{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-07-06_5_StR_434_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-07-06","aktenzeichen":"5 StR 434/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"st 4/5\n\nIm YTamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsingenieur Gerhard S (EEE\naus WEB Kreis GEHE,\ngeboren am ME 1909 in \"AEEEEEEEEEEE,\n\nwegen Totschlages u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juli 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 4.März 1955 wird\n\nl. das Verfahren gegen den Angeklagten wegen\nfehlender Rechtshängigkeit insoweit eingestellt, als er wegen versuchten Totschlages gegenüber dem Italiener TE»\nverurteilt worden ist,\n\n2. das Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte in den Fällen DEE una 7\n\nwegen eines Totschlagsversuchs gegenüber\nzwei Personen verurteilt ist,\n\n3. das Urteil im Strafausspruch in den Fällen\nDOM une ROEEEEN und im Gesamtstratausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nII. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nIII. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht in\nHildesheim zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages\nin drei Fällen und wegen versuchten Totschlages, ebenfalls\nin drei Fällen, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als\nauch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nA. Verlahrensvoraussetzungen.\n\nI.\n\nIm Fall MB nuste das Verfahren eingestellt werden,\nweil dieser Fall nicht von dem Eröffnungsbeschluß umfaßt\nwird, es somit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Das\nHauptverfahren ist eröffnet wörden wegen vollendeter Tötung\nder Italiener CE, vg una Cem, unä wegen versuchter\nTötung der Italiener Zu. \"EEE und eines unbekannten\nItalieners aus Mo: Verurteilt ist der Angeklagte wegen\nvollendeten Totschlags an CN vaile una CE und wegen\nversuchten Totschlags gegenüber DEE. rÜEEEN un: Tem.\nTED ist nicht etwa identisch mit dem im ‚Eröffnungsbeschluß\ngenannten unbekannten Italiener aus Moog. Der Fall Tee\nist vielmehr im Ermittlungsergebnis der Hauptanklage er- .\nwähnt, TED wer also damals bereits namentlich bekannt,\naber weder in der Anklageformel noch im Eröffnungsbeschluß\naufgeführt,\n\nEs 1äßt sich auch nicht sagen, daß die gesamten Handlungen des Angeklagten gegenüber den Italienern am 24.April\n1945 \"eine Tat\" im Sinne des § 264 StPO seien. Daß sie zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgten und unter denselben\näußeren Umständen durch dieselbe Seelenlage des Täters ausgelöst wurden, genügt hierzu nicht. Jede Tötungshandlung\ngegenüber einem bestimmten Menschen hebt sich, soweit\nnicht die Voraussetzungen des § 73 StGB vorliegen, auch\nfür die natürliche Auffassung so sehr von jeder Tötungs- '\n\n-&-\n\n-4-\n\nhandlung gegenüber einem anderen Menschen ab, daß ein\nnoch so enger äußerer, zeitlicher und psychologischer\nZusammenhang verschiedene Tötungshandlungen nicht zu\neiner Tat machen kann, mit dem Ergebnis, daß eine Verurteilung oder Freisprechung wegen einer solchen Tötung\ndie Verfolgung wegen der übrigen hindern könnte. Das aber\nwäre wegen des Zusammenhangs von Rechtshängigkeit und\nRechtskraft die notwendige Folge, wollte man die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens auf alle vollendeten und\nversuchten Tötungen, die der Angeklagte am 24.April 1945\nin den Italiener-Baracken begangen hat, ausdehnen. Die\nversuchte Tötung des unbekannten Italieners aus Mo\nist also noch bei dem Schwurgericht anhängig; im Fall\nTED vedarf es zur Verfolgung noch einer Anklage und\neines- Eröffnungsbeschlusses.