{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-11_5_StR_190_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-11","aktenzeichen":"5 StR 190/56","doktyp":null,"leitsatz":"s Der Verleger, der sich eines fahrlässigen\nPressevergehens schuldig gemacht hat, dessen\nfahrlässige Begehung schon nach allgemeinen\nStrafgesetzen strafbar ist, wird durch die\nBenennung des verantwortlichen Redakteurs\nnicht straffrei.","text_plain":"2262 096\n\n4 Für das Nachschlagewerk! Ic n\n“ Nicht für die Amtliche Sammlung! #3\nGesetzi RPresc §§ 20, 21\n\nRechtssatz;s Der Verleger, der sich eines fahrlässigen\nPressevergehens schuldig gemacht hat, dessen\nfahrlässige Begehung schon nach allgemeinen\nStrafgesetzen strafbar ist, wird durch die\nBenennung des verantwortlichen Redakteurs\nnicht straffrei.\n\nAktenzeichen; 5 StR 190/56\nUrteil des BGH vom 11. Septsmber 1956 LG Hannover\n\nbr\n5_StR 190/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Verleger Walter IE au: EEE\ngeboren am ÜEEEEEEEEENN 1904 ir ve EEE,\n\n2. den Redakteur Hans-Jürgen W oMED au:\ndort geboren an EEE 1925,\n\nwegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.September 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsteamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revisionen der Angeklagten LE uni\nwellBeegen das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 19.Dezember 1955 werden verworfen.\n\nJeder der Angeklagten trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründejzg\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\nIE Wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen die\n\n88 4, 6, 21 und eines weiteren fahrlässigen Vergehens\ngegen die 8§ 5, 6, 21 des Gesetzes Über die Verbreitung\njugendgefährdender Schriften (GjS) zu zwei Geldstrafen\nvon 200 IM: und 1000 DM, ersatzweise für je 40 DM zu\neinem Tag Gefängnis,\n\nwel wegen Vergehens gegen § 184 Abs 1 Nr 1 StGB zu\neiner Geldstrafe von 200 IM, ersatzweise für je 10 DM\nzu einem Tag Gefängnis.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.\n\nI. Revision des eklagten A\n\nDer Verurteilung dieses Angeklagten liegt folgender\nSachverhalt zugrundes\n\na) Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen die\n§ 5 4 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 21 Abs 1 Satz 2 GjS.\n\nDer Angeklagte ist alleiniger Geschäftsführer des Verlages \"Walter IM cubı\" in EB una Inhaber nahezu\nsämtlicher Geschäftsamteile der Gesellschaft. In dem Verlag\nerschien von August 1953 bis Juli/August 1955 in einer\nmonatlichen Auflage von etwa 20 000 Stück als Lizenz-Ausgabe der amerikanischen Zeitschrift \"MB-Fotography\"\ndie Zeitschrift \"Kunst und Fotografie\", deren Juni-Heft\ndes Jahres 1954 die Strafkammer mit Rücksicht auf drei in\nihm enthaltene Bilder als eine Schrift beurteilt hat, die\nJugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet. Die\nHerstellung der Zeitschrift \"Kunst und Fotografie\" erfolgte\n\nin der Weise, daß der Mitangeklagte WÄR, der im Impressum\nals verantwortlicher Kedakteur erschien, die Bilder für die\n\n- 3-\n\n-.;.\n\nZeitschrift nach eigenem Ermessen aus der amerikanischen\nZeitschrift \"M-Fotographıy\" zusammenstellte, ohne den\nAngeklagten über de Auswahl der Bilder zu unterrichten,\nDer Angeklagte, der die Bilder der amerikanischen Zeitschrift kannte, ließ WÜRD, der auf dem Gebiete der\nFotografie keine Ausbildung genossen hat, in der Auswahl\nder Bilder freie Hand, ohne ihn zur Vorsicht zu mahnen\noder seine Tätigkeit zu kontrollieren. Das Juni-Heft 1954\nwurde durch Zeitungskioske verbreitet.\n\nb) Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen\ndie §§ 5 Abs 2, 6 Abs 1, 21 Abs 1 Satz 2 GjS.