{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-10-01_5_StR_532_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-10-01","aktenzeichen":"5 StR 532/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in der Strafsache\ngegen\n\naen Bauhilfsarbeiter Hans s EB aus Hei\ndort geboren am «RE 1913,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten sittlichkeitsverbrechen®\nnach § 175 Nr 3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung von 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\ngenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ‚En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstell®,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg von 1.Oktober 1956\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n_ Von Rechts wegen -\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 1.Oktober\n1956 ausweislich der Verhandlungsniederschrift wegen\nversuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr 3 StGB\nzu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung des\nAngeklagten angeordnet. Am 25.0ktober 1956 hat das Landgericht die Urteilsformel durch Beschluß dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte als \"gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\"\nverurteilt worden ist.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts,.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des § 268 StPO.\nSie sieht diese Bestimmung als verletzt an, weil die\nStrafkammer nachträglich die Urteilsformel berichtigt\nhat.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß eine Urteilsformel\nnur ganz ausnahmsweise berichtigt werden kann (BGHSt\n3,245/247/). Ob hier ein Ausnahmefall vorliegt, mag\nzweifelhaft sein (vgl dazu weiter BGHSt 5,5 ff). Der\nSenat braucht die Frage nicht zu entscheiden, weil das\nUrteil aus sachlichen Gründen aufgehoben werden muß.\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1.) Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, § 423 6\nStGB hätte nicht angewendet werden können, weil der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt worden sei. Das kann der Revision nicht zum\nZiele verhelfen. Wäre ein weiterer sachlichrechtlicher\n\n[\nIN\nI\n\ntehler nicht feststellbar, so müßte vom Revisionsgericht\nder Urteilsspruch durch binfügen der Worte \"als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher' berichtigt werden (vel\nRGSt 68,364/3657).\n\n2.) Die Revision meint, der Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 175a Ar 3 StGB sei nicht ausreichend fostgestellt worden. Die Urteilsgründe ergäben\nnicht, daß der Angeklagte bereits den Vorsatz betätigt\nhabe, den Schüler Klaus MB \"zu verführen\". Wenn der\nAngeklagte unter der Dusche der Badeanstalt zweimal an\nden Geschlechtsteil des Xlaus gegriffen habe, so habe eg\nsich nur um sogenannte \"Testversuche\" gehandelt.\n\nWie der Senat im Anschluß an das Urteil des Reichsserichts RGSt 70,199 schon mehrfach entschieden hat, gehört zum Verführungsvorsatz die Vorstellung, das Opfer\nwerde möglicherweise nicht von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit sein. Wollte der Angeklagte nur feststellen, ob Klaus MB zur Unzucht\ngeneigt war, so betätigte er damit noch keinen Verführungsvorsatz. Das schließt jedoch nicht aus, daß der bedingte Vorsatz der Verführung und der Wille, die Geneigtheit des Minderjährigen zur Unzucht zu erforschen, nebeneinander bestanalnren, betätigt worden sind. Das ist der\nFall, wenn der Täter die auf Erforschung der Geneigtheit\nabzielenden Handlungen zugleich mit den Vorsatz vornimmt,\nden etwa zur Unzucht noch nicht geneigten Minderjährigen\ndadurch zur Unzucht geneigt zu machen. So liegt es hier.\nEin derartiger doppelter Vorsatz des Angeklagten ist ausreichend festgestellt worden. äs heißt im Urteil, das die\nBevision selbst insoweit zutreffend wiedergibt, daß der\nAngeklagte durch seinen Griff an den Geschlechtsteil des\nZeugen gleichermaßen dessen Reaktion und Einstellung\nfeststellen und sinnliche Begierde erwecken wollte.