{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-14_5_StR_297_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-14","aktenzeichen":"5 StR 297/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2967 097°\n\n5_StR 297/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Elmar L EEE zu: DEN,\ngeboren am EEE 1922 in TEE (Estianc),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.September 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 19.Juni 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- DD m\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls i.R.\nin zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls i;R. und wegen\neines Vergehens gegen § 330a StGB zu einer Gesamtstrafe\nvon 3 Jahren Zuchthaus verurteilt, die Polizeiaufsicht\nist für zulässig erklärt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine\nSachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg;\n\n1.) Im Falle I 2 (Hahn) hatte der Angeklagte lediglich\neine Aktentasche mit Verkaufsunterlagen und zwei Kartons\nmit Probeseife erbeutet. Diese Gegenstände könnten unter\nUmständen - den genauen Wert gibt das Urteil nicht an -\nals \"geringwertig\" im Sinne des § 248a StGB angesehen werden.\n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der\nAngeklagte aus dringender Not gehandelt (UA S 4). Diese\nNotlage wird im Urteil nur bei der Strafzumessung gewürdigt,\naber nicht als strafmildernd angesehen, weil den Angeklagten\nein eigenes Verschulden daran treffe, Für die Anwendbarkeit\ndes § 248a StGB ist dieser Gesichtspunkt aber ohne Belang,\nwie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts entschieden hat (vgl u.a. BGH in\n1 StR 563/54 vom 23.11.19545 RGSt 69, 313).\n\nb) Gleichwohl ist die Verurteilung wegen schweren\nDiebstahls hier nicht zu beanstanden. Denn § 248a StGB\nsetzt voraus, daß der Vorsatz des Täters auf Entwendung\neines geringwertigen Gegenstandes gerichtet war. Nur dann\nist bei geringem Werte des Gestohlenen der aus Not begangene\nDiebstahl für minder strafwürdig erachtet und mit der\ngeringeren Strafe des § 248a StGB bedroht. Hatte daher der\nTäter von vornherein den Vorsatz, wertvolle Gegenstände zu\nstehlen, und ist er nur durch den Mangel an geeigneter\nBeute oder durch andere nicht in seiner Person liegende\nUmstände dazu gezwungen worden, sich mit geringwertigen\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nSachen zu begnügen, so kann er sich nicht auf die Anwendung\ndes § 248a StGB berufen (vgl RGSt 46, 265,/267,2687).\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nun\ndeutlich, daß der Beschwerdeführer in allen Fällen den\nweitgehenden Vorsatz hatte, möglichst wertvolle Gegenstände zu stehlen. Diesen Vorsatz hatte er auch nicht etwa\nvor Vollendung der jeweiligen Tat auf die Entwendung\ngeringwertiger Sachen eingeschränkt (vgl hierzu RG in\nJW 1938, 2892 Nr 9). Das ergibt sich schon daraus, daß er\nwahllos alles wegnahm, was er in den Kraftfahrzeugen vorfand, insbesondere Koffer und Taschen, deren Inhalt er\nnoch gar nicht kannte.\n\n2.) Auch im Falle I Ja (NW) ist mit Recht\nschwerer Diebstahl angenommen worden.\n\nZwar liegt nur einfacher Diebstahl vor, wenn der\nTäter bei gewaltsamer Öffnung eines Kraftfahrzeuges die\nAbsicht hat, das Fahrzeug mit Inhalt zu stehlen, und nur\nnachträglich den von ihm geschaffenen Zustand ausnutzt\n(vel BGH in NJW 1952, 1184 Nr 21).\n\nHier hat das Landgericht den § 243 Abs 1 Nr 2 StGB\njedoch mit Recht angewendet. Im Urteil ist nämlich festgestellt, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, \"nach\nAufspürung einer günstigen Gelegenheit entweder -Kraftfahrzeuge, sofern ihm die Inbetriebnahme gelingen sollte, oder\naber Sachen aus abgestellten Kraftfahrzeugen zu entwenden\"\n(UA S 4/5). Sein Vorsatz war also von vornherein auch\ndarauf gerichtet, Sachen aus von ihm erbrochenen Fahrzeugen\nzu stehlen. Das gewaltsame Aufschneiden des Verdecks hatte\ndaher von Anfang an zugleich den Zweck, Gegenstände aus dem\nInnern des Wagens wegzunehmen, falls die Inbetriebnahme des\nKraftfahrzeuges selbst nicht gelingen sollte.\n\n-4-\n\nDa auch sonst keine Rechtsfehler ersichtlich sind,\ndurch die der Angeklagte beschwert wäre, war seine\nRevision -— entsprechenä dem Antrage des Oberbundesanwalts -\nin vollem Umfange zu verwerfen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-14/5-str-297-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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