{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-21_5_StR_153_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-21","aktenzeichen":"5 StR 153/56","doktyp":null,"leitsatz":"1.) Zwei Rechtsstreitigkeiten, die die\nScheidung derselben Ehe zum Gegenstand haben,\nsind grundsätzlich \"dieselbe Rechtssache\",\n\n2.) Der Rechtsanwalt, der in dem durch\nKlagerücknahme erledigten ersten Scheidungsstreit den einen Ehegatten vertreten hat und\nim zweiten Scheidungsstreit den anderen\nvertritt, übt seine Tätigkeit regelmäßig auch\ndann \"in entgegengesetztem Interesse\" aus,\nwenn die im ersten Prozeß geltend gemachten\nScheidungsgründe im zweiten nicht wieder\nvorgebracht werden.","text_plain":"2262 088 HR\n\nfür das Nachschlagewerk!\n\nfür die Amtliche Sammlung!\n\n“\n——\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nSteB § 356\n\n1.) Zwei Rechtsstreitigkeiten, die die\nScheidung derselben Ehe zum Gegenstand haben,\nsind grundsätzlich \"dieselbe Rechtssache\",\n\n2.) Der Rechtsanwalt, der in dem durch\nKlagerücknahme erledigten ersten Scheidungsstreit den einen Ehegatten vertreten hat und\nim zweiten Scheidungsstreit den anderen\nvertritt, übt seine Tätigkeit regelmäßig auch\ndann \"in entgegengesetztem Interesse\" aus,\nwenn die im ersten Prozeß geltend gemachten\nScheidungsgründe im zweiten nicht wieder\nvorgebracht werden.\n\nAktenzeichen: 5 StR 153/56\nUrteil des BGH vom 21.August 1956 1G Verden\n\nPd\n\n>\n\nf AN\n\nImNamzn des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.Wilhelm August G ED\n\naus VE\ngeboren am GENE 907 ir WARNEN,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 21.August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsicent Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EEE vei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Lendgerichts in Verden vom\n7.Dezember 1955 wird mit den Feststellungen im\nvollen Umfange aufgehoben, und zwar\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\nsoweit der Angeklagte freigesprochen ist,\nund im Strafausspruch, soweit er verurteilt\nist,\n\n®)\n\n- 2.\nb) auf die Revision des Angeklagten,\nsoweit er verurteilt ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung ‚auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründeszs\n\nDie Strafksmmer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen eines Vergehens gegen § 356 StGB\nzu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Jrteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft\nais auch der Angeklagte Revision eingelegt,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\ndagegen, daß der Angeklagte von der Anklage eines weiteren\nVergehens gegen § 356 StGB freigesprochen worden ist,sowie\ngegen den Strafausspruch, den sie für zu niedrig hält.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine\nVerurteilung.\n\nBeide Revisicnen rügen nur Verletzung des sachlichen\nStrafrechts.\n\nI,\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte, ein vielbeschäftigter Anwalt, vertrat\nab Oktober 1950 in dem Ehescheidungsrechtsstreit 3 R 449/50\ndes Landgerichts Verden die Ehefrau Elise WM gegen ihren\nEhemann Dietrich WEB, einen seiner treuesten Kunden. Die\nKlage war u.a. darauf gestützt, daß der beklagte Ehemann\nder Klägerin am 6.Oktober 1950 einen dicken Porzellanteller\nmit Gewalt auf den Kopf geschlagen habe,\n\nDer Angeklagte, der auch einen juristischen Hilfsarbeiter, den Amtsgerichtsrat REED ; beschäftigte, fertigte in dieser Sache zwei kurze Schriftsätze selbst an und\nhielt zwei Rücksprachen mit dem Beklagten mit dem Ziel\n&ütlicher Einigung. Er nahm auch den Verhandlungstermin vom\n25.April 1951 wahr. In diesem Termin nahm er auf Anraten\ndes Gerichts äle Klage zurück, weii sich in der Verhandlung\nherausstellte, daß die in der Klageschrift behauptete\n\n-b=\n\nS)\n\n-4-\n\nVerfehlung durch nachträglichen Eheverkehr verziehen war.