{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-21_5_StR_150_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-21","aktenzeichen":"5 StR 150/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 0e0 44\n\n5 StR_150/56\n\nee\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Wilhelm P EEE aus: ZB\ngeboren am EEE 915 in N) (GE ’\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21.August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ME in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 28.0ktober 1955\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hät den Angeklagten wegen politischer\nVerdächtigung gemäß § 1 Abs 1 und 5 des Berliner Gesetzes\nzum Schutze der persönlichen Freiheit {FrSch6) zu einem\nJahre Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\nI. Die Verfahrensbeschwerden:\n\n1.) Die Revision bemängelt zunächst, die Strafkamner\nhabe den \"Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens\"\nverletzt. Der Zeuge WED habe lediglich eine Mitteilung\ndes Verteidigers des CB in dem auf die Anzeige des\nAngeklagten eingeleiteten Verfahren wiedergegeben.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Strafprozeßorädnung\nverbietet es nicht, Zeugen vom Hörensagen zu vernehmen..,\nEin allgemein geltender \"Grundsatz der Unmittelbarkeit\ndes Verfahrens\" besteht nicht.\n\n2.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung\nfolgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt:\n\n\"Der Zeuge BE 011 dazu vernommen werden,\ndaß bei dem Streit in der Gastwirtschaft der\nZeuge Gericke mit einem Polizeibeamten gespielt hat (gewürfelt) und daß CM nit\ndiesem Polizeibeamten auch befreundet, zumindest aber bekannt war, weiter dazu, daß\nder Zeuge MED nit dem Streit begonnen\nhatte.\"\n\nDiesen Antrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen abgelehnt. Nach ihrer Auffassung war die Beweiserhebung nicht erforderlich, weil \"die Schuld des Ange-Klagten bereits durch die erwiesene Anzeige an die\n\n-3-\n\n- 3.\n‚\"Volkspolizei'! festgestellt war\",\n\nDie Revision hält diese Ablehnung für unzulässig,\naußerdem ist sie der Auffassung, das Landgericht habe\ngegen seine Pflicht nach § 244 Abe 2 StPO verstoßen, den\nSachverhalt von Amts wegen aufzuklären, Beide Verstöße\nliegen nicht vor.\n\na) Der schriftliche Hilfsamtrag ist aus sich selbst\nheraus nicht ohne weiteres verständlich, Sein Sinn ergibt\nsich erst aus den Urteilsgründen (S 9 UA). Hiernach wollte\nder Angeklagte anscheinend dartun, daß der Angehörige\nder Kriminalpolizei SW, der später die Ermittlungen\ngegen CAD geführt nat, die Äußerungen des Angeklagten\nüber CE gehört una dann von sich aus ein Verfahren\neingeleitet hatte. “\n\nDer Revision ist zuzugeben, deß der Wortlaut der\nAblehnung, \"die Schuld des Angeklagten sei bereits durch\ndie erwiesene Anzeige... festgestellt\", keinen der in\n§ 244 Abs 3 StPO vorgesehenen Ablehnungsgründe trifft. Die\nAblehnung mit dieser Begründung stellt einen Rechtsverstoß\ndar. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Verstoß.\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß\ndie Überzeugung der Strafkammer davon, daß der Angeklagte\neine Anzeige bei der Volkspolizei erstattet hat, nicht\netwa auf der Überlegung beruht, eine andere Möglichkeit,\ndas Verfahren in Gang zu setzen, sei nicht gegeben. Denn\nsie geht bei ihren weiteren Erörterungen über die Frage,\nob es einer Vernehmung des Zeugen Hi pbedürfe, davon\naus, das Verfahren gegen MW möge auch durch die\nÄußerungen des Angeklagten in Gegenwart eines Kriminalbeamten der \"Volkspolizei\" in die Wege geleitet worden sein.\nSelbst wenn das durch die Vernehmung des HB bestätigt\nworden wäre, so wurde hiervon ihre Überzeugung nicht\nbeeinflußt, daß der Angeklagte eine Anzeige erstattet habe,\ndie schon für sich allein den Tatbestand einer Verdächtigung\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nim Sinne des Freiheitsschutzgesetzes erfüllte.\n\nUnter diesen Umständen wird der Bestand des Urteils\nauch nicht von der weiteren, überflüssigen Hilfserwägung\nder Strafkammer in Frage gestellt, schon die Äußerung\ndes Angeklagten über EB in Gegenwart des Kriminalbeamten habe eine politische Verdächtigung im Sinne der\nAnklage dargestellt. Diese Erwägung für sich allein könnte\nallerdings insoweit rechtsirrig sein, als das Verhalten\ndes Angeklagten in der Gastwirtschaft nicht ohne weiteres\nden Tatbestand des Absatzes 5 des § 1 FrSchG erfüllt hätte,\n\nb) Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich auch\nbereits, daß keine Verletzung der Aufklärungspflicht\nvorliegt.\n\n2.) Die Revision behauptet, die Strafkammer habe sich\nin der Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen angeschlossen, ohne sich eine eigene Überzeugung\nzu bilden. Das Landgericht habe damit die Stellung des\nRichters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen\nverkannt.