{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-22_5_StR_543_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-22","aktenzeichen":"5 StR 543/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 099\n\n5. StR 543/55\n\nIn Nanen AJes_ Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Rechtsanwalt und Notar Friedrich Wilheln ı (EEEEENERED\n\nsus REED (Hannover),\nseboren am EEE 1920 ir EEE Kreis N EEE\"\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung\nvon. 16.April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.3Börker\nals beisitzende Aichter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nzür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Verden (Aller)\nvom 22.August 1956 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte machte als Prozeßbevollmächtigter\nder Ehefrau I und ihres minderjährigen ehelichen\n\"indes Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann und Vater\nTED seltend. Ihm wird vorgeworfen, das Gericht und\nGen Prozeßgegner über die Einkünfte der Frau Lin\nsetäuscht und dadurch einen für beide Kläger zu günstigen\nVergleich herbeigeführt zu haben. Das Landgericht hat ihn\nvon der Anklage des Betruges freigesprochen, weil er ge-\n„laubt haben möge, mit Rücksicht auf das grundlose Getrenntleben des Ehemannes komme es auf die Einkünfte der\nFrau nicht an.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift den Freispruch mit der Sachrüge an. Sie meint, die angeführte\nBegründung gelte nicht für die Forderungen, die der Anseklagte namens des Kindes erhoben hat, \"Insoweit\" - so\nführt sie aus - \"mußte der Angeklagte die Vermögensverhältnisse der Frau IM wahrheitsgemäß angeben,\nda diese seit dem 1.April 1953 nach Art 3 Abs 2, Art 117 GG\nin gleicher Weise wie ihr Ehemann und nicht erst nach diesem\nzur Leistung von Unterhalt für das Kind verpflichtet wars\"\n\nDie Revision ist unbegründet. Es trifft zwar zu, daß\nin dem Teil der Urteilsgründe, in dem erörtert wird, daß\nund aus welchen Gründen die Strafkammer die Einlassung\ndes Angeklagten, er habe die Klageforderung für begründet\nachalten, nur von den Unterhaltsansprüchen der Frau die\nRede ist. Das kann der Revision aber nicht zum Erfolge\nverhelfen.\n\nAusweislich der Urteilssründe hat der Angeklagte\nu.£c. geltend gemacht, die Grundsätze der Billigkeit, die\nnach der Einführung der Gleichberechtigung der Geschlechter\n\n-3-\n\n- 3.\n\nhcute im Unterhaltsrecht hurrschend seien, hätten damals noch nicht als Bestandteile einer gefestigten\nKechtsordnung gegolten. Das bezog sich nicht nur auf\ndie Unterhaltsforderungen der Frau, sondern auch auf\nden Unterhaltsanspruch des Kindes, für den § 1606 Abs 2\nSatz 2 BGB bestimmte, daß der Vater vor der Mutter\nhaftet. Der Angeklagte hat demnach auch hinsichtlich\ndes Unterhaltsanspruches des kindes geltend gemacht,\ndaß er die Klageforderung für begründet gehalten habe.\nDiese Einlassung hat die Strafkammer in vollem Umfange\nals nicht widerlegbar erachtet. Das ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. Hierfür spricht, daß\n\nin ihnen festgestellt wird, der Angeklagte habe schon\nin dem Unterhaltsrechtsstreit in einem Schriftsatz\nausgeführt: \"Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ist\n\nauch unerheblich. Ihre Unterhaltsleistung gegenüber\n\ndem ehelichen Kinde wird schon allein durch die laufende\nBetreuung und Versorgung dieses Kindes erbracht.\" Hierfür spricht außerdem, dai nach den Feststellungen des\nUrteils der Ehemann nach Kenntnis der wahren Sachlage\nnur die Unterhaltszahlungen für die Frau gekürzt hat,\nDiese Entscheidung hält sich im Rahmen tatrichterlicher\nBeweiswürdigung. Sie kann aus Rechtsgründen nicht\nbeanstandet werden.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, die die Revision der\nStaatsanwaltschaft rechtfertigen könnten.\n\n-4-\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils\nund Rückverweisung der Sache an das Landgericht\nbeantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker\n\nge\nDre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-22/5-str-543-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-22/5-str-543-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.738952+00:00"}}