{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-10-11_5_StR_541_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-10-11","aktenzeichen":"5 StR 541/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 541/56 2200 OgE\n\nIn Nanen dass Volkes\n\nIn der Strafscche\ngegen\n\nden Studtinspektor z.WV. Günter Ss EEB u: 5\ndort geboren an Em \">\".\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht u.a.\n\net der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom >2.Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nIustizangestellte >\nels Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklegten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 11.Oktober 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nrechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts,wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVerführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§§ 175a Nr 3,\n43 StGB), ferner wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht\n($. 175 StGB) in fünf Fällen und außerdem wegen Diebstahls\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis\nverurteilt, auf die es ihm die Untersuchungshaft angerechnet\nhat.\n\nDie Revision des Angeklagten ficht das Urteil im\nSchuldspruch an, soweit der Angeklagte im Falle BB wegen\nversuckter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht\nverurteilt worden ist. Ferner richtet sie sich gegen das\nStrafmaß in den anderen Unzuchtsfällen. Sie beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Die Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zur vollständigen Wahrheitserforschung verletzt, kann keinen Erfolg\nhaben. Zu ihrer Begründung wird zunächst vorgetragen, das\nGericht hätte aus der Anklage entnehmen müssen, daß der\n16jährige Zeuge PB \"kein solider Jüngling wart\". Die\nAnklage scheidet jedoch verfahrensrechtlich als Beweismittel aus. Ferner macht die Revision zur Begründung der\nAufklärungsrüge geltend, die Vorsitzende der Strafkamner\nhabe dem Angeklagten \"Abfuhren\" erteilt, als er von seinem\nPragerecht gegenüber dem Zeugen Be habe Gebrauch machen\nwollen, um darzutun, daß dieser vdn vornherein ohne weiteres\nzur Unzucht bereit gewesen sei. Diese Rüge scheitert deran,\ndaß weder der Angeklagte noch auch sein Verteidiger gemäß\n§§ 238 Abs 2, 242 StPO einen Gerichtsbeschluß über die Zulässigkeit solcher Fragen herbeigeführt haben, die etwa von\n\n- 3 -\n\n3.\nder Vorsitzenden zurückgewiasen worden sind.\n\n2.) Was sonst als Verfahrensrügen vorgetragen wırd,\nsind nur neue taisächliche 3ehauptungen und Axgriffe gegen\ndie tatrich+terliche Beweiswürdigung. Danit kann eine\nRevision nicht begründet werden.\n\nIis»\nAuch die Sachrüge hat keinen Erfoig,\n\n1.) Das angefochtene Urteil bezeichnet Gen Eindruck,\nden der Zeuge DEM in der Hauptverhandiung gemacht hat,\nals günstig. Andererseits stellt die Strafkammer fes;,\ndaß BMW sich nach der versuchten Verführung, die an\nseinem Widerstande scheiterte, noch mehrmals mit dem Angeklagten getroffen hat. EB hat auch seinen Freund Os\ndem Angeklagten zu unzüchtigen Sandlungen zugeführt.\n\nHier liegt jedoch kein innerer Widerspruch des Urteils,\n\nder die Revision zum Erfolge führen könnte. Ob und was\neinem Zeugen zu glauben ist, kann nur der Tatrichter entscheiden. Wenn die Strafkammer dem Zeugen BB *rotz\nseines Testgestellten spö\"eren Verhaltens geglaubt hat,\n‚daß er nicht von vornherein zur Unzucaht bereit war, so\nkann das Revisiansgericht in diese Beweiswürdigung nicht\neingreifen. Sie enthält keine Schlüsse, die schlechthin\nunmöglich wären. Denn trotz des Widerstandes, den Dem\ndem Angeklagten bei dem ersten Zusammensein geleistet hat,\nkann es gerade eine Folge dieses Verführungsversuches\ngewesen sein, daß BWW sich in den nächsten Tagen so\nverhalten hat, wie das angefochtene Urteil es feststellt.\n\n2.) Die Meinung der Revision, BEE sci zur Tatzeit\nein untaugliches Objekt einer versuchten Verführung duroh\n‚den Angeklagten gewesen, weil er wegen seiner Beirunkenheit nicht zurechnungsfähig gewesen sei, gcht fehl. Auf\ndie Zurechnungsfähipkcit des Opfers k-mmt es nicht an;\n\n-4-\n\nu\n\na) 4\n\n-4-\n\ndie Verführung setzt nicht voraus, daß das Opfer sich\nstrafbar macht. Nach den Feststellungen war BEEWB auch\nkeineswegs so betrunken, daß er nicht mehr in der Lage\ngewesen wäre, sich bewußt an der Unzucht zu beteiligen.\nDer größere Teil der Revisionsausführungen zu diesem\nPunkt leidet im übrigen wieder daran, daß er sich von\nden im Urteil festgestellten Tatsachen entfernt.\n\n3.) Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung\ngreifen nicht durch. Die von der Strafkammer angeführten\nStrafschärfungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-11/5-str-541-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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