{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-14_5_StR_258_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-14","aktenzeichen":"5 StR 258/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 258/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Eleonore D EB zev.\n\nsus REED GE\ngeboren am EB 1934 in SEE (OVerschiesien),\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntzs\n\nDas Urteil des Landgerichts in Verden an der\nAller vom 10.Januar 1956 wird mit den Feststellungen\n\n. 1. auf die Kkevision der Staatsanwaltschaft\nin vollem Umfange,\n\n2. auf die Revision der Angeklagten insoweit aufgehoben, als ihr die Untersuchungshaft - icat angerechnet worden ist.\n\n- 2.\n\nL)\n\n-2-\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an das Landgericht in Lüneburg\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nwird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-53-\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat die Angeklagte\nwegen Totschlags zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt,\nweil sie am 4.April 1955 im Alter von noch nicht ganz\n21 Jahren ihren sieben Monate alten Sohn Frank Michael\nmit dem Pflanzenschutzmittel E 605 vergiftet habe.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit\nder Sachbeschwerde dagegen, daß das Landgericht nicht\nMord, sondern nur Totschlag angenommen hat. Sie führt\nzur Aufhebung des Urteils im vollen Umfange.\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\nhat nur in einem Nebenpunkte Erfolg.\n\nA. Die Revision der Angeklagten\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1.) Nachdem sich der Zeuge Kriminalmeister von WED\nüber den Gegenstand seiner Vernehmung zunächst. im\nZusammenhang geäußert hatte, ist ihm seine eigene Niederschrift vom 2.Mai 1955 über das polizeiliche Geständnis\nder Angeklagten \"zur Auffrischung und Stütze seines\nGedächtnisses\" dem ganzen Wortlaut nach vorgelesen worden. Das war entgegen der Auffassung der Revision zulässig (BGHSt 1,4/8/;3,281).\n\nNach dem Hauptverhandlungsprotokoll geschah die\nVerlesung \"außerdem zu Beweiszwecken, nämlich der Feststellung, daß ein Schriftstück dieses Inhalts vorhanden\n\nist\". Der mit dem Worte \"nämlich\" beginnende Zusatz\nstammt von der Hand des Vorsitzenden. Aus seiner und des\n\n-4-\n\n-4-\n\nUrkundsbeamten dienstlichen Erklärungen geht jedoch\nhervor, daß beide über diese Ergänzung der Niederschrift\nvorher gesprochen hatten und der Urkundsbeaute sich mit\nihr einverstanden erklärt hatte. Die Einwendungen der i\nRevision gegen die Beweiskraft der Niederschrift in\ndiesem Punkte sind daher unbegründet,\n\nZu dem angegebenen, eng begrenzten Zwecke durfte die\npolizeiliche Niederschrift verlesen werden. Daß die Angeklagte die in der Urkunde niedergelegten Erklärungen abgegeben habe, hat das Landgericht nicht in unzulässiger\nWeise aus dem Inhalt der Niederschrift, sondern rechtlich\neinwandfrei aus der Zeugenaussage des Kriminalmeisters\nvon FÜ g:fo1gert. Die Angeklagte selbst hat in der\nHauptverhandlung zugegeben, ihm die Angaben gemacht zu\nhaben, die er niedergeschrieben hat. Auch auf diese Erklärung stützt sich das Landgericht. Es durfte sie herbeiführen, nachdem es die Niederschrift dem Zeugen von Wiegen\nin Anwesenheit der Angeklagten vorgelesen hatte. Die Auffassung der Revision, die Verlesung hätte eigens für die\nAngeklagte wiederholt werden müssen, geht fehl.