuzugeben, -daß diese Fassung\nder Entscheidungsgründe über die Nichtanrechnung der\nUntersuchungshaft - für sich allein betrachtet - rechtlich bedenklich ist. Denn das \"Ausmaß der Schuld\" eines\nTäters gestattet noch nicht ohne weiteres die Ablehnung\nder Anrechnung von Untersuchungshaft. Dieser Gesichtspunkt\nist vorher schon bei der Bildung einer schuldangemessenen\n‚srafe selbst zu berücksichtigen, er sollte daher grundsätzlich für eine Entscheidung nach § 60 StGB nicht noch\neinmal herangezogen werden.\n\n- 3.\n\nFür die Anrechnung kommen vielmehr Erwägungen in\nBetracht, die ihren wesentlichen Grund in der Dauer, den\nUmständen und in der Wirkung des Vollzuges der Untersuchungshaft auf den Verurteilten haben, Vor allem kann\ndie Anrechnung davon abhängen, ob der Strafzweck durch\nden Vollzug der Untersuchungshaft schon teilweise erreicht\nund die Strafe in diesem Sinne dadurch - im Umfange der\nerlittenen Haft - vorweggenommen worden ist (vgl hierzu\nu.a.ı BGH NJW 1956,1164; BGHSt 7,214/2177; RGSt 75,279/2827;\nDreher-Maaßen § 60 Anm 4). Eine Berufung auf das \"Ausmaß\nder Schuld\" allein reicht daher im allgemeinen nicht aus.\n\n3.) Im vorliegenden Falle scheidet jedoch trotz\nder bedenklichen Fassung der angeführten Urteilsstelle\ndie Möglichkeit aus, daß die Strafkammer bei ihrer\nErmessensentscheidung die dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte verkannt hat.\n\nDa es in keinem Falle allein auf den bloßen Wortlaut eines Teiles der Gründe, sondern stets auf den gesamten Inhalt des Urteils ankommt, muß auch hier aus dem\nZusammenhang aller Strafzumessungsgründe ermittelt werden,\nwelche Bedeutung das Landgericht seinen knappen Ausführungen zur Nichtanrechnung beilegen wollte. Dabei ergibt sich, daß dem Angeklagten eine besondere \"Hemmungslosigkeit\" und \"Verantwortungslosigkeit\" zur Last fällt\nund daß er noch in der Hauptverhandlung - also nach\nVollzug der Untersuchungshaft -— \"überhaupt keine innere\nEinstellung\" zu seiner Verfehlung gewonnen und \"weder\nEinsicht noch Reue\" gezeigt hat.\n\nAus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe in\nVerbindung mit der verhängten Strafart ergibt sich also\ndeutlich, daß das Landgericht der Überzeugung war, der\nStrafzweck sei durch den Vollzug der Untersuchungshaft\nauch nicht teilweise erreicht worden, es bedürfe hierzu\nvielmehr der vollen Verbüßung der Zuchthausstrafe. Da\n- wie erwähnt -— die dem Urteil zugrunde liegende Rechts-\n\n-4-\n\n-4-\n\nmeinung (sofern sie sich, wie hier, sicher ermitteln\n\n1äßt), und nicht die knappe, unzulängliche Fassung eines\nTeiles der Gründe der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, konnte der Beschwerdeführer mit\n\nseinem Angriff gegen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ebenfalls keinen Erfolg haben.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils,\nsoweit das Landgericht über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden hat, und im übrigen Verwerfung\nder Revision beantragt.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/5-str-291-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/5-str-291-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.464497+00:00"}}