\n\nAm 24.November 1951 erhob die Ehefrau WB erneut\nScheidungsklage gegen ihren Ehemann unter dem Aktenzeichen\n3 R 477/51. Sie war diesmal von einem anderen Anwalt vertreten. Der Angeklagte vertrat jetzt den Ehemann und erhob\nwiderklage.\n\nDie Klage war u.a. auch auf den Wurf mit dem Teller\ngestützt.\n\nDie Sache wurde schriftsätzlich zunächst von Amtsgerichtsret REED bearbeitet. Der Angeklagte nahm aber\nden Termin vom 2.April 1952 zunächst selbst wahr. Er ließ\nsich im Laufe dieses Termins wieder von Amtsgerichtsrat\nFEED ablösen. In Gegenwart des Angeklagten wurde der\nBeklagte als Partci über den Wurf mit dem Teller vernommen.\n\nAls der Angeklagte vor einem weiteren Termin vom\n27.August 1952 die Akten selbst durcharbeitete, legte er\nam 22.August die Vertretung des Beklagten nieder, weil\n\"möglicherweise doch noch auf frühere Vorgänge zurückgegriffen werden müsse, er aber im Vorprozeß die Gegenseite\nvertreten habe,\n\nNunmehr führte Rechtsanwalt Dr ‚WED den\nScheidungsrechtsstreit für den Beklagten. Der Wurf mit dem\nTeller wurde nicht mehr erwähnt, auch die Urteilsbegründung\nging darauf nicht ein.\n\nAm 20.Januar 1953 übersandte der Rechtsanwalt Dr.\nwi aem Angeklagten die Handakten einschließlich\neiner Berufungsschrift der Anwälte der Klägerin.\n\nDer Angeklagte \"at Rechtsanwalt Dr.CB un Vertretung des Beklagten. Er führte auch die Korresp..ndenz\nmit Rechtsanwalt Dr.CEW, jedoch nimmt die Strafkammer\neine eigene bewußte (ätigkeit und Rechtsberatung des\n\n-5.-\n\nus\n\n-5.\n\nAngeklagten als Korrespondenzanwalt erst seit dem\n\n26.August 1953 an. An diesem Tage beantwortete der\nAngeklagte einen Schriftsatz der Anwälte der Klägerin\n\nvom 17.Juli 1953 an Rechtsanwalt Dr. ED. In dem\nerwähnten Schriftsatz wurde der Wurf mit dem Porzellanteller ausführlich erörtert. Der Angeklagte teilte dem\nRechtsenwalt Dr.C nit, daß eine Erwiderung auf diesen\nSchriftsatz nicht zu erfolgen brauche, da er nur Wiederholungen bereits früher vorgetragener Behauptungen enthalte.\nnper Vorfall aus dem Jahre 1950 ist -— (wie die Vertreter\nder Klägerin schriftsätzlich vorgetragen hatten) - tatsächlich Gegenstand eines neuen Verfahrens vor dem hiesigen\nLandgericht mit dem Aktenzeichen 4 0 139/52. Diese Akten\nmögen herangezogen werden.\" Bei dem Rechtastreit 4 0 139/52\nhandelte es sich um einen Schmerzensgeldanspruch der\nKlägerin gegen ihren Ehemann wegen des Wurfs mit dem Teller.\nIn diesem Prozeß hattc der Angeklagte auch zunächst den\nbeklagten Ehemann vertreten, nach Durcharbeitung der Akten\naber wegen Interessengegensatzes diese Vertretung niedergelegt.\n\nDer Angeklagte informierte dann in seinem Schreiben\nvom 26.August 1953 den Rechtsanwalt Dr.CB noch über\nehewidrige Beziehungen der Klägerin zu einem gewissen\nVOGD. Später gab er ihm noch weitere Informationen,\nließ auch, auf Grund einer ihm von Rechtsanwalt Dr.