{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-28_5_StR_224_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-28","aktenzeichen":"5 StR 224/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 057 / 72\n5 StR 224/56\n\nImNanmen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Heinz 4 EED zus BED:\ndort geboren am EEE 1911,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr 1 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.August 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nj als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 4.Februar 1956 wird\nverworfen.\n\nJedoch wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es die Einziehung einer Kleinbildkamera mit Lederetui anordnet. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über diese Einziehung wird\ndie Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- 2.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 4.Februar 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat Gcn Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in teilweiser Tateinheit mit § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in vier Fällen sowie\nwegen eines weiteren Sittlichkeitsverbrechens nach 8 174\nWr 1 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer\nGesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie \"die beschlagnahmten Bilder von\n\n“ entblößten Gesäßen, ferner div. Schlaginstrumente und eine\nKleinbildkamera mit Lederetui\" eingezogen.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nDer im Jahre 1911 geborene Angeklagte ist seit 1935\nverheiratet. Aus seiner Ehe sind nachbenannte vier Kinder\nhervorgegangen;s\n\nIngrid ME, geboren an EEE 1935,\nEckhardt MB. geboren am EEE 1940,\nDoris MB, geboren an EB 1941,\nFrank-Günter MED, geboren an EEE 1944.\n\nDer Angeklagte empfand schon in seiner Jugend die\nNeigung, sich durch die Vorstellung körperlicher Züchtigungen geschlechtlich zu erregen, wobei ihn Schläge auf\ndas entblößte Gesäß einer Person besonders reizten. Nachdem es ihm zunächst gelungen war, diese als Perversion\nerkannte Neigung zu bekämpfen, lebte seine perverse Veranlagung im Jahre 1948 wieder auf. Der Angeklagte entschloß sich, dazu überzugehen, seine damals etwa 10 Jahre\nalte Tochter Ingrid durch Schläge auf das Gesäß zu züchtigen.\nEr tat das in der Absicht, auf diese Weise seiner Perversion\nnachzugehen und so seine Geschlechtslust zu erregen und zu\nbefriedigen. In der Folgezeit faßte er dieselben Entschlüsse\nauch hinsichtlich seiner anderen drei Kinder, soweit sie\nihm ihrem Alter nach für eine solche Behandlung geeignet\nerschienen. In den Jahren 1949 bis 1955 nahm der Angeklagte in Zeitatständen von einigen Tagen tis zu ein paar\n\n% . | _\n\n4“\n\nWochen immer wieder schlechte Zensuren, schlechte Schulerbeiten oder andere altersgemäße Unarten seiner Kinder\nzum Anlaß, \"Prügelprozeduren\" zu veranstalten. Sie erfolgten in der Weise, daß die Kinder sich zunächst die Hosen\noder Schlüpfer aus- oder herunterziehen und sich daraufhin\nentweder in gebückter Stellung hinstellen oder sich über\ndas Knie des Angeklagten, einen Tisch, ein Sofa oder einen\nStuhl legen mußten. Alsdann schlug der Angeklagte sie mit\nder Hand. einem Lineal, einer Rute oder einem Rohrstock\nmeistens längere Zeit. und ziemlich derb, wobei er die\nzahlreichen Schläge ihrer Stärke und Lage nach variierte.\nDer Angeklagte erfreute sich dabei in sexuellem Lustempfinden an den Zuckungen der Gesäßmuskeln und‘ des.\nFleisches, der Verfärbung der Haut und dem Aussehen. der\nGesäßhälften, die er durch die von ihm angewiesene lage, _\nund Haltung besonders lustbetont hervortreten ließ. Die,\n\"Prügelprozeduren\" erfolgten jeweils nur mit einem der\nKinder. Andere Personen waren nicht zugegen. Sie fanden\nentweder im Keller oder .auf dem Boden des Wohnhauses des\nAngeklagten oder in seinen Praxisräumen statt, so daß\n\nle Ehefrau des Angeklagten von der Art und Weise der\nZüchtigungen nichts erfuhr. Von etwa 1953 an fertigte\n\nder Angeklagte gelegentlich auch von den Prügelszenen mit\nvinenm versteckt aufgestelltcy Fotoapparat Aufnahmen an,\ndurch die unter Hervorhebung der nackten Gesäße der Kinder\nStellungen bei der Verabfolgung der Schläge festgehalten\nwurden. Etwa Ausgang des Frühjahrs 1955 stellte der An-\n\ngeklagte die \"Prügelprozeduren\" ein. Zur Zeit der letzten -\n\nPrügel waren Ingrid fast 17. Eckharät etwa 15, Doris fast\n14 und Frank-Günter etwa 10 Jahre alt,\n\nAnfang 1954 lernte der Angeklagte die am 14.Mai 1937\nunehelich geborene Christiane KG kennen, die unter\nAutsvormundschaft stand, bei ihrer Großmutter lebte und ”\nals Lehrling bei einer Radiofirma tätig war. Als etwa\n\nim Februar 1954 der Inhaber der Radiofirma, der ein\nMendant des Angeklagten war, das Mädchen wegen Unregel-\n\n+5.