{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-28_5_StR_244_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-28","aktenzeichen":"5 StR 244/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-7\n\n.\n-\n\n2262 055\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Gertrud 7 MEEEEEEED,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EM 1925 in ME xreis RE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalı Dr (EEEEB-\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsheamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 7.März 1956 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 7.März 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet,\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechtz3 wegen -\n\nm ASY\n\n-2-\n\nGrürde:\n\nDas Landgericht hat die mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfalle\nzu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Nachdem die Zeugin I an 24.Februar 1956\nin der Hauptverhandlung eidlich vernommen worden war,\nwurde die Hauptverhandlung mehrfach unterbrochen. Bevor die\nVerhandlung am 7.März 1956 fortgesetzt wurde, stellte die\nVerteidigerin den schriftlichen Antrag, die Zeugin. erneut\nzu vernehmen. Die Zeugin wurde erneut geladen. Nachdem sie\nerklärt hatte, sie könne am 7.März 1956 nicht erscheinen,\nbeschloß die Strafkammer, ohne vorher die Staatsanwaltschaft\nzu hören, die Zeugin solle durch den Berichterstatter als\nbeauftragten Richter vernommen werden, weil ihr das nochmalige Erscheinen in der Hauptverhanälung nicht zugemutet\nwerden könne. Die Staatsanwaltschaft wurde vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt, er wurde dem Ehemann der\nVerteidigerin, der ebenfalls Rechtsanwalt ist, mitgeteilt.\n\nDie Zeugin wurde ohne Anwesenheit der Verteidigerin\n\"und ohne Anwesenheit eines Vertreters der Staatsanwaltschaft\nin ihrer Wohnung vernommen. Die Niederschrift hierüber\nschließt mit den Worten, die Zeugin erklärte, daß sie ihre\nAngaben \"unter Berufung auf den in diesem Verfahren geleisteten Eid\" gemacht habe.\n\nIn der am 7.März 1956 fortgesetzten Hauptverhandlung\nwurde sodann \"im allseitigen Einverständnis das Protokoll\nüber die richterliche Vernehmung der Zeugin JENE von\n6.März 1956 verlesen\" und festgestellt, daß die Zeugin sich\nauf ihren früher geleisteten Eid berufen habe.\n\n- 3.\n\nAn diese Vorgänge knürft die Revision mehrere\nVerfahrensbeschwerden, die jedoch sämtlich ihr Ziel verfehlen.\n\na) Soweit die 3eschwerdeführerin zunächst geltend\nmacht, daß die Voraussetzungen für eine Vernehmung durch\neinen beauftragten Richter nach § 223 StPO nicht vorgelegen\nhätten, übersieht sie folgendes: Die Niederschrift über\ndie nochmalige Vernehmung der Zeugin ist für\nalle Beteiligten erkennbar auf Grund des § 251 Aba 1 Nr 4\nstpo verlesen worden, Hiernach kann die Vernehmung eines\nZeugen ersetzt werden, indem die Niederschrift über seine\nfrühere richterliche Vernehmung verlesen wird, wenn der .\nStaatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte einverstanden sind. ‘In diesem Falle brauchen die Voraussetzungen\ndes § 254 Abs i Nr 2 und 3’ und damit des § 223 Abs 1 und\n2 StPO nicht vorzuliegen. Voraussetzung ist nur, daß eine\nNiederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung des\nZeugen vorhanden ist.-Daran kann hier kein Zweifel gein,\n\nb) Hieran wird an sich auch nichts dadurch geändert,\ndaß - wie die Revısion weiter beanstandet - die Staatsanwaltschaft weder vor der Beschlußfassung über die Ver-.\nnehmung dur:h einen beauftragten Richter gehört, noch von\ndem ermin benachrichtigt worden ist. Auch ist es insoweit\nnicht von Belang, daß die Verteidigerin nicht ausreichend\nverständigt worden ist.\n\nwie der Senat mehrfach entschieden hat, ist das Fehlen\nder Terminsnachricht für sicen allerdings ein Verfahrensverstoß, der den Angeklagten berechtigt, der Verwertung\nder betreffenden Vernehmungsniederschrift zu widersprechen,\nDer Angeklagte hat die hierauf gestützte Rüge aber verwirkt, wenn er und sein Verteidiger nicht aus diesem Grunde\nwidersprochen haben (vgl EGHSt 9,24).' So liegt es hier,\n\nc) Die Revision beanstaniet schließlich, in der\nNiederschrift sei nicht gemäß § 66a StPO der Grund für die\n\n-b-\n\n15%\n\n-A-\n\nAbnahme der Versicherung gemäß § 67 StPO vermerkt worden,\ndie der nochmaligen Vereidigung der Zeugin Jin\ngleichstehe. Ob ein derartiger Vermerk auch in der\nNiederschrift über eine Vernehmung vor dem ersuchten\nRichter erforderlich ist, ist im Schrifttum umstritten\n(dafür Tillmann in Löwe-Rosenberg, StPO, 20.Aufl. § 66a\nAnm 3, dagegen mit guten Gründen Eb.Schmidt, Lehrkomm,\n\n§ 66a Anm I; KMR, StPO, 3.Aufl. §§ 64 Anm 1, 66a Anm 1).