{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-10-19_5_StR_255_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-10-19","aktenzeichen":"5 StR 255/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 020\n\n5 StR 255/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Angestellte Klara Tr EEE zu: DB.\n\ndort geboren an ER 1°»\n\n2.) den a Oskar us Di\ngeboren am GEB 1901 in\n\nbeide zur Zeit in UnterSuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Oktober 1956, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat vr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n29,.September 1955 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\nsoweit die Strafkammer es abgelehnt hat,\nein Berufsverbot gegen die Angeklagte\n\nFEED zu verhängen;\n\n-2-\n\n2.) auf die Revision des Angeklagten Fe\n\na) soweit dieser Angeklagte im Fall\nHohenzollerndamm verurteilt worden\nist,\n\nb) in den Strafaussprüchen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Fe\nwird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu\n\nFR\n\n3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte FÜ wesen\nBetruges im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen verurteilt,\nden Angeklagten FB wegen Beihilfe zum Rückfallbetrug\nin zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem\nJahr und drei Monaten und zu zwei Geldstrafen.\n\nSoweit sich das Urteil auf die Angeklagte TEE\nerstreckt, ist es von der Staatsanwaltschaft nur insoweit\nangefochten worden, als die Strafkammer es abgelehnt hat,\ngegen die Angeklagte gemäß § 42 1 StGB ein Berufsverbot\nzu verhängen. Diese Revision, mit der die Sachrüge erhoben\nwird, ist begründet,\n\nDer Angeklagte Fell hat das Urteil in vollem Umfange\nmit der Revision angefochten. Er rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sein Rechtsmittel hat nur zum Teil\nErfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Strafkammer hat davon Abstand genommen, der\nAngeklagten ÜEEEEEB gemäß § 42 ı StGB die Berufs- oder\nGewerbeausübung zu untersagen. Das Landgericht ist der\nAuffassung, eine derartige Maßnahme sei nicht erforderlich,\num die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.\nDie Angeklagte hat, nachdem sie nunmehr zu einer weiteren\nFreiheitsstrafe von vier Jahren Zuchthaus wegen ausschließlich im Wohnungsvermittljlungsgewerbe begangener\nBetrügereien verurteilt worden ist, nach Überzeugung der\nStrafkammer keine Möglichkeit, jemals wieder eine Gewerbezulassung für Wohnungsvermittlung zu erhalten. j\n\nEit Recht hält die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie vom Oberbundesanwalt vertreten wird, diese Begründung\naus folgenden Gründen für fehlerhaft: Die Urteilsgründe\n\n-4-\n\ner\n\n-4-\n\nergeben, daß die Angeklagte trotz der Versagung der\nGewerbeerlaubnis zur Wohnungsvermittlung im November 1953\ndie Taten begangen hat, die Gegenstand dieses Verfahrens\nsind. Die Maßnahme der Verwaltungsbehörde war also nicht\ngeeignet, die Angeklagte von ihren Straftaten abzuhalten,\nEs ist daher ohne nähere Begründung nicht zu erkennen,\n\nwie ein gegenwärtig schon unzulängliches Mittel in Zukunft\ndazu geeignet werden soll, die Allgemeinheit vor den\nGefahren zu schützen, die ihr aus den Straftaten der\nAngeklagten drohen. Die auch für später nicht zu erwartende\nGewerbegenehmigung macht daher die Untersagung der Berufsausübung nicht entbehrlich. Bei der erneuten Prüfung wird\ndie Strafkammer beachten müssen, daß ein gerichtliches\nVerbot der Berufsausübung unter dem zusätzlichen Strafzwang des § 145c StGB steht, und daß von der Maßregel\n\nnach § 42 1 StGB nur unter besonderen Umständen abgesehen\nwerden kann, wenn die Voraussetzungen dafür an sich\ngegeben sind (RG DR 1943, 73°, RGSt 74,54).