\n\n. 5. Ni\n\nmäßigkeiten entiassen wo)Jl*e, schaltete der Angeklagte sich\nein. Er bestellte Christiane zu sich und machte ihr Vorhaltungen. Dabei äußerte er u.a., daß sie eigentlich eine\nTracht Prügel verdiene. In den folgenden Wochen kam es\nzwischen beiden zu Küssen und Umarmungen. Als Christiane\nvon dem Inhaber der Radiofirma wegen erneuter Unregelmäßigkeiten doch entlassen wurde, bemühte der Angeklagte\nsich wiederum um sie. Im Einvernehmen mit dem Amtsvormund\nerklärten sich schließlich die Mutter und die Großmutter\ndes Mädchens mit dem Vorschlage des Angeklagten einverstanden, daß Christiane ab April 1954 \"als eine Art\nVolontärin\" gegen ein monatliches Entgelt von 30 DM im\nBüro des Angeklagten beschäftigt wurde, damit sie zu ihrer\nBesserung seinem erzicherischen Einfluß ausgesetzt sei,\ndie Anfangsgründe einer Anwaltspraxis erlerne und er ihr\nnach einiger Zeit ein Zeugnis ausstellen könne, das ihr\neine Beschäftigung bei einem anderen Anwalte ermöglichen\nwürde. Eine \"offizielle Anstellung\" des Mädchens als Lehrling erschien dem Angeklagten, der bereits eine Angestellte\nund einen Lehrling beschäftigte, wegen der festen Bindung\ndamals wirtschaftlich nicht tragbar. Christians kam von\nApril 1954 ab täglich einige Stunden in das Büro des Angeklagten, wo sie gelegentlich vom Angsklagten selbst,\n\nin übrigen von der Angestellten RE und dem Lehrling\nBub angelernt wurde. Außerdem nahm der Angeklagte sie\nauch in seine Familie auf. Christiane wurde von dem Angeklagten und seiner Ehefrau \"wie ein fünftes Kind\" angesehen. Sie wurde zu Mahlzeiten eingeladen, unterhielt\nsich mit den Kindern des Angeklagten, nahm an gemeinsamen\nAusflügen teil und sagte nach einiger Zeit zum Angeklagten\nund dessen Frau \"Vati\" und \"Mutti\". Da der Angeklagte es\ngegenüber den Angehörigen des Mädchens übernommen hatte,\nauf dessen weitere Entwicklung günstig einzuwirken, stellte\ner Christiane zur Rede, wenn er Veranlassung dazu sah,\nmachte ihr Vorhaltungen, wenn ihre Absichten oder privaten\nUnternehmungen ihm unsweckmäßig erschienen, und veranlaßte\n\n-6 -\n\n6.\n\nsie aus erzieherischen Grüröen, ihre Geldausgaben aufzuschreiben. Als im Herbst 1954 die Angestellte Bi»\n\naus der Praxis Ges Angeklagten ausschied, wurde ein Lehrvertrag zur Ausbildung des Mädchens im Lehrberuf als Rechts.\nanwalts- und Notariatsgehilfin mit Wirkung vom 15.November\n1954 für die Daucr von drei Jahren abgeschlossen.\n\nNachden die damals fast 17 Jahre alte Christiane im\nApril 1954 in das Anwaltsbüiro des Angeklagten eingetreten\nwar, setzten beide den Austausch von zärtlichkeiten - 08\nwar zwischen ihnen, wie bereits oben mitgeteilt worden ist,\nschon vorher zu Küssen und Umarmungen gekommen - fort.\nDer Angeklagte entschloß sich, nunmehr auch Christiane,\nwie er es bei seinen Kindern tat, bei Verfehlungen und\nfehlerhafter Arbeit in der Absicht zu züchtigen, seine\nGeschlechtslust zu erregen und zu befriedigen. Christiane\nglaubte dabei anfangs an ernsthafte, verdiente und notwendige Bestrafungen. Nachdem der Angeklagte ihr dann\nseine Neigung offenbart hatte, ‚fand sie Gefallen an den\n\"Prügelprozeduren\", ging auf seine Wünsche ein und ließ\nsich von ihm mit Rute, Peitsche, Rohrstock, Lineal oder\nHand auf ihr entblößtes Gesäß in Stellungen schlagen, die\ner ihr angab. Nachdem die oben erwähnten Zärtlichkeiten\nbald intimer geworden und in sexuelle Spielereien übergegangen waren, begehrte der Angeklagte von ihr Geschlechtsverkehr. Da er wußte, daß sie noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte, bereitete er diesen \"besonders\nfeierlich\" vor. Beim ersten Geschlechtsverkehr, der im\nMai 1954 erfolgte, wurde Christiane entjungfert. In der\nFolgezeit fand der Beischlaf zwischen beiden durchschnittlich einmal wöchentlich statt. Des öfteren schlug\nder Angeklagte Christiane unmittelbar vor dem Geschlechts- -\nverkehr auf das nackte Gesäß und brachte sich dadurch\nin sexuells Erregung. Auch fand sich Christiane zum Mundverkehr bereit. Der letzte Beischlaf erfolgte’ etwa im. .\nMärz 1955, die letzte Prügelszene etwa im Frükjahr 1955.\n\n.- T-\n\n1. 157\n\nAuch Christiane fotografierte der Angeklagte wiederholt\nwährend der Prügslszenen.\n\nDie Strafkammer hat Jie an den Kindern des Angeklagten verübten Taten als vier in sich £Zortgesetzte Sittlichkeitsverbrechen nach § 174 Nr 1 StGB in teilweiser Tateinheit mit § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und die an Christiane\nKettel begangenen Handlungen als ein weiteres in sich\nfortgesetztes Sittlichkeitsverbrechen nach § 174 Nr 1 StGB\n\nbeurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nnur Erfolg, soweit sie die Einziehung der \"Kleinbildkamera\nnit Lederetui\" angreift.