{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-11_5_StR_5_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-11","aktenzeichen":"5 StR 5/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 095\n\nst 56\n7: 5 StR 420/54)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsteller Jochen KB aus DEE\n\ngeboren am EEE 1910 in Drei,\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt MEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 6.August 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nj» [AV\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen übler Nachrede in zwei\nFällen zu Geldstrafen von je 200 M verurteilt worden. Dem\nSenator für Justiz wurde Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt,\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und sachlichrechtliche Beschwerden erhebt. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nAs\nVerfahrensbeschwerdens\n\nI. Die Revision rügt nicht ordnungsgemäße Besetzung\ndes Gerichts und meint, der Geschäftsverteilungsplan, auf\nGrund dessen die Strafkamner tätig geworden ist, sei \"nicht\nordnungsgemäß zustande gekommen\". Es habe kein ausreichender\nGrund vorgelegen, der eine Änderung des Geschäftsplanes\nim Laufe des Geschäftsjahres gerechtfertigt hätte.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten waren im Zeitpunkt jener Änderung des Geschäftsplans einzelne Strafkammern überlastet. Deshalb\nerschien es dem Präsidium zum Zwecke der Entlastung geboten,\ndie von den Revisionsgerichten zurückverwiesenen Sachen an\ndieselben Strafkammern gelangen zu lassen, denen diese\nSachen schon bekannt waren. Demnach waren die Voraussetzungen des § 63 GVG für die Änderung gegeben.\n\niIls Erfolglos bleibt auch die Beanstandung des Beschwerdeführers, seine Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden und einen beisitzenden Richter seien \"falsch\"\nbeschieden worden. Der zurückweisende Beschluß sei überdies\nnicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil ein beauftragter\nRichter an dem Beschluß mitgewirkt habe. In Berlin stände\ndie Anzahl der beauftragten Richter in einem rechtlich\nunzulässigen Verhältnis zu ihrem etwaigen tatsächlichen\nErfordernis.\n\n+F\n\n- 3.\n\n1.) Abwegig ist zunächst die Bemängelung, bei der\nBeschlußfassung über die Richterablehnung hätte grundsätzlich kein beauftragter Richter mitwirken dürfen,\nDie Rechtsmittelbegründung gibt dabei zu erkennen, daß\nihr die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbekannt sei, wonach die Mitwirkung eines nicht auf\nLebenszeit ernannten Hilfsrichters für sich allein noch\nkeinen Verfahrensverstoß darstellt. Es besteht kein Anlaß,\nvon dieser Rechtsprechung abzugehen.\n\n2.) Soweit der Beschwerdeführer aber vorträgt,\ngerade im vorliegenden Verfahren, also im Einzelfalle, sei.\ndie Mitwirkung eines beauftragten Richters unzulässig\ngewesen, widerspricht seine Auffassung dem Wortlaut und\nSinn des Gerichtsverfassungsgesetzes. Danach soll sich\ndie Zuständigkeit der Gerichte und ihrer einzelnen Richter\nkeinesfalls nach der Bedeutung eines einzelnen Verfahrens\nbezw. nach dem jeweiligen politischen Gehalt einer Strafsache richten, weil gerade ein solches Vorgehen zu besonderen\nMißtrauen gegen die unparteiische Besetzung der Gerichte\nAnlaß geben müßte. Die Mitwirkungsbefugnis der Richter ist\ndaher im Geschäftsverteilungsplan stets einheitlich, d.h.\nausnahmslos ohne Berücksichtigung der im einzelnen Verfahren etwa in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu regeln,\nund diese Regelung ist cbenso uneingeschränkt durchzuführen.\nHat mithin ein beauftragter Richter nach dem Geschäfts-\n'verteilungsplan vertretungsweise tätig zu werden, 0 muß\ner auch in solchen Verfahren mitwirken, in denen eine\n\npersönliche Anteilnahme leitender Beamter der Justizbehörden\nvermutet werden könnte,\n\n3.) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, aus der\nBeschäftigung beauftragter Richter werde in Berlin \"ein\n\nSystem gemacht\", unter dem die Unabhängigkeit der Richter\nleide.\n\n-4-\n\nIf -\n\n-L& —-\n\na) Mit diesen Ausführungen wendet sich die Revision\nnicht gegen einen Richter des erkennenden Gerichtes,\nsondern gegen einen Richter, der bei dem Beschluß über\neinen Ablehnungsamtrag gegen Richter der erkennenden Kammer\nnitgewirkt hatte, Von einer unmittelbaren Verletzung des\n6 338 Nr 1 StPO kann daher keine Rede sein; es wird\nvielmehr nur die entsprechende Anwendung von § 338 Nr 1\nStPO für das Beschlußgericht verlangt.