\n\nII. Die Revision des Angeklagten Fe.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Fe verurteilt,\nweil er der Angeklagten FÜ nach dem 7.Dezember 1953\nbei den Betrügereien geholfen hat, die sie im Zusammenhange mit der Vermittlung von Wohnungen in der Spilstraße\neinerseits und am Hohenzollerndamm andererseits begangen\nhat. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betruge ist im\nErgebnis nicht zu beanstanden, soweit es sich um den\nFall Spilstraße handelt. Dagegen sind die Feststellungen\nzum Fall Hohenzollerndamm nicht ausreichend.\n\n1.) Die Revision meint zunächst, daß eine Verurteilung\nwegen Beihilfe zum Betruge der Mitangeklagten TED\ndeshalb nicht hätte erfolgen können, weil nach den Feststellungen der Strafkammer die Angeklagte Friedeberg auch\nohne Zutun des Angeklagten Fe zu der Tat entschlossen\n\n-5-\n\n.-5-\n\ngewesen sei. Das ist zwar richtig, steht aber einer\nVerurteilung wegen Beihilfe nicht entgegen. Die Angeklagte\nGE Konnte dennoch durch das Verhalten des Angeklagten Fe in ihrem Tatentschluß bestärkt werden. Das\n\nist ausreichend und wird in den Urteilsgründen ausdrücklich\nfestgestellt (S 41 UA). Dort heißt es, Fe, der der bei\n\nweitem Klügere innerhalb der Partnerschaft TÜEEEEEEEy 'c@B\nwar, habe, \"indem er in Kenntnis ihres — der Angeklagten\nFEED - vetrügerischen Verhaltens weiterhin für sie\n+ätig war, willentlich ihren Entschluß, weitere Betrügereien zu begehen, gestärkt\".\n\n2.) Ausreichende Feststellungen darüber, welche\nhelfende Tätigkeit der Angeklagte Fe auch nach dem\n7.Dezember 1953 ausgeübt hat, enthält das Urteil aber nur\nin Bezug auf die Wohnungsvermittlungen der Mitangeklagten\nFEED in Falle Spilstraße, und zwar hier der Fälle\nGeisel (S 15 UA), Sandt (S 16 UA) und Block-Eitel (S 17T).\nWenn die Strafkammer in den Fällen CE una Sandt von\neiner Beihilfe durch Unterlassen spricht, so handelte es\nsich in Wirklichkeit auch hier um eine Beihilfe durch\n\"positives Tun\". Fe®® hat - wie die Strafkammer sagt -\nmit seiner weiteren Mitarbeit die von der Mitangeklagten\nFriedeberg begangenen Betrügereien hinsichtlich des Objektes\nSpilstraße gefördert (S 41 UA). Diese Mitarbeit wird auch\nan anderer Stelle des Urteils (vgl S 42 UA) näher dargelegt.\n\nSoweit es sich um den Fall Spilstraße handelt, folgt\nhieraus, daß die Ausführuncen der Revision ihr Ziel verfehlen, die sich gegen die Annahme der Strafkammer wenden,\nFell habe auch eine Beihilfe durch Unterlassung begangen,\n\n3.) Anders liegt es jedoch im Falle Hohenzollerndamn.\n\nHier meint die Revision zunächst, eine Verurteilung des\nAngeklagten wegen Beihilfe zum Betruge komme schon deshalb\n\n-6 -\n\n-6-\n\nnicht in Frage, weil der Haupttäterin nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu widerlegen\nsei, daß sie bei Abschluß der Verträge noch glaubte,\nAnwartschaftsrechte zu vergeben, und daß sie erst nachher\nbeschloß, das hinterlegte Geld für sich zu verwenden, d.h.