{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-11_5_StR_272_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-11","aktenzeichen":"5 StR 272/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 035 /66\n\n5 StR 272/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Otto Mg aus I,\ngeboren am AMMMEEERD 1905 in SEEN,\n\nwegen Meineides und Verleumdung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt .\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 14.April 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\n- Von Rechts wegen -\n\n[66\n-2-\n\nGründes3zt\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nund wegen Verleumdung zu einer Gesamtstrafe von sechs\nMonaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Zugleich\nhat sie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts., Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Meineid (§§ 154, 155 Nr 2 StGB).\n\nDie Verurteilung wegen Meineides ist ohne Rechtsirrtum.\n\nDas Urteil 1äßt allerdings die Möglichkeit offen,\ndaß der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung am 26.0ktober\n1954 auf ein ihm gemäß § 55 Abs 1 StPO zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht entgegen der Vorschrift des\n§§ 55 Abs 2 StPO nicht hingewiesen worden ist. Das kann\ndie Sachrüge jedoch nicht rechtfertigen. Für den Schuldspruch kommt es hierauf nicht an. Wer, wie der Angeklagte\nes nach den Feststellungen des Urteils getan hat, vorsätzlich die Richtigkeit einer in Wahrheit falschen Aussage unter Berufung auf einen früher geleisteten Eid\nversichert, macht sich des Meineides auch dann schuldig,\nwenn er die Auskunft gemäß § 55 Abs 1 StPO hätte verweigern können und er das nur deshalb nicht getan hat,\nweil er über dieses Recht nicht belehrt worden ist. Daß\ndie Strafkammer bei Beachtung dieses Umstandes für den\nMeineid eine geringere Einzelstrafe als 6 Monate Gefängnis\nverhängt haben würde, erscheint angesichts der Erwägungen,\nvon denen sie sich ausweislich der Urteilsgründe bei der\nBemessung dieser Strafe hat bestimmen lassen, ausgeschlossen. j\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der gegen die\nVerurteilung wegen Meineides gerichteten Sachrüge außerdem\nvorträgt, greift gleichfalls nicht durch. Dieses Revisionsvorbringen erschöpft sich in bloßen Angriffen gegen die\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nFeststellungen des Urteils, die ihnen zugrunde liegende\nBeweiswürdigung und die den Bereich des Tatsächlichen\nbetreffende Auslegung der Zeugenaussage des Angeklagten,\ndie den Gegenstand der Verurteilung bildet. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision\nnicht gestützt werden.\n\nDie Verurteilung wegen Meineides gibt auch im\nübrigen zu durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher\nArt keinen Anlaß,\n\nDer Oberbundesanwalt meint zwar, das Urteil lasse\ndie Möglichkeit offen, daß der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung am 26.0ktober 1954 keine der Vorschrift des\n§ 67 StPO entsprechende Erklärung abgegeben habe (vgl\nhierzu BGHSt 4,1405 RGSt 19,27). Dem kann der Senat\njedoch nicht folgen. Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe \"am 26.0ktober 1954 unter Bezugnahme auf\nseinen bereits am 19.0Oktober 1954 ordnungsmäßig geleisteten\nEid\" erklärt. Das kann nach der Auffassung des Senats\nnur dahin verstanden werden, daß nach der Überzeugung der\nStrafkammer der Angeklagte selbst die Bezugnahme auf\nden früheren Eid erklärt hat. Dies genügt. Daß die\nBerufung auf den früheren Eid mit den Worten des § 67 StPO\ngeschehe, ist nicht notwendig.\n\n2.) Verleumdung (§ 1§ 7 StGB).\n\n‘“ Die Verurteilung wegen Verleumdung ist gleichfalls\nrechtlich bedenkenfrei.