{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-11_5_StR_254_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-11","aktenzeichen":"5 StR 254/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 254/56 2262 036\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Friedrich WR au: ru.\ndort geboren am EEE 1929,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren\n\nDiebstahl i.R. u.a.\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.September 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten WB wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 4.November 1955,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft, insoweit\naufgehoben, als ihm die Fahrerlaubnis entzogen\nund der ihm erteilte Führerschein eingezogen worden\nist.\n\nIm übrigen werden beide Rechtsmittel verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\n\na\n\n- 2-\n\nKosten der Rechtsmittel -— .an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache\nnach dem 4.November 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3. nv\n\nGründejg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl im Rückfall und\nwegen Widerstandes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund sieben Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm weiter\ndie Fahrerlaubnis entzogen, angeordnet, daß ihm vor Ablauf\nvon drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden\ndarf, und seinen Führerschein eingezogen.\n\nDieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagte mit der Revision angefochten. Beide Rechtsmittel\nhaben nur insoweit Erfolg, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und gegen ihn weiter die in\n§ 42m Abs 2 und 3 StGB vorgesehenen Maßnahmen verhängt\nworden sind.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt lediglich die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\n1.) Sie wendet sich zunächst gegen die Verurteilung\nwegen Beihilfe zum schweren Rückfalldiebstahl. Sie behauptet, es fehle \"jede Feststellung\", in welcher Weise\ndiese Hilfe gegenüber den rechtskräftig abgeurteilten\nPER una SCHERE ausgetivt worden sei. Im Urteil heiße\nes nur, die beiden Haupttäter \"brachen in das Geschäft ein;\nWirth half ihnen dabei\" (S 7 UA). Das ist falsch. Die Strafkammer hat festgestellt; Der Angeklagte hat die beiden Mitangeklagten mit seinem Mietwagen zum Tatort gefahren; er\nhat mit gelöschten Lichtern gewartet, bis die Haupttäter,\nals durch ihre Unvorsichtigkeit Glas von der Schaufensterscheibe klirrend zu Boden fiel, die Einbruchsbeute blitzschnell im Wagen verstaut hatten, und ist alsdann mit erhöhter Geschwindigkeit sofort davongefahren. - Mehr war\nzur Feststellung des äußeren Tatbestandes einer Beihilfe\nzum Einbruchsdiebstakl richt erforderlich.\n\n-A-\n\nZu Unrecht meint die Revision, es liege die Frage\nnahe, ob nicht anstelle der Beihilfe Begünstigung vorliege. Begünstigung gemäß § 257 Abs 1 StGB setzt ein\nBeistandleisten nach beendeter Tat voraus, Die Handlungen\ndes Angeklagten hat dieser aber vor und während des Einbruches begangen.