{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-10-19_5_StR_142_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-10-19","aktenzeichen":"5 StR 142/56","doktyp":null,"leitsatz":"Eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, für\ndessen Aburteilung das Schwurgericht zuständig\nist, kann nicht im Wege der Verbindung gemäß\n§ 103 JGG von der Jugendkammer abgeurteilt\nwerden.","text_plain":"2262 087\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: J6G §§ 103, 112; StPO §§ 2, 3\n\nRechtssatz: Eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, für\ndessen Aburteilung das Schwurgericht zuständig\nist, kann nicht im Wege der Verbindung gemäß\n§ 103 JGG von der Jugendkammer abgeurteilt\nwerden.\n\nAktenzeichen: 5 StR 142/56\nUrteil des BGH vom 19.Oktober 1956 LG Berlin\n\n[4\n\n5_StR 142/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Landwirtschaftsgehilfen Klaus N uuuku\n\naus BGE, dort geboren an EB 1955,\n\n2.) den Melker Richard H EB aus DEE.\ndort geboren an EEE 1935:\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Oktober 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr (EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten TEEENEED\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n20. Januar 1956, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen diesen Angeklagten an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels dieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.\n\n- 2 =\n\n2.) Die Revision des Angeklagten Hm\nwird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts in Berlin hat die\nAngeklagten NEED urc EEE wegen gemeinschaftiichen\nMordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslangem\nZuchthaus verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf Lebenszeit aberkannt. Der Angeklagte HE war zur\nZeit der Tat Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Die Jugendkamner hat die Anwendtarkeit des 8 105\nAbs 1 Nr 1 JC4 verneint und auch von der Möglichkeit des\n§§ 106 JGG keinen Gebrauch gemacht.\n\nDie Revision des Angeklagten NOEEEEB-t eanstandet\ndas Verfahren und riigt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Revision des Angeklagten Mi erhebt nur\ndie Sachrüge.\n\nDie Revision des Angeklagten NEW nat Erfolg,\ndiejenige des Angeklagten HE ist unbegründet.\n\nA. Die Revision des Angeklagten up.\n\nI.\n\nDer Staatsanwalt hatte dıe Anklags gegen beide Angeklagte bei der Großen Strafkrımmer des Landgerichts in\nBerlin erhoben. Die Anklage war in der Überschrift als\n\"Schwurgerichtsanklage! bezeichnet, sie endete jedoch mit\ndem Antrage, die Hauptverhandlung \"vor der Großen Strafkammer des Lenägerichts Beriin stattfirden zu lassen\".\n\nDas Verfahren wurde darauf gegen beide Angeklagte vor\nder Jugendkammer eröffnet. In der Hauptverhandlung beantragte nach der Verlesung des Eröffnungsteschiusses der Verteidiger des Angeklagten EEE, das Verfahren gegen\nGiesen Angeklagten abzutrennen und die Sache insoweit\nzuständigkeitshalber an das Schwurgerickt zu verweisen.\n\nDie Staatsanwalischaft beantragte, diesen Antrag zurückzuweisen. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und hinzugefügt: \"Lie Zuständigkeit ergibt sich aus § 105 JcG.