{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-21_5_StR_140_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-21","aktenzeichen":"5 StR 140/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 140/56 2262 041\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werbekaufmann Kurt D ED zus Zeil,\ndort geboren am EEE 1902,\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.August 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr’. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 24.Januar 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2- 4%\n\nGründer\n\nDer Angsklagts hat aus geschäftlichen GSrürden ein\ngespanntes Verhältnis zu seinem Bruder Hans DEE Dieser\nwohnt ebenfalls in Berlin-Charlottenburg und ist mit\nFrau von FEED verlobt. Sie hatte ihren Wohnsitz in\n\"ri (Havel), war aber auch in Beip- EEE\nbei Hans SEE po!izeilich gemeldet und half ihm bei seinen\nGeschäften.\n\nIm Oktober 1954 erhielt der Angeklagte auf eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt in Westberlin die schriftliche\nAuskunft, daß Frau von FÜ an 29.September 1953 von\n\nDefitD-- EEE nach Bo@i® abgemeldet worden war.\n\nEine Fotokopie dieses Schriftstücks schickte er, ohne\nseinen Namen zu nennen, an das polizeiliche Meldeamt in\npri (Havel), nachdem er festgestellt hatte, daß\nFrau von FÜ in Bog nicht gemeldet war. Sie wurde in\nvr (Haveı) im Januar 1955 dreieinhalb Stunden\nlang wegen Verdachts der Spionage polizeilich vernommen.\nEs gelang ihr jedoch, den unbegründeten Vorwurf zu entkräften und ihre Pestnahne abzuwenden. In der Foigezeit\nzog sie nach Westberlin.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer\nVerdächtigung nach § 1 Abs 1, 3 des Gesetzes zum Schutze\nder persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 (GVBl S 417) zu\nneun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg.\n\n1.) Daß das Tandgericht den äußeren Tatbestand eines\nVergehens nach § 1 Abs 3 in Verbirdung mit Abs 1 FSchG als\nerfüllt ansieht, begegnet entgegen den Ausführungen der\nRevision keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat\nnach den Feststellungen des Urteils eine Mitteilung über\nFrau von FÜR semacht und sie dadurch der Gefahr ausgsvsrtzs, aus politischer Grürden verfolgt zu werden und\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nhierbei im Widerspruch zu rsechtsstaatlichen Grundsätzen\ndurch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder\nLeben zu erleiden und der Freiheit beraubt zu werden,\n\n2.) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht ein\nvorsätzliches Handeln des Angeklagten bejaht, halten\njedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte hat sich damit verteidigt, er sei als\nWestberliner empört darüber gewesen, daß Frau von FEED\nmit Hilfe ihres doppelten Wohnsitzes unerlaubte und\ngemeinschädliche Vorteile aus dem Unterschied der\nWährungen beider Gebiete gezogen und die Zuzugsgenehmigung\nin Westberlin möglicheiweise mit unlauteren Mitteln erreicht habe. Er habe nur veranlassen wollen, daß in\nDr (Havei) geklärt werde, ob Frau von FEED\ndort noch einen Wohnsitz haben dürfe. Er habe nicht geglaubt, sie durch seine Mitteilung einer Gefahr auszusetzen.\n\na) Daß er entgegen seiner Einlassung \"Bedenken\" in\ndieser Richtung gehabt habe, folgert die Strafkammer aus\ndem Inhalt eines Schreibens, das er zusammen mit der\nFotokopie nach BrYEED (Havel) geschickt zu haben\nbehauptet. In diesem Brief ohne Unterschrift sollen nach\nseiner Darstellung die Sätze gestanden habens \"Ich bitte,\nder Maldung nicht zu entnehmen, daß Frau v.F, irgendwie\npolitisch tätig ist. Das ist absolut nicht der Fall. Daß\nsie in Bonn gemeldet ist, hat damit bestimmt nichts zu\ntun.\" Das Landgericht meint, aus dieser Stelle gehe eindeutig hervor, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit\neiner Verfolgung gerechnet habe.\n\nDiese Beweisführung enthält den gleichen rechtlichen\nFehler, den der Senat schon auf S 7 seiner Entscheidung\nvom 18.0ktober 1955 - 5 StR 465/55 - an dem Urteil derselben Strafkammer gegen Gerhard Bei@vom 17.Mai 1955\n(Aktenzeichen 1 P ELs 8/55 StA Berlin) beanstandet hat.\n\n-4-\n\nA423\n\n- A -\n\nDie Strafkamner sieht nicht etwa als erwiesen an, daß\n\nder Angeklagte ein Schreiben mit den wiedergegebenen\nsätzen nach Brandenburg (Havel) gerichtet habe. Sie\ntunterstellt\" dies vielmehr nur, weil \"sie ihn der gegenteiligen Annahme nicht überführen konnte\" (UA S 4). Der\nTatrichter darf aber eine Tatsache, die er bezweifelt,\nauch dann nicht für den Schuldbeweis verwerten, wenn\n\nder Angeklagte sie vorträgt.