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Urteilsgründe (s.S 8 UA) ergeben, daß die Strafkammer sich den\nAusführungen des Sachverständigen \"auf Grund ihres\n‚persönlichen Eindruckes von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung\" angeschlossen und hierbei ausdrücklich das\nVerhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und im\nErmittlungsverfahren in Betracht gezogen hat.\n\nAllerdings hat die Strafkammer die Feststellung, daß\nes sich bei der Kopfverletzung des Angeklagten nur um einen\nStreifschuß ohne Berührung der Schädelknochen gehandelt\nhabe, ohne weitere Erörterung von dem Sachverständigen\nübernommen, Das ist jedoch nicht zu beanstanden, weil es\nSich insoweit um eine medizinische und nicht um eine\n\n-5.\n\nRechtsfrage handelte;\n\n3.) Aus den Ausführungen im vorigen Absatz ergibt\nsich &leichzeitig, daß keinerlei Veranlassung bestand,\neinen Hirnfacharzt hinzuzuziehen. Eine ernsthafte Kopfverletzung und damit eine’ Gehirnschädigung lag nicht vor.\n\nu. Die Sachrüge;\n\nAuch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum\nErfolge zu verhelfen. Der Senat hat das Urteil seinen\ngesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich keine\nRechtsfehler zum Schuld- oder Strafausspruch ergeben.\n\n1.) Die Revision meint, der Tatbestand des § 1 Abs 1\nund 5 FrSchG sei nicht hinreichend festgestellt worden.\nDer Angeklagte habe CB durch seine Anzeige nicht der\nGefahr ausgesetzt, aus politischen, sondern aus wirtschaftliche\nGründen verfolgt zu werden.\n\nDemgegenüber ist an der Rechtsprechung des Senats\nfestzuhalten, daß Verstöße gegen die sowjetzonale Wirtschaftsstrafverordnung und die Verordnung zur Regelung des\ninnerdeutschen Zahlungsverkehrs im sowjetisch besetzten\nGebiet in aller Regel als politische Verstöße bewertet und\ndementsprechend in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen\nwidersprechenden Weise geahndet werden. Auch die Anzeige\neiner Wirtschaftsstraftat kann daher durchweg die Gefahr '\neiner politischen Verfolgung heraufbeschwören. Das war nach\nden Feststellungen des Urteils dem Angeklagten auöh bekannt.\n\n2.) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision sind auch\ndie sachlichrechtlichen Ausführungen des Landgerichts zur\nFrage der Verantwortlichkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden.\nWenn es im Urteil heißt, die 'Kanner (nicht der Sachverständige!)\nhabe \"zu Zweifeln an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\"\ndes Angeklagten \"keinen Anlaß\", so ist das im vorliegenden\nFalle ausreichend. In diesem Falle bedurfte es keines\nnäheren Eingehens auf die Frage, ob der Angeklagte fähig war;\n\n-6-\n\n-6 -\n\ndas Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht\nzu handeln. Denn die erste Voraussetzung des § 51 StGB\n\nist es, daß die Unfähigkeit des Angeklagten auf einer\nBewußtseinsstörung, einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beruht. Hier hat die Strafkammer aber in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen verneint, daß eine\nGeisteskrankheit des Angeklagten vorliegt. Seine \"abnorme\npsychopathische Veranlagung\" spielt hierbei keine Rolle.\nEine schwere seelische Fehlentwicklung, die in aller Regel\nauch nur eine Anwendung des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigen\nkönnte, lag offensichtlich nicht vor. Daß die Strafkammer\nhiervon überzeugt war, ergibt sich daraus, daß sie ausführt,\nder Angeklagte sei bestrebt gewesen, psychisch abnormer\n\nzu erscheinen, als er sei.\n\nAuch andere Gründe, die eine Anwendbarkeit des § 51\nStGB ermöglichen könnten, als eine Geisteskrankheit, etwa\neine Bewußtseinsstörung durch erhebliche Erregung, lagen\nnicht vor. Die in der Revisionsbegründung in diesem\nZusammenhange behaupteten Widersprüche sind nicht vorhanden,\nOb der Angeklagte beim Streit in der Gastwirtschaft erheblich\nerregt war, ist nicht entscheidend. Die Revision übersieht,\ndaß der Angeklagte nioht wegen seiner Äußerungen bei diesem\nStreit, sondern wegen der Anzeige an die \"Volkspolizei\"\nverurteilt worden ist. Dafür, daß sich der Angeklagte bei\nAbgabe der Anzeige etwa gar \"im Zustand eines Affektsturmes\"\nbefunden habe, fehlen jegliche Anhaltspunkte.\n\n- T-\n\n3.) Endlich sind auch keine durchgreifenden Bedenken\ngegen die Strafzumessungsgründe vorhanden. Zwar ist der\nRevision zuzugeben, da3 Uncinsichtigkeit und fehlende Reue\nnur unter bestimmten Voraussetzungen straferhöhend verwertet werden dürfen (vgl BGH NJW 1955,1158). Offensichtlich\nhat die Strafkammer aber aus dem Verhalten des Angeklagten,\n‘der nach ihrer Überzeugung aus Rachsucht gehandelt hat,\nauf seine Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit geschlossen,\nDas ist nicht zu beanstanden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nj Siemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-21/5-str-150-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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