{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-28_5_StR_199_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-28","aktenzeichen":"5 StR 199/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"re Ps\n.\"}\n\n2262 058\n\n6\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr.Roland S ENBEEEED\n\naus EEE, geboren am ME 1919 in ra,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. August 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr’ in der Verhandlung,\nBundesanwelt Dr MED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamburg vom 3.Februar 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 - 1\n\nGründej3\n\nDie Strafkamzer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen, davon\nin einem Falle fortgesetzt handelnd, sowie wegen Beleidigung\nnach § 1§ 5 StGB in zwei Fällen zu insgesamt einem Jahr Gefängnis verurteilt,\n\nGezen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten insoweit, als er wegen Sittlichkeitsverbrechens\nverurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\nDer Angeklagte rügt, daß im Fall WB die Strafkammer\ndie in das Zeugnis der Lehrerın KB una das Zeugnis\ndes Dr.Wug®, deren Vernelimung der Angeklagte beantragt\nhatte, gestellten Beweispunkte in einem die Vernehmung\ndieser Zeugen ablehnerden Beschluß als wahr unterstellt,\nsich aber in Wahrheit an diese Wahrunterstellung nicht gehalten habe.\n\nDer Verteidiger hatte beantragt,\n\n\"]) die Lehrerin KlBels Zeugin darüber zu\nvernehmen.\nob Tte WW Über ein nicht sehr gutes Gedächtnis verfügt, im Unterricht sich passiv\nverhält und bei der Wiedergabe von Ereignissen oft die Tatsachen verdreht;\n\n2) Dr.WBals Zeugen darüber zu vernehmen,\ndaß es richtig ist, daß in Gegenwart der\nKinder der Eheleute WB von ihm und seirer\nFrau und Dritten unanständige Witze erzählt worden sind und daß sich in seinem\nBesitz ein Buch mit Bonifatius-Versen befindet, das den Kindern zugänglich ist.\"\n\neen nn\n\nlen. asian m\n\nDie Strafkarmer hat diese Anträge mit der Begründung\nabgelehnt. die bereits in dem Gutachten der Lehrerin geäußerte Ansicht könne als richtig unterstellt werden,\nauch das Beweisthema zu 2) könne als wahr unterstellt\n\nwerden.\n\n1.)- Zu dem Beweisamtrag bezüglich der Lehrerin\nSOEED äusert sich das Urteil wie folgts\n\n\"Der Sachverständige hat in seinen Gutachten\nauch die Beurteilung Utes durch ihre Lehrerin\n(B1 23 d.A.) gekannt und verwertet. Es kann\nals wahr unterstellt werden, daß diese der\nAnsicht ist, daß Ute über ein nicht sehr\ngutes Gedächtnis verfügt, sich im Unterricht\npassiv verhält und bei der Wiedergabe von\nEreignissen oft die Tetsachen verdreht. Die\nBegutachtung Utes durch den Sachverständigen\nreicht in Verbindung mit dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbild\nUtes aus, um die Glaubwürdigkeit ihrer hier\nfraglichen Aussagen beurteilen zu können..\n\nDie Frage, ob Ute ein gutes Gedächtnis hat\noder nicht, ist hier auch von geringer Bedeutung, da Ute sofort nachher berichtet‘\n\nhat. Einer Vernehnung der Lehrerin bedurfte\nes daher nicht.\"\n\nDiese Darlegungen könnten für sich allein zu Bedenken\nAnlaß geben. Sie erwecken zunächst den Anschein, als unterstelle die Strafkammer etwas anderes als wahr, äls der\nAngeklagte behauptet hatte.\n\nDie Beweisbehauptung ging dahin, Ute WW verfüge\nüber ein nicht sehr gutes Gedächtnis, verhalte sich im\nJrnterricht passiv und verdrehe bei der Wiedergabe von\nsreignissen oft die Tatsachen,\n\n-A-\n\nDie Strafkamnmer unterstellt als richtig, die Lehrerin\nEEE sei dieser Ansicht. Das ergibt sich zwar nicht mit\nabsoluter Sicherheit aus Zem ablehnenden Beschluß, wohl\naber aus den Ausführungen des Urteils (UA S 33), wo es\nheißts\n\n\"Es kann als wahr unterstellt werden, daß diese\nder Ansicht ist, daß Ute über ein nicht sehr\ngutes Gedächtnis verfügt, sich im Unterricht\npaseiv verhält und bei der Wiedergabe von\nEreignissen oft die Tatsachen verdreht.