\nDer Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Auch\nwenn man den Vermerk für erforderlich halten sollte, wäre\nsein Fehlen nicht von Bedeutung. Einmal würde nichts\ndaran geändert, daß eine gültige Vereidigung vorliegt und\naußerdem ein nach § 251 StPO verlesbares richterliches\nProtokoll. Andererseits kann auch kein Zweifel an der\nZulässigkeit der Vereidigung bestehen, die nach § 223 Abs 3\nStPO grundsätzlich zu erfolgen hat. Auch die Revision\nmacht gegen die Zulässigkeit der Vereidigung keine Ausführungen. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, daß\ndie nochmalige Vereidigung oder die gleichwertige Abnahme\neiner Versicherung nach § 67 StPO der Zeugin Junginger\nhätte unterbleiben müssen.\n\n2.) Die Revision behauptet weiter, das Landgericht\nsei in mehrfacher Beziehung der ihm nach § 244 Abs 2\nStPO auferlegten Pflicht nicht nachgekommen, zur Erforschung\nder Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen unä\nBeweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von\nBedeutung sind. Auch insoweit können die Verfahrensbeschwerden keinen Erfolg haben.\n\na) Die Angeklagte hatte behauptet, das bei ihr\ngefundene Geld habe sie von einem \"Bekannten\" erhalten.\nZwischen den einzelnen Verhandlungstagen hatte das Landgericht.Ermittlungen nach diesem Manne anstellen lassen,\n\nSie waren ergebnislos. Auch der Zeuge UM, auf\ndessen in der Hauptverhandlung verlesene Aussage vor dem\n\n-5.\n\n-5.\n\nersuchten Richter sicna die Revision bezieht, hatte den\nNamen nicht angeben können, Weitere Ermittlungen waren\nnicht möglich, weil sich die Angeklagte geweigert hatte,\nden Namen ihres Bekannten zu ne:men (vgl UA S 8).\n\nb) Die Verteidigerin hatte in dem -chriftlichen\nBeweisamtrage auf nochmalige Vernehmung der Zeugin\nSCHE g}eichzeitig beantragt, die \"Effekten der\nAngeklagten\" zum Termin herbeizuschaffen, insbesondere\nein blauweıdes Kleid. Insoweit sollte durch Augenschein\nfestgestellt werden, daß es nicht neu und deshalb nicht\nmit dem gestohlenen Geld beschafft worden sei. Der\nVorsitzerde hat darauf verfügt, die \"Effekten\" sollten\nherangezogen werden. Eine Augenscheinseinnahme hat nicht\nstattgefunden. Der Beweisamtrag ist in der Hauptverhandlung\nnicht wiederholt worden.\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht\nerkennbar, jedenfalls beruht das Urteil nicht hierauf,\nDenn die Strafkammer konnte einmal auch insoweit eine\nrestlose Klarheit nicht gewinnen, weil die Angeklagte weder\nden Namen ihrer \"Freundin\", bei der das Kleid angeblich\nschon vor dem Diebstahl war, angeben, noch zur Ermittlung\nvon deren Wohnung beitragen wollte. Zum anderen schließt\ndas Landgericht die Täterschaft aus anderen Tatsachen und\nbetont ausdrücklich, daß seine Überzeugung nicht dadurch\nerschüttert werde, daß der Verbleib des Geldes nicht\naufgeklärt werden konnte.\n\nv) Soweit die Revision schließlich beanstandet, es\nsei nicht näher anfsek}ärt worden, ob die Angeklagte sich\nbei dem Diebstahl eines zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Schlüssels bedient habe, sind nicht die Beweismittel angegeben worden, deren sich das Gericht weiterhin\nhätte bedienen sollen. Dieser Vortrag erfüllt als Verfahrensbeschwerde nicht die Erfordernisse des § 344\nAbs 2 StPO (vgl BGHSt 2,168),\n\n6 -\n\nDR I 0 2\n\n-6- /5%\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Umfange nach überprüft. Hierbei haben sich keine\nRechtsfehler gezeigt. Im einzelnen braucht nur zu folgenden\nPunkten Stellung genommen zu werdens\n\na) Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen,\ndie Angeklagte habe aus dem Schrank des Schlächtergesellen\nREED 1030 Iı gestohlen. \"Zur Eröffnung des im\nInnern des Gebäudes befindlichen Kleiderschrankes des\nGeschädigten\" habe die Angeklagte einen \"falschen Schlüssel\noder ein anderes zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht\nbestimmtes Werkzeug\" benutzt.\n\nZu Unrecht meint die Revision, dieses sei sachlich\nfehlerhaft, es hätte das eine oder das andere eindeutig\nfestgestellt werden müssen. Wahlweise Feststellungen sind\nstets für zulässig erachtet, soweit es sich lediglich um\nverschiedene Ausführungshandlungen desselben Verbrechens\nhandelt (vgl RGSt 68,257).\n\nb) Wenn es im Urteil heißt, daß der Geschädigte den\nSchlüssel bei sich getragen habe, so geht hieraus - zumal\ndies allgemeiner Erfahrung entspricht - im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision auch hinreichend hervor, daß ein\nweiterer zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmter Schlüssel\n\n-17-.\n\nnicht vorhanden war. Auch ein Irrtum der Angeklagten\n\nin dieser Beziehung scheidet unter diesen Umständen aus,\nZu näheren Ausführungen hierüber hatte die Strafkammer\nkeinen Anlaß.\n\nSarstedt \" Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/5-str-244-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/5-str-244-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.018967+00:00"}}