{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-28_5_StR_165_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-28","aktenzeichen":"5 StR 165/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u 2262 0° 9\n5 StR 165/5\n\nImNamen des Volkes\n\n- In der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Rechtsbeistand Wilhelm Ve aus zu:\n\ngeboren am EEE 1899 in Em (Ostpr.),\n\n2.) den Drogisten Gerhard Jin aus sem.\ngeboren am ED 1910 in nei,\n\nwegen Verstoßes gegen das Berliner Freiheitsschutzgesetz\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesriohter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr’. dei üder Verkündung\n__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten Vogel gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.September\n1955 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten JB\nwird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\nsamt den Feststellungen aufgshoben.\n\n-2 =\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten VW una SCHE\nwegen Vergehens gegen § 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 des\nBerliner Sesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit\nvom 14.Juni 1951 (FrSchutzG - GVBl 5 417) zu Gefängnisstrafen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten Vf peanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDie Revision des Angeklagten ID erhebt nur die\nallgemeine Sachrüge. Sie ist begründet.\n\nA.\n\nsie Revision des Angeklagten Vo\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Dieser Beschwerdeführer beanstandet zunächst,\ndas Landgericht habe die ihm durch § 244 Abs 2 StPO auferlegte Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen\naufzuklären.\n\na) Die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld\ndes Angeklagten beruht u.a. auf der Einlassung des freigesprochenen Mitangeklagten WB. An Asssen Glaubwürdigkeit waren in einer früheren Verhandlung Bedenken aufgetaucht,\ndie Verhandlung war deshalb vertagt worden, um ein ärztliches Gutachten über die Glaubwürdigkeit TOM neranzuziehen. Die Revision behauptet, das Gericht hätte hiernach Anlaß gehabt, einen Mann namens Lauter zu vernehmen,\nder von TED als eein Verbindungsmann zu deutschen und\namerikanischen Stellen bezeichnet worden sei und der die\nRichtigkeit der Angaben ME hätte bestätigen oder verncinen können.\n\n- 1} -\n\nWie die Revision selbst vorträgt, hat die Strafkamnmer\nversucht, \"u\" als Zeugen zu laden. Die Ladung ist\naber als unbestellbar zurückgekommen. Weder führt die\nRevision aus, noch ist sonst ersichtlich, was das Landgericht noch hätte unternehmen können, um den nur mit dem\nangeblichen Familiennamen bekannten Zeugen zu ermitteln.\nAußerdem ist insoweit in der Hauptverhandlung kein Antrag\ngestellt worden, obwohl am Schluß der Beweisaufnahme ausdrücklich gefragt worden ist, ob weitere Anträge gestellt\nwerden sollten.\n\nb) Soweit sich der Angeklagte VB nach den Feststellungen der Strafkammer des Tatbestandes eines vollendeten Vergehens nach § 1 Abs 3 und 1 FrSchutzG schuldig\ngemacht hat, handelt es sich um Verdächtigungen eines\nEinwohners von Bernau namens ZU uni eines früheren\nNachbaın des VW aus der Friedrichstraße im Sowjetischen\nSektor Berlins namens BB. Die Revision trägt vor, es\nsei dem Landgericht \"ein leichtes gewesen\" festzustellen,\nden MED seit Sommer 1954 in Westberlin sei und Brass\nim Sowjetischen Sektor bis heute keinen Verfolgungen ausgesetzt worden sei.\n\nDiese Rüge ist unbeachtlich, weil es an einer ausdrücklichen, nach § 344 Abs 2 StPO erforderlichen Angabe\nder Beweismittel fehlt, deren sich die Strafkammer hätte\nbedienen sollen (vgl BGHSt 2,168).\n\nWas den neuen Vortrag hinsichtlich Brass anlangt,\nso übersieht überdies die Revision, daß es für eine Bestrafung nach § 1 PrSctn»ntz@ nicht erforderlich ist, daß\ndie Anzeige eine Beeinträchtigung zur Folge gehabt hat.