{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-14_5_StR_295_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-14","aktenzeichen":"5 StR 295/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 046\n\n5 StR 295/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinisten Otto > NEED zu: HE;\ngeboren am EEE 912 in EEE (Heckı.),\n\n- Sachbezeichnung: IE ...2. -\n\nwegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.September 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter sSiemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (RED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten PEN wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.Februar 1956,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von kechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur gewerbsmäßigen Hehlerei, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einem Jahre\nGefängnis verurteilt. Es geht hierbei ausdrücklich von\ndem Strafrahmen des § 261 Abs 1 StGB aus. Es versagt dem\nAngeklagten mildernde Umstände, hat die Strafe aber gemäß § 49 StGB in Verbindung mit § 44 StGB gemildert und\ndie dann nach seiner Meinung angemessene Zuchthausstrafe\nvon acht Monaten gemäß § 21 StGB in eine Gefängnisstrafe\nvon .einen Jahr umgewandelt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, weil die\nRevision entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344\nAbs 2 StPO die Tatsachen, in denen sie einen Verfahrensverstoß erblickt, nicht mitteilt.\n\nDagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Denn § 261\nAbs 1 StGB droht eine erhöhte Mindeststrafe, von der die\nStrafkamnmer bei der Strafzumessung ausdrücklich ausgeht,\nfür den Fall an, daß sich die Rückfallhehlerei auf bestimmte schwere Straftaten, u.a. auf schweren Diebstahl bezieht. Er ist nur anwendbar, wenn auch der Vorsatz des\nHehlers diese Besonderheit der Vorta& umfaßt (vgl BGH in\nJR 1956,307).\n\nDarüber, ob der Vorsatz des Angeklagten sich darauf\nbezog, daß die Vortat ein schwerer Diebstahl war, enthält\ndas Urteil keine Feststellungen. Diese lassen sich auch dem\nUrteilszusammenhang nicht entnehmen, zumal die Strafkammer\nhervorhebt, daß nicht einmal der bei der Entwendung der\nlietalle mitwirkende Zeuge Mählmann gewußt hat, daß es sich\n\n- 3.\n\n-3-\n\num einen sohweren Diebstahl handelte (S 8 UA).\n\nDer aufgezeigte Mangel hat zur Folge, daß das\nUrteil, soweit es sich auf den Angeklagten EEE\nbezieht, im vollen Umfange aufgehoben werden muß. Zwar be.\ntrifft § 261 StGB an sich mar den Strafausspruch, nicht\nden Schuldspruch. Wollte man hier aber den Schuldspruch\n: bestätigen und nur den Strafausspruch aufheben, so wäre\n.der Vorderrichter an die Feststellung gebunden, daß der\n‚Angeklagte wußte, die Sachen stammten aus einem Diebstahl. Er hätte nur noch zu prüfen, ob er auch wußte,\n. daß dieser Diebstahl ein schwerer Diebstahl war. Das\nist hier rechtlich nicht möglich. Die Vorstellung des\nAngeklagten über die Herkunft der gestohlenen. Sachen\n\"ist eine einheitliche Lebenstatsache, die sich nicht\n'in einen festgestellten und einen noch festzustellenden\n\"Teil zerlegen läßt.\n\nUnter diesen Umständen brauchte auf. die Ausführungen der Revision nicht eingegangen zu werden. Das Urteil\nmuß, soweit es den Angeklagten PM vetrifft, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts aufgehoben\nwerden,\n\nFür. die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen; Die Strafkammer hat.den Angeklagten\nwegen \"Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei\" bestraft.\n\nDas läßt nicht klar erkennen, ob der Angeklagte. Litzenroth\nals Täter gewerbsmäßi ‚gehandelt hat, oder auch der Gehilfe DEE: en dem Ergebnis der neuen Verhandlung der Angeklagte Bernhardt selbst gewerbsmäßig\n\n-4-\n\ngehandelt hat, und ihm daher gemäß § 50 Abs 2 StGB\nder Straferschwerungsgrund des § 260 StGB zuzurechnen\nist, so sollte dieses auch eindeutig in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen. Bernhardt wäre dann etwa\nwegen \"gewerbsmäßig geleisteter Beihilfe zur Hehlerei\"\nzu verurteilen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-14/5-str-295-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-14/5-str-295-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.832193+00:00"}}