\nerteilten Untervollmacht, einen Beweistermin vom 22.Mai 1954\ndurch einen Stationsreferendar wahrnehmen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage\ndes Parteiverrats durch seine Tätigkeit für den Ehemann\nWicbe in der ersten Instanz des zweiten Ehescheidungsrechtsstreits freigesprochen. Sie hält zwar die Einlassung des\nAngeklagten für widerlegt, die beiden Ehescheidungsprozesse\nseien deshalb nicht dieselbe Rechtssache gewesen, weil es\nin dem ersten Rechtsstreit der Klägerin gar nicht ernstlich\n\n- 5 -\n\n6 -\n\num eine Scheidung gegangen sei, sie vielmehr lediglich\neine vermögensrechtliche Sicherstellung durch ihren\nEhemann bei Bestehen der Ehe gewünscht habe. Die Strafkammer führt aber aus, dem Angeklagten sei nicht zu\n\n“ widerlegen, daß er sich bis zur Niederiegung des Mandats\nin der ersten Instanz nicht des Interessengegensatzes\nzwischen den Eheleuten bewußt gewesen sei. Sie gründet\ndiese Ansicht darauf, daß der Angeklagte nicht erkannt\nhabe, wenn er es auch hätte erkennen können, daß der\nWurf mit dem Teller, auf den der erste Scheidungsrechtsstreit gestützt war, in beiden Scheidungsprozessen eine\nRolle spielte.\n\nHingegen verurteilt die Strafkammer den Angeklagten\nwegen seiner Tätigkeit in der Berufungsinstanz des\nzweiten Eherechtsstreits. Sie führt aus, der Angeklagte\nhabe mit dem Schreiben vom 26.August 1953 bewußt eine\nberatende und Korrespondenztätigkeit für den Fhemann\nübernommen; zu diesem Zeitpunkt habe er auch den Interessengegensatz gekannt. Wörtlich heißt es hierzu;\n\n\"In diesem Schreiben\" - gemeint ist das\nSchreiben vom 26.August 1953 - \"bezieht sich\nder Angeklagte ausdrücklich auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 17.7:1953, den er\nwürdigte, also auch gelesen hat. Dieser Schriftsatz'’der gegnerischen Anwälte enthielt jedoch\nin ausführlicher Breite den Vorfall vom.\n6.Oktober 1950, griff also zurück auf den\nKlaggrund in dem früheren Verfahren 3 R 449/50,\nin welchem der Angeklagte selbst äle Gegenseite\n(die Ehefrau WB) vertreten hatte. Wie weit\nder Angeklagte sick jetzt auch bewußt in die\nRolle des Korrespondenzanwalts des Beklagten\nhineinversetzt hatte, ergibt auch der Umstand,\ndaß er 2 Tage vor seinem Schreiben vom ?6.August\n1953 die eidesstattliche Zralärunz des Zeugen\n\n_4_ 45”\n\nWVOEEEEEED aufgenommen hatte und den sachlichen\nInhalt dieser eidesstattlichen Versicherung in\nseinem Schreiben wiedergegeben hat, um damit\nnach seiner Vorstellung einen wesentlichen\nScheidungsgrund gegen seine frühere Mandantin,\ndie Klägerin, beizusteuern. Hält man noch hinzu,\ndaß der Angeklagte in der ersten Instanz des\nVerfahrens 3 R 477/51 erst am 22.August 1952\n\nund in 4 (3) O0 139/52 am 20.12.1952 die Vertretung des Beklagten wegen des engen Zusammenhanges mit dem Vorfall vom 6.0Oktober 1950, dem\nKlaggrund in dem früheren Ehescheidungsverfahren,\nniedergelegt hatte, dann kann die Strafkamner\ndem Angeklagten, mag er auch in dem festgestellten\nMaße von Arbeit überhäuft gewesen sein, nicht\ndarin folgen, daß ihm der gleiche Zusammen-\n\nhang bereits bei der Abfassung seines Schreibens\nvom 26.August 1953 in der Berufungsinstang der\nzweiten Scheidungssache nicht mehr erkennbar\ngewesen, vielmehr sogar völlig aus dem Gedächtnis\n\nentfallen sei. Dagegen spricht das Verhalten des\nAngeklagten, der mit dem Inhalt der eidesstatt-\n\nlichen Versicher des einen beweis-\n\nkräftigen Scheidungsgrund gegen die Klägerin\n\nverwertet wissen wollte,\"\n\nBei der Strafzumessung führt die Strafkammer aus,\nsie habe es bei dem einmaligen Abirren vom Wege des Rechts\nfür den Angeklagten, dem keine unlauteren Beweggründe zur\nLast fielen, ohne Bedenken bei der gesetzlichen Mindeststrafe belassen können.