\"\n\n-4h-\n\n-4-\n\nIn den Urteilsgründen hat die Jugendkammer noch ausgeführt;\n\n\"Die Verbindung beider Strafsachen ist hier aus\nGründen sachlichen Zusammenhanges sowohl zur\nErforschung der Wahrheit wie auch aus anderen\nwichtigen Gründen zulässig. Sie rechtfertigt\nsich aus §§ 112, 103 I JGG, denn die Erforschung der Wahrheit erfordert hier dringend\neine gemeinsame Verhandlung, da sich der Angeklagte HE schon vor der Hauptverkandlung hinsichtlich des Vorsatzes anders eingelassen hat als NEED. Zur Erlangung des\nerforderlichen Aufschlusses über den subjektiven\nTatbestand wie auch Über den objektiven war die\nGegenüberstellung beider Angeklagter in einer\nHauptverhandlung erforderlich, da nur so eine\nwahrheitsgemäße Einlassung zu erwarten war.\n\nIm übrigen rechtfertigte die auf jeden Fall\n\nzu vermeidende Wiederholung des die Allgemeinheit mit unnötigen Kosten belastenden Prozesses\ndie Verbindung beider Strafsachen, zumal auch\nderselbe Sachverständige bei beiden Angeklagten\nzu hören war und beide Täter bei der Ausführung\nder Tat so zusemmengewirkt haben, daß die Verhandlung gegen nur eiren von ihnen kein vollständiges Bild des Sachverhaltes ergeben\nkonnte.\"\n\nDie Revision ist der Auffassung, die Jugendkammer habe\nihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Gemäß § 80 GVG\nsei für die Aburteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat grundsatzlich das Schwurgericht zuständig. Im\nübrigen seien auch die sachlichen Voraussetzungen für\neine Verbindung nach §§ 103, 112 JGG nicht gegeben gewesen. Schließlich habe, wie dies nach § 103 Abs 2 JGG\nerforderlicr sei, der Staatsanwalt die Arklage auch nicht\n= wenigstens nicht eindeutig -— vor dem Jugendgericht er-\n„oben.\n\n-5-\n\nIl.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist begründet. Entgegen der\nAnsicht der Jugendkammer durfte die Sachs gegen den Angeklagten Neuendorf als Erwachsenen nicht von der Jugendkammer abgeurteilt werden. Dies konnte auch nicht durch eine Verbindung nach § 103 in Verbindung mit § 112 JGG ermöglicht\n\nweräen.\n\n1.) Nach § 103 Abs 1 JGG, der gemäß § 112 JGG auch\nfür Heranwachsende gilt, können Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen\nVerfahrensrechtes verbunden werden, wenn es zur Erforschung\nder \\Jahrheit oder aus wichtigen Gründen geboten ist.\n\n§ 103 Abs 1 JSG verweist somit auf Ss 2, 3 StPO. Nach\n\n§ 2 StPO können zusammenhängende Strafsachen, die einzeln\nzur Zuständigkeit Nörschiedener Ordnung gehören würden,\nverbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die\nhöhere Zuständigkeit beiwohnt. Sin Zusammenhang im Sinne\ndieser Bestimmung ist nach § 3 StPO vorhanden, wenn eine\nPerson mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird,\noder - was hier in Frage kommt - wenn bei einar strafbaren Handlung mehrere Personen als Täter, Teilnehmer,\nBegünstiger oder Hehler beschuldigt werden.\n\n2.) Der Oberbundesanwalt hat nun die Auffassung vertreten, die Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften\nfür die Frage, unter welchen Voraussetzungen Strafsachen\ngegen Jugendliche mit soichen gegen Erwachsene verbunden\nwerden dürfen, ergebe nur, daß es sick um zusammenhängende\nStrafsachen im Sinne der §§ 2, 3 StPO handeln müsse. An\nStelle der Voraussetzung, daß es sich um solche Strafsachen\nhandele, die an sich vor Gerichte verschiedener Ordnung\ngehören (§ 2 StPO), sei nur die Voraussetzung getreten,\ndaß es sich um Strafsachen gegen sugenäliche einerseits,\ngegen Erwachsene andererseits handele. Die Frage, bei\nwelchem Gericht verbunden werden könne, sei dahin gelöst,\ndaß, während nach § 2 StPO die Verbindung vor dem Gericht\n\nhöherer Ordnung zu erfolgen hzebe, nach § 103 Abs 2 JGG vor\ndem Gericht verbunden werden müsse, bei dem das Schwergewicht liege. Im übrigen verlange § 103 JGG nur, daß die\nVerbindung aus wichtigen Gründen erforderlich sei, was\n\nbei der Verbindung nach § 2 ff StPO nicht vorausgesetzt\nwerde.