\n\n2.) Den Antrag des Verteidigers, in der Wohnung der\nAngeklagten den richterlichen Augenschein einzunehmen,\nhat das Landgericht mit rechtlich fehlerfreien Gründen,\ninsbesondere ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht\nabgelehnt. Mit dem Antrage wollte der Verteidiger die\nAngaben erschüttern, die die Angeklagte vor der Polizei\nüber die Vorbereitung und Durchführung der Tat gemacht\nhatte. Das Gericht konnte sich darauf beschränken, diese\nDarstellung durch einen Versuch im Gerichtssaal nachzuprüfen.\n\n-5.\n\n.fe9\n\n-5.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde ist im wesentlichen unbegründet.\n\nWie das Landgericht feststellt, hatte die Angeklagte,\nderen Ehemann in Oberhausen-Sterkrade als Bergmann arbeitete, dort bei ihren Besuchen den ebenfalls verheirateten\nLandmaschinenschlosser Gerhard GE — — —— EpE Niederbayern\nkennengelernt und mit ihm seit Mitte Jamuar 1955 mehrfach\ngeschlechtlich verkehrt. Um zu klären, ob das Liebesverhältnis fortgesetzt oder abgebrochen werden sollte,\nkam Mei au 23.März 1955 nach FEED zur Angeklagten, die dort bei ihrer Mutter, Frau “A, wohnte.\nMe un die Angeklagte faßten schließlich den Entschluß, ihre Ehen scheiden zu lassen und einander zu\nheiraten. Sie nahmen in Aussicht, später gemeinsam nach\nBremen zu ziehen, dorthin das jüngste Kind der Angeklagten,\nden etwa halbjährigen Frank Michael, mitzunehmen und den\nälteren Volkmar bei der Mutter der Angeklagten in RE\nzu lassen. Endgültig sollte dies jedoch erst später entschleden werden.\n\nAm 4.April 1955, dem Tage, an dem Frank Michael mit\ndem Pflanzenschutzmittel E 605 vergiftet wurde und starb,\n\"fuhr der Zeuge MED zegen 15,30 Uhr von RB\nnach seinem bisherigen Wohnsitz Hi vei Simbach (Inn)\nKr.Pfarrkirchen (Niederbayern) ab. An diesem Tage war\ner vor seiner Abreise noch fast ständig mit der Angeklagten\nin der Tohnküche zusammen, weil es zwischen ihnen noch\nviel zu besprechen gab. Es kam jedoch wiederholt vor, daß\nihn die Angeklagte zu kleinen Verrichtungen im Schlafzimmer\nund in der Waschküche für mindestens etwa fünf Minuten\nverließ, Fcgen Y2 12 Uhr war Frank Michael in seinem Kinderwagen aus der Wohnküche, wo er seine Mittagsmahlzeit\nerhalten hatte, zum Schlafen an seinen Platz ins Schlafzimmer gebracht worden. Gegen 15 Uhr brach die Familie\n\n-6-\n\n-6-\n\nMAlis auf Sen fast :Ajährigen Konrad My geneinsam auf, um den Zeugen Meinhardt zum Bahnhof zu bringen.\nDa der kleine Frank Michael in diesem Augenblick aufwachte und sich leicht meldete, beauftragte die Mutter\nder Angeklagten ihre 16jährige Tochter Dorothea, dem\nKinde zur Beruhigung einen Schnuller zu geben. Die Zeugin\nDorothea My betrat zu diesen Zweck das Schlafzimmer,\nstellte fest, daß der rosa Schnuller des Kindes am Fußende des Wagens, der hellblaue Schnuller dagegen in der\nNähc des Kopfes des Kindes lag. Sie gab dem Kinde, das\nkeinerlei Auffälligkeiten zeigte, den blauen Schnuller\nund verließ schnell wieder das Schlafzimmer, um nicht.\nden Anschluß an die anderen Familienmitglieder zu verpassen. Die Mutter der Angeklagten bat noch eine. Nachbarin,\nFrau KB, während ihrer Abwesenheit nach dem Kinde zu\nsehen, falls es schreien sollte, und ging mit dem Zeugen\n\"Mc una ihren Kindern mit Ausnahme des.Sohnes\nKonrad zum Bahnhof\" (UA S 11,12).\n\nAls die Angeklagte etwa zwischen 18 und 19 Uhr nit\nihren Angehörigen in die Wohnung zurückkehrte,. lag\nFrank Michael tot in seinem Wagen. Der sofort herbelgerufene Arzt konnte die Todesursache nicht einwandfrei\nklären. Die Leiche wurde noch am selben Abend im Kinderwagen in die Leichenhalle gefahren. Dort fand Dorothea\nMy in üem Wagen den blauen Schnuller und nahm ihn\nals Andenken an sich. Als ihn die Angeklagte einige Tage\nspäter bel ihrer Schwester bemerkte, bat sie diese, ihn\nihr als Erinnerung zu geben. Ob dies geschehen und wo\nder Schnuller geblieben ist, hat das Landgericht nicht\nfeststellen können. \"\n\n_ Die Leichenöffnung am 5.April 1955 ergab den Verdacht,\ndaß das Kind vergiftet worden oder erstickt sei. Teile\nder Leiche wurden zur Untersuchung an das Institut für\n\n- 7 -\n\n2)\n\n- 1 -\n\ngerichtliche Medizin in Göttingen geschickt. Dieses\nstellte im Blut und Mageninhalt das giftige Pflanzenschädlings-Vertilgungsmittel E 605 in einer tödlichen\nMenge fest, Alsbald nach dem Eintreffen des Gutachtens\nwurde die Angeklagte am 23.April 1955 von der Kriminalpolizei vernommen. Sie bestritt, ihr Kind getötet zu\nhaben; wurde vorläufig festgenommen und kam am 25.April\n1955 in gerichtliche Untersuchungshaft.\n\nAm 2.Mai 1955 gelang es dem Kriminalmeister von WB,\nden die Angeklagte seit ihrer Kindheit kannte, sie nach\neiner zwei- -bis dreistündigen ruhigen Aussprache zu einem\nGeständnis zu bewegen. Die aufnahme der ausführlichen\nNiederschrift, die durch eine geräumige Mittagspause unterbrochen wurde, nahm fast den ganzen Tag in Anspruch. Darin\ngab die Angeklagte im wesentlichen an, sie sei nicht sicher\ngewesen, Ob MD es ernst mit ihr meinte. Sie habe\nihm nachreisen wollen, den kleinen Frank Michael aber weder\nmitnehmen noch bei ihrer Mutter zurücklassen können. Voller\nVerzweiflung sei sie auf den Gedanken gekommen, ihn mit\nE 605 zu vergiften. Etwa um 14 Uhr habe sie in der Waschküche den blauen Schnuller, der keinen Ring und daher auch\nkeinen Stöpsel mehr gehabt habe, am anderen Ende mit einem\nkleinen Loch versehen und mit dem Gift gefüllt. Sie habe\nihn zunächst noch bei sich behalten und erst kurz vor dem\ngemeinsamen Aufbruch so in den Kinderwagen gelegt, daß\nFrank Michael ihn erreichen konnte.\n\nÜber die Herkunft des Giftes gab sie auf Befragen\nzunächst an, sie habe es in einer Drogerie gekauft, Sodann\nerklärte sie jedoch, sie habe es am 27.Januar 1955 in\nOberhausen zufällig im Schrank des Gerhard MED\ngefunden und an sich genommen.\n\n-8-\n\nLe\n\nun\n\nne a en u ann\n\nnr u\n\nTee\n\n-8-\n\nDie Angeklagte wiederholte ihr Geständnis mündlich\n\nvor dem Krimineloberkimnissar CB und an 3.Mei 1955\nzu Protokoll des Amtsrichters.\n\nAm 13.Juni 1955 erklärte sie dem herbeigerufenen\nKriminalcberkomuissar CE, ihr Geständnis sei\nunwahr. Sie hiclt es dann jedoch vor dem Kriminalmeister\nvon WÜRD aufrecht, nachdem dieser ihr gesagt hatte,\nihr Widerruf erscheine nach dem Ergebnis der Ermittlungen\nunglaubwürdig.\n\nAm 10.August 1955 nahm die Angeklagte vor dem\nStaatsanwalt ihr Geständnis zurück und gab an, sie habe\nihr Kind nicht getötet und wisse auch nicht, wer das\n‚getan haben könne. \"\n\nBei dieser Einlassung ist sie in der Hauptverhandlung geblieben. Als Grund ihres polizeilichen Geständnisses hat sie angegeben, sic habe Gerhard Mei) in\nVerdacht gehabt, am Tode des Kindes mindestens in irgendeiner Form mitschuldig zu sein, und habe ihn durch ihre\nSelbstbezichtigung schützen wollen, weil sie ihn leidenschaftlich geliebt habe. Der Verdacht gegen Mel\nsei bei ihr entstanden, als der Kriminaloberkommissar\nCE ihr au 27.April 1955 mitgeteilt habe, Mei\nhabe sich nach einem Fernschreiben der Kriminal-Außenstelle Griesbach/Rottel vom 22.April 1955 unter einem\nfalschen Namen nach Rodewisch im Vogtland (Sowjetzone)\nabgemeldet. Allerdings habe ihr der Kriminalmeister von\nWiegen am 2.Mai 1955 gesagt, inzwischen habe sich herausgestellt, daß bei der Übermittlung des Fernschreibens ein\nFehler unterlaufen sel und Meinhardt sich unter seinen\nrichtigen Namen’ abgemeldet habe. Trotzdem sei sie bei\nihrer Vernehmung an diesem Tage von der Unschuld\nMeinhardts nicht überzeugt gewesen.\n\n-9.