\n\nII.\nEine Einstellung des Verfahrens nach § 6 StF@ 1954\n\nkam schon mit Rücksicht auf die bisher vom Schwurgericht\nverhängte Strafe nicht in Betracht.\n\nB. Die Revision des Angeklagten\n\nbeanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben\nund daher unzulässig.\n\nII. Die Sachrüge\nist im wesentlichen unbegründet.\n\n1.) Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellts Der Angeklagte, der nie gedient hatte, war\ngegen Kriegsende als Flugzeugbauingenieur bei der Als\n\nin wen, 6 km von KÜEMuiREa , eingesetzt. Im\n\nABS-Werk WR waren auch etwa 600 Ausländer beschäftigt,\n\n- 5.\n\n- 5.\n\ndavon waren etwa die Hälfte Italiener. Die Ausländer wohnten\nin Baracken. Der Angeklagte hatte unter anderem die Küche\ndes Ausländerlagers zu beaufsichtigen und war als Betriebsobmann für die soziale Betreuung des Ausländerlagers mit\nverantwortlich.\n\nEtwa zwei Monate vor Kriegsende wurde der Angeklagte\nauch zum Volkssturm herangezoger; er erhielt den Rang eines\nKompanieführers und war Adjudant des Bataillonsführers\nHa. Am 24.April 1945 wurde das Bataillon, bei dem sich\nder Angeklagte befand, nach einem Einsatz gegen die Russen\n\nnach Ks verlegt.\n\nAm Morgen des 24.April 1945 erhielt das Regiment die\nNachricrt, daß Jie in Wildau verbliebenen ausländischen\nzivilarbeiter sich in den Besitz von Waffen gesetzt hätten\nund plünderten. HB fuhr auf Regimentsbefehl mit einer\naus Volkssturm und Wehrmacht zusammengesetzten Kompanie\nnach Wildau. Sein Auftrag lautetes\n\n\"Entwaffnung der Ausländer; bei Widerstand von\nWaffen Gebrauch machen. Weitere Plünderungen\nverhindern. \"\n\nDer Angeklagte erhielt mit seiner Gruppe den Befehl,\ndie Baracken der Italiener zu durchsuchen. Am Eingang des\nLagers errichtete H@Mib seine Befehisstelle und stellte\nein Maschinengewehr auf, das die in den Baracken befindlichen Italiener wahrnehmen konnten.\n\nDer Angeklagte befahl in der ersten Baracke den\nItalienern, die Hände hochzuheben und ihre Ausweise nit\nLichtbild vorzulegen. Das taten alle. Nur TED hatte\nseinen Ausweis im Gestell über seinem Bett. Er teilte dies\ndem Angeklagten mit und ging auf das Bett zu. Der Angeklagte legte mit einer Maschinenpistole auf die Brust des Te»\nan und drückte ab, der Schuß ging jedoch nicht los. Darauf\nhantierte der Angeklagte an seiner Waffe, um sie schußfähig\nzu machen und richtete alsdann die Pistole nacheinander\n\n-6-\n\n- 6 -\n\ngegen zwei Italiener. Bei einem von ihnen hatte er eine\nSpeise gefunden, die an diesem Tage nicht verteilt worden\nwar, bei einem anderen einen Emailleteller. Auch diese\nSchüsse gingen nicht los.\n\nNachdem der Angeklagte für kurze Zeit das Zimmer verlassen hatte, fand er bei der Durchsuchung des Koffers\ndes Genuesen CB etwa 200 - 250 g Margarine. Er tötete\nCE mit einen Schuß aus der Maschinenpistole. Wenige\nSekunden darauf gab er einen Feuerstoß auf eine Gruppe\nab, die sich nach dem Tod des CB in eine Ecke geflüchtet hatte, Dabei wollte er töten, \"gleich wer es\nwar und wieviele es waren\". Er verletzte dabei BEEND\n\nuna RE schwer.\n\nNachdem der Angeklagte, ohne einen Schuß abzugeben,\ndureh das zweite Zimmer gegangen war, erschoß er im\näritien:2immer Me, in dessen Koffer ein Stück Margarine\ngefunden worden war. Im nächsten Zimmer wurde bei der\nDurchsuchung nichts gefunden. Doch entdeckte der Angeklägte ein verrostetes Schlüsselbund; 'als dessen Eigentiner\nvon anderen Italienern GM bezeichnet wurde. Ohne auf\nCE zu hören, der mit erhobenen Händen bat, ihn er- '\nklären zu lassen, welche Bewandtnis es mit den Schlüsseln\nhabe, schoß der Angeklagte aus 2 m Entfernung dem CE .