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind dem\nAngeklagten in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer\nauszugsweise die Bekundungen seiner Tochter Doris vom\n9.9.1955 (Bl 17 der Akten) vorgehalten worden, nach denen\ner Doris mit der Hand, Stock oder Rute geschlagen haben\nsoll. Ferner sind ihm aus der Aussage seiner Tochter\nIngrid (Bl 18 der Akten) Auszüge vorgehalten und verlesen\nworden. Es handelt sich um Aussagen, welche die Zeuginnen\nbei polizeilichen Vernehmungen gemacht haben. Daß sie\nbei diesen Vernehmungen auf das ihnen nach § 52 Abs 1 StPO\nzustehende Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden\nwären, ist aus den Vernehmungsprotokollen nicht ersichtlich.\nIn der Hauptverhandlung sind die Zeuginnen nicht vernommen\nworden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die\nStrafkammer nach Anhörung der Prozeßbeteiligten und mit\nderen Zustimmung von der Vernehmung der vier Kinder des\nAngeklagten abgesehen.\n\nDie Revision rügt, daß die Vorschrift des § 52 Abs 2\nStPO in Verbindung mit den §§ 160, 161 StPO sowie die Vor-\n\n-8..\n\nschrıft des § 252 StPO verletzt worden seien. Die Rüge\nhat keinen Erfclg.\n\nDie Vors:hrift dss § 52 Abs 2 StPO, nach der die gemäß § 52 Abs 1 StTO weigerungsberechtigten Personen vor\nJeder Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des\nZeugnisses zu belehren sind, ist nicht verletzt worden.\nSie gilt nur für richterliche, nicht dagegen für polizeiliche Vernehmungen (vgl BeHst 2,99/1047; RGSt 70,6/77)-\nVon dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat\nkeinen Anlaß. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, daß\ndas Zeugnisverweigerungsreeht des § 52 Abs 1 StPO nur bei\nVernehmungen von Bedeutung ist, bei denen der Zeuge ohne\ndieses Rech“ zur Aussage verpflichtet wäre. Vor der _\nPolizei auszusagen, ist ein Zeuge aber aueh dann zechtlich nicht verpflichtet, wenn ihm ein Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht im Sinne des § 52 Abs 1 StPO nicht zusteht.\n\nZuzugeben ist der Revision dagegen, daß durch den\nVorhait und die Verlesung der erwähnten polizeilichen\nAussagen in der Hauptverhandlung die Vorschrift des\n§ 252 StPO verletzt worden ist. Vorhalte dieser Art sind\nnur zulässig, wenn das Gericht zuvor festgestellt hat, daß\ndie zur Verweigerung des Zevgnisses berechtigte Be\naussagen will (vgl BGHSt 2.110; RGSt 1,100; 27,29).\nist hier nicht gescheben.\n\nDie Rüge greift indessen nicht durch, weil das Urteil\nnicht auf dieser Gesetzesverletzung beruht.\n\nWie die Urteilsgründe ergeben, hat der Angeklagte\nden von der Strafkammer fostgestellten äußeren Sachverhalt\nzugegeben. Hinsichtlich der an seinen Kindern verübten\nTaten hat er sich im übrigen dahin eingelassen, daß er\ndie Kinder stets berechtigt gezüchtigt habe und daß es\nsich bei seinen perversen Lustempfindungen bei den Ztichtigungen nur um Begleiterscheinungen gehandelt habe, auf\nale es ihm nicht angekommen sei. Davon, daß der Angeklagte siets \"berechtigt gcezüchtjgt\" hat, geht das Urteil aus.\n\n-9-\n\n9. ER\n\npie Strafkammer hat entgegen der Einlassung des Angeklagten\nnur festgeste!.lt, daß die sexuelle Lustbefriedigung unverkennbar im Vorderg-unde gestanden habe. Diese Feststellung hat die Strafkammer. wie aus den Urteilsgründen\nhervorgeht, auf Schlußfolgsrungen gestützt, die sie aus\n\nder Persönlichkeit des Angeklagten und dem —- von ihm\nzugegebenen - äußeren Sachverhalt gezogen hat. Damit steht\nfest. daß die hier in Eetracht kommenden Feststellungen des\nUrteils nicht auf den polizeilichen Aussagen der Töchter\nberuhen, die dem Angeklagten unzulässigerweise vorgehalten\nund vorgelesen worden sind, sondern auf dessen Geständnis\nund den erwähnten Schlußfolgerungen. Daß der Angeklagte\nsich zu dem Geständnis durch die unzulässigen Vorhalte.\nveranlaßt gesehen hätte, hält der Senat bei Lage der Sache,\ninsbesondere nach der Art seiner Verteidigung - auch der\nVerteidigung in der Revisinnsinstanz -— für ausgeschlossen,\n\n2.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der\nVerteidiger in der Hauptverhandiung vor der Strafkammer\nbeantragt;\n\n\"Trennung der polizeilichen Veruchmung der\nKinder eus den Hauptakten und Rückgabe\ndieser Vorgänge an die Staatsanwaltschaft, !\n\nDie Revision rügt, daß über diesen Antrag nicht entschieden und dadurch der Angeklagte in seiner Verteidigung\nbeschränkt worden sei. Die Rüge ist unbegründet.\n\nEine Gesetzesverletzung liegt nicht vor. Es gibt\nweder eine gesetzliche Vorschrift noch irgendeinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, die den Tatrichter verpflichten\nOder auch nur berechtigen, pulizeilicke Frotokolle über\nunzulässigerweise vorgehaltene oder verlesene Aussagen\nweigerungsberechtigter Zeugen aus den Akten zu trennen\nund an die Staatsanwaltsckaft zurückzugeben. Ebensowenig\ngibt es eine gesetzliche Vorschrift oder einen allgemeinen\nRechtsgrundsatz, die den Tatriohter verpflichten, über\n\n- 19 -\n\n- 10 -\n\neinen hierauf gerichteten Artrag ausdrücklich zu entscheiden. Er darf, ohne damit das Gesetz zu verletzen,\nAnträge dieser Art unbeachtet lassen,\n\n3.) Laut Sitzungsniederschrift ist der Zeugin\nChristiane KOMP in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zur Auffrischung ihres Gedächtnisses ihre polizeiliche Aussage vom 9.9.1954, insbesondere Bl 20 der Akten\nvon; \"Erst in der späteren Zeit ...