{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-25_5_StR_219_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-25","aktenzeichen":"5 StR 219/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IERR\n\n2262 089 „| 17\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nom\n\nGesetz: steB § 59\nWohnraumbewirtschaftungsG §§ 3, 12 Abs 1, 35 Abs 1\n\nowie §§ 11, 12\n\nRechtssatzı Überläßt jemand Wohnraum, der vor dem 21.Juni 1948\n(in Berlins 25.Juni 1948) bezugsfertig geworden\nist, einem anderen und hält er dazu die Genehmigung\nder Wohnungsbehörde nicht für erforderlich, weil\ner den Wohnraum ohne öffentliche Darlehen oder\nZuschüsse geschaffen hatte, so fällt dieser Irrtum\nnicht unter § 59 Abs 1 StGB in Verbindung mit\n§ 11 Abs 2 OWiG, sondern unter § 12 OWiG.\n\nAktenzeichen: 5 StR 219/56 AG Berlin-Tiergarten,\ngemäß § 121 Abs 2 GVG\n\nBeschluß des BGH vom 25.September 1956 vorgelegt durch KG Berlin\n\n5 StR 219/56\n\nBeschluß\n\nIm Bußgsldverfahren\n\ngegen\n\nden Hausbesitzer Ernst C (EEE\naus AED,\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Oberbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 25.September\n1956 beschlossen;\n\nÜberläßt jemand Wohnraum, der vor dem\n21.Juni 1948 (in Berlin: 25.Juni 1948) bezugsfertig geworden ist, einem anderen und\nhält er dazu die Genehmigung der Wohnungsbehörde nicht für erforderlich, weil er den\nWohnraum ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffen hatte, so fällt dieser\nIrrtum nicht unter § 59 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 11 Abs 2 OWiG, sondern unter\n§ 12 Owic.\n\n-2- _\nTY\n\nGründe3g\n\nDer Kaufmanr ÜEEEEEB ist Eigentümer eines Miethauses in Berlin. Im Mai 1954 überließ er ohne Genehmigung\ndes Wohnungsamtes eine Wohnung in diesem Hause, die schon\nvor dem 25.Juni 1948 bezugsfertig gewesen war, den Eheleuten ZEM. Im Busgeläverfahren hat er sich unter\nanderem damit verteidigt, er habe geglaubt, die Wohnung\nunterliege nicht der Bewirtschaftung, weil er sie im\nJahre 1947 ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffen habe.\n\nEinen solchen Irrtum hält das Kammergericht, das\nüber die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat, nicht für\neinen Tatbestandsirrtum, der nach § 59 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 11 Abs 2 OWiG den Vorsatz ausschließen würde,\nsondern für einen Verbotsirrtum. Es will daher den § 12 OWiG\nanwenden. Mit dieser Auffassung weicht es von dem Beschluß\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8.November 1955\n(Goltd Arch 1956,90 = JR 1956,109) ab. Es hat die Sache aus\ndiesem Grunde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt (§ 56 Abs 5\nOWiG, § 121 Abs 2 ve).\n\nDer Senat tritt der Rechtsansicht des Kammergerichts\nbei.\n\nNach § 12 Abs 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes\nvom 31.März 1953 - BGBl I 97 - (WBewG) darf Wohnraum \"außer\nauf Grund einer Zuteilung nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörden in Benutzung genommen oder zur Benutzung überlassen\nwerden\". Wer \"entgegen § 12 Wohnraum ohne Genehmigung der\nWohnungsbehörde in Benutzung nimmt oder zur Benutzung überläßt\", begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 35 Abs 1 Buchst a\nWBewG). Sie wird \"nur bei vorsätzlichem Handeln geahndet\"\n\n(§ 11 Abs 1 OWiG). Nach § 3 Buchst b WBewG sind \"die Vorschriften dieses Gesetzes\" auf solchen Wohnraum \"nicht\n\n- 3-\n\nanzuwenden\", der ohne Öffentliche Darlehen oder Zuschüsse\ngeschaffen und in der Zeit vom 21.Juni 1948 bis zum\n\n31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist. An die Stelle\ndes 21.Juni 1948 tritt in Berlin der 25.Juni desselben\nJahres (§ 37 Buchst a WBewG).