{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-10-19_5_StR_275_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-10-19","aktenzeichen":"5 StR 275/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ER 215/56\n\n(alt: 5 StR 414/55)\n\n2262 018\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nsen Gestwirt Eric SEE => \"GE\ngeboren am MB 1921 in Grunau Kreis TA (EEE),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Betruges u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Oktober 1956, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Erich Sin\nwird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller\n\nvom 28.März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten Erich SEEN\ndurch Urteil vom 14.Juni 1955 wegen versuchten Betruges in\nTateinheit mit Beihilfe zum Meineid und wegen falscher Anschuldigung unter Einbeziehung der in der Sache 8 Ms 372/53\ndurch das Urteil des Schöffengerichts in Rotenburg (Hannover)\nvom 12.März 1954 verhängten Strafen sowie unter Anrechnung\nder auf Grund dieses Urteils bereits verbüßten Strafhaft\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis\nverurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat\ndieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die Strafkamner\nhat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefängnis verurteilt. Dabei hat sie erneut die durch\ndas Urteil vom 12.März 1954 verhängten Strafen einbezogen\nund die auf Grund dieses Urteils verbüßte Strafhaft angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\n1.) Die Revision erblickt zu Recht einen Verstoß\ngegen § 267 Abs 3 Satz 1 StPO darin, daß in den Urteilsgründen die Umstände nicht angeführt seien, von denen sich\ndie Strafkamer bei der Bemessung der Strafe habe bestimmen\nlassen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil\n1 StR 202/53 vom 12.5.1953 (NJW 1953,1360) entschieden hat,\nmüssen in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der Tatrichter nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe aus Einzelstrafen\nbildet, die er zum Teil nicht selbst festgesetzt hat, auch\nhinsichtlich der Gesamtstrafe die Zumessungsgründe im Urteil\nahgeführt werden. Das ist hier nicht geschehen.\n\nDJ\n\n- 3 -\n\nZweifelhaf* kann jedoch sein, ob der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Die Strafen, welche die Strafkammer\nnicht selbst festgesetzt hat, sind die Strafen des Urteils\ndes Schöffengerichts in Rotenburg vom 12.März 1954. Diese\nStrafen hat die Strafkamer aber zum Vorteil des Angeklagten rechtsirrigerweise in die von ihr verhängte Gesamtstrafe einbezogen. Sie durften nach § 79 StGB zur Gesamtstrafenbildung nicht herangezogen werden, weil die Gesamtstrefe des Urteils vom 12.März 1954 am 28.März 1956 - dem\nTage, an dem das jetzt angefochtene Urteil ergangen ist -\nbereits voll verbüßt war. Die Auffassung der Strafkamner,\ndaß es insoweit auf den Zeitpunkt des Urteils vom 14.Juni\n1955 ankomme, ist rechtsirrig. Maßgeblich ist grundsätzlich\nder Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Urteils, d.h.\nin einem Falle wie dem vorliegenden, in dem das Urteil\neines Tatrichters durch das Revisionsgericht aufgehoben\nworden ist, der Zeitpunkt des neuen tatrichterlichen\nUrteils (vgl BGHSt 2,230).\n\nDie Frage, ob der Angeklagte durch den Verstoß gegen\n§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO trotzdem beschwert ist, bedarf\nindessen keiner weiteren Erörterung, weil das Urteil jedenfalls aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß.\n\n2.) Folgende Sachrüge greift durch:\n\nDie Strafkammer hat als straferhöhenden Umstand\n\"die beträchtliche Zahl von Vorstrafen\" des Angeklagten\nberücksichtigt. Das ist nicht frei von Rechtsirrtun.