\" an vorgehalten und\nverlesen worden. An späterer Stelle der Sitzungsniederschrift\nheißt ess \"Auf den Antrag des Angeklagten wird der Protokollvermerk bei der 1.Vernehmung der Zeugin KB aahin ergänzt, daß der Vorhalt auch zur Aufklärung eines Widerspruchs und zur Auffrischung des Gedächtnisses vorgenommen\n\nwurde.\"\n\nDie Revision meint, die Vorschrift des § 253 Abs 2\nStPO sei verletzt worden, weil der Widerspruch durch Vernehmung des in der Hauptverhandlung anwesenden Protokollbeamten hätte behoben werden können. Die Rüge ist un-\n\nbegründet.\n\nDie gerügte Gesetzesverletzung liegt nicht vor. Die\nVorschriften des § 253 Abs 1 und 2 StPO regeln nur den\nUrkundenbeweis. Sie betreffen nur die Fälle, in denen\nnicht allein die Erklärung, die der Zeuge auf die Ve\nlesung seiner früheren Aussage hin abgibt, sondern diese\nfrühere Aussage selbst als Beweisgrundlage verwertet\nwerden soll und verwertet wird. Eine zu diesem Zweck erfolgende Verlesung früherer Aussagen ist nur zulässig,\nwenn die in § 253 StPO hierfür bestimmten Voraussetzungen\nerfüllt sind. Die Vorschrift betrifft dagegen nicht die\nFälle, in denen einem Zeugen seine frühere Aussage mit\ndem Ziel vorgehalten wird, nur die Erklärungen zur Beweisgrundlage zu machen, die er auf den Vorhalt hin abgibt.\nSolche Vorhalte sind zulässig, auch wenn die in § 253 StPO\nbestimmten Voraussetzungen richt vorliegen, wobei es\nkeinen Unterschied macht, ob das durch Vorhalt des Inhalts\n\n- 1-\n\n15%\n\n- 11 -\n\nder früheren Aussage, durch Vorlegung des Vernehmungsprotokolls zum Durchlesen oder durch wörtliche Verlesung\ngeschieht (vgl BGHSt 3,281/282/2837).\n\nIm vorliegenden Falle ist, wie die Sitzungsniederschrift\nergibt, die Verlesung nur als Vorhalt, also nicht zum Zwecke\ndes Urkundenbeweises erfolgt. Das war zulässig, obwohl der\nWiderspruch auch durch Vernehmung des anwesenden Protokollbeamten hätte behoben werden können. Auch die Urteilsgründe\nergeben nichts darüber, daß die Strafkammer bei der Urteilsfindung außer den Erklärungen, welche die Zeugin KW auf\nden Vorhalt hin abgegeben hat, deren frühere Aussage verwertet hätte. Aus der Tatsache allein, daß, wie die Revision\nvorträgt, einige in den Urteilsgründen wiedergegebenen Feststellungen ihrem Inhalte nach mit dem Inhalt der polizeilichen Aussage der Zeugin übereinstimmen, läßt sich dies\nnicht entnehmen. Diese Übereinstimmung kann auch darauf beruhen, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung auf den Vorhalt hin Erklärungen abgegeben hat, die ihrer früheren Aussage entsprachen. Im übrigen werden in den Urteilsgründen\ndie Beweismittel, auf denen die Feststellungen beruhen, im\neinzelnen aufgeführt (vgl S 10 UA). Das in Rede stehende\nProtokoll über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin\nKettel wird dabei nicht erwähnt.\n\n4.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer beantragt, durch Vernehmung des Landgerichtsvats a.D. AU una des Senatspräsidenten Dr.Ki@B Beweis darüber zu erheben, daß der Angeklagte während seiner\nPflichtdienstzeit als Richter (1947/48) als aufrichtiger,\nehrlicher, gewissenhafter und pflichtbewußter Mensch gehandelt habe. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag durch\nBeschluß mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis\ngestellte Tatsache als wahr unterstellt werden könne.\n\nDie Revision rügt, daß die Strafkammer die unter Beweis gestellte Tatsache bei der Urteilsfindung nicht oder\nJedenfalls nicht in vollem Umfange berücksichtigt habe.\n\n- 12 -\n\nnn\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nRichtig ist allerdings, daß die Wahrunterstellung als\nsolche in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich. erwähnt\nwird. Das kann der Revision indessen nicht zum Erfolge\nverhelfen. Auf S 24 UA ist ausgeführt, die Strafkamner .\nhabe bei der Bemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten \"sein bisher straffreies, arbeitsames, fleißiges und.\nordentlichee Leben und seine offenbar ehrlichen Bemühungen\num eine Bekämpfung seiner perversen Triebtendenzen in\nfrüherer Zeit\" berücksichtigt. Diese Ausführungen umfassen\ndie in Rede stehende Beweistatsache. Sie beweisen, daß\ndie Strafkammer sie ihrem wesentlichen Inhalte nach als\nwahr behandelt und bei der Urteilsfindung beachtet hat.\nDaß’ es auf S 25 UA heißt, das Verhalten des Angeklagten _\ngegenüber seiner älteren Tochter lasse eine \"ungewöhnlich\nhäßliche und verabscheuungswürdige Charaktereinstellung.\ndes Angeklagten erkennen\", steht dem nicht entgegen.\n\n5.) In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer heißt es zur Vernehmung\n\nder Zeugin FÜ:\n\n\"Die Zeugin erklärte sich an Hand der von ihr\nmitgeführten Familien-Pürsorge-Akten des Jugendamtes Charlottenburg.