\n\n/e3\n\n- 9 —-\n\nDas Iandgcricht hält das frühere Geständnis der\nAngeklagten nur in seinem \"Kern\", d.h. insoweit für\nrichtig, als sie darin zugegeben hat, wegen ihres Verhältnisses zu Gerhard Me ihren Sohn Frank Michael mit\nE 605 getötet zu haben. In mehreren anderen Punkten\nsieht die Jugendkammer die früheren Angaben der Angeklagten jedoch nicht als glaubwürdig an. So habe sich nicht\nbestätigt, daß sie das Gift im Schrank des Zeugen\nMo gefunden habe. Wie es in Wahrheit in ihren Besitz gekommen sei, habe sich nicht klären lassen. Ebenso\nhabe nicht festgestellt werden können, auf welche Weise\ndie Angeklagte dem Kinde das Gift beigebracht habe. Ihre\nDarstellung im Geständnis vom 2.Mai 1955 sei unglaubwürdig. Es sei sehr unwahrscheinlich, daß sie den angeblich nicht mehr mit einem Stöpsel versehenen, also offenen Schnuller nach der Füllung mit der Flüssigkeit einige\nZeit in der Weise bei sich getragen habe, daß das Gift\ndarin g:blieben sei. Das habe sich in der Hauptverhandlung bei einem Versuch mit einem gleichartigen Schnuller\ngezeigt. Die Beweisaufnahme habe auch die Behauptung der\nAngeklagten bestätigt, daß Kriminalmeister von 8\nihr schon bei ihrer ersten Vernehmung vorgehalten habe,\nsie könne den blauen Schnuller in der Weise zur Tat\nbenutzt haben, wie sie es später angegeben habe. Dadurch\nwerde die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung insofern glaubwürdiger, als sie geltend mache, sie\nhabe sich in ihrem polizeilichen Geständnis die auffassung des vernehmenden Beamten vom Tathergang der Einfachheit halber zu eigen gemacht. Gegen die früheren Angaben\nder Angeklagten über die Art der Tatausführung spreche\nschließlich, daß sie das angebliche Tatwerkzeug, den\nblauen Schnuller, nicht alsbald vernichtet, sondern im\nKinderwagen gelassen habe, in dem er bis in die Leichen-\n\nhalle gelangte.\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nGleichwohl legt das Landgericht dem Urteil die früheren angaben der Angeklagten insoweit zugrunde, als sie\neingeräumt hat, Frank Michael mit dem Gift E 605 getötet\nzu haben. Die Jugendkammer stützt sich dabei auf die Art,\nin der das Geständnis zustande gekommen ist, und auf\nseine mehrfache Wicderholung durch die Angeklagte in den\nnächsten Tagen (UA S 44-46). Unterstützend verwertet das\n‚Landgericht Einzelheiten über das Verhalten der Angeklagten\nzu ihrem Ehemann und dem Kinde, das Persönlichkeitsbild\nder Angeklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen\nund ihr Benehmen nach dem Tode des Kindes (UA S 41-43).\n\nDie Jugendkammer läßt ausdrücklich offen, \"auf welche\nWeise und unter welchen Umständen die Angeklagte ihren\nKinde das giftige Pflanzenschädlings-Vertilgungsmittel\nE 605 beigebracht hat\" (UA S 51). Eine \"andere\" (als die\nfrüher von ihr beschriebene, aber unwahrscheinliche) \"Art\nder Beibringung hat sie nicht angegeben und konnte auch\nnicht ermittelt werden\" (UA S 50).\n\n1.) Die Revision bemüht sich vergebens darzulegen,\ndiese Beweiswürdigung sei rechtlich fehlerhaft,\n\na) Der Beschwerdeführerin ist allerdings folgendes\n_ zuzugeben.\n\nDas Landgericht äußert sich nicht darüber, wieso\ndie Angeklagte nach seiner Ansicht imstande war, dem\nSäugling das Gift so beizubringen, daß er bei ihren Weggange gegen 15 Uhr noch \"keinerlei Auffälligkeiten zeigte\"\nund bei ihrer Rückkehr zwischen 18 und 19 Uhr tot war.\nEine solche Möglichkeit ist bisher auch nicht ohne weiteres\nzu erkennien. Wie aus den Ürteilsgründen hervorgeht, fand\nsich ‘in den ärztlich untersuchten Teilen der Leiche das\nGift E 605 in einer Menge, die den Tod in etwa ciner\nViertelstunde bis zu zwei Stunden. nach dem Einnehmen\n\n- 11 -\n\nherbeiführt (UA S 15). Di Angeklagte kann also das Gift,\ndas übrigens \"äußerst widerlich\" schmeckt (UA S 15), dem\nKinde nickt etwa unter die Mittagsmahlzeit gemischt haben,\ndie es gegen ı1.30 Uhr einnahm. Das Urteil stellt fest,\ndaß sie nicht ununterbrochen mit Gerhard “ei in der\nWohuküche beisammen war, sondern diese wiederholt \"zu\nkleinen Verrichtungen im Schlafzimmer und in der Waschküche für mindestens etwa fünf Minuten verließ\" (UA S 11).