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\ngreift mit Recht den Freispruch des Angeklagten im ersten\nFalle an.\n\n-8-\n\n1.) Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß\nes für die Frage, ob die kheprozesse 3 R 449/50 und\n3 R 477/51 dieselbe Rechtssache sind, unerheblich ist,\nda2 der Wurf mit dem Teller in beiden Prozessen vorgebracht worden ist.\n\nDer Angeklagte wendet sich gegen diesen Ruchtsstandpunkt. Er gibt dcn angefochtenen Urteil zu, daß\nder Begriff derselben Rechtssache bestimmt wird \"durch\nden Kreis der Rechtsinteressen ..., die der Auftraggeber\ndem Rechtsanwalt durch den Auftrag anvertraut hat\",\nEr meint aber, eine Partei, die einen Rechtsanwalt in\neinem EheprozeB beauftrage, vertraue diesem nicht in\nvollem Umfange den Bestand ihrer Ehe an, vielmehr bestünden\ndie anvertrauten Interessen nur in der Aufl:isung der Ehe\naus bestimmten Aufhebungsgründen. Die Ehe als Ganzes sei\nebensowenig anvertraute Angelegenheit in Eheprozesser,\nwie dies das Vermögen als Ganzes in vermögensrechtlichen\nRechtsstreitigkeiten sei.\n\nDiese Auffassung ist rechtsirrig. Anvertrauter\nGegenstand in einem Fherechtsstreit ist grunduätzlich\nalles, was für das Scheidungsbegehren der eigenen Partci\noder die Abweisung der Klage der Gegenpartei von Bedeutung\nsein kann, auch wenn es der Rechtsanwalt noch nicht weiß.\nDas ergibt sich schon aus der in den §§ 614, 615 ZPO festgelegten Einheitlichkeit des Eheverfahrens, der weitgehenden Rechtskraftwirkung, die § 616 ZPO klagabweisenden\nUrteilen in Eheprozessen beimißt, der teilweisen Ersetzung\ndes Verhandlungsgrundsatzes durch den Offizialgrundsatz\nin den §§ 617, 622 ZPO und den einschneidenden menschlichen\nund rechtlichen, auch vermögensrechtlichen Wirkungen\neiner Ehescheidung.\n\nVon Bedeutung für den Eherechtsstreit können auch\nverziehene Eheverfehlungen und solche sein, die bereits\nin einem früheren Eheprozeß geltend gemacki .'..i oder\n\n-9-\n\n5”\n-9-\n\ngeltend gemacht werden konnten, weil sie nach § 51 EG\n\nzur Unterstützung eines Scheidungsbegehrens herangezogen\nwerden und nach § 43 S 2 EG dem eigenen Scheidungsbegehren\nentgegenstehen können,\n\nDiese Vorschriften und Umstände machen es dem Anwalt\nzur Pflicht, bei Übertragung eines Auftrages in einer\nScheidungssache, insbesondere dann, wenn sich die Parteien\nnicht über Weg und Ziel eines solchen Scheidungsrechtsstreits einig sind, den Auftraggeber ganz allgemein über\nden Gang eines Scheidungsverfahrens, die rechtlich\nmöglichen Scheidungsgründe und Einwände und die rechtlichen\nWirkungen einer Scheidung zu belehren. Deshalb vertraut\ndie Partei, die einen Anwalt in ihrem Scheidungsrechtsstreit beauftragt, ihm grundsätzlich den Bestand ihrer\ngesamten Ehe an, und deshalb sind zwei dieselbe Ehe betreffende Scheidungsprozesse auch grundsätzlich dieselbe\nRechtssache im Sinne des § 356 StGB. Ob unter ganz\nbesonderen Umständen, vor allen, wenn der frühere Ehescheidungsrechtsstreit sehr weit zurückliegt, etwas anderes\ngelten kann, braucht hier nicht erörtert zu werden. Im\nvorliegenden Fall kommt . jedenfalls eine solche Ausnahme\nnicht in Betracht, da zwischen der Übernahme des ersten\nScheidungsrechtsstreits und dem Beginn des neuen nur\neinige Monate lagen.