{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-04_5_StR_260_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-04","aktenzeichen":"5 StR 260/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 260/56 2263 061 |\n\nIm Na nen os Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Cyrill D EEE aus\ngeboren am ED 1910 in rin (an ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen\nmit einem Kinde unter 14 Jahren u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.September 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 8.Mai 1956 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nat\n\n7197\n\nGründez\n\nDer Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde unter vierzehn Jahren in Tateinheit\nmit Unzucht mit einer Abhängigen in sechs Fällen zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat\n\nErfolg.\n\n1.) Die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers\nsind allerdings unzulässig, weil sie sich nur gegen die\nFeststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche\nrichten. Es ist weder widerspruchsvoll noch denkgesetzlich unmöglich, daß der Angeklagte einen Finger in den\nGeschlechtsteil seiner Tochter eingeführt hat, ohne deren\nHymen zu verletzen. Jede denkgesetzlich- mögliche Folgerung ist im Revisionsrechtezuge aber unangreifbar.\n\n2.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, daß der Tatrichter es unterlassen hat,\ndie Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nAngeklagten in den schriftlichen Entscheidungsgründen\nnäher zu erörtern. Dazu bestand hier deshalb besonders .\nVeranlassung, weil das Landgericht feststellt, der Angeklagte habe seine unzliohtigen Handlungen \"teils unter\nder Einwirkung des vorher genossenen Alkohols\" vorgenommen (UA S 2). Nach den Feststellungen an anderer\nStelle des Urteils kann es sich hierbei um eine erhebliche Alkoholeinwirkung gehandelt haben. Denn die Strafkammer hebt hervor, daß der angeklagte (offenbar auch\nzur Tatzeit) \"in steigendem Maße übermäßig dem Alkohol\nzusprach, daß er häufig betrunken war und in diesem Zustande Prau und Tochter terrorisierte ....\". Eine Auselrandersetzung mit der Frage der strafrechtlichen Verant-\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nwortlichkelt war unter diesen Umständen unumgänglich.\n\nDe das angefochtene Urteil keine Anhaltspunkte\ndafür bietet, welche Taten unter Alkoholeinwirkung begangen worden sind und in welchem Umfange sich der Alkoholgenuß jeweils ausgewirkt haben kann, mußten auch die\nSchuldsprüche, und zwar in sämtlichen: Fällen, 'aufgehoben\nwerden. . j 0: .\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. et .\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-04/5-str-260-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-04/5-str-260-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.260355+00:00"}}