{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-28_5_StR_268_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-28","aktenzeichen":"5 StR 268/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"on “\n\n— 2263 070\n\nIm Namen dee Volkes\n\nIn der Strafsache\ngogen\n\nden Kaufmann Helmut Jin cu: SE,\ngeboren en 1925 ir zen (AED) ,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.8.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EP\nals Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten Helmut EEE\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n28.März 1956 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2=- IT Y\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen\n§ 240 Abs 1 Nr 3. KO und gegen § 48 des Gesetzes über das\nKreditwesen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Schuldsprüche.\n\n1.) Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO\nund § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit\nerhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\nBesonderer Erörterung bedarf hier nur folgendess\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Bank für Handel und Industrie zu Kreditgewährungen\nveranlaßt, indem er ihr eine Bilanz per 31.Dezember 1950\nvorlegte, in der auf der Passivseite Lieferantenschulden\nals Eigenkapital aufgeführt waren, und indem er ihr Aufstellungen per 23.Juni 1951, 31.Dezember 1951 und 1.Oktober\n1952 vorlegte, in denen gleichfalls Lieferantenschulden als\nEigenkapital aufgeführt waren und der jeweilige Wert des\nWerenbestandes mit 32 810 IM, 35 097,15 IM und 49 112 IM\nangegeben war, obwohl der Angeklagte kein Eigenkapital hatte\nund der Wert der Warenbestände durchschnittlich nur etwa\n20 000 IM betrug.\n\nDiese Feststellungen entsprechen ausweislich der\nUrteilsgründe im wesentlichen der Einlassung des Angeklag-\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nten. Die Einlassung des Angsklagten wird in anderen Zusammenhange auf S 15 unten und 17 unten UA als unwiderlegt\nbezeichuet. Das gibt zu Bedenken Anlaß. Auf Grund der Einlassung eines Angeklagtan darf eine diesem ungünstige\nFeststellung nur getroffen werden, wenn und soweit der\nTatrichter von der Wahrheit der Einlassung überzeugt ist.\nDaß er die Einlassung lediglich für unwiderlegt hält, genügt nicht.\n\nHiergegen hai die Strefkammer jadoch in Wahrheit\nnicht verstoßen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt,\ndaß sie Zweifel an der Wahrheit der Einlassung des Anseklagten nur insoweit gehabt hat, als der Angeklagte\n- zur Verteidigung gegenüber dem Vorwurf, Teile seines\nWarenlagers beiseite geschafft zu haben -— angegeben hat,\ndaß der Wert des Wareniagers 5000 IM nie überschritten\nkabe, Davon, daß der Angeklagte in den erwähnten Aufstellungen den Wert der Warenbestände zu hoch angegeben\nhat, ist die Strafkammer überzeugt gewesen. Das beweisen\n- trotz der scheinbar das Gegenteil besagenden Worte \"für\nunwiderlegt gehalten\" - die Ausführungen auf S 16 oben UA,\nin denen es heißt, die Zeugen KR sUEEEEEND TED\nund TED, die das Lager des Angeklagten wiederholt gesehen hätten, aus der Branche stammten und mit der überschlägigen Bewertung solcher Iäger nach ihrem Aussehen\nvertraut seien, hätten übereinstimmend bekundet, daß das\nLager im Durchschnitt nur Waren im Werte von etwa\n20 000 IM, d.h. weit weniger Waren enthalten habe, als\nele der Angeklagte in den Aufstellungen angegeben hatte.\nIn diesem Umfang hat die Strafkammer die Einlassung des\nAngeklagten, er hate den Wert des Lagers in den Aufstellungen zu hoch angegeben, geglaubt. Gleichfalls überzeugt gewesen ist sie von der Wahrheit der von ihm zugegebenen Tatsache, daß er entgegen seinen Angaben in der\nBilanz und in den Aufstellungen kein Eigenkapital hatte.\nNur hierauf konmt os an,\n\n-4h-\n\n2.) Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (Scheokbetruges) zum Nachteil von Lieferanten.\n\nAuch in diesem Falle ist der Schuläspruch frei von\nRechtsirrtum. Was die Revision demgegenliber vorträgt, greift\nnicht durch.\n\nDie Strafkammer hat - entgegen der Auffassung der\nRevision -— nicht verkannt, daß die ungedeckten Schecks,\ndurch deren Begebung der Angeklagte sich des fortgesetzten\nBetruges schuldig gemacht hat, vordatiert waren. Hiervon\ngeht das Urteil aus. Es stellt fest, daß die vordatierten\nSchecks mangels Deckung nicht eingelöst worden sind und daß\nder Angeklagte in keinem Zeitpunkte damit rechnen konnte\nund auch nicht damit rechnete, daß sie eingelöst würden. An\ndiese den Bereich des Tatsächlichen betreffende Feststellung\nder Strafkammer ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigt unbedenklich die Verurteilung wegen Betruges. Was\ndie Revision in diesem Zusammenhang außerdem vorträgt, sind\nbloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen\ndieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.\n\nII. Strafausspruch,\n\nDer Strafausspruch ist im Ergebnis gleichfalls ohne\nRechtsirrtum.\n\nZu Bedenken könnte nur folgendes Anlaß geben: Die\nStrafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe bei der Bemessung der Strafen zu Lasten des Angeklagten u.a. die Höhe\ndes Schadens berücksichtigt. Dabei hat sie, wie die Ausführungen auf S 21 UA ergeben, den Schaden, den der Angeklagte durch den fortgesetzten Betrug zum Nachteil von\nLieferanten bewirkt hat, mit insgesamt 9201,97 IM in Ansatz gebracht. Das widerspricht den an anderer Stelle des\nUrteils getroffenen Feststellungen. Nach ihnen hat der Angeklagte diese Betrugstat dadurch begangen, daß er in der\nZeit vom 24.Februar 1953 bis zum 7.März 1953 Lieferanten\n\n-5.\n\n-5-\n\nungedeckte Schecks gab oder durch seine Frau geben ließ\n(vgl S 21 und 3 8/9 UA). Der Schaden, der hierdurch entstanden ist, beträgt nach den auf S 8/9 UA getroffenen\n\nFeststellungen nicht 9201,97 IM, sondern nur 8029,33 IM.\n\nDaß dieser Mangel die Bemessung der für die beiden\nBetrugstaten verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben\nkönnte, erscheint jedoch angesichts der verhältnismäßig\ngeringen Höhe des Unterschiedsbetrags ausgeschlossen.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt Börker\n\n3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/5-str-268-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/5-str-268-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.569504+00:00"}}