{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-09-04_5_StR_195_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-09-04","aktenzeichen":"5 StR 195/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR_ 195/56 2262 053\n5 StR 195/5\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Gerhard H WB au: zB\ndort geboren am ME 1951,\n\nwegen Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.September 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar\n1956 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision trägt das Land Berlin.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründesgz\n\nDer Angeklagte hatte einen Fotoapparat auf Raten\ngekauft und nach Zahlung der ersten Rate ausgehändigt\nerhalten. Der Verkäufer hatte sich das Eigentum vorbehalten. Später verkaufte der Angeklagte den Apparat und\nverbrauchte den Erlös für sich. Die weiteren Raten blieb\ner schuldig. Die Finanzierungsfirma erwirkte einen Vollstreckungsbefehl und betrieb die Zwangsvollstreckung gegen\nihn. Im Offenbarungseidsverfahren wurde der Angeklagte\nnach Erlaß eines Haftbefehls am 31.Mai 1955 zur Leistung\ndes Offenbarungseides dem Amtsgericht vorgeführt. In dem\nVermögensverzeichnis gab er unter A Nr 9 (Sachen, die auf\nAbzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch\nnicht Eigentum des Schuläners sind) unter anderem anı\n1 Fotoapparat, Name und Stand des Verkäufers WED-Woiiil.\nKOM Strate WB, noch geschuldeter Rest des Kaufpreises etwa 156 IM.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung verurteilt, ihn jedoch von der Anklage des\nMeineides freigesprochen. Das angefochtene Urteil führt\nauss der Angeklagte habe objektiv falsch geschworen, weil\ner den wirklichen Sachverhalt über das Schicksal des\nApparates dem Gläubiger dadurch verschwiegen habe, daß\ner ihn noch in dem Vermögensverzeichnis mit den anderen\nAbzahlungsgegenständen aufführte. Der Angeklagte habe\nauch gewußt, daß er etwas objektiv Falsches mit seinem\nEide bekräftigte, nämlich den nicht mehr vorhandenen Besitz des Apparates. Er habe aber geglaubt, nichts Unrechtes zu tun, wenn er den Apparat trotzdem aufführte,\nweil er sich von dem Gedanken habe leiten lassen, er\nmüsse auch den verkauften Apparat in das Verzeichnis\naufnehmen, weil ihn der Gerichtsvollzieher so unterrichtet gehabt habe; diese Behauptung habe ihm die Strafkammer nicht widerlegen können.\n\n- 3.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nan, soweit der Angeklagte von der Anklage des Meineids\nfreigesprochen worden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die\nRevision, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs 2\nStPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es\nunterlassen habe, den Gerichtsvollzieher als Zeugen\ndarüber zu vernehmen, ob er den Angeklagten in dem von\ndiesem behaupteten Sinne unterrichtet habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Es ist zwar richtig, daß\ndas Cericht den Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, selbständig erforschen muß (§§ 155\nAbs 2 244 Abs 2 StPO) und daß es gegen diese Pflicht\nverstößt, wenn eg ein Beweismittel zur Aufklärung gegen\n„den Angeklagten nicht benutzt, obwohl es das Beweismittel\nkennt oder kennen müßte und sich von seinem Gebrauch\nErfolg versprechen muß. $o liegt es hier aber nicht. Der\nZusammenhang des Urteils ergibt, daß die Strafkammer von\neiner Vernehmung des Gerichtsvollziehers offenbar deshalb\nabgesehen hat, weil sie sich wegen der Länge des in der\nZwischenzeit verstrichenen Zeitraumes hiervon keinen 'Erfolg versprach. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Sachrüge ist im Ergebnis gleichfalls unbegründet.\nzu Bedenken gibt zwar Anlaß, daß in den Urteilsgründen mit\nRücksicht auf die von der Strafkammer als unwiderlegbar\nerachtete Einlassung des Angeklagten ausgeführt wird, er\nhabe geglaubt, \"nichts nUnrechtes\" zu tun. Der von dem Angeklagten geltend gemachte Irrtum betrifft den Vorsatz.\n\nEr bedeutet, daß der Angeklagte über den Umfang seiner\nEidespflicht irrte, indem er annahm, daß diese sich nicht\nauf den Besitz der Sache erstrecke. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Es ist zwar richtig. daß\n\n-4-\n\n-4- ya sb\n\nin den Urteilsgründen gesagt wird, der Angeklagte habe\ngewußt, daß er etwas objektiv Falsches beschwöre. Diese\nFeststellung betrifft aber nicht das Bewußtsein vom Umfang\nder Eidespflicht, sondern nur das Wissen von der Unrichtigkeit der beschworenen Angaben. Ein Widerspruch kann hierin\nnicht gefunden werden.\n\nAuch im übrigen bestehen gegen den Freispruch keine\ndurchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Freispruchs\nund Rückverweisung beantragt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-04/5-str-195-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-04/5-str-195-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.194451+00:00"}}