\n\nWürde man von dieser Auslegung ausgehen, so käme es\nfür die Frage, ob eine Verbindung zulässig ist und vor\nwelchem Gericht sie erfolgen muß, rach § 103 JGG nicht\ndarauf an, welches der verschiedenen erstinstanzlichen\nGerichte an sich für den Erwachsenen zuständig wäre. Demnach könnte eine Sache gegeu cinen Erwachsenen, für die\nan sich das Sckwurgericht zuständig wäre, im Wege der Verbindung von der Jugendstrafkammer abgeurteilt werden,\nwenn an der Tat außer ihm ein Jugendlicher oder Heranwachsender beteiligt wäre und die Verbirdung aus wichtigen\nGründen geboten erscheint. Das würde bedeuten, daß im Verhältnis zwischen Erwachsenen- und Jugendgerichten es nicht\ndarauf ankäme, ob ein Gericht gegenüber dem anderen als\nein Gericht \"höherer Ordnung\" im Sinne des § 2 StPO bezeichnet werden kann.\n\n3.) Der Bundesgerichtshof hat sich - soweit ersichtlich -— bisher mit dieser Frage nicht befaßt, sondern nur\nmit der Frage, inwieweit ein Ver?2ahrensverstoß darin\nliegen könne, daß Jugendliche vor ein Erwachsenengericht\ngebracht worden sind. Er hat ausgesprochen, daß, wenn an\nsich für den Jugendlichen ein Jugendgericht zuständig\ngewesen wäre, die Rüge der Unzuständigkeit des Erwachsenengerichts nicht deshalb entfallen könne, weil es sich bei\ndem Erwachsenengericht um ein Gericht höherer Ordnung gehandelt habe, weil also etwa statt des zuständigen Jugendschöffergerichts die allgemeine große Strafkammer entschieden habe (vgl 3CHst 8,349/355/; IM Nr 1 zu § 103 JGG).\nEr hat in diesem Zusammenhange ausgesprochen, daß Jugendgerichte gegenüber den Erwachsenengerichten Gerichte\n\n-7-\n\n- T-\n\nanderer Art seien und daß zwischen diesen beiden Arten\nvon Gerichten grundsätzlich ein Rangverhältnis nicht bestehen könne.\n\nDiese Rechtsprechung scheint für die vom Oberbundesanwalt vertretene Auffassung zu sprechen. Eine nähere\nUntersuchung ergibt jedoch, daß die angeführten Entscheidungen nicht dazu zwingen. auch im Hinblick auf den\nErwachsenen ein Rangverhältnis zwischen Erwachseren- und\nJugendgerichten zu leugnen. Für diese Frage ist zweierlei\nfestzuhaltens\n\na) Die Regelung, daß gemäß § 2 StPO die Verbindung\nvor dem Gericht höherer Ordnung vorgenommen werden soll,\nberuht auf dem Grundgedanken, daß von den vor die allgemeinen Strafgerichte gehörigen Sachen die wichtigeren\nihre Erledigung vor besser besetzten Gerichten finden\nsollen. Für die Behandlung im ersten Rechtszug bilden\nhiernach der Amtsrichter, das Schöffengericht, die große\nStrafkammer, das Schwurgericht und der Bundesgerichtshof\n(unter Umständen das Oberlandesgericht) die Stufenreihe\nder Gerichte niedrigerer und höherer Ordnung. Aus jenem\nGrundgedanken folgt weiter, daß das Gericht niedrigerer\nOrdnung nicht ermächtigt ist, seine Zuständigkeit zu überschreiten, daß dagegen ein Gericht höherer Oränung unter\nUmständen auch Sachen niedrigerer Ordnung erledigen kann.