\n\n2.) Die Revision meint weiter, die Strafkammer habe\ndurch folgende Tatsachen den § 261 StPO verletzt:\n\n.n\n\n44\n\n-5-\n\na) Das Landgericht habe das schriftliche Gutachten\ndes Sachverständigen Dr.Niedenthal nicht beachtet.\n\nDiese Rüge ist abwegig. § 261 StPO gebietet dem\nGericht gerade, über das Ergebnis der Beweisaufnahme nur\nnach seiner aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Nicht das schriftliche, sondern das von dem Sachverständigen mündlich erstattete Gutachten ist daher mit Recht dem Urteil zugrunde\ngelegt worden. Dieses Gutachten, dem sich die Strafkammer\nangeschlossen hat, ging dahin, die Darstellung AED sei\naus ärztlichen Gründen nicht als unglaubwürdig anzusehen.\n\nb) Die Revision meint, die Strafkammer hätte das\ndurch Vorhalt an den Angeklagten und durch die Vernehmung\ndes Verhörbeamten festgestellte (jetzt widerrufene) Geständnis des Angeklagten bei der Polizei nicht\nverwerten dürfen. Das Gericht habe nicht ausreichend beachtet, daß die erste Vernehmung des Angeklagten v8\nmit geringen Unterbrechungen vom 1.März 1955 abends 21 Uhr\nbis zum 2.März 1955 früh gedauert habe. Mit diesem Vortrage\nist dem Sinne nach behauptet, die Aussagen des Angeklagten\nvor der Polizei hätten gemäß § 136a Abs 1 und 3 StPO nicht\nverwertet werden dürfen.\n\nDas Landgericht hat hierzu in den Gründen ausgeführt:\n\"Der als Zeuge eidlich vernommene Kriminalbeamte De]\nhabe demgegenüber erklärt, die Vernehmung des Angeklagten\nVO sei durchaus normal verlaufen und nur einmal &tetwa 1/2 Stunde unterbrochen worden, als WW eich nach\nBeinen Angaben infolge eines Herzleidens nicht wohl gefühlt habe. Daß er außerstande gewesen sei, der Vernehmung\nzu folgen, sei nicht bemerkt worden. VE habe seine Aussage in klarer Form gemacht, auf Vorhalte ebenso klar geantwortet und sich nur bezüglich der von dem Angeklagten\nThürk empfangenen 200 DM wehrmals berichtigt.\"\n\nAus Pe > ee ie urn 0\n\n- 6 -\n\nDa aus diesen Ausführungen nicht mit genügender Klarheıt zu ersehen ist, ob die Voraussetzungen des § 136a Stpo\nvorliegen, ob also der Angeklagte VW aurch Ermüdung in\nseiner Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigt worden ist, hat der Senat auch seinerseits hierüber den Verhörsbeamten vernommen.\n\nDiese Vernehmung hat nicht ergeben, daß die Voraussetzungen des § 136a StPO vorgelegen haben. Zwar bestehen\ninsofern Bedenken, als inspesondere für die Zeit nach der\nUnterbrechung schon nach deren Länge anzunehnen ist, daß\nder Angeklagte ermüdet war. Dagegen hat die Beweisaufnahnme\nvor dem Senat jedoch nicht ergeben, daß hierdurch die\nWillensentschlieöung und Willensbetätigung Vogels beeinwrächtigt worden wären.Hiernach hat VW nach der Unterbrechung um weitere Pausen nicht gebeten und selbst die\nFortsetzurg der Vernehmung gewollt, nachdem der Verhörsbeaute ihn gsfragt hatte, ob \"em noch gehe\". Auch ist mit\nihm die Formulierung der Aussage besprochen worden.\n\nNach aliedem ließ sich eine Verletzung des § 136a StPO\nnicht feststellen.\n\ni. Die Sachrüge.\n\nAuch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler ergeben, der zur Aufhebung des Urteiles\nführen müßte. Vorweg sei bemerkt, daß der Senat das Urteil\nnur an Hard des von der Strafkammer festgestellten Sachverhalts überprüfen konnte. Soweit die Revision diesen nicht\n\ngitisn lassen wili, vielmehr neue Tatsachen behauptet,\n\nist ihr Vortrag unbeashtlich.\n\n1.) Die Strafkammer hat den vollendeten Tatbestand\ndes § 1 Aus 5 in Verbindung mit Abs 1 FrSchutzG in der von\nThürk weitergegebsnen Anzeige gegen Zienteck und Brass gesehen.\n\n/ry\n\n- T-\n\na) Daß die Anzeige geeignet war, MED una Sr dcr\nGefahr der Vearfslgung auszusetzen, ergibt sich aus ihrem\n\ninhalt ohne weiteres. Im übrigen kann zu diesem Punkte\nauf die Ausführungen oben zu I 1b am Ende Bezug genommen\nwerden.