\n\nEine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Abs 1 Buchst a\nWBewG kommt also nur in Betracht, wenn das WBewG auf den\nWohnraum anwendbar ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht drückt dies mit den Worten aus, der Wohnraum\nmüsse \"der Bewirtschaftung unterliegen\". Darin sieht es,\nohne dies zu begründen, ein Merkmal des gesetzlichen\nTatbestands. Dem tritt der Oberbundesanwalt mit näheren\nAusführungen bei. Er meint, da § 35 Abs 1 Buchst a WBewG\nnur \"bewirtschafteten Wohnraun\" im Auge habe, sei diese\nEigenschaft ein zwar nicht tatsächliches, aber rechtliches Verhältnis des Wohnraums und damit ein ungeschriebenes Tatbestendsmerkmal der Zuwiderhandlung.\n\nDas trifft nicht zu.\n\nRechtliche Verhältnisse oder Beziehungen können freilich Tatbestandsmerkmale sein und sind es oft. Das setzt\naber voraus, daß sie ein selbständiges Dasein außerhalb\ndes Verbots haben, das der gesetzliche Tatbestand ausdrückt. So ist es z.B. bei der Fremdheit der Sache in\nden §§ 242, 246 StGB, der Pfändung oder Beschlagnahme\nin § 137 StGB, der Verfügungsbefugnis und dem Treueverhältnis in § 266 .StGB und dem Steueranspruch in § 395\nRAbgO (BGHSt 5,90/927). In allen diesen Fällen sind bestimmte rechtliche Eigenschaften oder Verhältnisse zum\nAufbau eines gesetzlichen Tatbestands verwendet worden,\nkönnen also seine Merkmale sein.\n\nBei der Ordnungswidrigkeit nach § 35 Abs 1 Buchst a\nin Verbindung mit § 12 Abs 1 WBewG liegt es anders.\n\nWelcher Wohnraum von der Bewirtschaftung ausgenommen\nist, regelt das \\BewG selbst. Die in Seinem § 3 auf-\n\n-4-\n\n4\n\nwu Pr\n\ngezählten Ausnahmen gelten für das ganze Gesetz. Auf sie\nist es \"nicht anzuwenden\". Das trifft auch auf den § 12\nAbs 1 zu, dessen Verletzung § 35 Abs 1 Buchst a zu einer\nOrdnungswidrigkeit erklärt. Unter den Einschränkungen,\n\ndie § 3 WBewG ausspricht, steht das ganze WBewG, und\n\ndamit auch die Zuwiderhandlung nach den §§ 12 Abs 1, 35\nAbs 1 Buchst a. Erst alle diese Bestimmungen zusammen,\nalso einschließlich des § 3 WBewG, schaffen den gesetzlichen Tatbestand der Ordnungswidrigkeit. Daß die Voraussetzungen des § 3 WBewG nicht vorliegen, der Wohnraum also\n\"bewirtschaftet\" ist, besagt weiter nichts, als daß das\nganze WBewG auf ihn anzuwenden ist. Es handelt sich also\num die Begrenzung, die dem Gesetz und damit auch dem Tatbestande der Zuwiderhandlung von vornherein innewohnt.\nAber nur solche rechtlichen Verhältnisse oder Beziehungen,\ndie gleichsam schon vor dem Tatbestande da waren, jedenfalls unabhängig von ihm bestehen und zu Seinem Aufbau\nverwendet werden, können seine gesetzlichen Merkmale sein.\n\nZum Tatbestande der Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12\nAbs 1, 35 Abs 1 Buchst a WBewG gehören nicht die Anwendbarkeit des WBewG als solche, sondern die einzelnen Voraussetzungen, von denen sie abhängt. Wer fälschlich einen Tatumstand als vorhanden ansieht, der, wenn er vorläge, diese\nVoraussetzungen ausschlösse, ist im Tatbestandsirrtum\n(§ 59 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 11 Abs 2 OWiG). Das\nwäre z.B. der Fall, wenn Christeleit geglaubt hätte, der\nohne öffentliche Mittel geschaffene Wohnraum sei nach dem\n25. Juni 1948 und vor dem 3l.Dezember 1949 bezugsfertig\ngeworden.