\n\nInsbesondere trug sie den Aktenvermerk vom\n23.9.1954 vor, aus dem sich ergibt, daß Herr\nMED sich bereit erklärt hat, sich nach der\nEntlassung der Christiane ihrer anzunehmen,\nund sie z.2t. mit einem Entgelt von 30 DM in\nseinem Büro beschäftigt.\n\n'!Er will sehen, wie sich Christa in der Arbeit\nverhält, um ihr dann ein gutes Zeugnis für\neine Weiterempfehlung geben zu können. '!\n\nSowohl Frau KB (Kiniemmutter) als auch\nPrau. Mo (Crc£uuttor) waren vereits bei\n\n- 13 -\n\n- 13 - ‚ISA\n\nDr. und haten von dessen häuslichen\nVerhältnissen einen guten Eindruck gehabt;\ner habe 4 Zinder, u.a. 2 Töchter, von denen\neine im etwa gleichen Alter wie Christa sei.\nEr scheint daher besonderes Interesse an\nChrista zu zeigen. \"\n\nDie Revision rügt Verletzung des § 250 StPO und der\nAufklärungspflicht. Sie meint, die Strafkammer hätte die\nVerfasserin des Aktenvermerks vom 23.9.1954, Frau IE,\nals Zeugin vernehmen müssen. Die Rüge ist unbegründet.\n\nEin Verstoß gegen § 250 StPO liegt nicht vor. Die Vorschrift schließt die Vernehmung sogenannter Zeugen vom\nHörensagen nicht aus. Ihre Vernehmung ist allgemein zulässig, wobei es keinen Unterschied macht, ob der vernommene Zeuge sein Wissen durch mündliche oder schriftliche\nMitteilungen der unmittelbaren Wahrnehmungsperson oder, wie\nhier, durch einen von dieser gefertigten Aktenvermerk erlangt hat (vgl BGH NW 1952,153°1 letzter Absatz; RGSt 48,\n246).\n\nAllerdings kann es im Einzelfall einen Verstoß gegen\ndie dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende\nAufklärungspflicht bedeuten, wenn er sich mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen begnügt. Im vorliegenden Falle sind indessen Umstände, die es der Strafkammer\nhätten aufdrängen müssen, von Amts wegen Frau LEID\nals Zeugin zu vernehmen, nicht ersichtlich. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger glaubten, daß eine solche\nBeweiserhebung erforderlich sei, hätten sie einen entsprechenden Beweisamtrag stellen können und sollen. Das\nhaben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan,\n\n6.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer hilfsweise beantragt, Beweis darüber zu\nerheben,\n\na) daß Christiane KW von Herbst 1953 bis\nApril 1954 handgreifliche erotische Be-\n\n- 14 -\n\n- 18\n\nziehungen zu dem über 50 Tahre alten Gast-\n\nwirt ED ] gehalt habe,\n\nAurch Vernetnarz aes Gastwirts Sl,\n\nb) daß-Christiane ZW zu dem Angeklagten\nnach Beendigung der geschlechtlichen Beziehungen davon gesprochen habe, sie würde.\nfür eine geschlechtliche Hingabe an SE\nsicher 109 IM bekommen, :\n\ndurch Vernehmung der Christiane x.\n\nDie Revision rügt, daß über diese Anträge nicht entschieden worden sei. Die Rüge greift nicht durch.\n\n. Da es sich um Hilfsbeweisamträge handelt, bedurfte\n\nes keiner Bescheidung in der: Hauptverhandlung. Die Vorschrift des § 244 Abs 6 StPO findet auf Beweisamträge\ndieser Art keine Anwendung. Bei ihnen genügt es allgemein,\ndaß die Urteilsgründe erkenren lassen, aus welchen Gründen\n.das Gericht ihnen nicht stattgegeben hat (vgl RGSt 55,109\n/T107; 57,261/2627; 62.76). Das trifft hier zu.\n\nDas Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, aus welchem\nGruxude die hilfsweise beantragten Beweiserhebungen unterblieben sind. Der Zusammenhang der Urteilsgründe 1äßt\naber klar erkennen, daß dies deshalb geschehen ist, weil\nnach der Überzeugung der Sirafkammer die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidurg ohne Bedeutung\nwaren. Die Frage, ob Christiane KB vor der kier in\nRede stehenden Tat des Angeklagten ohne jede erotischen\nKenntnisse und Erfahrungen war oder nicht, wird in den\nUrteilsgründen weder bei der Schuld- noch bei der Straffrage erörtert. Die Strafkammer hat es, wie die Urteilsgründe ergeben, bei ihrer Entscheidung allein darauf abgestellt, daß Christiane KW die Fedeutung der Züchtigungen des Angeklagten als psrverser geschl.eechtlicher\nHandlungen zunächst nicht erxzannte, sich dieser Bedeutung\nvielmehr erst dadurch bewußt wurde. daß der Angeklagte\n\n- 15 -\n\nN58\n\n- 15 -\n\nihr seine perversen Ne”gungen offenbarte, und daß sie noch\nkeinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte.\n\nDaß die Strafkammer den Tatsachen, die mit dem Hilfsbeweisamtrage unter Beweis gestellt worden sind, für die\nEntscheidung keine Bedeutung beigemessen hat, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die angeblichen \"handgreiflichen erotischen Beziehungen\" zu SEE sina in\nder Tat für die Entscheidung ohne Bedeutung. Daß sie\nperverser Natur gewesen wären, ist in dem Beweisamtrag\nnicht behauptet worden. Gerade das ist aber das Entscheidende. Die Äußerung, die Christiane Ki dem Angeklagten gegenüber getan haben soll, nachdem die geschlechtlichen Beziehungen schon beendet waren, ist offensichtlich bedeutungslos.\n\n7.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer hilfsweise beantragt, ein Obergutachten\nfür den Fall einzuholen, daß dem Angeklagten der § 51\nAbs 2 StGB nicht zugebilligt werde.