\nDen Bestimmungen letzterer Art liegt die Erwägung zugrunde,\ndaß zur Vermeidung einer Verzögerung des Urteils und einer\nunnötigen Belästigung der Parteien Erörterungen über die\nZuständigkeit möglichst zu beschränken sind, daß ferner\ndurch die Hinaufhebung einer Sache an das besser besetzte\nGericht die Parteien nicht beschwert sein können (vgl\n\nRGSt 02,265/270/2717).\n\nb) Die auch vom Senat vertretene Auffassung, daß\nzwischen Erwachsenen- und Jugendgerichten (vom Standpunkt\nder Jugendlichen gesehen) grundsätzlich ein Rangverhältnis\nnicht bestenen körne, beruht auf der besonderen Aufgabe\n\n‘\n\n-8-\n\nund Ausgestaltung der Jugendgerichte. Deren Aufgaben\nweichen von denen der übrigen Strafgerichte ab. Sie müssen\nden jungen Rechtsbrecher in seiner Entwicklung, in seinen\nkörperlichen, geistigen und seelischen Bedingungen verstehen und die Eigenart und das Persönlichkeitsbild gerade\ndes jungen Menschen berücksichtigen. Sie haben sodann\nunter den zur Auswahl stehenden Mitteln die für seine Behandlung geeigneten auszuwählen. -Bei Heranwachsenden haben\nsie gemäß § 105 JGG die schwierige Frage zu entscheiden,\nob auf sia Jugendrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist. Gerade bei jungen Menschen kann in höherem\nMaße als bei Erwachsenen die Entscheidung für das ganze\nweitere Leben des Betroffenen und damit auch für die\nGemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sein. Für\n\ndie besonders folgenschwere Lösung dieser Aufgaben eignen\nsich als Richter (Jugendrichter und Jugendschöffen) wie\nauch als Jugendstaatsanwälte nur besonders ausgewählte\nPersöniichkeiten, bei denen jugendpsychologische Kenntnisse, erzieherische Fähigkeiten und die entsprechenden\nErfahrungen auf diesen Gebieten gegeben sind (Henkel,\nStrafverfahrensrecht 1953, S 470 £).\n\nNach dem Aufbau der Zuständigkeiten des Jugendgerichtsgesetzes einerseits, des Gerichtsverfassungsgesetzes\nandererseits geht im ailgemeinen die Zuständigkeit des\nJugendgerichts weiter als die des entsprechenden\nErwachsenengerichts. Das Gesetz geht davon aus, daß für\nJugendliche die Hitwirkung solcher Laienrichter, die über\nbesondere jugendpsychologische Erfahrungen verfügen, 80\nwesentlich ist, daß demgegenüber auf eine stärkere Besetzung, wie sie bei gleichliegenden Fällen Erwachsener\nnach den Gerichtsverfassungsgesetz erforderlich ist, ver- .\nzichtet werden kann. Dabei spielt weiterhin der Gedanke\neine Rolle, daß ein Jugendlicner sich vor einem kleinen\nRichterkollegium ieichter aussprechen kann als vor einem\nzu großen Gremium. Vom Jugendlichen aus gesehen sind\nalso Erwachsenengerichte stets Gerichte anäcrer Art. Er\n\n-9-\n\nnn\n\n- 9.\n\nist grundsätzlich beschwert, wenn er vor ein Erwachsenengericht statt vor ein Jugendgericht kommt; auch wenn in\ndem Erwachsenengericht mehr Richter mitwirken.\n\n4.) Vom Erwachsenen her gesehen sind die Jugendgerichte\nnicht so sehr Gerichte anderer Art. Daß jugendpsychologisch\nbesonders geschulte Richter oder Laienrichter mitwirken,\nist für den Erwacksenen nicht, jedenfalls nicht von erhebicher Bedeutung. Für den Erwachsenen kommt es in erster\nLinie auf die 3ahi der mitwirkenden Richter, auf das Zahlenverhältnis zwischen Berufsrichtern und Laienrichtern, unter\nUmständen auch auf den Rang der Berufsrichter an. Vom Blickpunkt des- Erwachseren aus gesehen ist daher eine Jugendkammer nicht so sehr ein Gericht anderer Art als ein Schwurgericht, als vielmehr ein Gericht niederer Oränung. Die\ngeringere Zahl der bei der Jugenäkammer mitwirkenden\nRichter wird für ihn nich*t ausgeglichen durch das besondere\nVerständnis dieser Richter für Jugendliche.