{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-11_5_StR_232_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-11","aktenzeichen":"5 StR 232/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 037\n\n5_StR_ 232/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut FEED zus ıLrei: VO,\ngeboren am MM 1955 in rip rxrei: vı GEB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.September 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 22.Februar 1956\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von\nneun Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen\ndieses Urteil mit der Sachrüge. Insbesondere beanstandet\ngie die Nichtanwendung des § 316a StGB und die Anwendung\ndes § 51 Abs 2 StGB.\n\n1.) Das Rechtsmittel ist begründet, soweit es die\nNichtanwendung des § 316a StGB rügt. Diese am 23. Januar\n1953 in Kraft getretene Vorschrift ist von dem Landgericht\noffenbar übersehen worden. Denn aus den Feststellungen des\nUrteils ergibt sich, daß der Angeklagte den Raub und den\nAngriff gegen den Fahrer des Mietwagens unter Ausnutzung\nder besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen hatte.\n\nAuch der innere Tatbestand liegt nach dem festgestellten Sachverhalt vor. Zumindest von dem Zeitpunkt\nab, als der Angeklagte den Kraftwagen verlassen und draußen\nin der Dunkelheit seine Pistole geladen hatte, war er sich\nbewußt, daß die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\nseine Tat unterstützen sollten. Darauf weist schon folgende\nUrteilsfeststellung hins \"Er wollte unter Zuhilfenahme der\nWaffe den Fahrer des Taxiwagens kampfunfähig machen, ihn\nhinausstoßen und dann mit dem Fahrzeug fortfahren\" (UA\nS 5). Wer aber ein Mietauto besteigt, um den Fahrer im\nVerlauf der Fahrt zu überfallen und zu berauben, macht\nsich bereits mit dem Beginn der Fahrt eines vollendeten\nVerbrechens nach § 316a StGB schuldig, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (vgl BGHSt 6,82/847).\n\n2.) Entgegen der Auffassung der Revision bestehen jeauch keine Bedenken gegen die Annahme einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit. Nach den Feststellungen\n\n- 3 -\n\n- 5; -\n\nhatte der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt\nvon 1,96%%o (UA S 8). Außerdem war die Wirkung des\nAlkohols noch dadurch verstärkt worden, daß die körperliche Verfassung des Angeklagten infolge der zwei Tage\nund zwei Nächte dauernden Zechfahrt (ohne ordentliches\nEssen und ohne tiefen Schlaf) weitgehend geschwächt war\n(UA S 12). Wenn daher die Beschwerdeführerin meint,\n\ndie Anwendung des § 51 Abs 2 StGB entbehre jeder näheren\nBegründung, so verkennt sie, daß die festgestellten\nTatsachen so stark für eine erhebliche Verminderung\n\nder Zurechnungsfähigkeit sprachen, daß sich darüber\nhinaus weitere Ausführungen erübrigten.\n\nMit dem Gutachten des Sachverständigen, der die\nrechtlichen Voraussetzungen der Vorschriften des § 51\nAbs 2 StEB nicht als erfüllt angesehen hatte, hat sich\ndie Jugendkammer ohne Rechtsirrtum auseinandergesetzt\n(VA Ss 11/12). Sie war an die Auffassung des Sachverständigen nicht gebunden; es wäre sagar rechtsfehlerhaft\ngewesen, die völlig unmaßgebliche Rechtsmeinung des\nSachverständigen ohne eigene Würdigung zu übernehmen.\n\n3.) Da der Angeklagte bislang auf die Möglichkeit\neiner Bestrafung nach § 316a StGB noch nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO) und weil das Revisionsgericht nicht übersehen kann, welche Möglichkeiten\nder Verteidigung gegen diesen Vorwurf der Beschwerdeführer haben könnte (die bisherigen Feststellungen sind\ninsoweit außer Betracht zu lassen), mußte das Urteil\nin vollem Umfange aufgehoben werden.\n\nMit der Frage, ob die Vorschrift des § 105 JGq\ndurchgreift oder nicht, wird sich die Jugendkammer daher\n\\ ohnedies nochmals zu tefassen haben. Es liegt nahe,\n‚hierbei auch die Umstände zu berücksichtigen, daß der\n\nAngeklagte ein begeisterter Begucher von Wildwest-Filmen\nwar und daß die Siunlosi.gzeit der Tat (instesondere das\nFehlen jeden Beseggrundes) ur*ser Umständen auf mangelnde\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nReife des Angeklagten zurückgeführt werden könnten.\nJedenfalls ist das Landgericht durch Erwägungen des aufgehobenen Urteils nicht gehindert, den § 105 JGG auf Grund\nder neu zu treffenden Feststellungen anzuwenden.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Abänderung des Schuld-\n\nspruches und Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch beantragt.\n\nSarstedt Schmidt Sienmer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-11/5-str-232-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-11/5-str-232-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.571028+00:00"}}