\"\n\nDas wäre dann unzulässig, wenn die Strafkammer in ihren\nweiteren Darlegungen davon ausginge, die Ansicht der Lehrerin\nsei unrichtig.\n\nEine behauptete Tatsache darf nicht in der Weise als\nwahr behandelt werden, daß das Gericht annimmt, der Zeuge\nwerde das bekunden, was der Beweisführer behauptet, daß\nes sich aber die Entscheidung darüber vorbehält, ob die\nbehauptete Tatsache als wahr zu erachten ist oder nicht.\nDas Gericht muß die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen\nSinn und vollen Inhalt ohne jede Einengung oder Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (vgl RG JW 1932,\n3101; 1936,1132). Auch der erkennende Senat hat diese Auffassung bereits in der Entscheidung vom 22.9.1953 - 5 StR\n138/53 - vertreten. Insbesondere muß, wenn eine Behauptung\nals wahr unterstellt wird, zu deren Beweis der Angeklagte\neinen sachkundigen Zeugen benannt hat, der Beweissatz dem\nUrteil uneingeschränkt zugrunde gelegt werden (RG HRR 1939\nNr 1008).\n\nDie Strafkammer behandelt aber die Ansicht der Lehrerin\nnur scheinbar als unrichtig.\n\nDer Beweisamtrag des Verteidigers war ausgelöst durch\nein in den Akten befindliches Gutachten, das folgenden\nWortlaut hatı\n\n5.\n\nsUte WB ist seit Ostern 1955 in meiner Klasse.\nSie zeigt nur eine schwache Mittelbegabung. Im\nUnterrich* ist sie äu3erst passiv und muß stets\nzur Mitarbeit ermuntert werden. Bei der mündlichen Wiedergabe des gehörten Stoffes, sowie\nbei schriftlichen Nacherzählungen ist mangelndes\nGedächtnis erkennbar. (Die Tatsachen werden\nhäufig verdreht.) Ihre Phantasie ist nur dürftig.\nIn der Klassengemeineshaft ist sie ein stilles,\nzurückhaltendes Kind, stets hilfsbereit, mitfühlend und unbedingt wahrheitsliebend. Ich\nhalte Ute noch für recht kindlich in sexuellen\nDinger und wohlbehütet vom Elternhause her.\n\nDie häuslichen Verhältnisse sind gut. ber\n\nVater ist Zahnarzt. Die Mutter ist durch den\ngroßen Haushalt wohl sehr stark beansprucht,\naber stets um die Erziehung ihrer Kinder\näußerst bemüht. Ute ist das 5. von 6 Kindern\n\nin der Familie.\"\n\nDieses Gutachten legte es der Strafkammer nahe, den\nBewelsamtrag dahin aufzufassen, daß Ute bei Erledigung\nder ihr in der Schule gestellten Aufgaben, das heißt\nbei Wiedergabe des gehörten Stoffes oft die Tatsachen\nverdrehe, weil sie ein schlechtes Gedächtnis habe. So hat\ndie Strafkammer den Beweissatz des Antrages denn auch\noffensichtlich aufgefaßt,und mit der Wahrunterstellung\ndieses Beweissatzes, soweit sie Tatsachen betrifft, setzt\nsich das Urteil nicht in Widerspruch. Wie aus den Ausführungen (UA S 31) hervorgeht, in denen das Urteil das\nGutachten des Sachverständigen wiedergibt, unterstellt es\nnämlich, daß Ute zum Teil in der Schule versagt habe, was\nbei Lage der Sache auch umfaßt, daß Ute bei Wiedergabe\ndes Unterrichtsstoffes oft die Tatsachen verdrehe. Damit\nerschöpft die Strafkammer den tatsächlichen Gshalt des\nBeweisamtrages. Im Gegensatz zur Auffassung der Lehrerin\nführt sie mit dem Sachverständigen dieses Yersagen nicht\n\n-6.-\n\n4\n-6- 194\n\nauf ein schlechtes Gedächtnis, sondern auf Kontaktschwierigkeiten und Entfaltungshemmungen zurück. Dazu war\nsie trotz der Wahrunterstellung berechtigt. Die Behauptung,\ndaß Ute ein schlechtes Gedächtnis habe, war keine Tatsachenbehauptung, sondern nur ein aus den behaupteten Tatsachen\nabgeleitetes Urteil.\n\nDie Rüge ist daher unbegründet.\n\n“ 2.) Mit der Wahrunterstellung der in das Zeugnis des\nDr.Wurm gestellten Tatsachen setzt sich das Urteil entgegen\nder Auffassung der Revision nicht in Widerspruch.