{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-31_5_StR_497_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-31","aktenzeichen":"5 StR 497/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3.StR 497/56 2200 035\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden außerplanmäßigen Postschaffner Martin G um\n\naus HB: dort geboren N 1934,\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Februar i957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\nGes Landgerichts in Hamburg vom 31.August 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründejz\n\nDie Strafkammer hat gegen den Beschuldigten im\nSicherungsverfahren folgendes Urteil erlassen;\n\n\"Der Beschuldigte hat im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Mord begangen, Deshalb\nwird seine Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet. Der Beschuldigte\nträgt die Kosten des Verlahrens.!\"\n\nGegen dieses Urteil hat der Beschuldigte Revision\neingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge fällt mit der Sachrüge zusammen.\n\nIl,\n\n1.) Der Beschuldigte leidet an Schizophrenie. Er hat\nem 22.11.1955 seinen Stubenkameraden Mm, nit dem er\nim Postwohnheim wohnte, mit einem Fahrtenmesser von hinten\nerstochen, während NW ahnungslos am Tisch saß. Diese\nTat hat er während eines schizophrenen Schubes begangen,\nin dem ihn, wie die Strafkammer feststellt, der Gedanke\nüÜbermannt habe, MW, von dem er meinte, er hindere ihn\nan seinem Fortkommen, aus dem Wege zu räumen. Schon seit\nTagen habe sich der Beschuldigte in einem unerträglichen\nSpannungsverhältnis befunden, das plötzlich nach einer\neigengesetzlichen Entladung gedrängt habe.\n\n2.) Die Strafkamer führt aus, der Beschuldigte habe\nNm ermordet. Er habe die Arg- und Wehrlosigkeit des\nMe pewußt ausgenutzt. Me habe von einem Angriff\nauf sein Leben nichts geahnt. Diesen Umstand habe der Beschuldigte bei seinem Stoß mit dem Fahrtenmesser in den\nNacken des Möller bewußt ausgenutzt.\n\nDer Beschuldigte habe diesen Mord im Zustand der\nUnzurechnungsfähigkeit begangen, er sei wegen seiner\nschizophrenen Erkrankung unfähig gewesen, das Unerlaubte\nseiner Tat einzusehen.\n\nDie öffentliche Sicherheit erfordere seine Unterbringung. Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf der andauernden Schizophrenie seien weitere, plötzlich auftretende schizophrene Schübe zu erwarten, und es bestehe\ndie erhebliche Gefahr, daß es dabei wieder zu entsprechenden agszressiven Handlungen komme. Andere Möglichkeiten, durch die die Gefahr, die von dem Beschuldigten\nausgehe, beseitigt werden könne, beständen nicht.\n\n)\n\n5.) Die Revision meint, die Feststellungen des\nUrteils reichten nicht aus, die Schlußfolgerung der\nStrafkammer zu begründen, der Beschuldigte habe im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Mord, nicht nur\neinen Totschlag begangen. In dem Zustand, in dem sich\nder Beschuläigte zur Zeit der Tat befunden habe, habe\ner gar nicht heimtückisch töten können. Diese unrichtige\nBewertung der Tat sei von wesentlichem Einfluß auf die\nFeststellung der Strafkammer gewesen, daß der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich sei, und daß er’\n\n‘deshalb untergebracht werden müsse.\n\n4.) Diese Auffassung der Revision ist unrichtig. Die\nmit Strafe bedrohte Handlung, die ein Beschuldigter im\nZustand der Unzurechnungsfähigkeit begeht, kann auch eine\nTötung sein, die durch ihre Begehungsweise zum Mord wird.\n\nH)\n\nDas Urteil stellt fest, der Beschuldigte habe die\nArg- und Wehrlosigkeit des MW bewußt zur Tat ausgenutzt. Damit sind die äußeren und inneren Voraussetzungen des im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit degangenen Mordes ausreichend dargetan. Die Feststellung\nsteht auch nicht im Widerspruch zu den Darlegurgen des\nUrteils über den Gemütszustand des Beschuldigten un-\n\nmrmepengaunn\n\nen en\n\n1%\n\nmittelbar vor und bei der Tat. Obwohl der Beschuldigte\nin einem schizophrenen Schub von dem Gedanken übermannt\nwurde, den MB als das vermeintliche Hindernis seines\nFortkommens zu beseitigen, konnte er den Tötungsplan\nfolgerichtig durchführen. Er wußte, wen er tötete und\nwarum er tötete; die Strafkammer durfte deshalb auch ohne\nnähere Darlegungen feststellen, daß er wußte, wie er\ntötete.\n\nAuch die Darlegungen der Strafkammer über die Gefährlichkeit des Beschuldigten und die Notwendigkeit seiner\nUnterbringung sind frei von Rechtsirrtun.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siener\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-31/5-str-497-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-31/5-str-497-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.153391+00:00"}}