\n\nDer Angeklagte hat also in derselben Rechtssache\nbeide Parteien vertreten,\n\n2.) Diese Vertretung war auch pflichtwidrig. Eine\nVertretung beider Parteien ist, wie die Strafkammer mit\nRecht ausführt, pflichtwidrig, wenn sie trotz entgegengesetzten Interesses erfolgt (BGHSt 5,284/287/; 7,17/207);\ndas entgegengesetzte Interesse beider Parteien ist Tatbestandsmerkmal des § 356 StGB.\n\na) Mit der Frage des Interessengegensatzes der Parteien\nbeschäftigt sich die Strafkammer nur bei Erörterung des\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ninneren Tatbestandes. Sie kommt zu dem Ergebnis, der\nAngeklagte habe zwar bis zur Niederlegung seines Mandats\nin erster Instanz des Rechtsstreits 3 R 477/51 möglicherweise den Interessengegensatz nicht erkannt, wohl aber,\nals er später in der Berufungsinstanz wieder als Korrespondenzanwalt und Rechtsberater für den Ehemann tätig\ngeworden sei.\n\nFür die Frage, ob der Angeklagte den Interessengegensatz erkannt habe, legt die Strafkammer entscheidenden Wert darauf, ob ihm bewußt geworden sei, daß der Wurf\nmit dem Teller in beiden Rechtsstreitigkeiten vorgetragen\nworden sei.\n\nb) Diese Ausführungen zur inneren Tatseite lassen\nerkennen, daß die Strafkammer den Begriff des entgegengesetzten\nInteresses zu eng auslegt.\n\nIn beiden Rechtsstreitigkeiten verfolgten die Eheleute entgegengesetzte Ziele, und zwar in der Sache,\nnicht nur in der Form. Im ersten Rechtsstreit begehrte die\nEhefrau Scheidung aus Verschulden des Manxies, der FThemann\nKlagabweisung; im zweiten Rechtsstreit beantragte die\nEhefrau Scheidung aus Verschulden des Mannes, der Ehemann\nKlagabweisung und widerklagend Scheidung aus Verschulden\nder Frau.\n\nBereits diese entgegengesetzten Prozeßziele begründeten\ndas entgegengesetzte Interesse beider Parteien. Jede der\nbeiden Parteien hatte ein Interesse daran, daß sie, und\nnicht der andere Teil, in dem Rechtsstreit obsiege.\n\n3. a) Der Angeklagte wußte nach den bisherigen\nFeststellungen, daß bei beiden Scheidungsstreitigkeiten\ndie Scheidung derselben The im Abstand von wenigen Monaten\nbegehrt wurde, und daß er im zweiten Prozeß den Ehemann\nvertrat, während er im ersten die Frau vertreten hatte.\n\nSomit wußte er, daß er in derselben Rechtssache\n\nun. mm.\n\n- 11 -\n\nnacheinander beide Parteien vertrat.\n\nb) Der Angeklagte kannte auch das entgegengesetzte\nInteresse beider Parteien. Fr kannte nämlich ihre entgegengesetzten Prozeßziele, in denen rechtlich das entgegengesetzte Interesse liegt.\n\nc) Wenn der Angeklagte trotzdem glaubte, im zweiten\nRechtsstreit den Ehemann vertreten zu dürfen, wenn und\nsolange keine Tatsachen in den Prozeß eingeführt würden,\ndie im ersten Rechtsstreit eine Rolle gespielt hatten,\nso unterlag er einem reinen Subsumtionsirrtum. Er ging\nvon einem anderen Begriff des \"entgegengesetzten Interesses\"\naus als das Gesetz. Ein solcher Irrtum ist kein Tatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtum (BGHSt 7,17/237). Das\nhat die Strafkammer verkannt, und auf diesem Rechtsirrtum\nberuht die Freisprechung des Angeklagten im ersten Fall.\nDeshalb muß das Urteil, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, auf die Revision der Staatsanwaltschaft\naufgehoben werden.\n\n4.) In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndie Strafkammer zu prüfen haben, ob der Verbotsirrtum des\nAngeklagten vermeidbar war oder nicht. War der Verbotsirrtum\nunvermeidbar, so wäre der Angeklagte entschuldigt, war er\nvermeidbar, so war seine Schuld nicht ausgeschlossen, jedoch\nkonnte die Strafe gemildert werden.