\n\nEs lag im Rahmen der allein dem Tatrichter zustehenden\nBeweiswürdigung, Frau WB als eine ihrer Gesamtpersönlichkeit nach besonders feinfühlige, gebildete Frau zu bezeichnen, auch wenn er davon ausging, daß in ihrer Gegenwart und in Gegenwart der Kinder derbe Medizinerwitze erzählt worden waren. Daß derartige Witze auch in Gegenwart\nder Frau WER erzählt worden waren, während die Kinder dabei\nwaren, erwähnt das Urteil ausdrücklich an derselben Stelle,\nan der es das günstige Persönlichkeitsurteil über Frau ww»\nfällt. Es kann der Revision also nicht zugegeben werden,\ndaß insoweit die Wahrunterstellung den Beweisamtrag nicht\nerschöpfe. Wenn die Strafkammer hier von \"derben Medizinerwitzen\" spricht, während im Beweisamtrage von \"unanständigen\nWitzen\" die Rede ist, so liegt hierin keine Abweichung vom\nBeweisamtrage. Offenbar hat die Strafkammer diesen dahin\nausgelegt, daß es sich um Witze auf sexuellem Gebiet handele,\nwie sie in Medizinerkreisen öfter erzählt werden. Das ist\nbei Lage der Sache nicht zu beanstanden.\n\nDaß Verse aus Bonifatius Kiesewetter in Gegenwart der\nFrau WEB und der Kinder vorgelesen worden seien, hatte\nder Angeklagte mit dem Beweisamtrag nicht behauptet.\n\nDie Rüge ist daher unbegründet.\n\n3.) Daß der Angeklagte die Ablehnung des Beweisamtrages\nauf Vernehmung der Frau Se@Prügen will, 1ä8t sich der\n\n- T7-\n\n- 1 -\n\nRevisionsschrift nicht entnehmen. Es ist zwar davon\nale Rede, daß und warum der Verteidiger einen Antrag\nauf Vernehmung der Frau Sc gestellt hatte. Die\nRevisionsschrift sagt aber nichts darüber, daß und aus\nwelchem Grunde das Gericht diesen Antrag abgelehnt hat\nund warum diese Ablehnung nach Ansicht der Revision\nunrichtig sei. Vielmehr wird im Zusammenhang mit dem\nBeweisamtrag bezüglich der Vernehmung der Frau So@ib\nnur gerügt, daß ein Widerspruch zwischen dem vorliege,\nwas der Sachverständige über Helga Se@® gesagt habe,\nund dem, was das Urteil über ihre Glaubwürdigkeit\nfeststellt. Insoweit kann es sich nur um eine Sachrüge handeln, wie am Schluß dieses Abschnitts von der\nVerteidigung auch eingeräumt wird.\n\n4.) Schließlich ist auch die Rüge, die Strafkammer\nhätte noch einen weiteren Sachverständigen über die\nGlaubwürdigkeit der Kinder vernehmen müssen, unbegründet,\nDie Strafkammer hat den Antrag auf Vernehmung einee.\nweiteren Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt,\ndaß das Gericht als. langjährige Jugendschutzkamner selbst\ndie genügende Sachkenntnis besitze, um in Verbindung mit\ndem Gutachten des Sachverständigen Dr. Albrecht die Glaubwürdäigkeit der Kinder beurteilen zu können.\n\nDas war zulässig.\n\nII.\n\n1.) Sachlichrechtliche Einzelbeanstandungen erhebt\ndie Revision nur zu den Ausführungen des Urteils über\ndie Glaubwürdigkeit der minderjährigen Zeugin Helga Se\nDer Beschwerdeführer sieht einen unlösbaren Widerspruch\n\"darin, daß die Strafkammer feststellt, dieser Zeugin\nfehle das zeitliche und sachliche Einordnungsvermögen\n(UA S 37), ihre Aussage aber dennoch für glaubwürdig\nhält. Dieser vermeintliche Widerspruch ist in Wirklichkeit nicht vorhanden. Der Satz, in dem von dem fehlenden\n\n-8-\n\n54\n\n- 8.\n\nsachlichen und zeitlichen Einordnungsvermögen die Rede ist,\nbezieht sich nach seinem Zusammenhang erkennbar nur auf die\nvorangegangene Feststellung, daß Helga Sei bei der\nSchilderung vergangener Ereignisse gegenüber dem Sachverständigen in Bezug auf Datum und Aufeinanderfolge ganz\nbesonders ungenau war. Insoweit hat das Landgericht auch\nausdrücklich hervorgehoben, daß ihre Aussage zu diesem\nPunkt keine sichere Grundlage für eine Feststellung ergebe.\n‚Damit ist es aber durchaus zu vereinen, daß die Strafkammer\nHelgas Bekundung im übrigen aus den im Urteil eingehend\nwiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung für glaubhaft erachtet.\n\n2.) Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils hat\nsachliche Unrichtigkeiten nicht ergeben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/5-str-199-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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