\n\nZur inneren Tatseite der Beihilfe zum schweren Rückfalldiebstahl sagt das Urteil bei der rechtlichen Würdigung\nausdrücklich nur, der Angeklagte WEM habe FE una\nSCHE dei dem Einbruch \"wissentlich unterstützt (§ 49\nStGB)\". Nach dem Urteilszusammenhang, insbesondere nach\nden Ausführungen bei der Beweiswürdigung, kann auch kein\nZweifel bestehen, daß die Strafkammer überzeugt war, daß\nder Angeklagte von dem Einbruch der Haupttäter wußte und\nihnen Hilfe leisten wollte, Die von der Revision gegen\ndie Beweiswürdigung vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Das Landgericht hat weder gegen Erfahrungssätze verstoßen, noch lassen seine Ausführungen irgendwelche Denkfehler erkennen. Insbesondere ergeben sich\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkamner, wenn sie\naus den Handlungen des Angeklagten auf seine innere Beteiligung schließt, weitere naheliegende Möglichkeiten\nübersehen hat. Sie sagt ausdrücklich, gewiß gebe es Fälle,\nin denen ein Mietwagenfahrer von strafbaren Handlungen\nseiner Kunden wenig, vielleicht nur ein ungutes Gefühl\nmitbekomme; hier sei es aber anders gewesen (UA S 15).\n\n2.) Was die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 113 StGB angeht, so sind die Ausführungen\nder Revision offensichtlich unbegründet (vgl hierzu BGH\nIM Nr 1 zu § 113 StGB). Insbesondere ist es unerfindlich,\nwie hier der Tatbestand des § 117 StGB (Widerstand gegen\nPorst-, Jagd- und Fischereibeamte) vorliegen könnte.\n\n3.) Bei der Nachprüfung des Urteils auf die ailgemeine Sachrüge haben sich jedoch Bedenken ergeben aus\nden Erwägungen, welche die Strafkammer dazu bestimmt\n\n-5-\n\n2 r\n\n-5.-\n\nnaben, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 42m StGB\nzu entziehen. Hierzu heißt es in den Urteilsgründens\n\n\"Dem Angeklagten WWW nuSten die Fahrerlaubnis\nentzogen und der Führerschein eingezogen werden\n(§ 42m StGB). Wer, wie er, sein Fahrzeug und\nseine Fahrfertigkeit in den Dienst einer\nsolchen Tat stellt, muß aus der Verkehrsgemeinschaft ausgeschlossen werden. Es Kommt\nerschwerend hinzu, daß er auch seine früheren\nStraftaten teilweise an und im Zusammenhang\nmit Kraftfahrzeugen begangen hat. Die Sperrfrist war mit drei Jahren zu bemessen, damit\nWED auch noch nach seiner Entlassung die\nMaßnahme empfindlich spürt.\"\n\nDer letzte Satz dieser Begründung gibt zu Zweifeln Anlaß,\n\nob die Strafkammer das Wesen der Maßnahmen nach § 42m StGB\nals einer Maßnahme der Sicherung und Besserung richtig erkannt hat. Er erweck# den Anschein, als ob die Strafkammer\nrechtsirrigerweise sich wesentlich von dem Gedanken habe\nbestimmen lassen, daß der Strafzweck der Sühne die Entziehung erfordere (vgl das Urteil des Senats vom 4.Mai 1956\n- 5 StR 86/56 - in den Akten 5 KLs 4/55 der Staatsanwaltschaft Verden a.d.Aller, insoweit in NJW 1956,1165 nicht\n\nmit abgedruckt).\n\nNur in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und\n\ndie Einziehung des Führerscheines war daher auf die Revision\ndes Angeklagten das Urteil aufzuheben.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt \"die Verletzung materiellen Rechts, und zwar insbesondere, daß die\n\n§ 8 252, 249, 250 Abs 1 Nr 3, 47, 73 StGB nicht angewendet\nworden sind, und Verletzung der Aufklärungspflicht\".\n\n-6-\n\n1.) Soweit hierin die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, also eines Verstoßes gegen 8 244 Abs 2\nStpO, enthalten ist, ist das Vorbringen als Verfahrensbeschwerde unbeachtlich. Sie entspricht nicht der vorschrift des § 344 Abs 2 StPO (vgl hierzu BGHSt 2,168).\n\n2.) Das Vorbringen der Staatsamtaltechaft zur Sachrüge ist unbegründet. -\n\na) Dies gilt \"zunächst insoweit, ale es dahin geht,\ndas Landgericht habe die Beteiligung des Angeklagten\nven dem schweren Diebstahl nur als Beihilfe anstatt\nals Mittäterschaft gewertet. Die Beschwerdeführerin führt\nhierzu aus, die Strafkammer habe es unterlassen zu prüfen,\nob und welche Rückschlüsse für den Teilnahmevorsatz des\nAngeklagten WB daraus zu ziehen sind, daß er mit der\nBeute im Wagen flüchtete und sie damit in seinen Alleinbesitz brachte, während seine Komplicen im polizeilichen\nGewahrsam blieben.