{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-04_5_StR_225_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-04","aktenzeichen":"5 StR 225/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 225/56 2262 039 FAR\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizsekretär i.R. Adol? S EEE zu: DEREN.\ndort geboren am (EEE 1587 ,\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 5.Stra?senat des Pundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.September 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 13.Februar 1956\n\n1.) in den Strafaussprüchen wegen der Fälle\n\nChrista FB uni Roswitha DIEB.\n2.) im Gesam“strafenausspruch\nmit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nun\nn\n\n- 2- i\n\nGründes\n\nDer Angeklagte nahm in der Zeit von Sommer 1952 bis\nAnfang 1955 mehrfach unzüchtige Handlungen mit insgesamt\nfünf Schülerinnen vor. Von diesen war nur Christa KB\nzur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt. Der Angeklagte hielt\naber auch sie für vierzehnjährig.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter tätlicher\nBeleidigung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von elf\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt nur eine Verfahrensbeschwerde. Sie hat gegenüber dem Strafausspruch\nin zwei Fällen Erfolg.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt,\nManfred M@&B in Düsseldorf als Zeugen darüber zu vernehmen,\ndaß er mit Christa K@geschlechtlich verkehrt habe. Die\nStrafkammer hat dies abgelehnt, \"weil die Tatsache, die\ndurch sein Zeugnis bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung\" sei.\n\nDie Revision rügt \"Verletzung der §§ 244 mit 338 Nr 8,\n337 StPO\". Sie bemängelt, der Beschluß lasse nicht erkennen,\nob die Ablehnung auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruhe. Sie macht ferner geltend, die Beweisbehauptung sei erheblich. Denn sie richte sich gegen die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Christa KW, die den geschlechtlichen Verkehr mit MB geleugnet habe.\n\nDie Rüge ist begründet.\n\n1.) Lehnt das Gericht einen Beweisamtrag ab, weil es\nder Beweisbehauptung keine Bedeutung beimißt, so muß es\ndie Überlegungen bekanntgeben, die dieser Beurteilung\nzugrunde liegen. Sie können je nach der Sachlage verschieden sein. Erst durch ihre Mitteilung wird der Antragsteller in den Stand gesetzt, sich der Lage, die durch\ndie Ablehnung entstanden ist, anzupassen und nötigenfalls\n\n- 3.\n\n- Zu\n\neinen neuen Beweisentrag zu stellen. Eine Begründung, die\nnur die Worte des Gesetzes (\"für die Entscheidung ohne\nBedeutung\") enthält, genügt daher in der Regel nicht den\n§ 8 244 Abs 6, 34 StPO. Das ist ständige Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl zB\nBGHSt 2,284/286/ mit Nachw).\n\n2.) Auf dem Verstoß, der den Landgericht hiernach\nunterlaufen ist, können jedoch nur die StraTaussprüche\nin zwei Fälien beruhen. Das ergibt sich aus folgendem.\n\nDer Angeklagte hat die unzüchtigen Handlungen an\nallen. Mädchen im wesentlichen zugegeben. Die Schuldsprüche werden daher von den verfahrensrechtlichen\nMangel nicht berührt,\n\nAnders verhält es sich jedoch mit den Strafaussprlichen in den Fälien Christa Kg una Roswitha\nBOB -\n\nDiese beiden Mädchen echrieben bei Besuchen in der\nWohnung des Angeklagten gemeinsar mehrere Zettel und\ngaben darin an, welche Entlohnung sie für bestimmte unzüchtige Handlungen wünschten, zu denen es jedöch erst\nspäter kam. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen,\ndie beiden Kinder hätten diese Zettel von sich aus angefertigt. Das Landgerich folgt jedoch der Bekundung\nder Zeugin Christa KM urä stellt Lest, der Angeklagte\nhabe die beiden Schülerinnen aufgefordert, \"aufzuschreiben,\nwas sie gern tun würden und was sie dafür haben wollten\",\nEr habe dazu bererkt, \"wenn sie immer Geld von ihm haben\nwollten, dann könnten sie doch auch etwas für ihn tun;\nwenn sie es ihm nicht sagen wollten, dann scllten sie\nes lieber aufschreiben\".