{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-14_5_StR_108_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-14","aktenzeichen":"5 StR 108/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Erwin S EEE aus DEE,\ndort geboren am EEE 1903,\n\nwegen Sprengstoffverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.September 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 16.September 1955 insoweit aufgehoben, als die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten nicht der Landeskasse auferlegt worden\nsind. Alle dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen werden beseitigt.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründej3\n\nAm 18.Mai 1934 hatte das Sondergericht bei dem Landgericht Berlin den Angeklagten wegen verbrecherischen Gebrauchs von Sprengstoffen nach § 5 des Sprengstoffgesetzes\n(spG) in Tateinheit mit politischer Gewalttat nach § 1\nNr 1 des Gesetzes zur Abwehr politischer Gewalttaten vom\n4.April 1933 zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Das\nLandgericht hat dieses Urteil im Wiederaufnahmeverfahren\naufgehoben und den Angeklagten wegen Mangels an Beweisen\nfreigesprochen.\n\nSoweit sich die Revision dagegen wendet, daß der\nAngeklagte nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen\nworden ist, ist sie unzulässig (BGHSt 7,153). Daran ändern\ndie Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Auch den\nBeschluß, den das Landgericht nach § 4 des Gesetzes über\ndie Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen erlassen hat, kann der Angeklagte\nnicht mit einem Rechtsmittel anfechten. Das bestimmt § 4\nAbs 2 Satz 2 des genannten Gesetzes ausdrücklich.\n\nSoweit die Revision hiernach unzulässig ist, sind\nihre Rügen nicht zu erörtern.\n\nDas Landgericht hat die notwendigen Auslagen des An-.\ngeklagten nicht der Landeskasse auferlegt. Diese Entscheidung greift die Revision in zulässiger Weise an. Der\nSenat braucht nicht alle Revisionsangriffe, die sich\nhierauf beziehen, zu behandeln. Denn die Rüge, § 467 Abs 2\nStPO sei verletzt, hat Erfolg. Damit erreicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Falle zugleich die erstrebte neue\nVerhandlung darüber, ob ein Verdacht gegen ihn fortbesteht.\n\nNach § 467 Abs 2 Satz 1 StPO \"können\" die notwendigen\nAuslagen eines freigesprochenen Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden. Diese Bestimmung ermächtigt das\nGericht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden,\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nNur wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn kein begründeter\nVerdacht vorliegt, muß angeordnet werden, daß ihm die\nnotwendigen Auslagen aus der Staatskasse ersetzt werden\n(§ 467 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDa die Ermessensentscheidung, die die Strafkammer\nnach § 467 Abs 2 Satz 1 StPO getroffen hat, von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, kann sie\nnicht bestehenbleiben.\n\nIn dem Ermittlungsverfahren, das der Verhandlung\nvor dem Sondergericht vorangegangen war, hatte der Angeklagte erklärt, er habe die Handgranate auf dem Hausboden gefunden, mit ihr gespielt, die Kapsel abgeschraubt\nund die Abziehschnur ein Stück herausgezogen. Plötzlich\nhabe die Handgranate angefangen zu gurgeln und zu zischen.\nIn seiner Angst habe er sie durch die Dachluke geworfen.\nDieses Geständnis, die Handgranate auf die Straße geschleudert zu haben, hat der Angeklagte im Sondergerichtsverfahren mehrfach widerrufen und erneuert.\n\nDas Landgericht kommt zu dem Ergebnis, es lasse sich\nzwar nicht beweisen, daß der Angeklagte überhaupt der\nTäter sei. Es bestehe aber ein begründeter Verdacht, daß\ner die Handgranate gefunden, an ihr herumgespielt und\nsie aus Angst aus der Luke geworfen habe, als sie zu\nzischen anfing. Er habe \"daher von der Anklage eines\nVerbrechens nach § 5 des Sprengstoffgesetzes vom 9. Juni\n1884 nur mangels Beweises freigesprochen werden\" können\n(VA S 26). Die Strafkammer meint also, daß das Verhalten,\ndessen der Angeklagte verdächtig ist, den Tatbestand\ndes genannten Verbrechens erfüllen würde.\n\nDas ist rechtsirrig.