{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-28_5_StR_133_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-28","aktenzeichen":"5 StR 133/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"F 2262 047 it!\n5 stR 133/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Werner W EEE zus HERE,\ngeboren am EEE 1922 in U.\n\nwegen gewerbsmäßigen Glücksspiels\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.August 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 15. Dezember 1955\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\n—.\nce”\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat dan Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels (§§ 284, 2§ 5 StGB) zu einer Geldstrafe\nvon 900 IM, ersatzweise zu 50 Tagen Gefängnis verurteilt.\nZugleich hat sie das beschlagnahmte Spielgerät eingezogen.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nDer Angeklagte war Irhaber eines Spielkasinos in\nHannover, in dem er im Juli 1954 ein von ihm erdachtes\nund nach seinen Angaben gebautes Spielgerät aufstellte.\nDa von ihm eingeholte Gutachten nach seiner Meinung ergaben, daß das Spiel nach den gesetzlichen Bestimmungen\nzulässig sei, betrieb er es seit August 1954. Durch Verfügung der Stadt Hannover vom 26.Januar 1955 wurde ihm\naufgegeben, den Spielbetrieb zu schließen, weil es sich bei\ndem Spiel um ein mechanisch betriebenes Spiel im Sinne des\n§ 33d der Gewerbeordnung handele. Seine hiergegen gerichtete Klage wies das Landesve:waltungsgericht in Hannover\ndurch Urteil vom 29.März 1955 mit der Begründung ab, daß\ndas Spiel ein Glücksspiel sei. Der Angeklagte betrieb das\nSpiel weiterhin, bis es am 23.April 1955 auf Grund eines\nDbeschlusses des Amtsgerichts in Hannover beschlagnahmt\nwurde.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhandelt es sich um ein Spiel, bei dem nach der Art, in der\nes betrieben wurde, der Durchschnitt der Personen, für die\nes zur Verfligung gestellt wurde, es nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hatte, den Spielausgang durch\nGeschicklichkeit entscheidend zu bestimmen.\n\nDie Strafkammer hat den Tatbestand der §§ 284, 2§ 5 StGB\ndadurch als verwirklicht angesehen, daß der Angeklagte nach\nlem Erlaß des Urteils des Iandesverwaltungsgerichts in\nHannover vom 29.März 1955 den Spielbetrieb fortsetzte.\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 261 StPO)\ngreift nicht durch. Daß das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hannover vom 29.März 1955 nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wäre, ist\nnicht erwiesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\nist das erwähnte Urteil zwar nicht verlesen worden. Das\nwar aber auch nicht notwendig. Was die Strafkammer ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils über den\nZeitpunkt und Inhalt des Urteils des Landesverwaltungsgerichts in Hannover festgestellt hat, kann durch entsprechenden Vorhalt an den Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt und auf Grund einer die Richtigkeit der vorgehaltenen Tatsachen bestätigenden Erklärung\ndes Angeklagten festgestellt worden sein. Ein solches\nVer2ahren ist zulässig. In der Sitzungsniederschrift\nbraucht dies nicht vermerkt zu werden.\n\n2.) Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndaß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 2§ 4 StGB\nverwirklicht habe. Insoweit erhebt auch die schriftliche\nRevisionsbegründung keine näher ausgeführten Einwendungen.\nWas der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat\nhierzu vorgetragen hat, geht fehl.\n\nDie Strafkammer ist bei der Beurteilung des Spiels\nals eines Glücksspiels von den besonderen Umständen ausgegangen, unter denen es im Spielkasino des Angeklagten\nbetrieben wurde. Das ist in der Tat das Entscheidende.\nDie im Urteil mitgeteilten Gutachten stehen der Beurteilung des Spiels als eines Glücksspiels nicht entgegen,\nweil sie die besonderen Umstände, unter denen beim Angeklagten gespielt wurde, nicht berücksichtigen.\n\n!\nv\n’\n‘\n\n-4- ‚\\4g\n\nAuch hinsichtlich der inneren Tatseite gibt das Urteil\nzu keinen durchgreifenden Bedenken Anlaß. Richtig ist zwar,\ndaß es in den Urteilsgründen an einer ausdrücklichen Feststellung des Tätervorsatzes fehlt. Was das Urteil zur\ninneren Tatseite sagt, betrifft die Frage des Verbotsirrtums. Dieser Mangel kann die Revision indessen nicht\nrechtfertigen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt\nklar, daß der Angeklagte -- auch nach der Überzeugung der\nStrafkammer -— die Umstände, aus denen sich die Eigenart\ndes Spiels als eines Glücksspiels ergibt, gekannt hat. Dies\nfolgt insbesondere aus der im Urteil festgestellten Tatsache, daß der Angeklagte Inhaber des Spielkasinos war,\nin dem das Spiel unter Umständen gespielt wurde, die es\nals Glücksspiel kennzeichnen, sowie aus dem, was das Urteil\nüber den vom Angeklagten erzielten Gewinn sagt. Mehr erfordert der Tätervorsatz nicht.\n\nEinen Verbotsirrtum hat die Strafkammer dem Angeklagten für die Zeit bis zum Erlaß des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 29.März 1955 ausdrücklich\nzugebilligt. Damit ist zugleich festgestellt, daß der Angeklagte seit dieser Zeit mit Unrechtsbewußtsein gehandelt\nhat. Ein nach diesem Zeitpunkt noch vorhanden gewesener\nVerbotsirrtum würde im übrigen die Schuld des Angeklagten\nnicht ausschließen, weil er nicht unverschuldet gewesen\nwäre. Richtig ist allerdings, daß das Urteil nichts\ndarüber sagt, wann der Angeklagte von dem Urteil vom\n29.März 1955 Kenntnis erhalten hat. Auch dies kann die\nRevision indessen nicht begründen. Die Länge des Zeit-Taumes, der zwischen dem Erlaß des Urteils und der Einstellung des Spielbetriebs verstrichen ist, ergibt, daß\n= nach der Überzeugung der Strafkammer - der Angeklagte\nden Spielbetrieb jedenfalls fortgesetzt hat, nachden\nihm das Urteil bekannt geworden war. Nur hierauf kommt\nes an.\n\nWas die Revision zur Nechtfertigung der Sachrüge\naußerdem vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das\ngilt insbesondere auch für die Angriffe gegen den Strafausspruch.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte\nbeschwert wäre.\n\nSarstedt Frau Bundesrichterin Schmidt\nDr.Koffka kann nicht\nunterschreiben, weil\nsie beurlaubt und\nortsabwesend ist.\n\nSarstedt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/5-str-133-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33d","ref_norm":"33d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-28/5-str-133-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.869643+00:00"}}