{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-10-19_5_StR_227_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-10-19","aktenzeichen":"5 StR 227/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2252 001 .\n\n5 StR 227/56\n\nImNamen des Volkesg,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Hauswartsfrau Else H EB ze:. EEE\n\naus\n\ngeboren am ED 1907 in rap (GE) ‚\n\n2.) den Unternehmer Friedrich Rü DER\ngeboren am EB 1896 in ‚\n\nwegen Meineides, Anstiftung zum Meineid usw\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwaltWin der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr (EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltcf\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten HB und\nRÜGEEEB „ira das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 28.Februar 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte | ist wegen Meineides in Tateinheit\nmit Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten, der Angeklagte ri ist wegen Anstiftung zum\nMeineid und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von neun\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat\nbeiden Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil\nerheben verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Es bedarf hierzu\njedoch keiner näheren Ausführungen, weil die Sachrügen den\nBeschwerdeführern zum Erfolge verhelfen.\n\n1.) Das Landgericht bestraft den Angeklagten RUM u...\nwegen vollendeten Prozeßbetruges, zu dem die Beschwerdeführerin HM Beinilfe geleistet haben soll. Der Tatrichter sieht die schädigende Vermögensverfügung in der\n- unter ausdrücklicher Berufung auf den Meineid der Angeklagten HM zewachten - äringlichen Empfehlung des\nzZivilgerichts an den Beklagten, einen Vergleich mit dem\nAngeklagten I] abzuschließen. Nach Meinung der Straf-Kammer habe es vom Standpunkt des Beklagten aus \"nur noch\ndie Yahl zwischen der als sicher zu erwartenden Verurteilung\nund dem kleineren Übel des Vergleichs\" gegeben,\n\nDer Auffassung des angefochtenen Urteils kann nicht\nbeigetreten werden. Beim Prozeßbetruge wird - wie auch das\nLandgericht zunächst nicht verkannt hat - stets durch eine\n\"Entscheidung\" des Gerichts über das betroffene Vermögen\nverfügt. Von einer solchen \"Entscheidung\" kann aber nur\n\ndann die Rede sein, wenn das Gericht selbst unter Ausnutzung\nder ihm zustehenden hoheitlichen Befugnisse unmittelbar\n\nin die Rechte der Parteien eingreift. Das tut es im\nallgemeinen durch Urteil, nicht aber durch bloße Fmpfehlung.\n\n- 3.\n\n3.\n\nDie Empfehlung, einen Vergleich zu irgendwelchen Bedingungen\nabzuschließen, ist für die Parteien unverbindlich und\nüberläßt ihnen die Entscheidung; im Vergleich \"verfügen\"\n\ndie Parteien, nicht das Gericht, über das Schicksal ihrer\nVertragsbeziehungen.\n\nDaran ändert sich auch dann nichts, wenn der Geschädigte meint, sich auf Grund der Empfehlung des Gerichts\nin einer Zwangslage zu befinden. Dieser Umstand macht die\ngerichtliche Vergleichsanregung nicht zu einer Vermögensverfügung, zumal sie nicht auf einer endgültigen Meinung\ndes Gerichts nach abgeschlossener Beratung beruht. Anderenfalls wäre sie nämlich überflüssig gewesen, weil die Zivilkammer den Rechtsstreit sofort im Sinne der Klage hätte\nentscheiden können, ohne noch weiter über einen Vergleich\nzu verhandeln.\n\nDa es nach allden hier zu einer Vermögensverfügung\ndurch das Zivilgericht nicht gekommen ist, sind die\n„Verurteilungen des Beschwerdeführers Rüf wegen vollendeten\nProzeßbetruges und der Angeklagten HD wegen Beihilfe\nhierzu mit Unrecht erfolgt.\n\nOb die Voraussetzungen eines versuchten Betruges und\neiner Beihilfe hierzu gegeben sind, muß die Strafkammer\nin der neuen Verhandlung prüfen.\n\n2.) Soweit die Angeklagte HB in Betracht kommt,\nhat die Strafkammer zwischen dem Meineid und der Beihilfe\nzum Betrug Tateinheit angenommen. Der Schuldspruch ist\ndeshalb unteilbar, so daß auch die - im übrigen rechtlich\nbedenkenfreie - Verurteilung wegen Meineides keinen Bestand\nhaben konnte.\n\nDas gilt auch für den Beschwerdeführer RÜB, weil\nhier die Würdigung des Tatverhältnisses durch das Landgericht\n(Tatmehrheit zwischen Anstiftung zum Meineid und Betrug)\n\n-4-\n\n-4-\n\neinen Rechtsirrtum enthält,\n\nIm vorliegenden Falle stellt sich der Meineid nämlich\nals Teil der gesamten Täuschungshandlung des (unter\nUmständen versuchten) Prozeßbetruges dar. Dem Eidesverbrechen kam sogar entscheidende Bedeutung zu, weil der\nAngeklagte Rüfib veweispflichtig war. Wenn aber der\nMeineid selbst Teil einer etwaigen Betrugshandlung war,\nmuß es die Anstiftung zum Meineid ebenfalls sein. Denn\neine Verurteilung nach §§ 48,154 StGB ist nur dann möglich,\nwenn die Haupttat -— der Meineid - \"begangen\" worden ist.\nErst mit Vollendung der Haupttat wird die - allerdings\nviel früher schon begonnene - Anstiftung vollendet. Im\nFalle des Beschwerdeführers Rüf würde daher ein\netwaiger versuchter Betrug ebenfalls in Tateinheit mit\nder Anstiftung zum Heineide stehen. Auch die Verurteilung\ndieses Angeklagten war deshalb in vollem Umfange aufzuheben.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/5-str-227-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/5-str-227-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.373322+00:00"}}