{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-04_5_StR_64_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-04","aktenzeichen":"5 StR 64/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_64/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n9%.\n10.\n11.\n\n12.\n\n13.\n14.\n\n15.\n\nwegen Steuervergehens u.a.\n\n2 =\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Pörker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr Win der Verhandlung,\nOberstaatsanweltgil@tei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte MEEED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI;\n\nDie Revisionen der Angeklagten SEM,\n\nOtto I, sc, sau, AMEEEEEE una TED\ngegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom\n26.Februar 1955 werden verworfen.\n\nJedoch wird die Formel des angefochtenen Urteils\nwie folgt berichtigt und geändert:\n\na)\n\nb)\n\nDer gegen den Angeklagten IB angeoränete -\nWertersatz beträgt nur 2359,52 MW. Die für\ndiesen Wertersatz angeordnete Mithaft des\n\nAngeklagten JMD desteht demgemäß nur bis\nzur Höhe von 2359,52 M.\n\nDie Mithaft des Angeklagten IWW für den\ngegen den Angeklagten JelB festgesetzten\nWertersatz besteht nur bis zur Höhe von\n2346,72 M.\n\nDie gegen den Angeklagten AD a1s Ersatz\nfür die weitere Geldstrafe von 100 M\nverhängte Freiheitsstrafe von je einem Tag\n\n-53-\n\ne\n\n-3-\n\nGefängnis für je 10 M entfällt.\n\nJeder der oben genannten Angeklagten trägt die\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wirä\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie Strafkammer es abgelehnt hat, die Taten zum\nGegenstand der Urteiisfindung zu machen, durch\nwelche die Angeklagten Otto I, FEED, Sci\nsm. : EEE, AHEED, 7A, Cassupen,\nAlbrecht und Rohde sich der fortgesetzten Falschbeurkundung schuldig gemacht haben sollen, indem\nsie Waren als \"verwogen\" in Zollbefunde aufnahmen,\nobwohl die Waren nicht verwogen waren,\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen.\n\nIII. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nStrafkamnmer das Verfahren gegen die Angeklagten\nICH, Hamm, PIE, Otto ICP, uU, CORE,\nNED Rei und Wilhelm Le wegen Steuerhehlerei\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt\noder mit Rücksicht auf dieses Gesetz von einer wahl--\nweisen Verurteilung dieser Angeklagten wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei abgesehen hat,\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenklägerin, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-4-\n\nGründesgz\n\nDas Verfahren betrifft Straftaten, die in der Zeit\nvon April 1952 bis September 1953 im Zusammenhang mit\ndem Betrieb eines sogen. Zolleigenlagers in Cuxhaven\nbegangen worden sind, dessen Inhaber der inzwischen verstorbene Mitangeklagte Kaufmann Ri sen. war.\n\nI. Revision des Angeklagten JB\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßirer Steuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu 9 Monaten Gefängnis, 1000 Y! Geldstrafe, ersatzweise\n40 Tagen Gefängnis und zu 2385,77 M Wertersatz, hilfsweise\nje einem Tag Gefängnis für je 50 M verurteilt. Für den\nWertersatz hat sie die gesamtschuldnerische Mithaftung\nmehrerer in der Urteilsformel aufgeführter Mitangeklagter\nin bestimmter Höhe angeordnet. Die verhängte Freiheitsstrafe\nhat sie zur Bewährung ausgesetzt. Soweit dem Angeklagten\ngewerbsmäßige Steuerhehlerei in einem weiteren Falle zur\nLast gelegt wird, hat sie das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzs. 1954 eingestellt. In zwei weiteren Fällen\n- den Fällen FB und DEE - hat sie das Verfahren gemäß\n§ 154 StPO vorläufig eingestellt. Außerdem hat sie die Einziehung von 36 Zigaretten angeordnet.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nDer Angeklagte war seit dem 1,0ktober 1950 als Angestellter bei der Firma Ri tätig. Seine Aufgabe bestand\nvor allem darin, im Hafen die Kapitäne der Schiffe aufzusuchen und Bestellungen für Waren aus dem Zolleigenlager\nund dem freien Verkehr entgegenzunehmen,\n\nIn der Zeit von April/Mai 1952 bis August 1953 verkaufte\nder Angeklagte seinem Onkel, dem Mitangeklagten IB,\ninsgesamt 28060 unversteuerte und unverzollte Zigaretten,\n\n-5.\n\n-5_\n\ndie unter Mitwirkung von oder zumindest im Einvernehmen\nmit dem ältesten Angertellten und Zollbevollmächtigten\nder Firma Ri, dem Mitangeklagten Rirl, onne\nZollabfertigung aus dem Zolleigenlager ausgelagert\nwurden. Nach einer zwischen dem Angeklagten und Ring»\ngetroffenen Vereinbarung sollte der Angeklagte die\nZigaretten für Rechnung der Firma RiWin Freinafen\nveräußern. Der Angeklagte verkaufte sie an Jehle zu\nhöheren Preisen, als sie im Freihafen erzielt werden\nkonnten. Den Unterschiedsbetrag behielt er für sich.\nAußerdem verkaufte er im Lager 120 unversteuerte und unverzollte Zigaretten an den Mitangeklagten Sci una\nzwei unverzollte Tafeln Schokolade an den Mitangeklagten\n\nACER\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n1.) Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954\nist nicht gegeben. Nach § 4 StFG 1954, soweit er hier in\nBetracht kommt, wird für Steuervergehen Straffreiheit unter\nden in den §§ 2 und 3 StFG 1954 bezeichneten Voraussetzungen\nnur gewährt, wenn die Steuerforderung, auf die sich die\nTat bezieht, bis zum 31.Dezember 1952 entstanden und die\nTat vor dem 1.Dezember 1953 begangen worden ist (§ 4 Abs 1\nNr 1 a StFG 1954). Diese Vorschrift gilt unabhängig davon,\nob das Entstehen der Steuerforderung zeitlich mit der Straftat zusammenfällt oder nicht (vgl BGHSt 7,198). Ihre\nVoraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Tat ist zwar\nvor dem 1.Dezember 1953 begangen worden. Sie bezieht sich\naber auf Steuerforderungen, die teilweise erst nach dem\n31.Dezember 1952 entstanden sind.\n\nZu Unrecht wendet die Revision demgegenüber ein, die\n- fortgesetzte - Tat des Angeklagten müßte in zwei Teile\nnit der Wirkung zerlegt werden, daß der Tatteil, der sich\n\n-6-\n\n6 -\n\nauf die bis zum 1.Dezember 1952 entstandenen Steuerforderungen bezieht, amnesSiefähig sei. Diese Auffassung\nist rechtsirrig.\n\nDie fortgesetzte Tat ist rechtlich gesehen eine\neinheitliche Straftat. Taten dieser Art können in der\nRegel nicht in mehrere Straftaten zerlegt werden. Allerdings\nist eine sclche Zerlegung ausnahmsweise zulässig, wenn\nbesondere Gesichtspunkte dies geboten erscheinen lassen\n(vgl BGHSt 5,1365 BGH NIW 1956, 801°0). Gesichtspunkte\ndieser Art sind hier jedoch nicht gegeben.\n\nGegen eine Auslegung, wie sie die Revision der Vorschrift des § 4 StFG geben möchte, spricht im übrigen die\nEntstehungsgeschichte der Vorschrift. Wie in dem Urteil\nBGHSt 7,198 zutreffend ausgeführt wird, war im Regierungsentwurf die Gewährung von Straffreiheit für Steuervergehen überhaupt nicht vorgesehen, Erst der Rechtsausschuß\ndes Bundestages hat in beschränktem Umfang die Bewilligung\nvon Straffreiheit für derartige Straftaten für angemessen\ngehalten, und zwar mit Rücksicht auf die Verhältnisse in\nden vergangenen Jahren. Dabei ging der Rechtsausschuß\ndavon aus, daß die Zeit der steuerlichen Sonderlage mit\ndem Jahr 1952 als abgeschlossen anzusehen sei und daß\ndeshalb für solche Steuervergehen, die sich auf eine nach.\ndem 31.Dezember 1952 entstandene Steuerforderung beziehen,\nStraffreiheit \"auf keinen Fall\" zu gewähren sei. Dieser von\ndem Berichterstatter des Rechtsausschusses vorgetragenen\nAuffassung hat sich der Bundestag angeschlossen. Sie hat in\nder Fassung des Gesetzes ihren Ausdruck gefunden, Hieraus\nfolgt, daß Straffreiheit für Steuervergehen der hier in\nRede stehenden Art nur gewährt wird, wenn sie sich ausschließlich auf Steuerforderungen beziehen, die bis zum\n31.Dezember 1952 entstanden sind. Das trifft für eine fortgesetzte Steuerhinterzıehung, die sich teilweise auch auf\nnach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen bezieht,\n\nnicht zu.\n\n-T-\n\nSelbst wenn man aber der gegenteiligen Auffassung\nder Revision folgen wollte, würde für den hiernach\namnestiefähigen Teil der Straftat des Angeklagten keine\nStraffreihbeit gegeben sein. Die Voraussetzungen des\n§ 2 StFG 1954 sind nicht erfüllt, weil, wie die Ausführungen\nauf S 98 UA ergeben, allein für diesen Tatteil eine höhere\nFreiheitsstrafe als 3 Monate Gefängnis zu erwarten wäre.\nDie Vorsaussetzunzen des § 3 StFG 1954 sind gleichfalls\nnicht zegeben. Daß es sich bei der Tat des Angeklagten um\nkeine Nottat im Sinne dieser Vorschrift handelt, hat die\nStrafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen.\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß dies den Feststellungen des Urteils widerspreche. Richtig ist allerdings,\ndaß es in den Urteilsgründen heißt, die Strafkammer habe\nals strafmildernd berücksichtig+, daß der Angeklagte durch\nunerquickliche Familienverhältnisse auf den Weg des übersteigerten Erwerbssinns gedrängt worden sei. Was das Urteil\nhierzu im einzelnen feststellt, kann indessen die Annahme\neiner Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954 nicht rechtfertigen.\nNach den an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen\nFeststellungen bezog der Angeklagte, der unverheiratet ist,\nbei der Firma RiWlWBein Gehalt, das anfangs etwa 175 M\nnetto im Konat betrug und später bis auf 280 M netto im\nMonat stieg. Er lebte mit seiner geschiedenen Mutter, die\nmonatlich etwa 100 M verdiente, und seinem Bruder zusammen,\nder ein Einkommen von etwa 280 M monatlich hatte. Von einer\nNotlage im Sinne des § 3 aaO kann bei dieser Sachlage nicht\ndie Rede sein. Der bloße Umstand, daB der Angeklagte vom\n9.Juni bis zum 29.September 1952 wegen einer Lungentuberkulose\nin einer!‘ agenheilstätte war, ändert hieran nichts.\n\n2.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin,\ndaß die Strafkammer ihre Feststellungen auf Aussagen des\nAngeklagten gestützt habe, die der Angeklagte vor der\nZollfahndungssielle und vor üer Polizei gemacht, nach seiner\nEntlassung aus der Untersuchungsheft unä in der Hauptverkandlurs aber widerrufen habe.\n\n-8B-\n\n-8-\n\nDie Rüge greift nicht durch. Was die Revision zu\nihrer Rechtfertigung vorträgt, sind in Wahrheit bloße\nAngriffe gegen die nach § 261 StPO allein dem Tatrichter\nzustehende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art\nkann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.\nEinen Rechtsfehler läßt das Urteil insoweit nicht erkennen,\n\n3.) Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist — abgesehen von einer unten\nnoch zu erörternden Ausnahme -— gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision\nauch für die Verurteilung wegen Unterschlagung. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum eine rechtswidrige Zueignung\nanvertrauter Sachen im Sinne des § 246 StGB darin gefunden,\ndaß der Angeklagte die Zigaretten, die für ihn fremde\nSachen waren und die rin ihm anvertraut hatte, damit\ner sie für Rechnung der Firma RIED in Freihnafen\nveräußere, entgegen der mit rin etroffenen Vereinbarung\nan IB mit der Absicht verkaufte, einen Teil des Erlöses\nfür sich zu behalten.\n\nZu durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken gibt\nnur die Höhe des Wertersatzes Anlaß, zu dem die Strafkamner\nden Angeklagten verurteilt hat. Bei ihrer Berechnung ist\nder Strafkamner, wie das Urteil selbst zutreffend ausführt,\nein Irrtum unterlaufen (vgl S 94 und 179 UA). Der Wertersatz beträgt bei richtiger Berechnung statt 2385,77 M, wie\nes in der Urteilsformel heißt, nur 2359,52 M. Diesen Mangel\nkann das Revisionsgericht durch entsprechende Berichtigung\nder Urteilsformel beheben. Dabei ist auch der Betrag, der\nin der Urteilsformel für die gesamtschuldnerische Mithaftung\nder: Angeklagten für den gegen JB angeoräneten Wertersatz\ngenannt ist, entsprechend herabzusetzen, und zwar auf 2346,72 M.\n\nII. Revisionen des Angeklagten Otto IE\n\nSe und\n\nDie Strafkammer hat diese Angeklagten wie folgt\nverurteilts\n\n-9.\n\na) LG unter Freisprechung im übrigen wegen\nfortgesetzter Steuerhinterziehung unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft auf die Geldstrafen anstelle\neiner Gefängnisstrafe von 6 Wochen zu einer Geldstrafe von 420 WM, einer weiteren Geldstrafe von\n100 M und 41,53 M Wertersatz, für den der\nMitangeklagte Ring als Gesamtschuläner mithaftet, hilfsweise - als Ersatz für die Gelästrafen\nund den Wertersatz - zu je einem Tag Gefängnis\nfür je 10 M,\n\nv) Sci unter Freisprechung im übrigen wegen\nfortgesetzter Steuerhinterziehung unter Anrechnung\n\nder Untersuchungshaft auf die Geldstrafen anstelle\neiner Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer\nGeldstrafe von 300 M, einer weiteren Geldstrafe\nvon 100 M und 28,40 M Wertersatz, für den die\nMitangeklagten Rir(iB una SB dis zu einer\nin der Urteilsformel bestimmten Höhe als Gesamtschuldner mithaften, hilfsweise - als Ersatz für\ndie weitere Geldstrafe und den Wertersatz - zu\n\nje 1 Tage Gefängnis für je 10 ,\n\nc\\) Sprick unter Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 im Fall \"Patrizia\" und Freisprechung im übrigen sowie unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft auf die Geldstrafen wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung anstelle einer\nGefängnisstrafe von 2 Wochen zu einer Gelästrafe\nvon 140 M, einer weiteren Geldstrafe von 40 WM,\nhilfsweise je 1 Tag Gefängnis für je 10 M, und zu\n3,60 M Wertersatz, für den der Mitangeklagte\nRin@B dis zur vollen Höhe als Gesamtschuldner\nmithaftet, sowie\nwegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung anstelle einer Gefängnisstrafe von 2 Wochen\nzu einer Geldstrafe von 140 M, einer weiteren\nGeldstrafe von 40 M und 30 M Wertersatz, für den\nder Mitangeklagte RiriiB bis zur vollen Höbe\n\nals Gesamtschuldner mithaftet, hilfsweise - als\n\nErsatz für die Geldstrafe und den Wertersatz -\n- 10 u\n\n- 10 -\n\nzu je 1 Tag Gefängnis für je 10 M,\n\na) AM unter Freispreckung in übrigen\nwegen fortgesetzter Steuerhinterziehung\nanstelle einer Gefängnisstrafe von I Monat\nzu einer Geldstrafe ven 3600 M, einer weiteren\nGeldstrafe von 100 M — ersatzweise 5 Tagen\nGefängnis - und zu 46,16 M Wertersatz, für\nden der Mitangeklagte Ri bis zur vollen\nHöhe als Gesamtschul@ner mithaftet, hilfrweise\n- als Ersatz für die weitsre G-idstrafe und\nden Wertersatz - zu je 1 Tag Gefängnis für\nje 10 m,\n\ne) Re unter Fraisprechung im übrigen wegen\nSteuerhinterziehung in einem Falle anstelle\neiner Gefangnisstrafe von 10 Tagen zu einer\nGelästrafe von 100 WM, einer weiteren Geldstrafe von 30 M - ersatzweise 3 Tagen Gefängnis -\nund zu 1,85 WM Wertersatz, für den der Mitangeklagte RirlW is zur vollen Höhe als\nGesamtschuldner mithaftet.\n\nDen Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\nDie genannten 5 Angeklagten nahmen als Zollbeamte in\nder Zeit von April 1952 bis September 1953 an zahlreichen °\nZollabfertigungen in dem Zolleigenlager der Firma Rickmers\nteil. Davei entnahmen sie dem Lager unversteuerte und\nunverzollte Warei oder ließen sich solche Waren im Lager\n\nvon Ri oaer SEE geben.\n\na) Lemke erhielt von Riri insgesamt 5 Flaschen\nSpirituosen, bei deren Entnahme zus den Lagerbeständen\ner zugegen war. Außerdem schnitt er sich beim Verwiegen\nwiederholt Xäse und Speck at und vcerzehrte ihn. Inegesamt\nhandelt es sich, \"vorsichtig geschätzt\", um 300 g Käse und\n100 g Speck.\n\nv) SC er ie:t von zir in Laden aer Firma\nREM. ©er si:n in demsclten Hause wie das Zolleigenlager befand, eine Flasche Danzırer Goldxwasser, um die\n\n- 11 -\n\n11 -\n\ner Ri gebeten hatte und bei deren Auslagerung\ner zuzegen war, sowie in Lager mindesters 3 Päckchen\n\nZigaretten (60 Stück). Außerdem erhielt er von Junker\nim Lager 6 Fäckchen Zigaretten (120 Stück).\n\nc) SEE erhielt im Lager bei Auslagerungen von\nRi nszcsamt 2 Fäckchen Zigaretten (409 Stück).\n\nAußerdem dAuldete SEM in mehreren Fällen, daß\nKin unversteuertnurd unverzollten Kaffee dem Lager\nentnahm, wenn im Laden der Vorrat ausgegangen war und\nKaffee verlangt wuröe.