\n\nWie der Revision zuzugeben ist, hat sich das Urteil\nhierzu nicht ausdrücklich bei der Untersuchung der Willensrichtung des Angeklagten in Bezug auf seine Tatbeteiligung\ngeäußert. Dadurch wird aber im Ergebnis der Bestand des\nUrteils nicht gefährdet. An sich wäre es zwar denkbar, daß\nder Einbruchsdiebstahl, obschon rechtlich vollendet, : noch\nnicht beendet war, als der Angeklagte WWBnit dem. wagen\nflüchtete. Geht man hiervon aus, so wäre es auch möglich,\nein jetzt erst zutage tretendes Bestreben des Ängeklagten,\ndurch Bergung der Beute-im eigenen Interesse den Taterfolg zu sichern, als Ausdruck seines Mittäterwillens zu\nwürdigen (BGHSt 6,248/2517). Ob hier tatsächlich der\nschwere Diebstahl beendet war oder nicht, kann Jedoch\ndahinstehen. Denn der Gesamtinhalt der Urteilsgründe\ndrückt die Überzeugung des Landgerichts aus, daß der Angeklagte nach Festnahme der Mitangeklagten mit der im\nKofferraum des Kraftwagens verschlossenen Diebesbeute\nnicht deshalb davonfuhr, um diese zu bergen und damit in\n\n- T-\n\n- T-\n\neigenen Interesse den Erfclg der unter seiner Beteiligung\nausgeführten Tat sicherzustellen. Er tat das vielmehr ausschließlich, um der unmittelbar bevorstehenden Entdeckung\ndieser Beteiligung und seiner Verhaftung zu entgehen. Daß\ndie Strafkammer darin den alleinigen Anlaß seines Davonfahrens mit der Beute gesehen hat, ergibt insbesondere\n\nder Satzı \"Außerdem war er (der Angeklagte WW) - nisverständlich - der Auffassung, der Zeuge habe ihm gesagt,\ner sei vorläufig festgenommen. Den damit verbundenen Maßnahmen wollte er sich gewaltsam entziehen.\" Da die Strafkammer dieser Überzeugung war, brauchte sie auf die Gründe\nder Flucht des Angeklagten nicht noch einmal bei der Untersuchung einzugehen, ob Mittäterschaft oder Beihilfe des\n\nAngeklagten WEB voriag.\n\nb) Die Rüge fehlerhafter Nichtanwendung des § 252\nStGB ist ebenfalls nicht begründet.\n\nZwar könnten die Feststellungen der Strafkammer unter\nUmständen den Schluß zulassen, der Angeklagte sei \"auf\nfrischer Tat betroffen\" worden, weil dieses Tatbestandsmerkmal auch dann erfüllt ist, wenn der Dieb (oder auch\nsein Gehilfe) erst während der sogenannten \"Nacheile\" gegen\nden Verfolger Gewalt verübt, und der Polizeihauptwachtmeister\nSEE sen. Angeklagten bereits am Tatort wahrgenommen\nhatte. Dabei ist es, wie der Beschwerdeführerin weiter zuzugeben ist, ohne Belang, daß der Polizeihauptwachtmeister\nPO den Angeklagten nicht selbst nacheilte, um ihn\nzu stellen, sondern zur Erreichung dieses Zieles fernmündlich die in Fluchtrichtung nächstgelegene Polizeidienststelle\nvon der Tat benachrichtigte (so schon RGSt 60,67/69/). Da\nder Angeklagte von dem Polizeihauptwachtmeister Blumenstein\njedenfalls noch am Tatort wahrgenommen wurde, bedarf? es\nauch keiner Entscheidung der umstrittenen Rechtsfrage, ob\nes für das Betreffen auf frischer Tat auch genügt, wenn der\nTäter schon mehrere Kilometer vom Tatort entfern; zufällig\nbetroffen und nun erst gestellt wird (so OLG Celle HESt\n1,12/I67). Unzweifelhaft ist auch, daß das Davonfahren nit\n\n-8-\n\n8.\n\ndem Kraftwagen gegenüber dem kontrollierenden Polizeimeister EEE eine Gewaltanwendung darstellt. Dieser\nBegriff ist für den Tatbestand des § 252 StGB kein anderer\nals für § 113 StGB.