\n\nEine \"Vorstrafe\" darf als solche bei der Bemessung\nder Strafe zum Nachteil des Angeklagten nur verwertet\nwerden, wenn sie zur Zeit der Tat rechtskräftig verhängt\nwar. Dies folgt aus dem Umstand, daß die Heranziehung der\n\"Vorstrafe\" u.a. den Vorwurf bedeutet, daß der Angeklagte\nwiederum straffällig geworden ist, sich also durch die\nfrühere Verurteilung nicht hat beeinflussen lassen\n\n- A -\n\n(vgl OLG Hamburg HESt 3,67 Nr 53). Von einer \"beträchtlichen Zahl von Vorstrafen\" kann hier nicht die Rede\n\nsein.\n\nDer Angeklagte hat die Taten, derentwegen er. im vorliegenden Verfahren verurteilt worden ist, in der Zeit\nzwischen dem 18.November 1952 und dem 30.Januar 1954 begangen. Vor dem 30.Januar 1954 ist der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe nur einmal bestraft worden,\nnämlich durch Urteil des Antsgerichts in Rotenburg vom\n15.Juni 1953 wegen Betreibens eines Güterfernverkehrs\nohne Genehmigung zu einer Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis. Die übrigen auf S 4 UA unter\nNr 2 bis 5 aufgeführten Verurteilungen sind erst nach:\njenem Zeitpunkt erfolgt.\n\nDaß die rechtsirrige Berücksichtigung der letzterwähnten \"Vorstrafen\" als straferhöhender Umstand den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinfluß hat, kann\nnicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Das Urteil muß\naus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch .auf. folgendes\nhingewiesen;\n\nDie Strafen des Urteils des Schöffengerichts in\nRotenburg vom. 12.März 1954 können, wie bereits oben unter\n1) ausgeführt worden ist, in die zu bildende Gesamtstrafe\nnicht mehr einbezogen werden. Die Strafkammer wird aber\nprüfen müssen, ob die auf Seite 4 UA unter Nr 2 bis 5 aufgeführten Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts in\nBonn vom 12.Juli 1955, den beiden Urteilen des Amtsgerichts\nin Recklinghausen vom 12.August 1955 und dem Urteil des\nSchöffengerichts in Ahrweiler vom 17.November 1955, die\n\n-5-\n\ndurch Beschluß des Amtsgerichts in Ahrweiler vom 25.November\n1955 auf eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis zurückgeführt worden sind, nunmehr zur Gesamtstrafenbildung\nherangezogen werden können. Sollte der Angeklagte die\ndAurch/Beschluß vom 25.November 1955 festgesetzte Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis zur Zeit der neuen\nEauptverhandlung vor der Strafkammer bereits voll verbüßt haben, würden auch diese Strafen nicht mehr in die\nzu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden können. In\ndiesem Fall wird die Strafkammer beachten müssen, daß\n\ndie neue Gesamtstrafe, die bei dieser Sachlage nur aus\nden beiden Einzelstrafen für die hier in Rede stehenden\nStraftaten gebildet werden könnte, keinesfalls mehr\nbetragen darf als ein Jahr Gefängnis abzüglich der\n\nsechs Monate Gefängnis, die der Angeklagte auf Grund\n\ndes Urteils vom 12.März 1954 verbüßt hat, d.h. nicht\n\nmehr als sechs Monate Gefängnis (vgl § 358 Abs 2 Satz 1\nStPO).. Der etwaige Umstand, daß die Strafen des Gesamtstrafenbeschlusses vom 25.November 1955, die bei der\nGesamtstrafenbildung des angefochtenen Urteils rechtsirrigerweise nicht berücksichtigt worden sind, nun-\n\nmehr nicht mehr einbezogen werden können, darf, wie\n\nder Bundesgerichtshof in seinem Urteil 1 StR 529/53\n\nvom 22.Dezember 1953 bereits entschieden hat, bei der\nStrafzumessung mildernd berücksichtigt werden.\n\nIn dem jetzt angefochtenen Urteil heißt es:\n\"Hierbei wurden die Feststellungen des - ersten -\n\n- 6 -\n\nangefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird ...\".\nEine solche Bezugnahme ist nicht zulässig. Sämtliche\nFeststellungen zum Strafausspruch müssen neu getroffen\n\nwerden.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/5-str-275-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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