\n\nDagegen sprechen durchgreifende Bedenken,\n\nDie unwiderlegliche Vermutung des Zusammenhanges\nzwischen Verfahrensmangel und Urteil in den Fällen des\n6% 338 Nr 1 StPO beruht auf deren engen verfahrensrechtlichen\nAbhängigkeit vorleinander. Wenn eine solche unmittelbare\nBeziehung des Urteils zum Verfahrensverstoß nicht besteht,\nist der Grund für die gesetzliche Regelung nicht gegeben,\nSo ist es hier, und deshalb verbietet sich die entsprechende\nAnwendung des § 338 Abs 1 Nr 1 StPO.\n\ndb) Auch unter dem Gesichtspunkt des § 338 Abs 1 Nr 3\nStPO bleibt die Revisionsrüge erfolglos, weil das Ablehnungsgesuch nicht mit Unrecht verworfen worden ist.\n\naa) Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung hat\ndas Revisionsgericht bei der Untersuchung der Frage, ob\nein Ablehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen worden ist,\nnach den für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden. Es ist deshalb nicht an die Feststellungen des\nGerichts gebunden, das den Beschluß erlassen hat, sondern\nmuß diese Feststellungen zunächst prüfen, unter Umständen\neigene, neue Feststellungen treffen und dann erst die\nRechtsfragen entscheiden. Wenn sich nun - wie im vorliegenden\nFalle - schon aus dem Ablehnungsvorbringen des Beschwerdeführers selbst (sowie aus den von ihm in Bezug genommenen\nGründen früherer Urteile) für das Revisionsgericht zweifelsfrei ergibt, daß das Ablehnungsvorbringen offensichtlich\nunbegründet ist, so kann es nicht mehr darauf ankommen,\n\n-5.-\n\nob die Beschlußkammer, die seinerzeit über den Ablehnungs.\nantrag zu befinden hatte, unvorschriftsmäßig besetzt war,\nDenn die Vorschriften über die Richterablehnung sind nur\nim Interesse der Erzielung eines unparteiischen Spruches\nin das Gesetz eingeführt worden; Der Schutz der Interessen\ndes Angeklagten hat daher seine notwendige Grenze in dem\nwirklichen Vorhandensein Jener Besorgnis zu finden, Der\nerkennende Senat hält mithin nicht mehr an der früher\n\nvon ihm vertretenen Auffassung fest, daß das verfahrensrechtliche Unrecht bei der Beschließung über einen Ablehnungsamtrag unter allen Umständen dem sachlichen Unrecht\ngleichzustellen sei (vgl hierzus 5 StR 567/54 vom 17.12.1954\nim Anschluß an BGSt 49,9/T27).\n\ndb) Daß aber das Ablehnungsvorbringen des Beschwerädeführers sachlich völlig ungerechtfertigt ist, ergibt sich\n- wie erwähnt - schon aus seinem eigenen Vortrag.\n\nDer Vorwurf der Befangenheit kann nämlich nicht allein\ndamit begründet werden, ein Richter habe früher einmal in\neinem Verfahren mitgewirkt, in dessen abschließendem\nUrteil dem Angeklagten die Art seiner Verteidigung nachteilig\nzugerechnet worden sei. Selbst wenn die Reohtsanschauung\neines solchen Urteils irrig und dieses deshalb von dem\nRevisionsgericht aufgehoben worden wäre, würde nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichwohl kein vernünftiger Grund vorliegen, an der Unbefangenheit der Richter\nzu zweifeln, die damals mitgewirkt hatten (vgl u.a. BGH\nin 5 StR 726/53 vom 5.3.1954; 'RGSt 65,40/43/). Das ergibt\nsich von selbst aus der Vorächrift des § 354 Abs 2 StPO,\nwonach aufgehobene Strafsachen durch das Revisionsgericht\nin der Regel wieder an diejenigen Gerichte zurückzuverweisen\nsind, deren Urteile aufgehoben wurden.\n\nSoweit der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht».\ner selbst habe jedenfalls die Besorgnis der Befangenheit ,\ngehabt und es komme wesentlich auf seine eigene Einstellung adı\n\n-6-\n\n-\n\n[g))\n\nübersieht er, daß bei der Prüfung der Ablehnungsfrage zwar\nder Standpunkt des Angeklagten wesentlich ist, dieser aber\nvernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen\nmuß, die jedem unbefangenen Dritten einleuchten. Um solche\nvernünftigen Gründe handelt es sich aber, wie erwähnt,\ndann nicht, wenn ein Richter nur wegen seines sachlichen\nVerhaltens in einem früheren Verfahren abgelehnt wird.\n\nEs liegen daher weder die Revisionsgründe der §§ 338 Er 1,\n338 Nr 3 StPO noch andere Verfahrensverstöße, auf denen\ndas Urteil beruhen könnte, vor.\n\nB. .\nSachbeschwerdes\n\nI. Die Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung\ndes § 193 StGB bleiben ebenfalls erfolglos.\n\n1.) Die Strafkammer hat dem Angeklagten als Vorsitzenden\ndes Bürgerschutzbundes ausdrücklich ein besonderes Interesse\nzugebilligt, Vorwürfen gegenüber der Verwaltung nachzugehen\n(UA°S 13). Damit sind-auch die von der Revision als übergangen hingestellten Umstände ausreichend berücksichtigt\nworden. Denn soweit der Angeklagte den angeblichen \"Parteiauftrag\" des Verletzten, \"der Vorsitzende des Bürgerschutzbundes, Kühle, ist schachmatt zu setzen\", zu fürchten hatte,\nbetraf ihn dieser etwaige Angriff nicht in seiner privaten\nSphäre, sondern nur in seiner Eigenschaft als Vorsitzender\ndes Bürgerschutzbundes. Weitere \"unmittelbar peraönliche\"\nInteressen des Angeklagten ergeben sich aus den Urteilsgründen aber nicht.