\n\nWenn auch im allgemeinen ein derartiger Verbotsirrtun\nbei einem Anwalt vermeidbar sein wird, so können doch im\nEinzelfall ganz besondere Umstände zu einem anderen Ergebnis\nführen. Ob sie vorlagen, wird das Landgericht nunmehr zu\nprüfen haben.\n\n5.) Im zweiten Fall muß das Urteil auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben werden,\nda nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer zu einer\nhöheren Strafe in diesem Fall gekommen wäre, wenn sie nicht\n\n- 12 -\n\n- 12 —\n\nim ersten Fall aus Rechtsirrtum freigesprochen hätte,\nIII.\n\nAuch\ndie Revision des Angeklagten\nist begründet.\n\n1.) Daß der Angeklagte auch in der zweiten Instanz\ndes zweiten Scheidungsprozesses vorsätzlich den Ehemann\nin einer Rechtssache vertreten hat, in der er vorher die\nFrau im entgegengesetzten Interesse vertreten hatte,\nergibt sich bereits aus den Ausführungen zu I.\n\n2.) Dagegen genügen die Darlegungen des Urteils nicht,\num auszuschließen, daß sich der Angeklagte auch in diesen\nFall in einem Verbotsirrtum befunden hat. Nach den Feststellungen des Urteils hielt der Angeklagte eine anwaltliche\nTätigkeit für den Ehemann im zweiten Scheidungsrechtsstreit\nsolange für erlaubt, als er sich nicht bewußt war, daß\netwas, was in diesem Rechtsstreit erörtert wurde, auch\nim ersten Rechtsstreit eine Rolle gesp!:1t hatte. Daß\ndem Angeklagten der innere Zusammenhang zwischen beiden\nRechtsstreitigkeiten bei Abfassung seines Schreibens vom\n26.August 1953 bewußt war, begründet die Strafkammer u.a.\ndamit, daß er die Angelegenheit Wüppesahl seinem Korrespondenzanwalt zur Einführung in den Scheidungsrechtsstreit\nmitgeteilt hat. Diese Begründung ist denkfehlerhaft. Die\nAngelegenheit WO war nie Gegenstand des ersten\nRechtsstreits. Daß der Angeklagte sie vorbrachte, beweist\nzwar, daß er entgegen seiner Einlassung bei seinem Schreiben\nvom 26.8.1953 keineswegs mehr als bloßer \"Briefträger\"\ntätig war; sie ist aber für die Frage, ob der Angeklagte\nin diesem Augenblick an einen Zusammenhang zwischen den\nbeiden Rechtsstreitigkeiten gedacht hat, ohne jede Bedeutung:\n\nDaß der Angeklagte im Verbotsirrtum handelte, wenn\ner sich auch jetzt nicht des inneren Zusammenhangs zwischen\n\n- 13 -\n\n/4\n- 13 -\n\nbeiden Rechtsstreitigkeiten bewußt war, ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils und die obigen Ausführungen.\n\nOb dieser Verbotsirrtum den Angeklagten entschuldigt,\nhängt auch hier wieder davon ab, ob er vermeidbar war.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten im zweiten Fall\nberuht deshalb auf der erwähnten denkfehlerhaften\nBegründung. Sie muß deshalb aufgehoben werden.\n\nIV.\n\nWenn die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung\nund Entscheidung in beiden Fällen zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß der Angeklagte zwar vorsätzlich einen Parteiverrat\nbegangen, sich dabei aber im verschuldeten Verbotsirrtum\nbefunden habe, so wird sie zu prüfen haben, ob bei der\nSachlage eine Strafmilderung gemäß den Grundsätzen des\n§ 44 StGB angebracht ist (vgl BGHSt 2,194/2117).\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-21/5-str-153-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 614","ref_norm":"614","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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