\n\nEr machte sich aber falsche rechtliche Vorstellungen\ndavon, welches jene Voraussetzungen sind, in welchen Fällen\nalso Wohnraum nach § 3 WBewG von diesem Gesetz nicht betroffen wird und damit nicht Gegenstand einer Zuwiderhandlung nach den §§ 12 Abs 1, 35 Abs 1 Buchst a WBew6\nsein kann. Damit war ihm nicht das Vorliegen eines Tat-\n\numstands verborgen, der zum gesetzlichen Tatbestande der\n\n-5.\n\n-5.\n\nOrdnungswidrigkeit gehört. Er irrte vielmehr über den\nInhalt des § 3 WBewG. Damit täuschte er sich zugleich über\nden Umfang des gesetzlichen Verbots des § 12 Abs 1 WBewG,\ndessen Verletzung § 35 Abs 1 Buchst a WBewG zu einer\nOrdnungswiädrigkeit macht. Das ist ein \"Irrtum über die\nAnwendbarkeit einer rechtlichen Vorschrift\" (§ 12 Abs 1\nOWiG), also ein Verbotsirrtum.\n\nDie Auffassung, vorsätzlich handele nur, wer wisse,\ndaß der Wohnraum \"bewirtschaftet\" sei, läuft darauf hinaus,\ndie Kenntnis vom Verbot sei bei der Zuwiderhandlung, um\ndie es hier geht, ein Teil des Vorsatzes. Denn zum Wesen\nder Bewirtschaftung gehört die Verfügungsbeschränkung. Wer\nalso weiß, daß eine Wohnung \"der Bewirtschaftung unterliegt\", und diesen Begriff in der \"Laiensphäre\" richtig\nwertet, weiß auch, daß er diesen Wohnraum nicht ohne be-\n\"'hördliche Genehmigung einem anderen überlassen darf. Ein\nIrrtum über dieses Verbot schließt aber nach § 12 OWiG\nden Vorsatz gerade nicht aus: (vgl BGHSt 2,194/197,203,2097;\n\nLT).\n\nDies alles gilt jedenfalls für die Ordnungswidrigkeit\nnach den §§ 12 Abs 1, 35 Abs 1 Buchst a WBewG. Mit ihr\nallein hat der Senat zu tun. Er hat nicht zu entscheiden,\nwie Tatbestands- und Verbotsirrtum gegeneinander abzugrenzen sind, soweit andere Gesetze vorsätzliche oder\nfahrlässige Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Vorschriften\nmit Strafe bedrohen (vgl Richard Lange JZ 1956,73, 519;\nWelzel JZ 1956,238). Der § 35 Abs 1 Buchst a umschreibt\nin Verbindung mit § 12 Abs 1 WBewG keine Straftat, sondern\nnur eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem erwähnt er im Gegensatz zu § 7 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31.März 1956 (BGBl I 239), auf den Richard\nLange JZ 1956,522 hinweist, nicht die Fahrlässigkeit. Der\nAuffassung, zum Wesen der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit gehöre immer das bewußte Verstoßen gegen ein\nVerbot (Richard Lange JZ 1956,79), 1ä8t sich nicht nur\ndie Irrtumsregelung in § 12 OWiG, sondern auch § 11 Abs 1\n\n-6-\n\n/t4\n\n-6-\n\nOWiG entgegenhalten, der gerade nicht von einem vorsätzlichen\nZuwiderhandeln, sondern nur von \"vorsätzlichem Handeln\"\nspricht.\n\nAuf dem Gebiete des Wohnungswesens ist es jedenfalls\nnicht unbillig oder gar unerträglich, daß der Zuwiderhandelnde auch dann, wenn er schuldhaft über die Anwendbarkeit des WBewG irrte, mit einer Geldbuße belegt werden kann,\ndie keine kriminelle Strafe ist und nach § 12 Abs 2 OWiG\ngemildert werden darf. Eine Auslegung, die diese Unrechtsfolge ganz wegfallen läßt, erscheint nicht angebracht. Dem\nZweck des § 35 \\WBewG, den Geboten dieses Gesetzes die allgemeine Befolgung zu sichern, wird nur eine Handhabung gerecht, die die beteiligten Volkskreise nötigt, sich über\ndie geltenden Bestimmungen zu unterrichten.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-25/5-str-219-56","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-25/5-str-219-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.182892+00:00"}}