{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-08-21_5_StR_129_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-08-21","aktenzeichen":"5 StR 129/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Im Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Polizeihauptwachtmeister Karı K EEEED\naus Ki Krei: VE ,\ngeboren am EEE: 914 in xı EEE (CEMERRBN ‚\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.August 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc iD\n\naıs Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n{ur Recht erkannts\n\nI. Auf den Antrag des Angeklagten wird der\nVerwerfungsbeschluß des landgerichts in Hannover\nvom 5.Januar 1956 aufgehoben,\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n26.0ktober 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte erurteilt worden\nist.\n\n- 2-\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\naie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n4q\n3_ ‚na\n\nGründegt\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.\n\nAm 5.Januar 1956 hat die Strafkammer diese Revision\nals unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Revision\nnicht rechtzeitig begründet habe.\n\nGegen diesen Beschluß hat der Angeklagte am 27. Februar\n1956 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und\nunter anderem geltend gemacht, das Urteil sei ihm nicht\n\noränungsmäßig zugestellt worden.\n\nIn dem Wiedereinsetzungsamtrag liegt bei dieser Begründung gleichzeitig ein Antrag auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts nach § 346 Abs 2 StPO.\n\nDer Antrag ist rechtzeitig, da am 27.Februar 1956,\nals der Angeklagte die Wiedereinsetzung beantragte, ihm der\nBeschluß vom 5.Januar 1956 noch nicht ordnungsmäßig zugestellt worden war.\n\nDer Antrag ist auch begründet, weil dem Angeklagten\nauch das Urteil damals noch nicht orädnungsmäßig zugestellt\nworden war, vielmehr die ordnungsmäßige Zustellung erst\nam 13.April 1956 erfolgt ist.\n\nSowohl das erstinstanzliche Urteil als auch der Beschluß vom 5.Januar 1956 waren nämlich der Schwiegermutter\n\ndes Angeklagten in KW rrei: WED, Alice\n\nNr@,zugestellt worden.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dies damals die\nWohnung des Angeklagten war. Denn jedenfalls war die\n\"Ersatzzustellung\" zu Händen seiner Schwiegermutter schon\ndeshalb nicht wirksam, weil diese nach ihrer Aussage in\nder polizeilichen Vernehmung vom 15.März 1956 damals nicht\n\n-4-\n\n-4-\n\nin ED, Allee Nr@, sondern in Ki,\n\nAm Staatsberge 6, wohnte und daher keine Hausgenossin\ndes Angeklagten war.\n\nIn seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Das\nRechtsmittel ist begründet.\n\nI.\n\nDie Strafkammer hat in den fünf Fällen, in denen sie\nden Angeklagten wegen Betruges verurteilt hat, den äußeren\nund inneren Betrugstatbestand an sich rechtsirrtumsfrei\nfestgestellt. Insoweit erhebt der Angeklagte auch keine\n\nEinzelbeanstandungen.\n\nII.\nMit Recht rügt dagegen der Angeklagte mit der Sach-\n\nrüge, daß die Strafkammer seine Zurechnungsfähigkeit\nnicht zutreffend begründet habe.\n\nDaß der Angeklagte bei Begehung der Betrugstaten voll\nzurechnungsfähig war, begründet das Urteil wie folgts\n\n\"Die Strafkammer hat noch geprüft, ob gegen die\nzurechnungsfähigkeit des Angeklagten Bedenken\nbestehen. Der hierzu gehörte Sachverständige \"\nMed.Rat Dr.Kurz hat ausgeführt, daß bei dem\nAngeklagten als Folge des im Jahre 1947 erlittenen Dienstunfalles ein Schädelbasisbruch '\nnur als möglich vermutet worden, aber nicht\nnachweisbar gewesen sei. Der Angeklagte habe\nsich damals eine Gehirnerschütterung zugezogen. In den seitdem verflossenen Jahren\nhätten sich Symptome für irgendwelche geistige\nSchäden nicht gezeigt. Der Angeklagte klage\nnur über unwesentliche vegetative Störungen.\nEine Geisteskrankheit oder -schwäche oder eine\nBewußtseinssrübung lägen bei dem Angeklagten.\n\n-5_\n\nAYUT\n-5. /\n\nnicht vor. Die Strafkammer ist diesem Gut-\n\nachten gefolgt und betrachtet den Angeklagten für die Taten als uneingeschränkt ver-\n\nantwortlich. \"\n\nDiese Ausführungen erwecken den Eindruck, als gehe\ndie Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte im Jahre\n1947 keinen Schädelbasisbruch erlitten habe, obgleich sie\neine diesbezügliche Feststellung nicht trifft, sondern nur\nfeststellt, daß damals ein solcher Schädelbasisbruch nicht\nnachweisbar gewesen sei.\n\nDas ist ein Rechtsfehler. Auch, soweit es sich um die\nZurechnungsfähigkeit eines Angeklagten handelt, muß das Gericht von den Tatsachen, die es seiner Beurteilung zugrunde\nlegt, überzeugt sein. Es genügt nicht, daß Tatsachen, die\nZweifel an der Zurechnungsfähigkeit erwecken könnten,\nnicht nachgewiesen sind.\n\nWar nicht auszuschließen, daß der Angeklagte im Jahre\n1947 einen Schädelbasisbruch gehabt hatte, so hätte die\nStrafkammer der Frage nachgehen müssen, welche möglichen\nWirkungen ein etwaiger Schädelbasisbruch auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten haben konnte. Das ist,\nsoweit ersichtlich, nicht geschehen.\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch\nauf folgendes hingewiesens\n\nAus dem bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten des Dr.Kurz ergibt sich, daß diesem die Personalakten des Angeklagten und die Unterlagen über frühere\närztliche Untersuchungen zur Vorbereitung seines Gutachtens, das er in kurzer Zeit anfertigen mußte, nicht\nzugänglich waren.\n\nEs empfiehlt sich, nunmehr dem zu bestellenden Gutachter rechtzeitig alle Unterlagen zugänglich zu machen,\n\n-6-\n\n- DD =\n\ndie sich auf den Unfall des Jahres 1947 und die ärgtlichen Untersuchungen des Angeklagten nach diesem Unfall\nbeziehen. Möglicherweise kann es auch erforderlich sein,\ndie Ärzte zu hören, die den Angeklagten früher behandelt\nhaben, und den Angeklagten zwecks Beobachtung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt unterbringen zu lassen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt a\n\nSiemer Börker “","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-21/5-str-129-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-21/5-str-129-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.623954+00:00"}}