{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-04_5_StR_290_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-04","aktenzeichen":"5 StR 290/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":": (88\n\n5 StR 290/56 2262 038 ‚160\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Carı ZUM aus SEHEERB,\ndort geboren am ii '855,\n\nwegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsarwaltppei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 31.Mai 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nco\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist - unter Aussetzung der Strafe zur\nBewährung - wegen öffentlicher Lrregung eines Ärgernisses\nzu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt\nworden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das\nVerfahren und erhebt sachlichrechtliche Einwendungen.\npas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Rüge, es hätte ein Kinderpsychologe als\nSachverständiger über die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin gehört werden müssen, greift nicht durch.\n\nEs ist zwar richtig, daß der Tatrichter seine Schuldüberzeugung im wesentlichen auch auf die Bekundungen der\ndreizehnjährigen Schülerin Ingrid SCHE stützt, daß ein\nSachverständiger über die Glaubwürdigkeit dieses Kindes\nnicht gehört worden ist und daß die Lehrerin des Mädchens\nsich in der Hauptverhandlung ungünstig über die Glaubwürdigkeit des Kindes geäußert hat.\n\nGleichwohl ist hier das Verfahren der Strafkammer\nnicht zu beanstanden. Denn das Landgericht hat, wie die\nUrteilsgründe deutlich ergeben, aus anderen, unterstützenden\nBeweisanzeichen auf die Schuld des Angeklagten schließen\nkönnen und geschlossen. So wird im Urteil vor allem auf\ndie Bekundungen der 45 Jahre alten Frau MED hingewiesen,\nauf Grund deren Aussage der Tatrichter als festgestellt ansieht, daß der Beschwerdeführer schon früher eine ähnliche\nStraftat begangen hatte. .\n\nHierzu wird im Urteil folgendes ausgeführt;\n\n!,.. der Vorfall in Blankenese spricht für\nsich selbst und zeigt, wessen der Angeklagte,\noffenber auf Grund einer Triebverirrung,\n\n-3-\n\nfähig ist. Hierdurch wird im vorliegenden\nFall die Aussage der Ingrid SEM so\nentscheidend gestützt, daß an ihrer Richtigkeit Zweifel nicht mehr aufkommen, ..+\"\n\n(va s ı1).\n\nDagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der\n\nBundesgerichtshof hat stets entschieden, daß der Tat-\n\nrichter auf die Vernehmung eines Sachverständigen dann\nverzichten kann, wenn die Glaubwürdigkeit eines Kindes\ndurch andere Umstände gestützt wird. Um einen solchen\n\nUmstand handelt es sich aber hier.\n\nNun ist allerdings richtig, daß die angefochtene\nEntscheidung auch noch andere unterstützende Gesichtspunkte erwähnt, gegen die deshalb rechtliche Bedenken\ngeltend gemacht werden könnten, weil sie nur auf Verdachtsumständen, nicht aber auf Feststellungen beruhen.\nDies gilt für die \"Fragwürdigkeit\" der Verteidigung des\nAngeklagten, soweit diese auf seine Erklärungen über die\nTaucherarbeiten und über den Sturm am Tattage zurückgeführt\nwird. Diese Erwägungen des Landgerichts haben das Urteil\naber ersichtlich nicht beeinflußt. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der oben wiedergegebenen Darlegung, wonach nur\n\"der Vorfall in Blankenese die Aussage der Ingrid Schmidt\nentscheidend gestützt\" hat.\n\n2.) Deshalb müssen im Ergebnis auch die Rügen erfolglos bleiben, mit denen dem Landgericht mangelnde Aufklärung\nder Witterungsverhältnisse und der Frage, ob am Tattage\nTaucherarbeiten an der Michaelisbrücke ausgeführt worden\nwaren, vorgeworfen wird.\n\n3.) Auch sachlichrechtlich sind durchgreifende\nRechtsbedienken gegen die angefochtene Entscheidung r!e!.t\nzu erkennen. ° -\n\n-4- /6o\n\nMit ihrem neuen Tatsachenvortrag kann die Revision\nin diesem Rechtszuge nicht gehört werden. Das gilt auch\nfür die Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche.\n\nSchließlich sind auch keine Vorschriften ersichtlich,\nauf Grund deren es verboten sein sollte, eine Zeugin über\nVorfälle aus einem eingestellten Verfahren zu hören. Die\nin diesem Zusammenhang vorgebrachte Aufklärungsrüge ist\nunzulässig erhoben.\n\nNach alldem war die Revision in vollem Umfange\nzu verwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-04/5-str-290-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-04/5-str-290-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.278089+00:00"}}