\n\nDas Landgericht durfte daher nicht auf diesem Wege\nbeweisen, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, durch seine Mitteilung politische Verfolgungsmaßnahmen gegen Frau von FEB herbeizuführen. Es sagt\nzwar noch, allen Westberliner Einwohnern, zu denen sich\nder Angeklagte selbst rechne, sei aus ihren \"täglichen\nErlebnissen mit den Methoden des ostzonalen Regimes\" bekannt, daß diesem \"das geringste verdächtige Anzeichen,\nja schon ein versehentliches Überschreiten der Stadtgrenzen\" Anlaß gebe, \"Verfolgungsmaßnahmen gegen den\nBetreffenden einzuleiten\" (UA S 4,5). Der Senat kann\naber nicht beurteilen, ob der Strafkammer diese sehr\nverallgemeinernde Erwägung allein ausgereicht hätte.\n\nb) Es genügt ferner nicht, daß der Angeklagte mit\nder Möglichkeit rechnete, politische Verfolgungsmaßnahmen\ngegen Frau von FEED zu veranlassen. Er mußte diese Gefahr auch herbeiführen wollen. Das Landgericht prüft\nnicht erkennbar, ob er etwa glaubte, sie dadurch auszuräumen, daß er in einem. Begleitschreiben, wie das\nUrteil als unwiderlegt ansieht, die oben wiedergegebenen\nBemerkungen machte. Die Revision weist mit Recht darauf\nbin, daß das Landgericht diese Äußerungen richt als bloße\n\"Rückversicherung, Tarn- oder Scheinaktion\" des Angeklagten würdigt. Es bezeichnet sie vielmehr als eine \"Verharmlosung seiner Anzeige\" und führt aus, der Angeklagte\nhabe auf diese Weise \"den Zonenbehörden keine ernsthafte\nVerpflichtung auferlegen\" können, von Verfolgungsmaßnahmen\n\n-5.\n\n- 5.\n\ngegen Frau von MB abzusehen; er habe dies auch selbst\nnicht behauptet. Damit ist aber nicht eindeutig ausgeschlossen, daß er gehofft und sich darauf verlassen\nhaben könnte, der Gefahr einer politischen Verfolgung durch\nseine Zusätze vorzubeugen. Ob er dann fahrlässig gehandelt\nhätte, ist unerbeblich, weil § 1 FSchG nur die vorsätzliche Tat mit Strafe bedroht. Ein solcher Vorsatz des Angeklagten ist bisher nicht rechtlich ausreichend dargetan.\nDas Urteil sagt zwar abschließend: \"Nach dem Tatgeschehen\nhat die Kammer keinen Zweifel an seinem vorsätzlichen Tun.\"\nDiese formelhafte Wendung heilt aber nicht die hervorgehobenen rechtlichen Mängel.\n\nDas Urteil kann daher nicht bestehenbleiben. Da auch\ndie Feststellungen aufgehoben werden, ist das Landgericht\nberechtigt und verpflichtet, seine Überzeugung allein aus\ndem Inbegriff der neuen Verhandlung zu schöpfen. Es ist\ninsbesondere nicht aus Rechtsgründen daran gebunden, daß\ndas aufgehobene Urteil die Einlassung des Angeklagten über\nsein Begleitschreiben und dessen Inhalt als unwiderlegt\nbehandelte.\n\n3.) Auf die weiteren Angriffe der Revision braucht\nder Senat nicht ausführlich einzugehen,\n\n&) Es kann insbesondere unentschieden bleiben, ob die\nFeststellungen des Urteils über das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Bruder und die Annahme des Landgerichts, er\nhabe durch seine Mitteilung Frau von FW als mitarbeiterin seines Bruders ausschalten und unter Umständen\nselbst ihre Nachfolge antreten wollen, miteinander vereinbar sind. Ob ein etwaiger Widerspruch in diesem Punkte den\nBestand des Urteils berühren würde, kann ebenfalls auf\nsich beruhen.\n\nb) Die Strafkammer traut dem Angeklagten für die Zukunft ähnliche Straftaten zu, weil er noch am Schlusse der\n\nHauptverhandlung erklärt habe, er halte sein Vorgehen für\nstraflos und würde gegebenenfalls noch einmal so handeln.\n\n- 6 -\n\n-6 -\n\nAus diesem Grunde lehnt sie es ab, die Strafe nach § 23 StGB\nzur Bewährung auszusetzen. Da das Urteil ohnehin im vollen\nUmfange aufgehoben wird, kann dahinstehen, ob die Strafkammer genügend beachtet hat, daß eine solche Erklärung\nunter Umständen nur der Verteidigung gegen den Schuldvorwurf dienen soll und nicht in allen Fällen ohne weiteres\ndie Erwartung ausschließt, der Angeklagte werde nach der\nVerurteilung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen.\nEbenso kann unerörtert bleiben, ob die Fassung des Urteils\ndie Meinung der Revision rechtfertigt, die Strafkammer\nstütze ihre Annahme, daß das öffentliche Interesse die\nVollstreckung der Strafe erfordere, nicht auf die vorliegende Tat mit allen ihren begleitenden Umständen,\nsondern unzulässig allein auf die Abschreckung\nanderer (BGH NJW 1955,996; vgl auch BGH NJW 1955,30).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-21/5-str-140-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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