\n\nDie Revision beanstandet, daß die Strafkammer das\nObergutachten nicht eingeholt hat.\n\nDie Rüge greift nicht durch, weil die Strafkamer\nausweislich der Urteilsgründe mit Rücksicht auf die im\nJahre 1945 erfolgte Granatsplitterverletzung des Angeklagten und die seitdem bei ihm eingetretene auffallende Wandlung seiner Gesamtpersönlichkeit und stärkere Enthemmung\nSeines Trieblebens zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß bei ihm wahrscheinlich eine Beeinträchtisung seiner Hirnleistungsfähigkeit in einem Maße vorgelegen\nhabe, daß dadurch seine Einsichtsfähigkeit und sein\nHemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs 2 StGB zur Tatzeit\nerheblich vermindert waren. Zu Unrecht macht die Revision\ndemgegenüber geltend, daß die Strafkammer dem § 51 Abs 2\nStGB \"nur formell Rechnung getragen\" habe. Dafür, daß die\nStrafkammer das getan hätte, besteht kein Anhalt. Die von\nder Revision angeführte Tatsache, daß die Strafkamer auf\n\n- 16 -\n\n’ grund des Züchtigungsrechts in allen Fällen entfällt, in\n\n- 16 -\n\ndie von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erkannt\nhat, obwohl der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\ndie Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB verneint hatte, kann\neine solche Annahme nicht rechtfertigen.\n\n8.) Die Revision meint, die Strafkamer habe die ihr\ngemäß § 244 Abs’ 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, Christiane 9\n\"zur Feststellung ihrer vollständigen inneren Freiwilligkeit bei Begründung und Durchführung des Verhältnisses\nzum Angeklagten\" durch einen psychiatrischen Sachverständigen beurteilen zu lassen. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDie von der Revision vermißte Beweiserhebung brauchte °\nsich, wie unten zur Sachrüge näher dargelegt werden wird,\nder Strafkammer nicht aufzudrängen.\n\n9.) Was die Revision gegenüber dem von der Strafkammer beobachteten Verfahren sonst noch vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nII. Sac en\n\n(mit Ausnahme der gegen die Einziehungsanordnung\ngerichteten Rügen)\n\n1.) Straftaten an den vier Kindern.\n\nDie Anwendung der §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3 StGB\n„ auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum,\n\nDas gilt im Gegensatze zur Auffassung der Revision\nauch von der Anhahme der Strafkammer, daß die Taten durch\ndag.dem Angeklagten als Vater zustehende Züchtigungsrecht\nnicht gerechtfertigt seien.\n\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob der Rechtfertigunge-\n\n- denen der Züchtigungsberechtigte aus mehreren Gründen, insbesondere zum Zwecke der Strafe und zum Zwecke der sexuellen\nBefriedigung handelt. Auf eire Beartwortung dieser Rechts-\n\nPEN Ui\n\n- 17 - (SA\n\nfrage kommt es. bei dem hier vorliegenden Sachverhalt\nnicht an.\n\nNach den Feststellungen des Urteils stand bei dem\nAngeklagten bei den \"Prügelprozeduren\", die er mit den\nKindern veranstaltete, die sexuelle Lustbefriedigung unverkennbar im Vordergrund. Das Urteil stellt ferner fest,\ndaß der Angeklagte über den rein züchtigenden Erfolg\nhinaus durch Besonderheiten in der Stellung der Kinder,\ndurch besondere Hervorhebung ihrer Gesäße nach seinen Anweisungen, durch Verwendung verschiedener Schlaginstrumente\naußer den Händen, durch unterschiedliche Führung der Schläge\nnach der Stärke und nach der Einwirkungsstelle auf den\nGesäßhälften auf Grund eines von ihm durchdachten Systems\nsowie durch Fotografieren der Gesäße Effekte erzielt hat,\nvon denen das Urteil im Gegensatz zur Auffassung der Revision ohne Rechtsirrtum sagt, daß sie - in ihrer Gesamtheit betrachtet -— mit der Züchtigung eines Kindes nichts\nzu tun haben,\n\nAn die im Bereiche des Tatsächlichen liegenden Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigen unbedenklich die Annahme, daß hier der Rechtfertigungsgrund des Züchtigungsrechts nicht durchgreift.\n\nDarauf, ob den Kindern im Zeitpunkte der \"Prügelprozeduren\" die perverse Veranlagung des Angeklagten und\nderen Bedeutung für die sogenannten Züchtigungen bekannt\nwaren, kommt es nicht an. Was die Revision hierzu vorträgt, liegt neben der Sache.\n\nDaß die Strafkammer die an den einzelnen Kindern verübten Taten als vier in sich fortgesetzte Handlungen beurteilt hat, ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Was\ndie Revision hiergegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet,\n\n2.) Fall KW\nDie Anwendung des § 174 Nr 1 StGB auf den foestgestellten Sachverhalt ist ohre Rechteirrtum.\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\nWas die Revision demgegenüber vorträgt, läuft im\nwesentlichen darauf hinaus, daß die Strafkammer es rTechtsirrigerweise unterlassen habe, zu prüfen, ob das Mädchen\nden Unzuchtshandlungen des Angeklagten freiwillig zugestimmt habe und ein strafbares Verhalten des Angeklagten\nim Sinne des § 174 Nr 1 StGB aus diesem Grunde nicht vorliege. Die Rüge geht fehl.