\n\nb) Die Revision meint, die Feststellungen beruhten,\nwenn man diejenigen hinsichtlich des freigesprochenen Angeklagten WiWberücksichtige, auf einem Denkfehler und\neinem Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Wenn, wie man\nA zugute gehalten habe, dieser die Mitteilungen nacı\nUnterredung mit Angehörigen \"westlicher Stellen\" weiterguleitet habe, Bo sei es unmöglich, daß sie geeignet gewesen seien, die Verdächtigten zu gefährden.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Mit Recht hat hier\ndie Strafkammer schon nach dem Inhalt der Anzeige die Gefahr für die Verdächtigten bejaht. Die Anzeigen waren\nkeinesfalls unbedeutend. Sie sind von | an den SSD\nweitergegeben worden. MW ist nicht deshalb freigesprichen\nworden, weil die Anzeigen keine Gefahr begründeten, sondern\nweil - wie aber nur zu seinen Gunsten unterstellt worden\nist - er geglaubt habe, sich an die berufenen Stellen gewandt zu haben, so daß den verdächtigten Personen nichts\ngeschehen könne. Tatsächlich waren diese aber nach den\nFeststellungen des Landgerichts gefährdet. Aus der Unterstellung zugunsten TEEMW brauchte das Landgericht keine\nSchlüsse zugunsten des Angeklagten Vogel zu ziehen.\n\n2.) Soweit die Revision sich mit dem zweiten Vorfall\nbefaßt - der Angeklagte VI) natte MW kurz vor der\nVerhaftung Angaben über mehrere Personen gemacht, die sie\nin den Augen der Ostbehörden verdächtigten und die ii]\nan den SSD weitergeben sollte -, rügt der Beschwerdeführer,\nder im “brigen hierzu nur unbeachtliche Tatsachenangriffe\nvorbringt, es hätte nur Versuch angenommen werden können.\n\n-8-\n\n- 8 -\n\nDas hat die Strafkammer jedoch getan und zwar als Teil\neiner fortgesetzten Handlung zusammen mit den vollendeten\n\nFällen und Bra.\nB.\n\nDie Revision des Angeklagten SB:\n\n1.) Im Hinblick auf den Angeklagten ID nat die\nStrafkammer festgestellt: WM war von MD mit Beaurtragten des SSD zusammengebracht worden, die IMDB auch\nals solche erkennte. Ein SSD-Beauftragter fragte den Angeklagten, was für Gäste in dem Lokal seiner Schwester\nverkehrten, wie die Betreffenden wirtschaftlich gestellt\nseien, ob sie \"auf Frauen ständen\" und ob sie verschuldet\nseien. Der Angeklagte SB beantwortete älese Fragen, so\ngut er konnte, und nannte mehrere Namen, zum Teil von\nSenatsangestellten. Er erhielt den Decknamen \"Forst\" und\nbekam einen Betrag von 50.- DM. Ferner teilte ihm der\nSSD-Beauftragte eine Fernsprechnummer mit, über die er\nihn erreichen könne, wenn er Mitteilungen zu machen habe.\n\nSUEEED nabe - so führt die Strafkammer aus - die dem\nSSD namentlich mitgeteilten Personen \"äurch Mitteilung\nihrer Lebensverhältnis,e an die SSD-Beauftragten im Sinne\ndes § 1 FrSchutzG verdächtigt\", ihm sei klar gewesen,\n\"daß seine Angaben geeignet waren, die Verdächtigten der\nGefahr einer politischen Verfolgung mit den möglichen\nFolgen des § 1 FrSchut2z6 auszusetzen\".\n\n2.) Durch diese äußerst knappen und formelhaften\nWendungen ist weder hinreichend dargetan, daß die betreffenden Einwohner Westberlins seiner Gefahr ausgesetst\nworden sind, wie sie § 1 Abs 1 FrSchutzG im Auge hat, noch\nkenn hierin eine ausreichende Feststellung gesehen werden,\ndaß sich der Vorsatz des Angeklagten gerade auf die Herbeiführung dieser Gefahr gerichtet hätte ,\n\n9”\n\nA449\n\n-9-\n\nInsbesondere ergibt der mitgeteilte Inhalt der\n\"Verdächtigungen\" nicht, wie etwa bei den Mitteilungen\näes Mitangeklagten Wi ohne weiteres die Gefahr der\npolitischen Verfolgung durch die Ostbehörden. Es liegt\njedenfalls ebenso nahe, daß diese beabsichtigten, sich\nihrerseits an die namhaft gemachten Personen heranzumachen, um sie für ihre Dienststelle zu gewinnen.\nDamit wäre der Tatbestand des § 1 Abs 3 in Verbindung\nmit Abs 1 FrSchutzG nicht erfüllt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nm]\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/5-str-165-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/5-str-165-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.889882+00:00"}}