\n\nDa der Verlag \"Walter IB GmbH\" bei dem Vertrieb\nder Zeitschrift \"Kunst und Fotografie\" wegen der in den\neinzelnen Heften enthaltenen Aktfotos erhebliche Schwierigkeiten (Beschlagnahmen usw.) hatte, ging er auf Grund\neiner Besprechung, an der auch der Angeklagte und Weber\nteilnahmen, im Juli 1954 dazu über, Aktfotos nicht mehr\nin den Heften selbst zu bringen, sondern sie in einer\nBeilage (\"Aktfoto-Beilage!\") zusammenzufassen, die den Beziehern der Zeitschrift auf Wunsch gegen Einsendung eines\nGutscheins geliefert wurde. Die Strafkammer hat die Beilagen für August 1954, Oktober bis Dezember 1954 und\nJenuar bis April 1955 wegen sämtlicher in ihnen enthaltenen Abbildungen als Schriften beurteilt, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Auf die\nMöglichkeit, die Beilagen zu beziehen, wurde in den\nHeften der Zeitschrift \"Kunst und Potografie\" durch Anzeigen hingewiesen, deren Text We@@ß ohne Mitwirkung des\nAngeklagten verfaßte. Auch insoweit unterließ der Angeklagte es, die Tätigkeit Weil zu Überwachen.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.\nWas die Revision zur Begründung der Sachrüge vorträgt,\ngeht fehl.\n\na er\n\n-4- 1%\n\n1.) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der von der Strafkammer angewandten Vorschriften des GjS bestehen keine\nBedenken. Was die Revision unter Berufung auf ein zu den\nAkten Üüberreichtes Gutachten des Bundesverfassungsrichters\ni.R. EEE Gengezenüber vorträgt, greift nicht durch,\n\nDie Revision meint, das GjS sei in seiner Gesamtheit\nungültig, weil es an der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes\nzum Erlaß des Gesetzes fehle. Diese könne im Gegensatz\nzur Auffassung der amtlichen Begründung zu dem Gesetz\nweder aus Art 74 Nr 7 GG, noch aus Art 74 Nr 11 oder\nArt 75 Nr 2 GG hergeleitet werden. Hierauf kommt es im\nvorliegenden Fall nicht an. Die Vorschriften der §§ 4 Abs 1\nund 2, 5 Abs 2, 6 Abs 1 und 21 Abs 1 GjS betreffen, soweit\nsie die Strafkammer angewandt hat, ausschließlich Schriften,\ndie Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden.\nSie bestimmen, daß die Verbreitung solcher Schriften und\ndie Werbung für sie unter im Gesetz näher bezeichneten\nVoraussetzungen strafbar ist. Vorschriften dieser Art enthalten in gleicher Weise sachliches Strafrecht wie § 1§ 4 StGB, der die Verbreitung unzüchtiger Schriften verbietet.\nDie Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zu ihrem Erlaß ergibt\nsich unbedenklich aus Art 74 Nr 1 GG.\n\nWas in dem überreichten Gutachten zur Frage der Ver-Tassungsmäßigkeit des GjS sonst noch ausgeführt wird, betrifft weder das Gesetz in seiner Gesamtheit noch seine\nhier in Rede stehenden Vorschriften.\n\nDem Antrage der Revision, die Sache unter Aussetzung\ndes Verfahrens dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,\nkann hiernach nicht stattgegeben werden. Art 100 Abs 1 GG\nsieht die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur für den Fall vor, daß das Gericht ein Gesetz\nfür verfassungswidrig hält. Das trifft, wie die oben gemachten Ausführungen ergeben, hier nicht zu.\n\n2.) Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, daß es sich bei dem Zuni-Heft 1954 der Zeitschrift\n\n-5-\n\n\"Kunst und Fotografie\" und den \"Aktfoto-Beilagen\" für\nAugust 1954, Oktober bis Dezember 1954 und Januar bis\nApril 1955 um Schriften handelt, die im Sinne des § 6\nAbs 1 GjS Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Das stellt, soweit es sich um die Bilder in den\n\"Aktfoto-Beilagen\" handelt, auch die Revision nicht in\nAbrede. Sie macht in dieser Hinsicht nur geltend, daß die\nBeurteilung des Juni-Heftes 1954 der Zeitschrift \"Kunst\nund Fotografie\" rechtsirrig sei. Der Einwand ist unbegründet,\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß die Voraussetzungen\ndes § 6 Abs 1 GjS nicht erfüllt