\n\nFür den Erwachsenen ist das Schwurgericht ein Gericht\nhöherer Ordnung gegenüber der Jugendkammer. Das Recht, vor\ndas Gericht zu kommen, dae für ihn ein Gericht höherer\nOrdnung ist (vgl hierzu oben zu 3a), hat § 103 JGG dem\nErwachsenen nicht genommen (ebenso Dallinger-Lackner\nJ6G § 103 Note 7). Besteht, .was hier besonders sorgfältig\nzu prüfen ist, in Kapitalsachen (§ 80 GVG) das Bedürfnis,\nStrafverfahren gegen Jugendliche (Zeranwachsende) und\närwachsene gemeinsam abzuurteilen, so können diese nach\nder Entstehungsgeschichte des § 103 JGG und dem Gesetzeszusammenhang zwar beim Schwurgericht, nicht aber bei der\nJugendkammer verbunden werden.\n\n5.) Die Frage der Verbindung zwischen Strafsachen\ngegen Jugendliche und gegen Erwachsene war im Jugendgerichtsgesetz 1923 in § 26 Abs 2 geregelt. Dieser lautetes\n\n\"Jugendsachen sollen nit Strafsacher gegen\nEfwacksene richt verkunden werden; dies gilt\ninsbesondere, wenn diese Sirafsäachen zur Zu-\n\n- 10 -\n\n»r\ner\n\nständigkeit Ges Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehören. \"\n\nDas JGG 1923 ging also davon aus, Jugendsachen könnten\nohne cine besondere Vorschrift mit Strafsachen gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften verbunden\nwerden. Diese allgemeinen Vorschriften ließen auch damals\nbei der Einzelzuständigkeit von Gerichten verschiedener\nOränung nır eine Verbindung bei dem Gericht höherer Ordnung\nzu. Das setzte aber voraus, daß die Jugendgerichte nicht\nschlechthin als Gerichte anderer Art angesehen wurden, daß\nalso zwischen ihnen unä Erwachsenengerichten eine Rangordaung möglich war. Anderenfalls wäre schon nach den allgemeinen Vorschriften eine Verbindung zwischen Sachen\ngegen Jugendliche und solchen gegen Erwachsene nicht zulässig gewesen; die Ordnungsvorschrift des § 26 JGG wäre\nüberflüssig gewesen. Auch die Rechtsprechung ist davon\nausgegargen (vgl BayObLG DRIiZ 1929 Nr 420; RG HRR 1939,\n447; vgl im übrigen auch Begründung zu § 24 des Entwurfs\neines JGG vom 24.10.1922 - Reichstags-Drucks Nr 5171 I\n1920/22 - und kKiesow, JGG 1923, § 26 Anm 3 a).\n\nAuf einem ähnlichen Standpunkt stand § 77 des Jugendgerichtsgesetzes 1943. Er lautetes\n\n\"Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sollen mit Verfahren gegen\nandere Beschuldigte, für die ein Erwachsenengericht zuständig ist, nur verbunden werden,\nwenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus\nanderen wichtigen Gründen geboten ist.\"\n\nAuch diese Vorschrift geht nach ihrer Fassung davon\naus, daß eine solche Verbindung nach den allgemeinen Vorschriften an sich zulässig wäre, sie schränkt die an sich\nzulässige Verbindung aber euf die Fälle ein, in denen die\nErforschung der Wahrheit oder andere wichtige Gründe sie\ngebieten. Auch nach dem Inkrafttreten des JGG 1943 konnten\nStrafsacken gegen Erwachsene nur dann im Wege der Ver-\n\n- 1 -\n\n- 1-\n\nbindung vor den Jugendgerichten verhandelt werden, wenn\ndie Besetzung der Jugendgerichte der der Erwachsenengerichte mindestens entsprach (vgl. hierzu Peters, Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6.Nov.1943, § 77 Anm 2).