\nDie Jugendkammer hält anscheinend für möglich, daß die\nAngeklagte dem Kinde das Gift bei einer solchen Gelegenheit eingegeben hat. Frank Michael zeigte aber gegen\n\n15 Uhr beim Jegsange der Familie noch keinerlei Auffälligkeiten. Das Gift führte nach den Feststellungen des\nUrteils unter Umständen schon innerhalb einer Viertelstundc, spätestens nach zwei Stunden zum Tode. Seine Wirkungen könnten sich also- schon sehr bald nach dem Einnehmen deutlich gezeigt haben. Daß die Angeklagte den rosafarbenen Schnuller als Tatwerkzeug benutzt habe, nimmt\ndie Jugendkammer wohl nicht an. Denn bei seiner Untersuchung sind keine Lückstände des E 605 entdeckt worden\n(UA S 18).\n\nb) Diese Bedenken und die sonstigen Angriffe der\nRevision betreffen aber nur die tatsächliche Beweiswürdigung. Sie steht dem Tatrichter zu (§ 261 StPO). Das\nRevisionsgericht darf, da rechtliche Fehler\nnicht erkennbar sind, nicht eingreifen (§ 337 StPO). Kann\nder Tatrichter weiter nichts feststellen, als daß der\nAngeklagte einem anderen, um ihn zu töten, ein bestimmtes\nGift beigebracht und dadurch den Tod des Opfers verursacht\nhabe, und wird die richterliche Überzeugung hiervon nicht\ndadurch erschüttert, daß die Art der Ausführung ungeklärt\nist, so muß das Revisionsgericht dies hinnehmen. Eine\neigene beweiswürdigung steht ihm gesetzlich nicht zu (§ 337\n\nStPO).\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nSie wäre hm auch unröglich, weil ihm der unmittelbare\nEindruck der Hauptverhandlung und damit die wichtigste\nErkenntnisquelle fehlt, aus der der Tatrichter schöpft,\n“ Aus diesem Grunde ist es dem Senat versagt, näher auf\ndie weiteren Ausführungen einzugehen, mit denen die\nRevision die Beweiswürdigung des Landgerichts zu entkräften sucht. Diese ist rechtlich möglich, verletzt\ninsbesondere nicht die Denkgesetze oder ausnahmslos\ngültige Erfahrungssätze. Sie verstößt auch nicht gegen\nden Grundsatz, daß tatsächliche Zweifel, die der Tatrichter nicht überwinden kann, zugunsten des Angeklagten\nausschlagen; denn das Lendgericht hat sie überwunden.\n\nDa des Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft, wie noch darzulegen ist, im vollen Umfange aufgchoben wird, wird eine neue Hauptverhandlung dem\nVerteidiger Gelegenheit geben, seine tatsächlichen Bedenken dem Tatrichter noch einmal vorzutragen.\n\n2.) Die Entscheidung über die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft hält jedoch der\nsachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn die\nErwägungen, aus denen das Landgericht der „ngeklagten\nnur die Hälfte der Untersuchungshaft angerechnet hat\n(UA S 59, 60), sind mit Ausführungen, die es über die\nStrafzumessung macht (Ua S 58), unvereinbar.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel hat im vollen Umfange Erfolg.\n\n1.) Das Landgericht bewertet den Beweggrund der\nAngeklagten als niedrig, führt jedoch zur inneren Tatseite im wesentlichen folgendes aus;\n\n- 13 -\n\n- 13 -—\n\n4m Tattage sei die „ngeklagte völlig verzweifelt\ngewesen, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob Mc\nsein Versprechen halten und zu ihr zurückkehren werde. In\n- dieser Stimmung habe sie zunächst mit dem Gedanken\ngespielt, Mei und sich selbst mit E 605 zu vergiften.\n\nDann sei ihr der Gedanke gekommen, Mei nachzureisen.