\n\nd) Albrecht erhielt im Lager insgesamt 5 Flaschen\nSpirituosen, 125 g Kaffee, 125 g Tee, 100 g Käse und\n2 Tafeln Schokolade. Die Spirituosen wurden ihm von Ri\näie Schokolade von WB verkauft. Die übrigen Sachen nahn\ner sich mit Duldung Kirn.\n\nc) REM erhielt im Lager von Rir 125 & Kaffee.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nVerfahrensrechts vnd des sachlichen Strafrechts. Sie haben\nkeinen Erfolg.\n\n1.) Straffreiheit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\n1954 ist nicht gegeben.\n\nNach § 4 Abs 1 Nr 1a StPG 1954 wird, wie oben zur\nRevision des Angeklagten Bunter 1 1 bereits ausgeführt worden ist, Straffreiheit für Steuervergehen der\nhier in Rede stehenden Art nur dann gewährt, wenn u.a.\ndie Steuerforderung, auf die sich die Tat bezieht, bis\nzum 31.Dezember 1952 entstanden ist, Daß diese Voraussetzung\nhier erfüllt wäre, kann nicht festgestellt werden, Das\nUrteil 1äßt, worauf die Revisionen zutreffend hinweisen,\ndie Frage cffen. Das beruht, wie der Zusammenhang der\nUrteilsgründe ergibt, offenbar darauf, daß die Strafkammer\ngenauere Fesistellungen hi>rzu nicht hat traffen können.\n\n. 12 -\n\n12 -\n\nauch die Revisionsbegründung sagt nichts darüber, daß\nund auf welche Weise dies geschehen könnte,\n\nBei dieser Sachlage kann das Straffreiheitsgesetz\n1954 hier keine Anwendung finden. Der Rechtsgrundsatz,\ndaß bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des\nTatsächlichen zugunsten des Angeklagten entschieden werden\nmuß, gilt nicht für die Voraussetzungen der Straffreiheit.\nEine Amnestie kann als ausnahmsweise vorgeschener Eingriff\nin den regelmäßigen Gang der Strafrechtspflege nur dann\nPlatz greifen, wenn ihre Voraussetzungen voll nachgewiesen\nsind (vgl BGH JZ 1951,655 zu StFG 1949 § 1; RGSt 53,324;\n56,49/507; 71,259/2637; ebenso BGH 3 StR 1114/51 vom\n6.11.1952; 4 StR 586/54 vom 27.1.1955).\n\n2.) Die Revisionen rügen, da3 die Strafkammer - es\nhandelt sich um die 2.Strafkammer des Landgerichts in\nStade - nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen sei. Sie\nerblicken die Gesetzesverletzung darin, daß in der Hauptverhandlung statt des durch den Geschäftsverteilungsplan\nvom 1.0ktober 1954 bestimmten ordentlichen Vorsitzenden\nder Strafkammer, des Landgerichtsdirektors WEEREED\nder im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene stellvertretende\nVorsitzende, Landgerichtsrat TB, den Vorsitz geführt\nhabe. Sie meinen, diese Besetzung sei nicht vorschriftsger:Y.3 gewesen, weil Landgerichtsdirektor WEEEEEEED durch\nanderweitige Überlastung für längere Zeit verhindert gewesen\nund die Strafkammer während dieser Zeit, insbesondere\nauch während der sich über 21/2 Monate erstreckenden\nHauptverhandlung des Einflusses ihres ordentlichen\nVorsitzenden auf den Geschäftsgang entbehrt habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Senat hat bereits in\neiner anderen Sache über eine Rüge gleicher Art, welche\ndenselben Geschäftsverteilungsplan, dieselbe Strafkammer\nund dieselben Richter betraf, dahin entschieder, daß sie\nunbegründet ist (vgl BCHSt 8,17). Auf die Gründe dieses\n\n- 13 -\n\n13 -\n\nUrteils wird verwiesen. Von der Güsmals vertretenen\nRechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß,\n\n3,) Die Rerisionen rügen, die Vorschrift des § 244\nAbs 1 StPO sei dadurch verletzt worden, daß die Strafkammer vor der Vernehmung der Angeklagten mit der Beweis.\naufnahme begonnen habe.\n\nDie Rügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden,\nEs fehlt an einer der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz\n2 StPO entsprechenden bestimmten Angabe der Handlungen,\ndurch die das Gericht vor der Vernehmun-r der Angeklagten\nBeweise erhoben haben soll, Ohne vine solche Angabe ist\nes dem Kevisionsgericht nicht möglich, zu prüfen, ob die\ngerügte Gesetzesverletzung tatsächlich erfolgt ist.\n\n4.) Die Revisionen rügen, daß die Vorschrift des\n§ 257 Abs 1 StPO verletzt worden sei. Sie meinen, das\nUrteil lasse nicht mit Sicherheit erkennen, was die Strafkammer festgestellt habe.\n\nDie Rügen sind unbegründet. Tas Urteil gibt die\nTetsachen en, in denen die Strafkammer die gesetzlichen\nMerkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat. Es läßt\nauch mit hinreichender Klarheit erkennen, daß die Strafkanmer diese Tatsachen festgestellt hat, d.h. von ihrer .\nRichtigkeit überzeugt gewesen ist,\n\nDaß in den Urteilsgründen, insbesondere auf S 152,\n167 und 142 UA,hinsichtlich der Menge der Sachen, die die\nAngeklagten dem Zolleigerlager entnommen haben oder sich\nim Lager haben geben lassen, von \"Schätzungen\" des Gerichts\nund des Mitangeklagten Rin(iB die Rede ist, steht dem\nnicht entgegen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt\nklar, daß es sich insoweit um keine Vermutungen, sondern\num Mindest?eststellungen handelt, an deren Richtigkeit\ndie Strafkammer keinen Zweifel gehabt hat. Lies ergibt\nsich insbesondere daraus, Ada3 auf S 152 TA gesagt wird,\n\n- 14.\n\n- 14 -\n\ndie Strafkammer habe die Menge \"vorsichtig\" geschätzt,\ndaß es auf S 167 UA heißt, \"sicher stehe aber fest\",\n\nund daß hinsichtlich des Mitangeklagten Rirp., von\ndessen \"Schätzungen\" das Urteil auf S 142 UA ausgeht,\n\nan anderer Stelle der Urteilsgründe (S 150 UA) ausgeführt\nwird, \"er habe schon im Ermittlungsverfahren seine\nAussagen über die einzelnen Beamten sorgfältig bedacht\nund in der Hauptverhandlung betont, daß er die Beamten\nnur soweit belaste, als er sich an die Vorfälle erinnern\nkönne\".