\n\nNach § 5 Abs 1 SpG wird mit Zuchthaus bestraft, \"wer\nvorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für\ndas Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines anderen\n\n-4-\n\nherbeiführt\". Der Täter muß den Sprengstoff also vorsätzlich anwenden, d.h. den Willen haben, ihn zur Entzündung zu bringen und dadurch eine Sprengwirkung herbeizuführen (RGSt 67,35/38,39/). Bedingter Vorsatz reicht\naus. Daß der Angeklagte nicht verdächtig ist, mit dieser\nWillensrichtung gehandelt zu haben, geht aus den Urteilsgründen hervor.\n\nWie sie erkennen lassen, nimmt das Landgericht an,\nda3 der Angeklagte, wenn er überhaupt der Täter sein\nsollte, an der Handgranate zunächst \"herumgespielt\", also\nnicht den Willen gehabt hat, sie explodieren zu lassen.\nDieses Hantieren mit ihr war kein vorsätzliches Anwenden\neines Sprengstoffes. Als sich dann die Explosion, die\nder Angeklagte nicht hatte auslösen wollen, durch Geräusche ankündigte, erkannte er allerdings, daß sie unmittelbar bevorstand. Trotzdem liegt darin, daß er die\nHandgranate nunmehr aus dem Fenster warf, ebenfalls\nkein \"Anwenden\" eines Sprangstoffes. Denn jetzt beherrschte der Angeklagte den Ablauf des Geschehens nicht\nmehr, sondern sah sich der Naturgewalt ausgeliefert.\nIndem er die Gefahr von sich durch eine Handlung abwehrte, die andere gefährdete und verletzte, wendete er\nden Sprengstoff nicht im Sinne des § 5 SpG an. Denn dazu\ngehört, daß der Täter die im Sprengstoff ruhenden Kräfte '\nbewußt weckt, um sie nach seinem Willen einzusetzen. Er\nmuß sich des gefährlichen Mittels als dessen Herr bedienen. Daran fehlt es, wenn er die Entzündung wider\nWillen in Gang gesetzt, das Sprengmittel nicht mehr in\nseiner Gewalt hat, von ihm bedroht wird und sich seiner\nentledigt. Dann liegt nicht der Fall vor, den § 5 SpG\nmit seinen strengen Strafdrohungen treffen soll.\n\nNach der bisherigen tatsächlichen Beurteilung des\nLandgerichts ist der Angeklagte also nicht des Verbrechens\nnach § 5 Abs 1 SpG verdächtig. Es kommt fahrlässige\nKörperverletzung in Betracht. Der begründete Verdacht\n\n-5-\n\n-5.\n\neiner gefährlichen Körperver!ctzung nach § 223a St@B\noder eines versuchten Totschlages bestände nur dann,\nwenn das Landgericht etwa für kinreichend wahrscheinlich\nhalten sollte, daß der Angeklagte, als er die Handgranate in seiner Angst aus dem Fenster warf, die Möglichkeit, andere zu verletzen oder gar zu töten, erkannt und einen solchen Erfolg billigend in Kauf genommen habe. In diesem Falle käme ihm § 54 StGB nicht\nzugute, wenn der Notstand verschuldet war.\n\nFür die Ermessensentscheidung nach § 467 Abs 2\nSatz 1 StPO ist es in der Regel von Bedeutung, welcher\nArt die strafbare Handlung ist, deren der Angeklagte\nernstlich verdächtig bleibt, und wieviel leichter sie\nwiegt als die Straftat, die ihm im Verfahren zur Last\ngelegt war. Das Landgericht ist rechtsirrig davon ausgegangen, gegen den Angeklagten bestehe der begründete\nVerdacht eines Verbrechens nach § 5 SpG. Da wesentlich\nleichtere Straftaten in Betracht kommen, beruht die\nErmessensentscheidung auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen. Sie muß daher aufgehoben werden. Das gilt\nauch für die Feststellungen. Sie sind im Sinne des\n§ 353 Abs 2 StPO von der Gesetzesverletzung betroffen.\nDenn die Strafkammer hat den Sachverhalt infolge ihrer\nunrichtigen Rechtsansicht nicht so vollständig festgestellt, daß ohne Ergänzung der Tatsachen feststände,\nwelcher begründete strafrechtliche Verdacht gegen den\nAngeklagten noch vorliegt. Da das Landgericht über\ndlesen Punkt weitere Feststellungen treffen muß, sind\nalle bisherigen aufzuheben.\n\nDie Strafkammer ist also in der tatsächlichen\nBeurteilung des Geschehens völlig frei und muß auch\neinen neuen Beschluß nach § 4 des Gesetzes über die\nEntschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren frei-\n\ngs\n\ngesprochenen Personen fassen. Die Aufhebung des Sondergerichtsurteils und die Freisprechung sind jedoch rechtskräftig geworden.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Feststellungen\nbestehenzulassen. Im übrigen entspricht die Entscheidung\nseinem Antrage.\n\n-6-\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker\n\nBlmrtedie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-14/5-str-108-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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