{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-28_5_StR_233_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-28","aktenzeichen":"5 StR 233/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 233/56 2262 056\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Franz L EEE,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1914 in zlWVerwaltungstezirk rm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Ep\nals Urkundsbeant::.: der Geschäfsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 5.März 1956 samt\nden Feststellungen im vollen Umfange im Falle 1\n(EEE) una im übrigen in den Strafaussprüchen\naufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verwurfen.\n\n- 2\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu. .\n\n715?\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in drei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt worden. \"\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und behauptet im einzelnen, der innere\nTatbestand des Betruges sei nur unzureichend festgestellt\nworden; der Angeklagte habe stets geglaubt, seinen\nZahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.\n\nIn den Fällen 2 und 3 des angefochtenen Urteils steht\ndie Revisionsbehauptung in Widerspruch mit den Feststellungen. Auch sonst ergeben sich keine rechtlichen\nBedenken gegen diese Schuldsprüche,\n\nDagegen ist im Falle DEE der innere Tatbestand\nnicht ausreichend festgestellt.\n\na) Die Strafkammer führt zur inneren Tatseite folgendes\naus!\n\n\")er Angeklagte war sich bei Abschluß des Kaufvertrages bewußt, daß er den Zeugen DEE aurch\nseine unzutreffenden Angaben über seine wirtschaftlichen W rhältnisse täuschte und ihn dadurch zu\neiner sein Vesmögen schädigenden Vermögensverfügung\nbestimmte. Das wolz2*te der Angeklagte, da es ihm\ndarauf ankam, sich auf jeden Fall den Anzug zu verschaffen, auf den er bei wahrheitsgemäßer Angabe\nseiner Einkommensverhältnisse keinen Anspruch gehabt\nhätte. Er hat deshalb auch in der Absicht, sich\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\ngehandelt. Daß der Angeklagte - worauf er sich zu\nseiner Verteidigung beruft - gehofft hat, die ihm\nangeblich in Aussicht gestellte Beschäftigung bei\nder Firma 'LifB' -u erhalten und den Anzug\nbezahlen zu können, ertlastet ihn nicht. Denn der\n\nm\n\nBetrug war bereits in dem Augenblick vollendet, als\nihm der Zeuge BED auf Grund der unzutreffenden\nAngaben über seine Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse den Anzug ausgehändigt, also\n\nin einem Augenblick über sein Vermögen verfügt\n\nhat, als der Angeklagte arbeitslos, also ohne\nBeschäftigung und ohne Einkommen war.\"\n\n(UA S 6)\n\np) Nicht als widerlegt gilt somit die Einlassung\ndes Angeklagten, er habe gehofft, mit Hilfe des in Aussicht\nstehenden Verdienstes den Anzug bezahlen zu können. Dann\naber besteht die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer im\nZeitpunkt des Vertragsabschlusses die durch die Irrtunserregung verursachte Schädigung der Verkäuferin nur aus\nFahrlässigkeit nicht in Betracht gezogen hatte. Diese\nMöglichkeit wird durch die bloße formelhafte Darlegung\ndes Urteils, der Angeklagte sei sich \"bewußt\" gewesen,\ndaß sein Verhalten zu einer Vermögensschädigung führen\nwerde, nicht beseitigt. Unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Schadenszufügung hätte es zumindest einer kurzen\nAusgeinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten\nbedurft. Wie angegeben, behandelt das Landgericht diese\nEinlassung des Angeklagten aber nur bei der Darlegung der\nVorteilsabsicht.\n\n9\n\n-5-\n\nÜber den Fall 1 wird die Strafkammer daher nochmals\nin vollen Umfange verhandeln und entscheiden müssen.\n\nDa nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die\nübrigen Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobene\nVerurteilung mit beeinflußt worden sind, waren diese\nStrafen ebenfalls aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/5-str-233-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/5-str-233-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.001443+00:00"}}