\n\n5.) Die Revisionen beanstanden, daß Erklärungen des\nMitangeklagten RiriB zum Gegenstand der Urteilsfindung\ngemacht worden seien, die RinP dem in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Zollamtmann Sc\ngegenüber bei einer Belegprüfung abgegeben habe, die\naußerhalb der Hauptverhandlung erfolgt sei.\n\nDie Rügen sind unbegründet. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift hat die Strafkammer den Sachverständigen SC auch als sachverständigen Zeugen\nvernommen. Dabei hat sie, wie die dienstlichen Äußerungen\ndes Landgerichtsrats Ten vom 7.November 1955 und des\nLandgerichtsrats “iD von 14.November 1955 zur\nÜberzeugung des Senats ergeben, SB una anschließenaden Mitangeklagten Riri seivst zu den hier in Rede\nstehenden Erklärungen des Mitangeklagten Rinfß senört.\nDamit sind die in Rede stehenden Erklärungen in zulässiger\nWeise in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Eine\nGesetzesverletzung, insbesondere des § 261 StPO, liegt\nnicht vor.\n\n6.) Die Revisionen rügen, § 249 StPO sei verletzt\nworden, weil die zollamtlichen Befunde (Lagerabmeldungen)\n\"nach dem Hauptverhandlungsprotokoll\" nicht verlesen,\nsondern nur zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden\nseien.\n\n- 15 -\n\n_ 15.\n\nDie Rügen sind unzulässig. Bei einer Verfahrensrüge - soll sie der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO entsprechen - muß die Revisionsbegründung die\nbestimmte Behauptung enthalten, der geltend gemachte\nFehler sei geschehen (vgl BGHSt 7,162). Daran fehlt es\nhier.\n\nDie Revisionsbegründung, die von demselben Verteidiger\nverfaßt worden ist, der die Angeklagten auch in der\nHauptverhandlung vor der Strafkammer vertreten hat, enthält\nnur die Behauptung, daß \"nach dem Hauptverhandlungsprotokoll\" die zollamtlichen Befunde nicht verlesen, sondern\nnur zum Gegenstande der Vernehmung gemacht worden seien.\nDas ist keine bestimmte Behauptung der Nichtverlesung,\n\nDaß die Revisionen mit Bestimmtheit behaupten wollen, die\nzollamtlichen Befunde seien nicht verlesen worden, kann\nauch dem sonstigen Inhalte der Revisionsbegründung nicht\nentnommen werden, Er spricht sogar für das Gegenteil.\n\nIn der Revisionsbegründung wird im Anschluß an die\nBehauptung, daß \"nach dem Hauptverhandlungsprotokoll\" die\nzollamtlichen Befunde nicht verlesen, sondern’ nur zum\nGegenstand der Verhandlung gemacht worden seien, ausgeführt,\naus diesem Protokollvermerk könne nicht auf eine förmliche\nVerlesung geschlossen werden, weil eine solche zu den in.\ndas Protokoll aufzunehmenden Förmlichkeiten gehöre. Das\nkann nur dahin verstanden werden, daß nicht behauptet\nwerden soll, eine Verlesung habe gar nicht stattgefunden,\nsondern nur, daß sie durch das Protokoll nicht bewiesen\nwerde. Die Rügen sind demnach in Wahrheit bloße Protokollrügen und als solche unbeachtlich. Darauf allein, daß ein\nVerfahrensvorgang nicht oder nicht richtig protokolliert\nworden ist, kann das Urteil nicht beruhen. Im übrigen wäre\ndie Rüge auch unbegründet. Daß die Strafkammer die Zollbefunde als Urkundenbeweis gegen die hier in Rede\nstehenden Angeklagten verwertet hätte, ist im Gegensatz\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nzur Auffassung der Revision weder den Ausführungen auf\ns 52 UA noch dem sonstigen Inhalt der Urteilsgründe zu\nentnehnen.\n\n7.) Die auf S 6 der Revisionsbegründung unter\n\"zu 5a-e\" erhobenen Aufklärungsrügen (Verletzung des\n§§ 244 Abs 2 StPO) sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden.\nEs fehlt an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO notwendigen\nAngabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach\nAuffassung der Revisionen zur weiteren Sachaufklärung\nhätte bedienen müssen (vgl BGHSt 2,168).\n\n8.) Die Revision des Angeklagten Ififmeint, die\nauf S 142 UA getroffene Feststellung, daß der Angeklagte\nbei der Entnahme der 5 Flaschen Spirituosen aus den\nLagerbeständen zugegen gewesen sei, widerspreche den auf\nS 53 UA getroffenen Feststellungen, nach denen zwischen\nden Entnahmen von Flaschen aus dem Lager durch Rir\nund der Abgabe solcher Flaschen an alte Kunden und Zollbeamte mindestens ein Tag gelegen habe, und der auf\nS 56 UA getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte IM\nzu den Beamten gehört habe, die einen Warenaustausch nicht\nduldeten.\n\nDie von der Revision gerügten Widersprüche bestehen\nnicht. Die auf S 53 UA getroffenen Feststellungen betreffen\nnicht nur den Fall des Angeklagten, sondern \"viele Fälle\"\nvon Entnahmen gleicher Art durch den Mitangeklagten\nFir. 228 in allen diesen Fällen, insbesondere auch\nim Fall des Angeklagten, zwischen der Entnahme und der\nAbgabe mindestens ein Tag verstrichen sei, ergeben sie\nnicht. Das Urteil sagt hierzu nur, der Zeuge WB habe\n\"in mehreren Fällen\" morgens bei seiner Ankunft mehrere\nFlaschen vor dem Zollager stehen sehen. Daß der Fall des\nAngeklagten zu diesen Fällen gehört hätte, kann dem\nUrteil nicht entnommen werden. Auf S 56 UA ist nur festgestellt, daß der Angeklagte zu den Beamten gehört habe,\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\ndie sich weigerten, von dem Mitengeklagten Fir\nbeabsichtigte Kaffeeentnarmen mitzumachen, Das schließt\nnicht aus, daß der Angeklagte bei der Entnahme der\n\n5 Flaschen Spirituosen zugegen war, die er von Rirn\nerhalten hat.