\nzu unterschlagen. Mit diesem Vortrage setzt sich die\nRevision jedoch in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen\n(S 23 UA). Dort heißt es, die Angeklagte TEEN\n\nhabe \"von vornherein die Absicht gehabt, die bei ihr gezahlte überhöhte Provision nicht zu 'hinterlegen', sondern\ndas Geld genau wie im Falle Spilstraße sofort für ihren,\nihrer Familie und des Mitangeklagten FB, mit dem sie nach\nwie vor in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebte,\n\nLebensunterhalt zu verwenden\",\n\nEs fehlt jedoch an einer ausreichenden Begründung\neiner strafbaren Beihilfe des Angeklagten Fe®. Insoweit\nsagt zwar die Strafkammer, Fe@ habe Beihilfe jedenfalls\ndurch Unterlassen geleistet. Diese Wendung deutet darauf\nhin, daß auch im Falle Hohenzollerndamm nach Auffassung\nder Strafkammer nicht nur eine Beihilfe durch Unterlassung,\nsondern auch durch \"positives Tun\" in Betracht kommt. Es\nfehlt aber in dieser Beziehung an Feststellungen, worin dieses\nTun zu erblicken wäre. Hierzu können die allgemeinen, auf\ndie Zeit nach dem 7.Dezember 1953 abstellenden Ausführungen\nder Strafkammer nicht herangezogen werden. Denn inzwischen\nhatte sich die Lage insofern geändert, als Fe® seit März\n1954 wieder im Dienste des Zeugen von Stocki stand (S 21 UA).\n\nSoweit der Angeklagte Fe®@ wegen Beihilfe im Falle\nHohenzollerndamm verurteilt worden ist, hätte das gegen ihn\nergangene Urteil daher nur Bestand haben können, wenn die\nFeststellungen der Strafkammer zur Bestrafung wegen Unterlassung ausreichten. Das ist nicht der Fall.\n\nZwar kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß\nallgemein Beihilfe nicht durch Unterlassen geleistet werden\n\n- 7 -\n\n- 17 -\n\nkönne (vgl BGH bei Dallinger MDR 1951,144, zu § 49 StGB).\nZuzugeben ist der Revision jedoch, daß es zur Beihilfe\ndurch Unterlassung gehört, daß eine Rechtspflicht zur\nErfolgsabwendung bestand. Diese hat die Strafkammer an\nsich zutreffend aus dem vorhergehenden Handeln des Angeklagten hergeleitet. Zu Unrecht vermißt die Revision\nErörterungen zu diesem Punkte (s. S 21,43 UA).\n\nEs fehlen aber Feststellungen darüber, daß der\nAngeklagte Fe wußte, daß sein früheres Tun - die Aushändigung der Fotokopien ohne Ermächtigung des Zeugen\nvon SGB - für die Betrügereien im Falle Hohenzollerndamm\nvon Bedeutung war, und daß er in der Lage war, durch\nHerausverlangen der Unterlagen die Angeklagte TED\nan der Ausführung des Betruges zu hindern. Nur dann würde\neine Verurteilung wegen Beihilfe durch Unterlassen möglich\nsein.\n\nErst wenn feststeht, daß dem Angeklagten FB auch\ndiese Tatsachen bekannt waren, wäre zu prüfen, ob darüber\nhinaus zum Vorsatz auch das Bewußtsein von der Rechtspflicht\nals solcher gehört. Diese Frage (vgl dazu Dallinger MDR\n1956,271 rechte Spalte oben) brauchte der Senat in dieser\nLage des Verfahrens noch nicht zu erörtern.\n\n4.) Wegen der Verurteilung im Falle Hohenzollerndamm\nmußte daher das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.\nDer Fall Spilstraße wird hierdurch im Schuldspruch nicht\nbetroffen. Dieses wäre allerdings anders, wenn die Angriffe\nder Revision begründet wären, die sich gegen die Annahme\nzweier -— in sich fortgesetzter - Straftaten richten. Dann\nwäre der Schuldspruch nicht teilbar, Wenn das Landgericht\naber nicht eine einzige fortgesetzte Handlung angenommen\nhat, so läßt das im Gegensatz zur Annahme der Revision kein...\nVerstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen.\n\nAuch im Falle Spilstraße war jedoch der Strafausspruch\naufzuheben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß er zu\n\n-8-\n\n-8B-\n\nUngunsten des Angeklagten durch die gleichzeitige\nVerurteilung im Falle Hohenzollerndamm beeinflußt worden\nist.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision dee\nAngeklagten Fell in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/5-str-255-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/5-str-255-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.393296+00:00"}}