\n\n6.) Es besteht kein Anhalt dafür, daß § 103 JGG\ndiesen Rechtszustand ändern wollte. Die Bundestagsverhandlungen ergeben hierüber nichts. In dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, Druckseche Nr 4437 des Deutschen Bundestages\n1.Wahlperiode 1949, wird lediglich zu § 102 bis 104 JGG\nbemerkt, aus welchen Gründen Bestimmungen darüber getroffen\nwerden mußten, unter welchen Veraussetzungen Erwachsenengerichte Jugendstrafrecht anzuwenden hätten. Es wird nichts\ndarüber gesagt, daß entgegen dem bisherigen Recht Erwachsene\nauch dann vor Jugendgerichte kommen sollten, wenn diese\nweniger stark besetzt wären als das an sich für die Sache\nzuständige Erwachsenengericht.\n\n7.) Diese Auffassung führt dazu, daß zwar nach\n§ 103 JGG der Jugendliche die besonders jugendpsychologisch\nerfahrenen Richter verlieren kann, aber der Erwachsene niemals das Recht auf das von seinem Standpunkt aus höhere\nGericht verlieren darf.\n\nDieses Ergebnis findet in den sonstigen Zuständigkeitsvorschriften des Gesetzes eine weitere Stütze. Auch unabhängig von der Verbindung zusammengehöriger Strafsachen\ngibt nämlich das Gesetz die Möglichkeit, daß ein Jugendlicher vor ein Erwachsenengericht kommt, also die besondere\nGarantie verliert, die für ihn in der Mitwirkung besonders\nsachverständiger Richter liegt, während umgekehrt kein\nFall vorgesehen ist, in dem ein Erwachsener vor ein Gericht\nniedrigerer Ordnung kommen kanr., das nicht nach allgemeinen\nRegeln für ihn zuständig ist.\n\na) Nach § 102 JGG sind für Jugendliche der Bundesserichtshof und die Oberlandesgerichte sowie die Strafkammer nach § 74a GVG zuständig, wenn diese für Erwachsene\n\n- 12 -\n\nBlu\n\n- 12 —\n\nzuständig sind. Bei allen vor diese Gerichte gehörigen\nSachen verliert also der Jugendliche das Recht, vor besonders Jugendpsychologisch geschulte Richter gestellt zu\nwerden.\n\nb) Nach § 26 GVG sind für Straftaten Erwachsener,\ndurch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder\nunmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener\ngegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, neben den für allgemeine Strafsachen\nzuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig.\nDabei wird ausdrücklich die entsprechende Anwendung der\nallgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 24 und 25 GV@\nangeordnet. Ergänzend bestimmt § 74b GVG, daß neben der\nfür allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch\ndie Jugendkammer' als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist. Daraus folgt, daß auch Jugendschutzsachen gegen Erwachsene nur dann vor die Jugendgerichte\nkommen können, wenn diese, abgesehen von dem besonderen\nSachverständnis der Laienrichter, ihrer Besetzung nach\nauch für Erwachsene zuständig wären. Das Gesetz läßt also\nhier nur Jugendgerichte zur .Aburteilung Erwachsener zu,\ndie nach ihrer Besetzung den Erwachsenengerichten- entsprechen.\n\n8.) Berücksichtigt man diese verschiedenen Bestimmungen, so ergibt sich, daß nach dem Gesamtzusammenhang aller\nZuständigkeitsbestimmungen ein Erwachsener nicht im Wege\nder Verbindung nach § 103 JGG vor eine Jugenäkammer gestellt werden kann, wenn für ihn an sich das Schwurgericht\nzuständig wäre.