\n\nEiner grundsätzlichen Erörterung der Frage, ob und:\ngegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine frei- _\nwillige, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflußte Zustimmung der minderjährigen Person einer Bestrafung nach\n8 174 Nr 1 StGB entgegensteht, bedarf es im vorliegenden\nFalle nicht. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt\nschließt die Möglichkeit einer solchen Zustimmung aus.\n\nRichtig ist zwar, daß es nach den Feststellungen des\nUrteils zwischen 'dem Angeklagten und Christiane ie\nschon zu Küssen und Umarmungen gekommen ist, bevor ein\nAbhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB bestand. Aus diesen Küssen und Umarmungen, die nicht unzüchtig waren, kann eine freie Zustimmung des Mädchens\nzu den späteren perversen Unzuchtshandlungen des Angeklagten und zum Geschlechtsverkehr indessen nicht gefolgert\nwerden. Mit diesen Handlungen, die den Gegenstand der\nVerurteilung bilden und die allein unzüchtig sind, hat\nder Angeklagte erst begonnen, nachdem Christiane.\nals \"Volontärin\" in sein Büro eingetreten und damit ein\nAbhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB begründet worden war. \\\n\nRichtig ist nun allerdings weiterhin, daß Ohristiane\nKO; ‚nachdem der Angeklagte ihr seine Neigung offenbart\nhatte, an den \"Prügelprozeduren\" Gefallen fand, weitgehend auf seine Wünsche einging und, nachdem die Zärtlichkeiten in sexuelle Spielereien übergegangen waren, auch\nseinen Begehren nach Geschlechtsverkehr nachkam. Das war\n\nrer\n\n“aber, wie die Feststellungen des Urteils ergeben, die\n\n-19 -\n\n“.\n\n- 19 - Sa\n\nFolge von perversen Unzucktshandlungen, die der Angeklagte\nbereits in der Zeit zwischen der Begründung des Abhängigkeitsverhältnisses und dem Zeitpunkte, in dem er seine Neigung\noffenbarte, unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses,\nnämlich als Züchtigungen für Verfehlungen und fehlerhafte\nArbeit an dem Mädchen begangen und von denen dieses geglaubt hatte, daß es sich um ernsthafte, verdiente und notwendige Bestrafungen handelte. Von einer freiwilligen, vom\nAbhängigkeitsverhältnis unbeeinflußten Zustimmung kann hier\nnicht die Rede sein. Christiane MB \"zur Feststellung\nihrer vollständigen inneren Freiwilligkeit bei Begründung\nund Durchführung des Verhältnisses zum Angeklagten\" durch\neinen psychiatrischen Sachverständigen beurteilen zu\n\nlassen, hatte die Strafkammer bei dieser Sachlage keinen\nAnlaß.\n\nSoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte\nhabe Christiane KW schon vor deren Eintritt in sein\nBüro geprügelt, stützt sie sich auf die Behauptung einer\nneuen Tatsache. Das Urteil sagt hiervon nichts. Einwendungen\ndieser Art sind im Revisionsrechtszuge unzulässig.\n\n3.) Der Strafausspruch ist - abgesehen von der Einziehung der \"Kleinbildkamera mit Lederetui\" -— gleichfalls\nohne Rechtsirrtunm.\n\nÜber die Bemessung der Strafe hat im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann diese Ent-Scheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf einem Rechtsfehler beruht. Das ist hier nicht der Pall.\n\nDie Strafkammer hat, wie die Ausführungen des Urteils\nergeben, bei der Bemessung der Strafe außer den Taten,\nihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung, den Unständen, unter denen sie begangen wurden, sowie der Art\nund des Umfangs ihrer Ausführung und ihrer Folgen die\nPersönlichkeit des Angeklagten unter eingehender Würdigung\nSeiner Veranlagung, seines Werdeganges und der Umwelt-\n\n- 20 -\n\n20 --\n\nbedingung berücksichtigt und die für und gegen den Angeklag.\nten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen. Einen Rechtsfehier lassen die Erwägungen, von\ndenen sie sich dabei hat leiten lassen, nicht erkennen.\n\nWas die Revision demgegenüber vorträgt, ist un-\n\nbegründet,\n\nDaß die Strafkammer die durch die Taten offenbarte\nGesinnung des Angeklagten abfällig beurteilt und 'strafschärfend verwertet hat, obwohl der Angeklagte zur Tatzeit'\nwahrscheinlich infolge einer unverschuldeten, durch eine\nHirnverletzung bedingten Persönlichkeitsänderung in\nseiner Einsichtsfähigkeit und in seinem Hemmungsvermögen\nbeeinträchtigt war, bedeutet keinen Widerspruch. Die gegenteilige Meinung der Revision übersieht, daß nach den Foststellungen des Urteils, an die das Revisionsgericht gebunden ist, die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen,\nsondern nur erheblich vermindert waren, der Angeklagte\nalso nicht frei von Schuld ist. Diese Überzeugung der\nStrafkamer steht im Einklang mit der Feststellung, daß\nder Angeklagte seine Neigung als Perversion erkannt und\nsie schließlich trotz seiner Hirnverletzung aus eigenem\nAntrieb überwunden hat. Daß der Tatrichter die von ihm\nohne Rechtsirrtum abfällig beurteilie Gesinnung eines\nAngeklagten als strafschärfend für Taten verwertet, die\ndieser durch seine im Zustand unverschuldeter, erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, ist kein\nRechtsfehler.