\n\n9.) Die Revision des Angeklagten Sebastian beanstandet,\ndaß die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nicht ausreichend begründet sei.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Dadurch, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen einer fortgesetzten statt\nwegen mehrerer selbständiger Straftaten verurteilt hat,\nist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n10.) Die Revisionen der Angeklagten ICE und AED\nrügen Verletzung des § 23 der Durchführungsbestimmungen\nzum Zollgesetz (AZO).\n\nDie Rügen sind unbegründet, Das Urteil läßt allerdings\ndie Möglichkeit offen, daß die Zollbeträg. für einen Teil\nder Waren, welche die Angeklagten aus dem Lager erhielten,\njeweils weniger als 0,05 WM betrugen. Das schließt indessen\neine Steuerhinterziehung nicht aus.\n\nDie Vorschriften des § 93 AZO, auf die sich die\nRevisionen für ihre gegenteilige Auffassung berufen,\nkönnen nur im Zusammenhang mit § 66 ZollG verstanden\nwerden, der von der Entrichtung der Zollschuld handelt\nund dessen Absatz 2 bestimmt, daß Zollbeträge von weniger\nals 0,05 M nicht und höhere Zollbeträge nur, soweit sie\ndurch 5 teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden\nPfennige erhoben werden. § 93 AZO ergänzt diese Vorschrifte:\ndahin, daß in Fällen, in denen eine Zollanmeldung mehrere\nEinzelposten derselben Warengattung enthält, der Zoll nur\ndann nicht erhoben wird, wenn er für die Einzelposten\nzusammen weniger als 0,05 M beträgt, und daß, wenn ein\nZollbefund mehrere Einzelbeträge ergibt, nur der Gesamtzollbetrag auf 0,05 M nach unten abgerundet wird.\n\n-18 - -\n\n- 18 -\n\nDiese Vorschriften besagen nicht, daß in Fällen, in\ndenen der Zoll weniger als 0,05 M beträgt, überhaupt\nkeine Zollschuld entstehe, sondern nur, daß in solchen\nFällen aus Vereinfachungsgründen \"die Zollbeträge nicht\nerhoben werden\", d.h. von der Geltendmachung der an sich\nentstandenen Zollforderung abgesehen wird. Daß in Fällen,\nin denen wie hier der Täter ohne Zollabfertigung Waren\naus einem Zolleigeniager entnimmt oder sich geben läßt,\nder Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt wäre,\nwenn der Zoll für diese Waren weniger als 0,05 M beträgt,\nkann den Vorschriften nicht entnommen werden.\n\n11.) Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat\ndas Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, im\nvollen Umfange nachgeprüft. Es 1äßt -— abgesehen von der\nunten unter Nr 12 noch zu erörternden Ausnahme - keinen\nsachlichrechtlichen Fehler erkennen, durch den die Angeklagten\nbeschwert wären.\n\n12.) Zu durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher\nArt gibt nur Anlaß, daß die Strafkammer bei dem Angeklagten\nAU für die gegen diesen Angeklagten verhängte\nweitere Geldstrafe von 100 M zwei Ersatzfreiheitsstrafen\nfestgesetzt hat, nämlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von\n5 Tagen Gefängnis und eine zweite Ersatzfreiheitsstrafe\nvon je 1 Tag Gefängnis für je 10 M. Diesen Mangel kann\ndas Revisionsgericht durch entsprechende Änderung der\nUrteilsformel beheben. Die dem Angeklagten ungünstigere\nErsatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag Gefängnis für je 10 M\nentfällt,\n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft betrifft die\nAngeklagten Ot'o Ice, ME, ScHiiiB Sräi,\ncgEEEEEE, mu, ::EED, CU AMD uns\nRam.\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nBei diesen Angeklagten hanielt es sich um Zollbeanmte\ndie in der Zeit von April 1952 bis Septenber 1953 in\nihrer Eigenschaft als Beante an zahlreichen Zollabfertigungen in dem Zolleigenlager der Firme Ri\nteilgenommen haben.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise\n\nErfolg:\n4.) Verfahrensrüge.\n\npie Revision erblickt eine Verletzung der §§ 264,\n207 StPO darin, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die\nHandlungen der Angeklagten zum Gegenstande der Urteilsfindung ZU machen, durch welche sie sich der Falschbeurkundung schuldig gemacht haben sollen, indem sie Waren als\n“yerwogen\" in Zollbefunde aufnahmen, obwohl die Waren nicht\nverwogen waren. Die Rüge ist begründet. Ausweislich der\nUrteilsgründe hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gegen alle oben angeführten\nAbfertigungsbeanten den Vorwurf erhoben, daß sie sich\ndurch Handlungen der oben erwähnten Art der Falschbeurkundung schuldig gemacht hätten. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt, die Hauptverhandlung habe\nallerdings ergeben, daß dies tatsächlich in einer sehr\ngroßen Zahl von Fällen geschehen sei. Es seien bei den\nAuslagerungen Waren als \"verwogen\" in die Zollbefunde\naufgenommen worden, obwohl sie vorschriftswidrigerweise\nnicht verwogen worden seien, sondern ohne neues Verwiegen\nder Einfach it halber das von den Einlagerungen her\nbekannte Reingewicht zugrunde gelegt worden sei (S 140\nunten/141 un).\n\npie Strafkammer hat diese Fälle nicht zum Gegenstand\n\nder Urteilsfindung gemacht, weil sie nicht Gegenstand des\nEröffnungsbeschlusses gewesen seien. Das ist rechtsirrig.