{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-28_5_StR_187_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-28","aktenzeichen":"5 StR 187/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n5 StR 187/56\n\nIn Namen des Volkes\n\nF 2262 059 ‚SO\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenbohrer Günther E CE sus I]\n\nLandkreis Hp\ngeboren am EEE : 954 ir ri,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\"Sitzung vom 28.August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr MED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 4.April 1956 samt den\nFeststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten\neine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nme\nnn - rn AMTEETEITILLEE—\n\n/156\n\n- 2 -\n\nGründe;zs\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176\nabs 1 Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten\nverurteilt worden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat\nihm das Landgericht versagt. Hierzu wird im angefochtenen\nUrteil folgendes ausgeführt:\n\n\"Dagegen kann dem Angeklagten nach § 23 StGB\nStrafaussetzung zur Bewährung nicht gewährt\n\nwerden, da das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs 3 Nr 1 aa0).\nDie Strafkammer hat sich dabei von der Erwägung\nleiten lassen, daß Kinder, wenn sie sich außerhalb\ndes Bereichs ihrer elterlichen Gewalthaber, wie\netwa in Heimen, Zeltlagern pp. befinden, eines ganz\nbesonderen Schutzes bedürfen. Wenn sie in derartigen\nFällen auch meistens von Erwachsenen betreut werden,\nkann die Aufsicht naturgemäß nicht so individuell\nund so umfassend sein wie im Elternhaus. Diesen\nZustand hat der Angeklagte ausgenutzt und sichdabei in recht häßlicher Weise an der Zeugin >\nHOEEEEEEEED vergangen. Daneben hat er das Vertrauen,\ndas sein Vater als Heimleiter dadurch in ihn gesetzt hatte, daß er ihn im Heim mitarbeiten ließ,\n\nin verwerflicher Weise mißbraucht. Er hat sich\n\nauch zu dieser Tat hinreißen lassen, obwohl der\nFall des 'Jugenderziehers' PD, der sich in\neinem Kinderheim im Landgerichtsbezirk Stade in _\nschwerster Weise an Jugendlichen vergangen hatte,\n\nim Jahre 1955 in der Öffentlichkeit über die\nGrenzen des Bezirkes hinaus erhebliches Aufsehen\nerregt hatte und auch dem Angeklagten bekannt geworden sein wird. Unter Berücksichtigung aller\ndieser Umstände, und zwar sowohl der Persönlichkeit\ndes Täters wie auch ües Unrechtsgehalts der Tat\n\n- 3.\n\nkann daher von der Vollstreckung der Strafe nicht |\nAbstand genommen werden.\"\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er sich. lediglich gegen die Versagung der\nStrafaussetzung zur Bewährung wendet. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nUnbeachtlich sind allerdings alle Angriffe des\nBeschwerdeführers, die sich - zum Teil sogar mit neuem\nTatsachenvortrag - gegen das Ermessen des Tatrichters\nals solches wenden.\n\nZuzugeben ist der Revision dagegen, daß die angefochtene Entscheidung sich unter anderem auf eine bloße\nVermutung stützt. Jedenfalls deuten die Worte des Urteils,\n\"obwohl der Fall P. ... dem Angeklagten bekannt geworden\nsein wird\", eher auf eine Vermutung als auf eine Feststellung. Es ist aber stets ein Rechtsfehler, wenn Umstände,\ndie der Tatrichter nicht als erwiesen ansieht, zum Nachteile\neines Angeklagten verwendet werden. Im übrigen sei darauf\nhingewiesen, daß der dem Senat bekannte Fall Porazinski\nsich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so sehr\nvon dem hier vorliegenden unterscheidet, daß ein Vergleich\nnicht recht verständlich erscheint.\n\nWeiterhin kann auch nicht sicher ausgeschlossen N\nwerden, daß die angefochtene Entscheidung auf diesem\nMangel beruht. Denn die Begründung des Urteils gibt dieser\nfehlerhaften Erwägung einen verhältnismäßig großen Raum\nund führt im unmittelbaren Anschluß hieran aus, \"unter\nBerücksichtigung aller dieser Umstände\" sei die Vollstreckung\nder Strafe nicht ausgesetzt worden.\n\nDie Strafkammer wird daher hierüber nochmals\nverhandeln und entscheiden müssen. .\n\n- A -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt\n\ndc","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/5-str-187-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/5-str-187-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.913610+00:00"}}