\n\nEs liegt daher der unbedingte Revisionsgrund des\n§ 338 Nr 4 StPO vor. Das Urteil war daher samt den Feststellungen aufzuheben. Die Sache war an das zuständige\nSchwurgericht zu verweisen (§ 355 StPO). Aus den gleichen\nGründen, wie sie der Senat in seiner Entscheidung BEHSt 7,\n26/287 dargelegt hat (vgl hierzu auch Dallinger-Lackner -\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\n§ 33 Note 24, S 295), war es nicht erforderlich, die dem\nAngeklagten zur Last gelegten Taten, die in ihnen zu\nfindenden strafbaren Handlungen und die anzuwendenden\nStrafgesetze bei der Verweisung anzugeben.\n\nB. Die Revision des Angeklagten HB.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten HB hat zunächst\nallgemein die \"Verletzung formellen und materiellen Rechts\"\n\ngerügt. Da die Verfahrensrüge nicht mit Tatsachen belegt\nist, ist sie unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO). Es war daher\nnur auf die Sachrüge einzugehen. Da der Verteidiger in\nseiner ausführlichen Begründung später nur ausgeführt hat,\ndie Jugendkammer habe die §§ 105. 106 JGG verletzt, hat\n\nder Oberbundesanwalt die Auffassung vertreten, die Revision\nsei nachträgiich auf die Straffrage beschränkt worden, weil\nnur diese durch die Entscheidung nach §§ 105, 106 JGG betroffen wird (vgl BGEHSt 5,207).\n\nDie Frage, ob die Revision wirklich beschränkt worden\nist - dagegen spricht der im Anschluß an die Ausführungen\nzu §§ 105, 106 JGG gestellte Antrag -, kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls hat die Nachprüfung des Urteils in\nvollem Umfange keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Die Jugendkammer hat sämtliche Tatbestandsmerkmale des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub nach § 250 StGB einwandfrei festgestellt. Dadurch, daß nicht ein besonders schwerer Raub\nnach § 251 StGB angenommen worden ist, ist der Angeklagte\nnicht beschwert.\n\nAuch die von der Revision dagegen erhobenen Vorwürfe,\ndaß die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 105 JGG verneint hat, sind unbegründet, soweit sie nicht deshalb unbeachtlich sind, daß sie sich unzulässigerweise gegen das\ntatrichterliche Ermessen als solches richten. Die Jugendkammer ist in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte\nzur Tatzeit eine in ihrer Entwicklung, wenn auch im\n\n- 14 -\n\nÄ\n\n)\n\n- 14 -\n\nschlechten Sinne: in sich gefastigte Persönlickkeit war.\nEs seien - so heißt es weiter -— keine Aussichten für\neine Wandlung des Charakter- oder Gesamtpersönlichkeitsbildes des Angeklagten vorhanden, die Frage seiner\neventuellen späteren Resozialisiertarkeit sei mit dem Gutachte: zu verneinen, da seine Eutwicklung als psychopathisch bedingte von vornherein festgelegt und infolge\nikrer Unabänderlichkeit auch als abgeschlossen anzusehen\nsei. In diesen Ausführungen ist ein Rechtsfehler nicht zu\nerkennen (vgl hierzu auch Potrykus, sGG 4.Aufl § 105 Bem 2,\nS 724). Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn es die\nJugendkammer bei dieser Lage mit Zücksicht auf die um\ngünstige Prognose und die mangelnde Aussicht auf spätere\nResozialisiertarkeit bezw Nachreife abgelemnt hat, von der\nMöglichkeit des § 106 JCG Gebrauch zu machen.\n\nDie Revision des Angeklagten Häuseler war daher zu\nverwerfen. - -\n\nDer Oberbundesanwalt. hat beantragt, beide Revisionen\nzu verwerfen. ' j\nDi;Eoffka Scmidt Siemer \"\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/5-str-142-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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