\n\n- 20 -\n\n- 20 -\n\nPr\n\nNach , 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung\ndie \"in der -Ankiage\" - richtig \"in dem Eröffnungsbeschluß\"\n(vgl BGH NIW 1952,432°?; RGSt 61,314/3177) - bezeichnete\nTat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung\ndarstellt, wobei zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses\ndie Anklageschrift herangezogen werden darf (vgl BGHSt\n5,225/2277; BGH NIW 1954,360'® = IR 1954,14% RGSt 61,314\nPB1TW). Dabei ist als \"Tat\" das gesamte geschichtliche\nEreignis anzusehen, innerhalb dessen der Angeklagte einen\nStraftatbestand verwirklicht haben soll. Zu ihm gehören\nalle Handlungen des Angeklagten, die mit dem im Eröffnungsbeschluß und der zu seinen Verständnis herangezogenen\nAnklageschrift als strafbar bezeichneten Verhalten des\nAngeklagten nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen\nVorgang bilden und Gabei nach natürlicher Auffassung im\ninneren Zusammenhang stehen. Gegenstand der öffentlichen\nKlage im Sinne des § 264 StPO sind die einen einheitlichen\nVorgang solcher Art darstellenden Vorkommnisse selbst dann,\nwenn ihre Zugehörigkeit zu der im Eröffnungsbeschluß\nbezeichneten Tat erst in der Hauptverhandlung zutage tritt\n(vgl BGH bei Dallinger MDR 1954,17, zu § 264 StPO; RGSt\n61,314/317/; 62,130).\n\nIm Eröffnungsbeschluß ist den hier in Rede stehenden\nAngeklagten u.a. zur Last gelegt, sich der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung dadurch schuldig gemacht\nzu haben, daß sie die gesetzwidrigen Entnahmen zollpflichtiger\nWaren aus dem Zolleigenlager der Firma Ril durch\ndie Mitangeklagten Rinilfund SEE geraune Zeit\nduldeten (vgl S 6/7 des Eröffnungsbeschlusses). Im\nErmittlungsergebnis der Anklageschrift wird zu den gesetzwidrigen Entnahmen zollpfiichtiger Waren aus dem Lager\ngesagt, es seien bei den Auslagerungen zahlreiche Fälle\nfestgestellt worden, bei denen buckmäßig höhere Auslagerungsmengen beurkundet worden seien, als sie tatsächlich zur\nAuslagerung gelangten (vgl S 15 der Anklageschrift).\n\n- 21 -\n\n= 21 -\n\nWeiterhin heißt es, der Vorwurf der Mitangeklagten Rind)\nund IB gene dahin, daß die Abfertigungsbeamten nicht\nnur faktisch keinerlei Gewichtskontrolle durchgeführt,\nsondern darüber hinaus die ihnen erkennbaren Änderungen\nauf den Bestellzetteln hingenommen, die Übertragung der\nsachlich unrichtig gewordenen Zahlenangaben der Bestellzettel in die Abmeldeformulare geduldet und die ihnen\n\nals falsch bekannten Zahlen schließlich durch ihre eigene\nAbfertigungsunterschrift als richtig bestätigt hätten\n\n(vgl S 63 unten/64 der Anklageschrift).\n\nDas geschichtliche Ereignis, innerhalb dessen die\nAngeklagten den ihnen im Eröffnungsbeschluß ausdrücklich\nzur Last gelegten Tatbestand der Vorteilsbeihilfe zur\nSteuerhinterziehung verwirklicht haben sollen, sind\nhiernach die Auslagerungen, bei denen sie als Abfertigungsbeamte mitgewirkt haben. Zu ihnen gehört das gesamte\npflichtwidrige Verhalten der Angeklagten bei diesen Auslagerungen, d.h. auch die hier in Rede stehendmFalschbeurkundungen. Daß die Strafkammer diese Handlungen nicht\nzum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht hat, bedeutet\neinen Verstoß gegen § 264 StPO.\n\n2.) Die Revision rügt weiterhin Verletzung sachlichen\nStrafrechts durch Nichtanwendung des § 348 Abs 1 StGB.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAuf S 20/21 UA wird Zestgestellt:\n\n\"Beim Zollamt Cuxhaven oblag den Beamten noch\n\n. die Ausstellung einer weiteren Ausfuhrbescheinigung.\nNach dem Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur\nFörderung der Ausfuhr in Verbindung mit dem\nUmsatzsteuergesetz und den Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz von 1951\nerhielten die Schiffsbedarfshändler für Ausfuhrlieferungen gewisse Umsatzsteuerverglinstigungen.\nDa das Finanzamt Cuxhaven nicht selbst überprüfen\n\n- 2.\n\nkonnte, ob die Lieferungen in den Freihafen\nausgeführt oder im Inland abgeholt worden\nwaren, setzte sich der Vorsteher mit dem leiter\ndes Zollamts in Verbindung. Es kam eine Vereinbarung zustande, wonach die abfertigenden Zollbeamten auf dem Lieferscheinduplikat oder auf\nder Duplikatrechnung die Übergabe der Waren\nim Zollausland bestätigen sollten (Bestätigungsschreiben des Finanzamts an den Vorsteher des\nZollamts v.23.1.1950 - Bd.I, Bl 249 r.d.A.)»\nDazu lieferte das Finanzamt dem Zollamt vier\nStempel mit folgendem Wortlaut:\n\n‘Übergabe der Waren an den Abnehmer\n\nist im Zollausland erfolgt.\n\nCuxhaven, sooo... 195...\n\nGrenzzollstelle'!\n\nDer Vorsteher des Zollamts, der Zeuge\nZollamtmann ME, wies mit einer Verfügung\nvom 28,.Januar 1950 den vier Dienststellen\ndes Zollamts je einen solchen Stempel zu.\nZugleich oränete er an, daß der Stempel auf\nder Ausfertigung des Bestellzettels anzubringen\nsei, die beim Schiffshändler verbleibe, und daß _\ndie Bescheinigung nur dann in Betracht komme,\nwenn der unmittelbare Ausgang der Ware in den\nFreihafen von dem Begleitbeamten überwacht\nworden sei. Es sei selbstverständlich, daß\ndie Angaben des Bestellzettels mit der tatsächlich\nvorhandenen Ware übereinstimme. Der Beamte müsse\nsich stets davon überzeugen.\n\nMit dem Stempel wurden in der Regel jedoch\nnicht die Bestellzettel versehen, sondern die\nRechnungsdurchschläge, die bei.der Firma\nRi 215 Belege verblieben.\"\n\n- 23 -\n\n- 23 -\n\nDie Argeklagten sollen Rechnu:.gsdurchschriften mit\nStempeln der oben erwähnten Art versehen haben, obwohl\nsie bei den Auslagerungen der Waren in dem Freihafen nicht\nzugegen gewesen seien.