\nDabei sei ihr Frank Michael im Wege gewesen. Sie habe\n\nerwogen, ihn in ein Heim zu geben, davon aber wieder\nAbstand genommen. Schließlich habe sie überhaupt nicht\nmehr gewußt, was sie tun sollte. Da die Abfahrt ]\nunmittelbar bevorgestanden habe, sei ihr plötzlich der\nGedanke gekommen, das Kind mit dem Gift E 605 zu töten.\nIhn habe sie alsbald in die Tat umgesetzt. Das starke\nSchwanken ihrer Gefühle und Erwägungen kennzeichne ihr\nPersönlichkeitsgefüge. Der Sachverständige habe die Tat\nauf eine \"unmittelbare Affektsituation\", auf eine\n\"Gefühlssituation ohne Längsschnitt\" zurückgeführt und\nerklärt, die Angeklagte sei sich infolge ihrer seelischen\nVerfassung über die Schwere der Tat nicht im klaren gewesen. Die Jugendkammer tritt seinem Gutachten bei und\n\nkommt zu dem Ergebnis, \"hiernach\" sei der angeklagten\n\"nicht nachzuweisen, daß sie sich des Beweggrundes bei\n\nder Begehung ihrer Tat selbst bewußt geworden\" sei.\nEr sei \"vielmehr, soweit feststellbar, in diesem „ugenblick nur in ihrem Unterbewußtsein vorhanden gewesen\n\n(Un S 54).\n\nDiesen Gedankengang greift die Revision mit Recht\nals rechtsirrig an. Er ist in sich widerspruchsvoll.\n\nWie das Landgericht zunächst sagt, entschloß sich\ndie Angeklagte, ihren Sohn zu vergiften, um ihrem Liebhaber nachreisen zu können, Diesen Entschluß führte sie\nalsbali aus. Darin liegt die Feststellung, daß sie sich\ndabei von dem genannten Zweck leiten ließ, sich ihres\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nBewiggrundes a\\so auch bewußt war. Es ist zwar möglich,\ndaß ein Täter infolge eines hochgradigen Erregungszustandes nicht die tatsächlichen Umstände erfaßt, die den antrieb zum Handeln besonders verwerflich machen (BGHSt 6,329\n[3317)- Daß sich aber die Angeklagte, obwohl bei der Tat\nvell zurechnungsfähig (UA S 55,56), nicht bewußt gewesen\nsein soll, weshalb sie ihr Kind überhaupt töten wollte,\nist mit den Feststellungen über die schnelle Verwirklichung des Tatentschlusses, seinen Anlaß und die „usführung jedenfalls bisher nicht zu vereinen. Der Sachverständige, auf dessen Gutachten sich die Jugendkammer stützt,\nnat nach den Urteilsgründen erklärt, die Angeklagte sei\nsich infolge der \"Affektsituation\" nicht \"über die Schwere\nder Tat\" im klaren gewesen. Das ist nicht gleichbedeutend\nmit einem mangelnden Bewußtsein des Beweggrundes überhaupt. Beides hat die Jugendkammer nicht klar genug unterschieden. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler.\n\n2.) Nach § 301 StPO wirkt das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltsckaft auch zugunsten der Angeklagten. Da die\nteilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft auf einen\nwiderspruch in den Urteilsgründen beruht, also rechtlich\nfehlerhaft ist (vgl oben A II 2), muß sie auch auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Der\nerkennende Teil der Entscheidung hebt das nicht besonders\nhervor, weil das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft ohnehin im vollen Umfange, also\nauch im Strafausspruch au?gehoben wird, zu dem dieser\n\nPunkt gehört.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur in der Frage der Haftanrechnung zugunsten\nder Angeklagten vertreten und im Übrigen beantragt, das\nRechtsmittel zu verwerfen.\n\n- 15 -\n\nEUR\n\nw—\n\n- 15 -\n\nDie Entscheidung über die Revision der Angeklagten\nentspricht seinem Antrage.\n\nDer Senat verweist die Sache nach § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurück.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-14/5-str-258-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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