{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-14_5_StR_181_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-14","aktenzeichen":"5 StR 181/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 031\n\n5 StR 282/56\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Steindrucker Walter H EEEB zu: eEEEEEED,\ngeboren am ME 1911 in 1GB Bezirx« 1:1 GE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 14.September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Walter HD\nwird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 8.Mai 1956, soweit es ihn betrifft,im Strafausspruch und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndieser Revision -— an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n->2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfalle als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Neben dieser\nStrafe hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung des\nAngeklagten angeoränet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist von dem Verteidiger\nzulässigerweise auf den Strafausspruch und die Anordnung\nnach § 42e StGB beschränkt worden. Sie rügt die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafzumessungsgründe halten der Nachprüfung nicht\nstand. Die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers ist nicht ausreichend begründet\nworden. Zwar sind die formellen Voraussetzungen des § 20a\nAbs 1 StGB zutreffend festgestellt worden. Es fehlt aber\nan einer ausreichenden Gesamtwürdigung der Taten, wie sie\ndas Gesetz verlangt. Die Strafkammer führt hierzu in den\nGründen des angefochtenen Urteils nur folgendes aus:\n\n\"Die Vielzahl der gegen das Eigentum seiner Mitmenschen gerichteten Taten und das Straffälligwerden verhältnismäßig kurze Zeit nach der Verbüßung langer Freiheitsstrafen läßt erkennen, daß\nder Angeklagte aus charakterlichem Defekt ein\nunbelehrbarer Hangtäter ist, der durch den Vollzug von Freihceitsstrafen nicht von neuen Taten\nabgeschreckt werden kann. Bedenkenlos gibt er\nseinem auf die Beschaffung fremden Eigentuns\ngerichteten Triebe nach und ist, sobald sich eine\ngünstige Gelegenheit abzeichnet, zur Tat bereit.\nEs besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit, daß\nHille auch in Zukunft durch weitere, seinem Hang\nentspringende, gegen das Eigentum seiner Mitmenschen\ngerichtete Straftaten den Rechtsfrieden erheblich\nstören wird.\"\n\n-3_\n\n- 3.\n\nDarüber hinaus gibt die Strafkammer bei der im\nübrigen sehr kurz gehaltenen Darstellung des Werdeganges\ndes Angeklagten nur die Zahl und die Art seiner zwölf\nVorstrafen wieder, die zum Teil vor und zum Teil nach\n‘dem zweiten Weltkriege gegen den Angeklagten verhängt\nworden sind. Diese Aufzählung der Strafen genügt als\ntatsächliche Grundlage nicht der Gesamtwürdigung der\nTaten, wie sie § 20a Abs 1 StGB vorschreibt. Es ist vielmehr darzulegen, daß die früheren Taten und die jetzt abgeurteilte Tat gemeinsame Merkmale aufweisen, die den\nAngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nerscheinen lassen. Sie müssen in einem gleichgearteten\nVerhältnis zu seinem Wesen stehen (vgl RGSt 68,149/156/;\nRG IW 1934,1662°°, BGH 3 StR 51/50 vom 20.Pebruar 1951,\nbci Hülle NJW 1951,295/297/). Um dies darzutun, ist\neine kurze Darstellung der Sachverhalte, die dic früheren,\njetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten,\nin der Regel nicht zu entbehren (vgl z.B. BGH 5 StR 136/54\nvom 27.April 1954, bei Herlan MDR 1954,528). Wichtig ist\nvor allem die Feststellung, auf welche äußeren Umstände\nund inneren Beweggründe sic zurückgingen (BGH NJW 1953,\n673). Denn davon hängt es ab, ob gie Ausdruck desselben\nWesenszuges sind, aus dem die neuen strafbaren Handlungen\nhervorgegangen sind. Diese müssen kennzeichnend sein für\ndas Persönlichkeitsbild, das sich auch aus den anderen\nTaten ergibt. Die Wesensart des Angeklagten muß also mit\ntypischen Merkmalen belegt werden, die an bestimmten\n\"symptomhaften\" Taten in Erscheinung getreten sind.\n\nDiesen Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof\nimmer wieder betont hat, genügt das angefochtene Urteil\nnicht. Ss 1881 nicht ausreichend erkennen, welcher Art\ndie früheren Diebstähle des Angeklagten waren, und weshalb\nsie nach Begchungsweise, Gegenstand und Beweggrund den\njetzigen ähnelten und aus diesen oder anderen Gründen auf\neinen vcrbrcocherischen, zur Charaktereigenschaft gewordenen\n\n-4 -\n\nc\n\n-4-\nHang des Angeklagten schließen lassen.\n\nDa die Verurtcilung aus § 20a StGB gleichzeitig die\nGrundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nbildet, mußte auch diese aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-14/5-str-181-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-14/5-str-181-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.782650+00:00"}}