\n\nDas Urteil ist der Auffassung, daß die Angeklagten\nhierdurch den Tatbestand des § 348 Abs 1 StGB nicht verwirklicht hätten, weil es keine gesetzliche Bestimmung\ngebe, die eine Mitwirkung Ges Zollamtes im Ausfuhrhändlervergütungsverfahren vorsehe, es daher den Zollbeamten an\nder Zuständigkeit zur Ausstellung der in Rede stehenden\nUrkunden gefehlt habe, und weil außerdem die Tatsache, daß\nder beurkundende Beante bei der Auslagerung zugegen gewesen\nsei, nıcht Inhalt der Beurkundung geworden sei.\n\nDas ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum. Hierbei kann\ndahingestellt bleiben, ob die Erwägungen, von denen sich\ndie Strafkammer hat leiten lassen, einer rechtlichen Nachprüfung standhalten. Die Nichtanwendung des § 348 Abs 1\nStGB rechtfertigt sich jedenfalls aus einem anderen Grunde.\n\nDie Vorschrift des § 348 Abs 1 StGB setzt, soweit sie\nhier in Betrecht kommt, u.a. voraus, daß die Urkunde, durch\ndie der Beamte eine Tatsache falsch beurkundet, eine\nöffentliche Urkunde ist. Hierfür genügt nicht, daß die\nUrkunde den äußeren Erfordernissen einer Öffentlichen\nUrkunde entspricht. Öffentliche Urkunden im Sinne der in\nRede stehenden Vorschrift sind nur solche Urkunden, die\nkraft gesetzlicher Vorschrift bestimmt sind, die Wahrheit\nder bezeugten E::klärung zu öffentlichem Glauben für und\ngegen jedermann zu beweisen (vgl BGHSt 7,94; RGSt 52,268\n/269/2707; 59,13/197).\n\nDiesen Erfordernissen enteprechen die hier in Rede\nstehenden Urkunden nicht. Es fehlt ihnen die Bestimmung,\nzu öffentlichem Glauben Beweis für und gegen jedermann zu\nerbringen. Sie sollten nach der zwischen dem Vorsteher des\nFinanzamts und dem Leiter des Zollamts getroffenen\n\n- 24 -\n\n- 24 -\n\nVereinbarung, auf der allein ihre Herstellung beruhte,\n\nnur dazu dienen, dem Finanzamt gegenüber, das zu den an\n\"sich ihm obliegenden Prüfungen nicht in der Lage war und\nfür das die Zollbeamten auf Grund der erwähnten Vereinbarung die Prüfungen vornahmen, die Tatsache der erfolgten\nPrüfung und ihres Ergebnisses zu bestätigen, nicht aber\n\nzu öffentlichem Glauben Beweis für und gegen jedermann\nerbringen. Urkunden dieser Art sind keine öffentlichen\nUrkunden im Sinne des § 348 Abs 1 StGB.\n\nIV. Revision der Nebenklägerin\n(Hauptzollant)\n\nDie Revision betrifft die Angeklagten ID, Tem,\nPIE, Otto Lg, SrCHHD CHE ve, Ta una\nWilheln Lei.\n\nSie beanstandet, daß die Strafkammer, soweit diesen\nAngexlagten Steuerhehlerei zur Last gelegt wird, das Verfahren auf Grunä des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt oder -— ohne dies in der Urteilsformel zum Ausdruck\nzu bringen - mit Rücksicht auf das Straffreiheitsgesetz\n1954 von einer wahlweisen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei abgesehen hat. Die Revision\nhat Erfolg.\n\nDie von der Revision beanstandete En3scheidung beruht\nausweislich der Urteilsgründe auf der Auffassung der Strafkammer, daß die Vorschrift des § 4 Abs 1 Nr 1 StFG 1954\nauf Vergehen der Steuerhehlerei keine Anwendung finde,\nweil diese Vergehen sich nicht auf eine Steuerforderung\nbezögen. Dem kann für die hier in Rede stehenden Fälle,\nin denen der Steuerhehlerei als Vortat eine Steuerhinterziehung vorausgegangen ist, nicht zugestimmt werden.\n\nDie Strafkamner verkennt bei Ger von ihr vertretenen\nRechtsansicht das Wesen der Steuerheälerei ais einer\nStraftat, deren Unrechtszehalt darin besteht, daß der\n\n- 25\n\n- 25 -\n\nSteuerhehler den durch die Vortat eines anderen geschaffe.\nnen rechtswiärigen Zustand zu eigenem Vorteil nutzt, z.B,\neine Sache, hinsichtlich deren Steuern hinterzogen worden\nsind, zu einem geringeren Preise erwirbt, als er ihn für\neine versteuerte Sache gleicher Art hätte zahlen müssen.\nDieser rechtswidrige Zustand ist aber in Fällen, in denen\ndie Vortat eine Steuerhinterziehung ist, die rechtswidrige\nVerkürzung der Steuerforderung, die der Vortäter durch die\nSteuerhinterziehung bewirkt hat. Auf diese Forderung bezieht sich nicht nur die Tat des Steuerhinterziehers,\nsondern auch die Tat des Steuerhehlers, der ihre rechtswidrige Verkürzung für sich ausnutzt.\n\nDie Vorschrift des § 4 Abs 1 Nr 1 StFG 1954 findet\ndemnach entgegen der Rechtsansicht der Strafkammer auf\nVergehen der Steuerhehlerei jedenfalls dann Anwendung,\nwenn die Vortat wie hier eine Steuerhinterziehung war.\nSolche Vergehen der Steuerhehlerei sind daher rur dann\namnestiefähig, wenn die Steuerforderung, auf die sie sich\nbeziehen, bis zum 31.Dezember 1952 entstanden war. Diese\nVoreussetzung steht im vorliegenden Falle -— jedenfalls\nbisker — nicht fest.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hingewiesen: Die Strafkammer wird\ngegcbenenfalls auch prüfen müssen, ob die Angeklagten sich\nder Steuerhehlerei oder der Teilnahme an einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben. Das hängt davon ab,\n\nob in dem Zeitpunkte, in dem die Angeklagten die Waren\nerworben haben, die Steuerhinterziehung bereits tatsächlich\nbeendet war. War sie in diesem Zeitpunkte zwar rechtlich\nvollendet, tatsächlich aber nicht beendet, so kommt keine\nSteuerhehlerei, sondern Teilnahme an einer Steuerhinterziehung, sei es in der Form der Mittäterschaft, sei es\n\nin der Form der Beihilfe (Vorteilsbeihilfe) in Betracht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-04/5-str-64-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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