seien, weil die von der\nStrafkammer beanstandeten Bilder von hervorragenden\nFotografen stammten, die als Künstler anerkannt und in\nPachkreisen als seriös bekannt seien. Auch solche Fotoerafen können Bilder herstellen, von denen eine Wirkung\nausgeht, wie sie § 6 Abs 1 GjS voraussetzt. Daß sie das\nhier getan haben, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum\nangenommen. Die Strafkammer hat im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision auch nicht nur die Bilder als solche, sondern\naußerdem die zu ihnen gehörigen Texte gewürdigt. Das Urteil\nstellt hierzu fest, daß die Texte die offensichtliche\nschwere sittliche Gefährdung, die die Bilder für Jugendliche bedeuten, nicht beseitigen. Auch dies ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß in den Urteilsgründen über den sonstigen Inhalt des Heftes nichts gesagt wird, bedeutet keine Verletzung sachlichen Strafrechts. Für die Annahme, daß ein Heft der hier in Rede\nstehenden Art eine Schrift sei, welche die Voraussetzungen\ndes § 6 Abs 1 GjS erfüllt, genügt es, daß sich in ihr\nBilder befinden, die trotz des zu ihnen gehörigen Textes\nJugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Ob\nsich, wie die Revision behauptet, Bilder gleicher Art °\nauch auf Titeiblättern und im Innern illustrierter Zeitschriften befinden, die unbehindert vertrieben werden,\nist für die Entscheidung der vorliegenden Sache rechtlich\n\n-6-\n\ngr\n\nunerheblich. Wenn andern Personen wegen gleichartiger Taten\nbisher strafrechtlich nickt verfclgt worden sind, so schließt\ndas nicht aus, daß der Angeklagte sich strafbar gemacht hat.\n\n3.) Zu Unrecht mach; dis Revision gegenüber der Verurtzilung wegen Vergehens gegen die §§ 4 Abs 1 und 2,\n6 Abs 1, 21 Abs 1 Satz 2 GjS gelteni, daß ein Unrechtsbewußtsein des Angeklagten nicht festgestellt sei. Einer\nsolchen Feststellung \"edurfte es hier nicht. Die gegenteilige Auffassung der Revision übersieht, daß der Angeklagte nicht wegen eines vorsätzlichen, sondern wegen eines\nfahrlässigen Vergehens ve-urteilt worden ist. Der Schuldvorwurf, den das Urteil dem Angeklagten macht, ist, daß er\nden Mitangeklagten Wefllipfiichtwiärigerweise nicht überwacht hat. Daß er diese Verpflichtung erkennen konnte und\nmußte, ergibt der Zusammenhang des Urteils.\n\n4.) Gleichfalls unbegründet iect der Einwand, daß der\nAngeklagte in beiden Fäilen gemäß § 21 RPreßG von der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit sei, weil er\neinen verantworilichen Redakteur, nämlich den Mitangeklagten\nwo, bestellt und benannt habe.\n\nSoweit der Einwand die Verurteilung wegen fahrlässigen\nVergehens gegen die §§ 4 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 21 Abs 1\nSatz 2 GjS betrifft, greift er schon deshalb nicht durch,\nweil die Tat keine strafrare Handlung ist, deren Strafbarkeit im Sinne des § 21 RFreßG durch den Inhalt einer\nDruckschrift begründet wird, Zu den Straftaten dieser Art\ngehören nur solche strafbaren Handl.ungen, bei denen sich\nder äußere Tatbestand der Straftat seinem vollen Umfange\nnach allein aus dem Inhalte der Druckschrift und deren\nKundgebung nach außen, ihrem Erscheinen, ihrer Verbreitung\nergibt (vgl RcSt 33,230; 36,270/2717). Das trifft hier\nnicht zu. Schriften, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, können nach eußen kundgegeben\nwerden, -ohne daß allein hierdurch der äußere Tattestand\neiner strafbaren Handlung zrfüll“ wird. Strafbar sind nur\n\n- 7 -\n\ndie in § 4 GjS bestimmten Handlungen. Sie betreffen besondere Arten des Vertriebes. Ihre Strafbarkeit wird\nnicht schon durch den Inhalt der Druckschrift und deren\nKundgebung nach außen, sondern erst durch die besondere\nArt des Vertriebes begründet.