\n\n2.) Das angefochtene Urteil erkennt an, daß es für\nden Angeklagten schwierig, wenn nicht gar unmöglich gewesen\nwäre, zuverlässige Nachrichten über die Berechtigung der\nZeitungsvorwürfe einzuholen (UA S 13).\n\nin einem solchen Fall kann unter Umständen der Vorwurf\nder Leichtfertigkeit dann ausgeschlossen sein, wenn keine\n\n-T -\n\n-1-\n\nbesonderen Zweifel.an der Zuverlässigkeit der bisher\neinzigen Nachrichtenquelle bestehen und die Nachricht selbet\nihrer Art und ihrem Inhalte nach zutreffend erscheint. So\nliegt nach den Urteilsfeststellungen der Fall hier aber\nnicht. Die Strafkammer ist ohne erkennbaren Rechtsfehler vie],\nmehr zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe auf\n\n“ Grund seiner Bildung und Berufserfahrung den fragwürdigen\nCharakter der Zeitungsmeldung erkannt; bei richtiger Abwägung seiner Pflichten hätte er daher die ihm in Bezug\n\nauf ihre Richtigkeit von vornherein zweifelhafte Meldung\nnicht weitergeben dürfen. j\n\nDiese Auffassung ist mit Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Die besonderen, später kaum mehr zu beseltigenden Folgen. von öffentlich erhobenen, unzutreffenden An-\" )\nschuldigungen machen es notwendig, daß Mitteilungen, gegen\nderen Richtigkeit von Anfang an irgendwelche Bedenken\nbestehen, auch dann nicht öffentlich weitergegeben werden\ndürfen, wenn der Täter ein unmittelbares Interesse an der\nWeitergabe hat, er die von ihm erkannten Zweifel an der\nWabrheit der Meldung aber nicht beheben kann.\n\n3.) Es kommt unter diesen Umständen auf diejenigen\nAusführungen des Urteils, die sich lediglich mit der Nachprüfungspflicht des Angeklagten beschäftigen, nicht mehr\nentscheidend an. Hiervon abgesehen tut die Revision dem\nUrteil auch Gewalt an, wenn sie ihm in Bezug auf die\nErörterungen zur Nachprüfungspflicht einen Widerspruch vorwirft. Das Landgericht hebt zwar hervor, der Angeklagte sei\nnicht berechtigt gewesen, \"die Zeitungsmeldung unbesehen\nin der Öffentlichkeit zu verbreiten\", Das Wort \"unbesehen\"\n(va S 13) ist dabei jedoch ganz offenbar nur versehentlich\nverwendet worden. Denn nach dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe wollte die Strafkammer auch an dieser Stelle\ndes Urteils lediglich zum Ausdruck bringen, die frühere\nPressemeldung allein habe den Angeklagten noch nicht berechtigt\n\n-8-\n\ndiese Nachricht öffentlich weiterzugeben, weil er ihre\nFragwürdigkeit erkannt hatte.\n\n4.) Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die den\nUrteilsfeststellungen widersprechen oder neue Tatsachen\nangeben, können in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden,\nDas gilt auch für die bloßen Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\n\nSoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange\nmangelnde Aufklärung des Sachverhalts rügt, fehlt es an\ndem Nachweis der den Verfahrensrügen zugrunde liegenden\nTatsachen.\n\nII. Offensichtlich unbegründet sind die Revisionsangriffe gegen die Annahme des Unrechtsbewußtseins. Sie\nbedürfen daher keiner näheren Erörterung.\n\nDas gleiche gilt für die Beanstandungen zur Höhe der\nStrafe.\n\niII. Da auch sonst keine den Angeklagten beschwerenden\nsachlichrechtlichen Mängel ersichtlich waren, mußte die\nRevision in vollem Umfange verworfen werden.\n\nEine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet\nschon deshalb aus, weil der Angeklagte am 17.Januar 1956\nwegen einer am 10.September 1952 begangenen üblen Nachrede\nrechtskräftig zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden\nist und die jetzt zu bildende Gesamtstrafe daher den\nStrafrahmen von § 2 Aps 1 StFG 1954 jedenfalls übersteigen\nmuß. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß entgegen\nder Meinung des Landgerichts dann weder eine Verurtcilung\n\n-9I\n\n(auch keine bedingte) noch eine Einstellung des Verfahrens\nzulässig ist, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des\nStraffreiheitsgesetzes noch ungeklärt sind (vgl u.a.\n\nBGH in 5 StR 693/54 vom 8.11.1955 im Anschluß an die\nRechtsprechung des BGH zum Straffreiheitsgesetz 19491:\nBGHSt 4,287 ff).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-11/5-str-5-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-11/5-str-5-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.677158+00:00"}}