\n\nDafür, daß die Strafkamner. die Art der perversen\nNeigungen des Angeklagten in einer für die VUrteilsfindung\nwesentlichen Weise w:kannt hätte, geben die Urteilsgründe\nkeinen Anhalt. Aus dem Umstanäe, daß an einigen Stellen\nder Urteilsgründe statt des sonst verwendeten, nach Ansicht der Revision zutreffenden Wortes \"sadomasöchistisch\"\ndie Worte \"masochistisch-zadistlsch\" gebraucht werden,\n\n- 21 -\n\n21- N5R\n\nkann dies nicht gefolgert werden. Die Revision selbst gibt\nzu, daß das Urteil auf der behaupteten Verkennung \"vielleicht nicht beruhen mag\". Es beruht auch nicht darauf.\n\n0b die Erregung und Befriedigung des Geschlechtsgefühls,\nauf die es dem Angeklagten bei den \"Prügelprozeduren\" ankam, nur auf dem Betrachten der Gesäße beruhte, auf die\n\ner schlug, oder auch auf der Freude an den Schmerzen, die\ner den Geschlagenen zufügte, ist für die Entscheidung\n\nohne wesentliche Bedeutung.\n\nEin Widerspruch kann im Gegensatze zur Auffassung\nder Revision auch nicht darin gefunden werden, daß es in\nden Urteilsgründen bei den Ausführungen zum Strafausspruch\nheißt, der Angeklagte habe \"seine Handlungsweise vor\nseinem Gewissen und gegenüber den Kindern als notwendige\nErziehungsmaßnahnen zu bemänteln!\" versucht, obwohl das\nUrteil davon ausgeht, daß er die Kinder stets \"berechtigt\ngezüchtigt\" hat. Auch durch berechtigte Züchtigungen können\nperverse Unzuchtshandlungen \"bemäntelt\" werden.\n\nWas die Revision zur Frage des Besserungs- und\nSicherungszwecks ausführt, läuft im Ergebnisse darauf\nhinaus, daß gegen einen Sittlichkeitsverbrecher, dessen\nTaten auf erblichen perversen Neigungen beruhen, und der\ndie Taten in einem durch eine Hirnverletzung bewirkten\nZustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begeht, niemals eine Strafe, sondern allenfalls Maßnahmen\nder Besserung oder Sicherung verhängt werden könnten.\n\nDiese Auffassung widerspricht dem geltenden Recht. Im\nübrigen übersieht die Revision auch hier wieder, daß nach\nden Feststellungen des Urteils, an die das Revisionsgericht\ngebunden ist, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nnicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war,\nder Angeklagte also nicht frei von Schuld ist.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere auch für die Angriffe gegen die unterschiedliche\n\n- 22 =\n\n- 22.\n\nBemsssung’ der’ Finzelstrafen. welche die Strafkamner für\ndie verschiedenen Taten verhängt hat.\n\n4.) Auch sonst läßt das Urteil - abgesehen von der\nEinziehungsanoräriung - keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, aurch die Jer Angeklagte beschwert wäre.\n\nIII. Einzieh\n\nDie auf § 40 StGB. gestitzte Einziehungsanordnung\nist £rei von Rechtsirrtum, soweit sie die \"beschlagnahmten\nBilder von entblößten Gesäßen\" und die \"div. Schlaginstrumente\" betrifft. _\n\nMit den \"div. Schlaginstrumenten\" sind offensicht- .\nlich die sichergestellten Schlaginstrumente gemeint. Das\nist eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Gegenstandes\nder Einziehung.\n\nRichtig ist, daß in den Urteilsgründen zur Rechtfertigung der Binziehungsanordnung nur gesagt wird, sie\nberuhe auf § 40 StGB. Das kann die Revision indessen nicht\nbegründen. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt ergibt\nunbedenklich, daß die Aufnahmen, die der Angeklagte bei\nden \"Prügelprozeduren! gefertigt hat, durch die hier in\nRede stehenden vorsätzlichen Verbrechen hervorgebracht .\nworden sind. Im übrigen handelt es sich insoweit um Gegen- .\nstände, die zur Begehung dieser Verbrechen gebraucht worden\nsind oder zumindest zur Begehung solcher Verbrechen be '.\nstimmt waren. Was die Revision demgegenliber vorträgt, ist’\noffensichtlich unbegründet. Daß alle diese Gegenstände\ndem Angeklagten gehörten, ist nach dem Zusammerihang' der\nUrteilsgründe außer Zweifel.\n\nzu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt dagegen\ndie Einziehung der \"Fleinbildkamera mit Lederetui\" Anlaß.\nEs handelt sich bei ihr zwar im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision um einen Gegeustand, den der Angeklagte zur.\nBegehung der in Rede stehenden Verbrechen gebraucht hat.\nDas Fotografieren war eine der Handlungen, durch die er\n\n- 23 - Y!od\n\nden Tatbestand der Verbrechen verwirklicht hat. Insoweit\n1&ä8t das Urteil aber die Möglichkeit offen, daß die Kamera\neiner anderen Person als dem Angeklagten gehört und aus\ndiesem Grund nicht der Einziehung unterliegt.\n\nWV.\n\nDie nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate Übersteigt,\nauf die verhängte Strafe angerechnet. Das entspricht der\nständigen Übung des Revisionsgerichts. Zu einer von dieser\nÜbung abweichenden weitergehenden Anrechnung gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/5-str-224-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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