{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-10-19_5_StR_266_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-10-19","aktenzeichen":"5 StR 266/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 266/56 2262 019\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Paul S EEE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1927 in Pausitz Kreis ci,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Oktober 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr MED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 9.Mai 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 9.Mai 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall in 10 Fällen, schweren Diebstahls im Rückfall\nin 2 Fällen und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall\nin einem Fall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die zulässigerweise auf\nden Strafausspruch beschränkt worden ist, rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs 2\nStPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in\nder Revisionsbegründung die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nerforderliche Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf\ndie nach Auffassung der Revision die Beweisaufnahme hätte\nerstreckt werden müssen (vgl BGHSt 2,168).\n\n2.) Der Einwand, daß die Strafkammer den Antrag des\nVerteidigers auf Vernehmung der Zeugen SCHW, eb una\nKost rechtsfehlerhaft behandelt habe, ist unbegründet.\n\nDa der Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift\nden Beweisamtrag nur als Hilfsamtrag gestellt hat, brauchte\nder Antrag in der Hauptverhandlung nicht beschieden zu werden\nDie Vorschrift des § 244 Abs 6 StPO gilt nicht für Beweisamträge, die hilfsweise gestellt werden. Bei einem Antrage\ndieser Art ist erforderlich und genügend, daß das Urteil\ndie Gründe erkennen läßt, die den Tatrichter veranlaßt\nhaben, dem Antrage nicht stattzugeben.\n\nDie in das Wissen der Zeugen Sc una sp gestellten Tatsachen hat die Strafkammer ausweislich der\n\nUrteilsgründe ihrem wesentlichen Inhalte nach als wahr\nunterstellt. Das ist ein Grund, der den Tatrichter gemäß\n\n3.\n\n§ 244 Abs 3 StPO berechtigt, einem Beweisamtrage nicht\nstattzugeben. Nie Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte im Urteil näher aufgezeigte Möglichkeiten gehabt\nhätte. sich eine geordnete Existenz zu schaffen, widerspricht der Wahrunterstellung nicht. Daß sein früherer\nArbeitgeber SchD inn nicht \"endgültig helfen konnte\",\nschließt diese Möglichkeiten nicht aus. Sie widersprechen\nübrigens entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der\nallgemeinen Lebenserfahrung. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, daß kein Landwirt oder sonstiger Arbeitgeber einem Manne Arbeit gitt, der seine Papiere verloren\nhat, kann nicht anerkannt werden.\n\nDaß das Urteil nicht ausdrücklich sagt, aus welchen\nGründen die Strafkammer dem Antrag auf Vernehmung des\nZeugen KB nicht stattgegeben hat, kann die Revision auch\nnicht rechtfertigen. Die Gründe hierfür ergibt der Zugıımmenhang des Urteils. Die unter Beweis gestellte Tatsache, daß der Polizeibeamte KB dem Angeklagten im Anschluß an dessen letzte Vernehmung erklärte, er möge sich\nnach Verbüßung seiner Strafe an die Polizei in Soltau\nwenden, die ihm den Weg in ein ordnungsgemäßes Leben ebnen\nwerde, war für die Entscheidung der Strafkammer - auch\nfür die Bemessung der Strafe - offensichtlich ohne jede\nBedeutung. Hierüber Beweis zu erheben, war die Strafkammer\nnicht verpflichtet. Was K@P nach dem Inhalte des Beweisamtrages außerdem bekunden sollte, war seine angebliche\nAuffassung, daß der Staat nach den früheren Strafverbüßungen des Angeklagten versagt habe. Solche persönlichen Auffassungen sind keine Tatsachen, die Gegenstand\neines Zeugenbeweises sein können.\n\nII.\nDie Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.\n\nDie Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte\neinen Hang zu Diebstählen habe, kann aus Rechtsgründen\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nnicht beanstandet werden. Die Schlußfolgerungen, auf denen\nsie ausweislich der Urteilsgründe beruht, sind denkgesetzlich möglich. Sie widersprechen im Gegensatze zur\nAuffassung der Revision auch nicht dem im übrigen festgestellten Sachverhalt. Dieser ergibt in der Tat, daß der\nAngeklagte wahllos zugegriffen hat, wo sich ihm eine Gelegenhe:t zum Stehlen bot.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der\nStrafkamrer, daß die Mittellosigkeit des Angeklagten nur\n“zum Teil\" der Beweggrund für seine Straftaten gewesen sei.\nWas das Urteil hierzu sagt, ist im Gegensatze zur Auffassung der Revision nicht dahin zu verstehen, daß die\nMittellosigkeit des Angeklagten nur bei einem Teil seiner\nStraftaten Beweggrund gewesen sei. Der Zusammenhang der\nUrteilsausführungen ergibt, daß nach der Überzeugung der\nStrafkammer bei sämtlichen Straftaten des Angeklagten, die\nGegenstand der Verurteilung sind, die Mittellosigkeit des\nAngeklagten nur einer der Beweggründe war. Ein weiterer\nBeweggrund war nach der Überzeugung der Strafkammer der\nHang des Angeklagten zu Diebstählen.,\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision weiterhin gegen\ndie Feststellung des Urteils, daß die Warnungen \"in den\nGründen\"! verschiedener gegen den Angeklagten ergangener\nUrteile fruchtlos geblieben seien. Der Einwand, daß der\nAngeklagte diese Urteile nie zu Gesicht bekommen habe, ist\nauf die Behauptung neuer Tatsachen gestützt. Das ist in der\nRevisionsinstanz nicht zulässig. Im übrigen kommt es auch\ngar nicht darauf an, ob der Angeklagte die schriftlichen\nGründe jener Urteile \"zu Gesicht bekommen\" hat. Der wesentliche Inhalt der Urteiisgründe wird dem Angeklagten bei der\nVerkündung des Urteils mündlich mitgeteilt (vgl § 268 StPO).\nDafür, daß in den hier in Rede stehenden Fällen dem Angeklagven bei der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts\nder Urteilsgründe die \"Warnungen\", die nach Auffassung des\nangefochtenen Urteils fruchtlos geblieben sind, nicht\nbekanntgegeben worden wären, besteht kein Arhalt.\n\n/d\n\n-5-\n\nAuch sonst läßt der Strafausspruch keine Verletzung\nsachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nSchmitt; Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/5-str-266-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/5-str-266-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.418237+00:00"}}