\n\nDas Lanäügericht widmet der Frage, welche dieser\nbeiden Darstellungen richtig ist, zwei Seiten der Beweiswürdigung (UA S 11-13). Es bezeichnet diesen Punk* ausdrücklich ais \"nicht unerkeblich\" (TA S 11). In der recht-\n\n„4A-\n\n\\\n\\\n[1\n2\n1\n!\n{\n\n[32\n-4-\n\nlichen Würdigung kommt es zu dem Ergebnis, der Angeklagte\nhabe unter anderem \"durch das Schreibenlassen der Zettel\nauf die Mädchen eingewirkt, um sie sich gefügig zu machen,\nund dann zu dem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt mit\nseinen strafbaren Handlungen begonnen\" (UA S 26). Bei\n\nder Strafzumessung wird \"die Intensität\", mit der der\nAngeklagte vorgegangen sei, zu seinen Ungunsten berücksichtigt (UA S 27). ü\n\nDer Oberbundesanwalt meint, gleichwohl beruhe das\nUrteil nicht auf dem Verfahrensmangel. Denn aus den\nUrteilegründen gehe nicht hervor, daß Christa KM,\nwie die Revision behauptet, einen geschlechtlichen Verkehr mit Manfred MED geleugnet habe, eine Vernehmung\ndieses Zeugen also für ihre Glaubwürdigkeit erheblich\ngewesen sei. Die Feststellungen des Urteils widersprächen daher nicht der Annahme des Landgerichts, die\nBeweisbehauptung sei ohne Bedeutung für die Entscheidung.\n\nDieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Sie\nträfe zu, wenn das Landgericht den Inhalt des Beweisamtrages als wahr unterstellt hätte. Dann läge ein\nrechtlicher Fehler nur vor, wenn Feststellungen des\nUrteils mit der unterstellten Tatsache im Widerspruch\nständen. Die Strafkammer hat aber die Behauptung, die\nder Beschwerdeführer beweisen wollte, als bedeutungslos bezeichnet, und die Urteilsgründe schließen nicht\naus, daß die unzureichende Begründung des ablehnenden\nBeschlusses die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben kann. Denn der Inhalt des Urteils\nläßt die Möglichkeit offen, daß der Vortrag der Revision\nzutrifft, d.h. daß Christa KW erklärt hat, sie habe\nmit Manfred MW nicht geschlechtlich verkehrt. Wäre\ndas Gegenteil bewiesen worden, so kätte dies die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die das Landgericht ohnehin nicht\nim vollen Umfange bejaht, unter Umständen so erschüttern\n\n-5.\n\nkönnen, daß die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten darüber, wie es zum Schreiben der Zettel gekommen\nist, als unwiderlegt angesehen hätte.\n\nVielleicht ist das Landgericht bei der Ablehnung\ndes Beweisamtrages von der Auffassung ausgegangen,\nChrista KW leide in dieser Frage auch dann glaubwürdig, wenn sich herausstellen sollte, sie habe entgegen ihrer Aussage doch mit Manfred ME geschlechtlich verkehrt. Nach der allein maßgebenden Sitzungsniederschrift hat es aber dem Beschwerdeführer nicht\nmitgeteilt, daß dies der Grund sei, aus dem es die\nBeweisbehauptung für bedeutungslos halte. Hätte es\ndas getan, so wäre der Verteidiger schwerlich in der\nLage gewesen, in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung der nicht erschienenen Roswitha Börner ausdrücklich zu verzichten (vgl Bl 169 Rücks d.A.).\nVielmehr hätte er möglicherweise beantragt, sie\ndarüber zu hören, daß nicht die Aussage der Christa\nKO, sondern die Einlassung des Angeklagten zutreffe.\n\nDie Strafen, die das Landgericht gegen den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung der Christa\nKa und der Roswitha Dö@EEB verhängt hat, und die\nsie enthaltende Gesamtstrafe müssen daher aufgehoben\nwerden. Der Verfahrensfehler betrifft nur diese\nbeiden Fälle.Er kann entgegen der Ansicht der Revision\nnicht die Höhe der Strafen, die das Landgericht wegen\ntätlicher Beleidigung der anderen drei Mädchen aus-\n\n128\n-6- /\n\ngesprochen hat, zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\nhaben. Sie bleiben daher bestehen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker\n\nsah","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-04/5-str-225-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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