\n\nDer auf § 21 RPreßG gestützte Revisionseinwand greift\naber auch aus einem anderen Grunde nicht durch, der beide\nFälle betrifft.\n\nNach § 20 Abs 1 RPreßG bestimmt sich die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den\nInhalt einer Druckschrift begründet wird, nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen. Das bedeutet, daß\nder Täter, der erwiesenermaßen den äußeren und inneren\nTatbestand einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftat\nverwirklicht hat, deren Strafbarkeit sich aus einen\n‚anderen Gesetze als dem Reichspressegesetz ergibt, nach\njenem anderen Gesetz bestraft wird.\n\nDie Vorschrift des § 20 Abs 2 RPreßG, nach der bei\nperiodischen Druckschriften der verantwortliche Redakteur\nals Täter zu bestrafen ist, wenn nicht durch besondere\nUmstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen\nwird, steht einer Bestrafung anderer Personen, insbesondere\nauch des Verlegers, nach allgemeinen Strafgesetzen nicht\nentgegen. Sie bedeutet nur, daß bei dem verantwortlichen\nRedakteur einer periodischen Druckschrift ein Beweis des\nersten Anscheines für seine Täterschaft besteht. Daß statt\nseiner oder neben ihm auch ein anderer, insbesondere der\nVerleger, als Täter oder Teilnehmer strafbar sein kann,\nschließt Ale Vorschrift nicht aus.\n\n§ 21 RPreßg ändert hieran nichts, Die Vorschrift\nfindet auf die in ihr genannten Personen, zu denen auch\nder Verleger und der Redakteur gehören, nur Anwendung,\nsoweit sie nicht nach § 20, d.h. nach § 20 Abe 2 oder\ngemäß § 20 Abs 1 nach allgemeinen Strafgesetzen strafber\nsind.\n\n-8- .\nIm Schrifttum wird run zwar die Meinung geäußert, das\nReichsgericht habe in seinen Entscheidungen RGSt 9,269;\n36,191 die Rechtsansicht vertreten, daß § 21 RPreßg die\nMaterie der Fahrlässigkeit bei Pressevergehen erschöpfend\nregele (vgl Häntzschel, Reichspressegesetz 1927 § 20\nAnm 2 D; Löffler, Presserecht 1955, RPreßG § 20 Anm 52).\nOb das Reichsgericht wirklich dieser Rechtsansicht gewesen ist, kann zweifelhaft sein. Die angeführten Entscheidungen betreffen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift\ndes § 17 RPreßG, die nach § 18 RPreßG nur bei vorsätzlicher\nBegehung strafbar sind. Die in ihnen gemachten Ausführungen\nwollen anscheinend nur besagen, daß in Fällen dieser Art\nder Täter wegen Fahrlässigkeit nur unter den Voraussetzungen\ndes § 21 RPreßG bestraft werden könne. Sie ergeben aber\nnicht, zumindest nicht eindeutig, daß nach der Ansicht des\nReichsgerichts dies auch dann zu gelten habe, wenn feststeht, daß der Täter sich einer fahrlässigen Straftat\nschuldig gemacht hat, bei der die fahrlässige Begehung\nschon nach allgemeinen Strafgesetzen strafbar ist. Einer\nRechtsansicht, wie sie das oben aufgeführte Schrifttum aus\nden erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts entnimnt,\nKann der Senat jedenfalls nicht folgen. Ihr widerspricht\nschon der Wortlaut des § 21 RPreßG, der mit den Worten\n\"soweit sie nicht nach § 20 als Täter oder Teilnehmer zu\nbestrafen sind\" über Abs 1 des § 20 auf die bestehenden\nallgemeinen Strafgesetze verweist, ohne dabei zwischen\nvorsätzlichen oder fahrlässigen Straftaten zu unterscheiden.\nHinzu kommt, daß kein Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen könnte, einen Verleger, der sich nachweisbar eines\nfahrlässigen Vergehens nach den allgemeinen Strafgesetzen\nschuldig gemacht hat, nur deshalb straffrei zu lassen,\nweil er einen verantwortlichen Redakteur bestellt hat und\nbenennt.\n\nDie Benennung des Mitangeklagten Weib als verantwortlichen Redakteurs macht den Angeklagten demnach nicht straffrei.\n\n.-\n\nan y a.\n\n_ Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß in Fällen\nder hier in Rede stehenden Art, in denen der Verleger\n\n\"einen verantwortlichen Redakteur bestellt hat, die An-\n\nnahme eines fahrlässigen Verhaltens des Verlegers einer\nbesonders eingehenden und sorgfältigen Begründung bedarf,\nDiesem Erfordernis entspricht das angefochtene Urteil\naber auch.