\n\nDa der Angeklagte sich zur Zeit der Gewaltanwendung\nim Besitz des Tiebesgutes befand, steht es, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, der Anwendung des\n§ 252 StGB auch nicht entgegen, daß er sich an dem .\nEinbruchsdiebstahl nur als Sehilfe beteiligt hat (BGHSt\n6,248).\n\nDer festgestellte Sachverhalt bietet jedoch keinen\nhinreichenden Anhalt dafür, daß der auf frischer Tat betroffene Angeklagte die Gewaltanwendung gegenüber dem\nPolizeimeister ver vornahm, \"um sich im Besitze des\ngestohlenen Gutes zu erhalten\". Daß § 252 StGB für den\nauf frischer Tat betroffenen Dieb, der unmittelbar rach\nder Wegnahme zur Erhaltung des eben begründeten neuen Gewahrsams gegen eıne Person Gewalt anwendet, eine Bestrafung gleich einem Räuber androht, hat seinen gesetzgeberischen Grund darin, daß eine solche Handlungsweise\nihrem Unrechtsgehalt nach einem Raube gleichsteht. Daraus\nfolgt für den inneren Tatbestand des § 252 StGB, daß\ndie hier vorausgesetzte Absicht, \"sich im Besitze des\ngesvohlenen Gutes zu erhalten\", nur vorliegt, wenn der\nTäter Gewalt anwendet, um eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gewahrsamsentziehung zu verhindern (so Urteil des Senats 5 StR 86/56 vom 4.Mai\n1956, insoweit in NJW 1956,1165 veröffentlicht). Daß\nder Angeklagte keinen dahingehenden Vorsatz gehabt hat,\nist aber den Urteilsgründen. zu entnehmen. Wie die\nStrafkammer feststellt, hat dar Angeklagte sich in\nder irrigen Auffassung, er sei bereits vorläufig festgenommen, den damit verbundenen Maßnahmen gewaltsam\nentziehen wollen (UA § 19). Das kann zwar nicht heißen,\n\n-9-\n\ner habe lediglich die Feststellung seiner Person vereiteln wollen, weil der Polizeimeister Uhlhorn ihm\n\nden Führerschein bereits abgenommen hatte. Es be-\n\nsagt jedoch, daß der Angeklagte nach der Überzeugung\nder Strafkammer durch die Gewaltanwendung bei seiner\nFlucht der Entdeckung der im Kofferraum versch/ossenen\nDiebesbeute und der Inhaftierung entgehen wollte.\nDieser Wille umfaßte zwar auch den Vorsatz, das Diebesgut als belastendes Beweismaterial mit fortzunehmen,\nbis eine geeignete Gelegenheit eintrat, sich seiner\ngefahrlos zu entledigen. Wer die Diebesbeute aber\n\naus diesem Grunde noch auf kurze Zeit behalten will,\num ihre Verwendung als Beweismittel zu verhindern,\nhandelt nicht, \"um sich im Besitze des gestohleren\nGutes zu erhalten\".\n\nc) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist\nsomit, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, unbegründet. Da jedes Rechtsmittel nach § 301 StPO aber auch zugunsten des Angeklagten wirkt, mußte aus den bei der Erörterung\nseiner Revision angeführten Gründen (s.dort unter\nI 3) das Urteil auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden, soweit es sich un\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung\ndes Führerscheines handelt.\n\nIIl.\n\nNach alledem bleibt das angefochtene Urteil im\nSchuld- und Strafausspruch bestehen. Der Senat hatte\ndeshalb über die Anrechnung der vom Angeklagten nach\nder Verkündung des angefochtenen Urteils erlittenen\nUntersuchungshaft zu befinden. Er hat seiner Übung\n\n- 10 -\n\nentsprechend diese Untersuchungshaft angerechnet, soweit\nsie drei Monate übersteigt. Gründe für eine abweichende\nRegelung sind in diesem Falle nicht vorhanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts, .\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchnitt : Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-11/5-str-254-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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