{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-11_5_StR_293_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-11","aktenzeichen":"5 StR 293/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\ngegen\nden Motorradhändler Kurt X ED au: DEE.\ngeboren am GEM 1925 in <EEEEEE/>r\n\nwegen Betruges\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.September 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EP\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29.März 1956 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Reohtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2\n-2- \",F\n\nGründe,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wagen Betruges\nzu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und aus dieser Strafe\nund zwei gegen den Angeklagten durch Urteil derselben\nStrafkammer am 26.September 1955 verhängten Einzelstrafen\nvon drei Monaten Gefängnis und einem Jahr Gefängnis eine\nGesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten\ngebildet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Die Revision beanstandet zunächst, \"die Tatsache\nder Nichtvereidigung der Zeugen\" sei \"nicht im Protokoll\nfestgehalten\" worden. Dieses Vorbringen enthält, abgesehen\ndavon, daß nicht ersichtlich ist, auf welche Zeugen es\nsich bezieht, keine beachtliche Verfahrensbeschwerde, sondern stellt nur eine unbeachtliche, sogenannte \"Protokollrüge\"dar. Auf einem Fehler der Sitzungsniederschrift kann\ndas Urteil nicht beruhen. Im übrigen ergibt die Sitzungsniederschrift, daß die Zeugen JE una TEE vereidigt worden sind und nur der Zeuge var MED \"gemäß § 61\nNr 2 StPO als Verletzter unvereidigt\" geblieben ist.\n\n2.) Aus diesen Angaben erhellt bereits, daß die\nweiteren Rügen, die der Beschwerdeführer daran knüpft, daß\ndie Zeugen ID und von ME unvereidigt geblieben\nsind, nur noch im Hinblick auf van MED beschieden zu\nwerden brauchen. Sie sind insoweit unbegründet. Sieht das\nGericht gemäß § 61 StPO von der Vereidigung eines Zeugen\nab, so braucht es die Entscheidung hierüber nur in der\nWeise zu ’begründen, daß alle Beteiligten erkennen können,\n\n- 3.\n\n-3-\n\nwelche der gesetzlichen Voraussetzungen das Gericht als\ngegeben ansieht, die ihm gestatten, von der Vereidigung\nabzusehen (BGHSt 1,175). Diesen Anforderungen hat die\nStrafkammer genügt. Aus dem Umstaride, daß die. Strafkammer\nvan MED auch ohne Vereidigung für glaubwürdig gehalten\nhat, kann auch nicht hergeleitet werden, das Landgericht\nhabe seine Ermessensentscheidung näch: :$-61 Nr 2 StPO\nfehlerhaft getroffen (s. BGH aa0 180/181).\n\nDie Verfehrensbeschwerden führen nach alledem die\nRevision nicht zum ziel.\n\n. IL. Die Sachbeschwerde.\n\n1:) Hingegen halten die Urteilsgründe den Sach- '\nangriffen des Beschwerdeführers und der allgemeinen Nachprüfung nicht stand. Si& geben den Sachverhalt nur unvollkommen wieder und enthalten Widersprüche. Deshalb\nkann der Senat nicht erkennen, ob die Strafkammer in-'\nfolgedessen die Rechtsverhältnisse zwischen dem Angeklagten einerseits und End van ME andererseits\nnach bürgerlichem Recht zutreffend beurteilt hat. Damit\nkann auch nicht geprüft werden, ob die Strafkammer den\n§ 263 StGB richtig angewendet hat.\n\na) Zunächst leidet das Urteil daran, daß es die\nzur Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an dem -Motorred erforderlichen Tatsachen nicht ausreichend und widerspruchsvoll mitteilt.\n\nAm Eingang der Urteilsgründe (S 2 UA) heißt ‚es zunächst, der Angeklagte habe s i ch das Eigentum an dem\nID |) verkauften Motorrad vorbehalten. Hier geht die.\nStrafkammer anscheinend davon aus, der. Angeklagte sei beim\nAbschluß des ersten Kaufvertrages: nit SED Eigentümedes Kraftrades gewesen. ‘Dem stehen jedoch die späteren.\nUrteilsgründe über die Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugbriefes durch die Herstellerfirma entgegen (S 3,6 und 7. UA).\n\n-4-\n\n-4-\n\nIn jedem Falle bleibt unklar, was das Landgericht damit\nsagen will, wenn es weiterhin ausführt, die \"Parteien\"\n(CD una Ger Angeklagte) seien \"bei Abschluß des\nRückkaufvertrages\" davon ausgegangen, \"daß damit der\nzeuge IE Eigentümer des Motorrades geworden sei\".\nDurch bloße Einigung konnte IE nicht Eigentüner\nwerden. Wie dies sonst nach den Vorschriften der §§ 929\nff BGB möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Andererseits könnten die Ausführungen der Strafkammer auch\ndahin verstanden werden, die \"Parteien\" hätten sich in\neinem Irrtum über die zivilrechtlichen Verhältnisse befunden.