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum den Kern der\nBehauptungen, durch welche der Angeklagte sich der Verleumdung schuldig gemacht hat, darin gefunden, daß der\nAngeklagte in Beziehung auf Dr.Negatsch behauptet aat,\ndieser habe als Konkursrichter in einem Konkursverfahren\ngegen den Willen des Konkursverwalters Dr. AB den\nMietwagenunternehmer Reents ein Darlehen von 5000 M gewährt\nund dadurch .eine grobe Dienstverletzung begangen. Was die\n\n-4-\n\n-4-\n\nRevision demgegenüber vorträgt, geht von einem anderen\nSachverhalt aus, als ihn das Urteil feststellt. Das ist\nin der Revisionsinstanz nicht zulässig.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme der\nStrafkammer, daß die erwähnten Behauptungen unwahr seien.\n\nZuzugeben ist der Revision allerdings, daß das Urteil\ninsofern einen Widerspruch zu enthalten scheint, als auf\nSeite 7 UA ausgeführt wird, nach der \"glaubwürdigen\" Bekundung des Zeugen Dr.NED habe dieser die Gewährung\ndes Darlehens durch Dr.AMD nicht befürwortet, während\nauf Seite 8 UA gesagt wird, der \"besonders glaubwürdige\"\nZeuge Dr.Adrian habe eindeutig und überzeugend ausgesagt,\ndaß Dr.Negatsch die Gewährung des Darlehens befürwortet\nhabe. Ob hier in Wahrheit ein Widerspruch besteht, kann\nangesichts des - in den Urteilsgründen mitgeteilten -\nweiteren Inhaltes der Aussage des Zeugen Dr. NEED\nzweifelhaft sein. Hierauf braucht indessen nicht näher\neingegangen zu werden. Ob Dr.NfED die Gewährung des\nDarlehens befürwortet hat oder nicht, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer auf\nGrund der insoweit von ihr als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen Dr.AWBuna Dr. die Überzeugung\ngewonnen, daß die Gewährung des Darlehens nicht durch\nDr, sonaern äurch Dr. erfolgt ist, und daß\n\nDr. NEED dabei auf Dr. keinen Zwang oder Druck\nausgeübt, dieser vielmehr das Darlehen nach Prüfung der\n\nSicherheiten aus eigenem Entschluß gegen Stellung sicherer\nBürgen gewährt hat. Das ist eine Feststellung, die aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden kann und an die das\nRevisionsgericht gebunden ist. Sie ergibt unbedenklich die\nUnwahrheit der in Rede stehenden Behauptungen. Ob Dr. NEED\ndie unter den festgestellten Umständen erfolgte Darlehensgewährung befürwortet hat oder nicht, ist hierfür ohne\nBedeutung.\n\n-5.\n\n-5_-\n\nwas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet,\n\nDaß der Angeklagte sich der Unwahrheit der Behauptunge\nbewußt war, stellt das Urteil fest. Die dieser Feststellung\nzugrunde liegende Beweiswürdigung läßt Mängel rechtlicher\nArt nicht erkennen.\n\nDie Nichtanwendung des § 193 StGB ist gleichfalls\nohne Rechtsirrtum. Richtig ist allerdings, daß das Urteil\ndic Frage, ob der Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter\nInteressen gehandelt habe, nicht erörtert. Einer solchen\n\n‚Erörterung bedurfte es aber bei dem hier festgestellten\n\nSachverhalt auch nicht. Das gilt um so mehr, als das Urteil\nausdrücklich sagt, der Angeklagte habe die Pat nur begangen,\num Dr NEED Schaden zuzufügen. Was die Revision dengegenüber vorträgt, geht wiederum von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Urteil feststellt. Das ist, wie\nbereits oben ausgeführt worden ist, in der Revisionsinstanz\nunzulässig,\n\nAuch sonst 1äßt die Verurteilung wegen Verleumdung\nkeine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch\n\ngie der Angeklagte beschwert wäre.\n\nSarstedt Schmidt Siemer,\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-11/5-str-272-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-11/5-str-272-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.624938+00:00"}}