\n\n3.) Dagegen halten die Urteilsgründe der rechtlichen\nFrüfung insoweit nicht stand, als die Strafkammer zu den\nbrgebnis gekommen ist, der Angeklagte sei für seine Taten\nvoll verantwortlich.\n\nDie Strafkammer hat sich bei der Prüfung der Frage,\nob beim Angeklagten zur Zeit der Tat die Voraussetzungen\ndes § 51 StGB vorgelegen haben, zweier ärztlicher Sachverständiger bedient.\n\na) Der erste Sachverständige, der sich über den all-\n\n| gemeinen Geisteszustand des Angeklagten geäußert hat, ist\n\nzu dem Ergebnis gelangt, daö es sich bei dem Angeklagten\n\"um einen labilen Psychopathen handelt, dessen Intelligenz\n... im unteren Sektor des Durchschnitts liegt\". Da auch\nBinwirkungen des Alkohols, dem der Angeklagte stark zuspricht, \"klinisch nicht festgestellt werden konnten\",\n\nhat der Sachverständige die Voraussetzungen des § 51 StCB\nverneint.\n\nDa die Strafkammer selbst keine näheren Feststellungen\nzu diesem Punkte getroffen hat, konnte der Senat nur die\nim Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen\nseiner Prüfung zugrunde legen (BGHSt 7,238). Sie sind nicht\nfrei von rechtlichen Bedenken. Den knappen Ausführungen\nkann nicht die einwandfreie Feststellung entnommen werden,\nder Angeklagte leide nicht an einer allgemeinen Geisteskrankheit im Sinne des § 51 StGB. Vor allem aber erwecken\ndie Darlegungen über die etwaige Wirkung des Alkohols den\nkindruck, als habe der Sachverständige nur nicht feststellen können, daß der häufige Genuß von Alkohol, dem der\nAngeklagte \"stark\" zuspreche, bleibende, im Sinne von\n§ 51 StGB beachtliche Folgen gehabt habe. Das wäre rechtlich fehlerhaft. Es mußte vielmehr, weil auch in dieser\nBeziehung Zweifel im Tatsächlichen zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden müssen, ausgeschlossen werden, daß\n\n-5-\n\nbeachtliche Folgen in Bezug auf die Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten durch den starken Alkoholgenuß eingetreten sird.\n\nb) Selbst wenn man aber aus dem Zreamuenhang der\nUrteilsgründe die Überzeugung der Strafkammer entnehmen\nkönnte, beim Angeklagten, den sie ja für voll verantwortlich hält, seien bleibende beachtliche Veränderungen durch den Alkoholgenuß nicht vorhanden, so lassen\ndoch die Ausführungen des zweiten Sachverständigen\nüber die Wirkungen des Alkohols an Tattage nicht erkennen, daß disser Sachverständige von zutreffenden\nrechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Er hat\nnach den Urteilsgründen \"in seinem Gutachten über\nden Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der\nTat die volle strafrechtliche Vsrantwortlichkeit des\nAngeklagten bejaht, da seine Zinsichtsfähigkeit bei\neinem festgestellten Blutalkoholgehalt von nicht. über 2°/00\ntrotz einer gewissen Enthemmung nicht beeinflußt\nworden ist\",\n\nDiese Ausführungen trennen zunächst nicht scharf\ngenug zwischen der Einsichtsfähigkeit und dem gesondert festzustellenden Hemmungsvermögen. Insbesondere ü))\nist aber über den Grad des Hemmungsvermögens keine\nFeststellung vorhanden. Daß eine \"gewisse Enthemmung\"\nvorhanden sei, besagt nichts. Diese Ausführung gibt.\ndem Senat weder in Bezug auf § 51 Abs 1 noch Abs 2 StGB\ndie Möglichkeit einer rechtlichen Nachprüfung. Angesichts des doch ziemlich hohen Blutalkoholgehaltes,\nder einem mittelschweren Rausch entspricht, hätte\nsich die Strafkammer hiermit näher auseinandersetzen\nmüssen.\n\n-6 -\n\nDa somit das Urteil keine ausreichenden Feststellungen über die Anwendbarkeit des § 51 StGB enthält, muß es in vollem Umfange aufgehoben werden.\n\nDamit entfällt auch der Ausspruch über die Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-01/5-str-532-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-01/5-str-532-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.587881+00:00"}}