\n\nb) Diese Unklarheiten und Widersprüche in Bezug auf\ndas Eigentum an dem Kraftrad mögen zwar im Ergebnis für\ndie Frage, ob der Angeklagte gegenüber dem zweiten Käufer,\nvan MED, einen Eingehungsbetrug begangen hat, nicht von\nBedeutung sein. Sie zeigen jedoch, daß die Strafkammer\ndie Vertragsverhältnisse zwischen dem Angeklagten und\nseinen beiden Vertragspartnern nicht genügend geklärt hat.\nDer Senat konnte dies auch sonst nicht nachprüfen, weil\ndie Abmachungen zwischen dem Angeklagten und a — |\nund ven M@B nur unvollständig wiedergegeben sind. Aus dem\nUrteil 1&ßt sich nicht ersehen, wie die Geschäfte im einzelnen abgewickelt werden sollten. Es 1äßt offen, ob der erste\nKäufer, SC die ersten zehn Raten für das Motorrad\nund die Anzahlung an den Angeklagten oder an die Herstellerfirma geleistet hat, insbesondere aber, ob er nach Abschluß\ndes \"Rückkaufvertrages\" die restlichen Raten an den Hersteller begleichen sollte. In den Urteilsgründen heißt es,\nder Rest habe (vom Angeklagten) \"im Wege einer Übernahme\n@er Restraten verrechnet werden sollen\", ID have\njedoch \"sicherheitshalber Gegenwechsel verlangt\", die’ der\nAngeklagte auch gegeben habe. Danach wäre es möglich, daß\nU a: die Hers’;ellerfirma (weiterhin?) zahlen und\n\n-5-\n\nder Angeklagte des Geld hierfür dem I zever sollte.\nDaraus würde verständlich, warum die Herstellerfirna später\n.den Kraftfahrzeugbrief an ICE gesandt hat. Ohne\nweitere tatsächliche Angaben bleibt aber unklar, warum\n\nder Kraftfahrzeugbrief auf den Namen des zweiten Käufers,\nvor MB, lautete.\n\nc) Solange diese Frage nicht geklärt ist, fehlt es\nan einer ausreichenden Grundlage für die Amnmakme der Strafkammer, der Angeklagte habe gewußt, daß er den Brief erst\nnach Befriedigung des Zeugen ID an aen zweiten\nKäufer, van MED, aushändigen könnte. Der Angeklagte hatte\nsich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe\nnicht wissen können, daß der Kraftfahrzeugbrief an JB\ngelangen werde. Mit Recht vermißt die Revision eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung. Anscheinend hat die\nStrafkammer eine solche für überflüssig gehalten, weil der\nAngeklagte den zweiten Käufer, van WB über den Grund\ngetäuscht hatte, aus dem er bei Abschluß des Rückkaufvertrages nicht im Besitz des Briefes war. Diese Täuschung\nwäre aber unbeachtlich, wenn der Angeklagte damit rechnen\nkonnte, den Kraftfahrzeugbrief rechtzeitig zu beschaffen.\nEr hätte dies unter Umständen mit dem Geld des zweiten\nKäufers, van M@&B, tun können.\n\nd) Die aufgezeigten Mängel ‚führen außerdem zu einem\nWiderspruch bei der Darlegung der Betrugsabsicht des Angeklagten. Das ZJandgericht führt hierzu bei der rechtlichen\nWürdigung aus: Der Angeklagte habe von vornherein die. Absicht gehabt, die dem EEE geschuldeten Raten nicht\nzu bezahlen, er habe auch nicht daran gedacht, die von: dem\nKäufer van MED gezahlten Wechselraten, sel es \"auch wenigstens nur zu einem Teil\" an IE apzuführen (s 8 ua -\noben). Demgegenüber ist jedoch vorher (S 3 UA) festgestellt;\nder Angeklagte habe die ersten zwei oder drei. Raten an\n\n-6-\n\n16?\n\n/\n-6-\n\nSCHE vünktiich bezahlt. Der Angeklagte hatte sich\ndamit verteidigt, er sei erst durch spätere, unvorhergesehene Ereignisse (das Regenwetter im Sommer 1954) dazu\ngekommen, die weiteren Rückwechsel bei IB richt einzulösen. Damit hätte sich die Strafkammer zum mindesten\nauseinandersetzen müssen, wenn sie die Betrugsabsicht von\nAnfang an daraus herleiten wollte, daß der Angeklagte das\nGeld, das er von van MB erhalten hatte, nicht weiterleitete.\n\n2.) Schließlich sind auch die Strafzumessungsgründe\nnicht frei von Rechtsirrtum, Die Strafkammer versagt dem\nAngeklagten mildernde Umstände und begründet dies u.a. damit, \"daß der Angeklagte nichts getan hat, um dem Geschädigten van MED zu seinem Recht zu werhelfen\". Damit kann\nunzulässigerweise der gesetzliche. Tatbestand des Betruges\nstrafschärfend verwendet worden sein.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt scrker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-11/5-str-293-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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