\n\n5.) Rechtlich bedenkenfrei ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision weiterhin die Annahme der Strafkamner,\ndaß es sich bei den in der Zeitschrift \"Kunst und Fotografie\" erschienenen Anzeigen, durch die auf die Bezugs-\n\nmöglichkeit der \"Aktfoto-Beilagen\" hingewiesen wurde, um\n\ngeschäftliche Werbungen\" im Sinne des § 5 Abs 2 G5S\nhandelt. Daß der Vertrieb der \"Aktfoto-Beilagen\" dem Verlag keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile brachte,\nsondern nur den Vertrieb der Zeitschrift \"Kunst und Fotografie\" fördern sollte, steht dem nicht entgegen.\n\n6.) Auch sonst läßt das Urteil, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, keine Verletzung sachlichen Straf-.\nrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nII. Revision des Angeklagten weg\n\nGegenstand der Verurteilung dieses Angeklagten ist\ndie bereits oben zur Revision IlWritgetcilte Her-\n\n. stellung der \"Aktfoto-Beilagen\" für August 1954, Dktober\n\nbis Dezember 1954 und Januar bis April 1955. Die Strafkammer hat einen Teil der in diesen Beilagen enthaltenen\nAktfotos als Abbildungen beurteilt, äle im Sinne des\n\n§ 1§ 4 StGB unzlichtig sind.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtun.\n\nDaß die von der Strafkammer beanstandeten Abbildungen\nunzüchtig sind, stellt auch die Revision nicht in Abrede.\nSie wendet sich nur gegen die Fes!stellungen zur inneren\n\n- 10 -\n\n18 - vl?\n\nTatseite und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung.\nDiese Einwendungen greifen nicht durch.\n\nZu Bedenken gibt nur folgendes Anlaßı\n\nIn den Urteilsgründen wird ausgeführt, der Angeklagte\nkönne sich nicht darauf berufen, daß er mit der Unzüchtigkeit der Bilder nicht gerechnet habe, weil die \"Aktfoto-Beilagen\" nicht in die Liste der jugendgefährdenden Schriften\n(§ 1 GjS) aufgenommen gewesen seien; denn nach seiner eigenen\nDarstellung in der Hauptverhandlung habe die Bundesprüfstelle\nvor Mai 1955 noch nicht gearbeitet. Das ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, insoweit unrichtig, als die\nBundesprüfstelle ihre Arbeit bereits am 18.Mai 1954 aufgenommen hat (vgl Potrykus, Bundesgesetze zum Schutz der\nJugend in der Öffentlichkeit und tiber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften S 169 unten). Auf diesem Mangel beruht das Urteil indessen nicht. Für die hier in Rede stehende\nWürdigung der oben wiedergegebenen Darstellung des Angeklagten durch die Strafkammer kommt es nur darauf an, ob der\nAngeklagte annahm, die Bundesprüfstelle habe vor Mai 1955\nnoch nicht gearbeitet, nicht aber darauf, ob diese Annahme\nauch richtig war. Die Strafkammer konnte die sich aus der\nDarstellung des Angeklagten ergebende Tatsache, daß der\nAngeklagte annahm, die Bundesprüfstelle habe vor Mai 1955\nnoch nicht gearbeitet, unbedenklich dahin würdigen, daß\nes sich bei der Einlassung des Angeklagten, er habe mit\nder Unzüchtigkeit der Bilder nicht gerechnet, weil die\n\"Aktfoto-Beilagen\" nicht in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen gewesen seien, um eine unbeachtliche Schutzbehauptung handele. Daß die Annahme des Angeklagten falsch war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.\n\nWas die Revision außerdem vorträgt. sind bloße Aneriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision\nnicht gestützt werden.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte\nbeschwert wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-11/5-str-190-56","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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