\nin die Brust. CE lag da, als ob er bereits gestorben\nwäre und röchelte. Die Italiener legten ihn zu den Leichen .\nder getöteten Italiener. Ein deutscher Soldat.gab ihm\ndarauf \"den Gnadenschuß\",\n\n2.) Rechtlich würdigt das Schwurgericht aie Taten ‚des\nAngeklagten als Totschlag an CE, ve und GEB und\nversuchten Totschlag gegenüber DEE unı AED,\n\nwobei es Tatmehrheit zwischen sämtlichen Taten annimmt.\n\nDas Schwurgericht führt aus, der Angeklagte habe\nweder in Notwehr noch in Notstand noch auf bindenden Befehl gehandelt, sich insoweit auch weder im Tatbestandsirrtum noch im Verbotsirrtum befunden. Selbst wenn man\n\n- 7 -\n\nim übrigen einen Verbotsirrtun annähne, wäre dieser so\nschwer verschuldet. daß er eine Strafmilderung nicht recht-\n\nfertigen würde.\n\nDas Schwurgericht, das - wie der Urteilszusammenhang\nergibt -— den Angeklagten für voll verantwortlich hält,\npilligt ihm mildernde Umstände zu. Es führt aus, er habe\nsich durch die ihm übertragenen Aufgaben, denen er mangels\nmilitärischer Ausbildung nicht gewachsen gewesen sei, in\neinem Erregungszustand befunden.\n\n3.) Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen einen\nRechtsirrtum, durch den der Angeklagte beschwert sein\nkönnte, nur in der Konkurrenz?rage erkennen.\n\na) Daß der Angeklagte auch den GM getötet hat,\nobgleich die unmittelbare Ursache von dessen Tod nicht der\nSchuß. des Angeklagten, sondern der Gnadenschuß des anderen\ndeutschen Soldaten war, also eine vorsätzliche Tötungshandlung eines zurechnungsfähigen Dritten, nimmt das\nSchwurgericht rechtsirrtumsfrei an. Der im Schrifttum\nzum Teil vertretenen Ansicht, daß in Fällen wie dem vorliegenden der Kausalzusammenhang unterbrochen sei oder\nein sogenanntes Regreßverbot bestehe, ist schon das Reichsgericht mit Recht entgegengetreten (vgl RGSt 63,382/3877;\n64,370/572/). Erst der Schuß des Angeklagten hat den\nGnadenschuß des deutschen Soldaten veranlaßt; der Angeklagte hat daher den Tod des GEB verursacht. Hierbei kommt\nes, entgegen der Auffassung der Revision, nicht einmal\ndarauf an, ob GEW; wie das Schwurgericht feststellt,\nohne den Gnadenschuß auch sofort gestorben wäre, oder ob\ner noch zu retten gewesen wäre.\n\nDas Schwurgericht stellt auch rechtsirrtumsfrei fest,\ndaß der Angeklagte den GEW vorsätzlich getötet hat. Die\nAbweichung zwischen dem wirklichen Geschehensablauf und\ndem, den der Angeklagte sich vorgestellt hatte, ist hierfür nicht von Bedeutung.\n\n-8-\n\nb) Daß der Angeklagte bei dem Feuerstoß auf DEEED\nund REED mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, stellt das\nSchwurgericht, wenn auch ers“ bei der rechtlichen\nWürdigung, ausdrücklich fest. Ein Rechtsverstoß ist bei\ndieser Feststellung nicht erkennbar.\n\nc) Das Schwurgericht stellt für sämtliche Fälle fest,\ndaß sich in den Italiener-Baracken keine Waffen befanden,\nund daß keiner der Italiener eine Bewegung oder herausfordernde Geste gemacht hat, die den Verdacht irgendwelchen ungebührlichen Handelns gegenüber dem Angeklagten\nhätte erwecken können.\n\n\"Dje Italiener standen vor Angst wie erstarrt de.\nDas sah der Angeklagte. Er hat nicht angenommen, daß er\nangegriffen wurde.\"\n\n.. „DaB bei dieser Sachlage weder Notwehr noch Notstand\nnoch..iy, Irrtum seitens des Angeklagten über das Vorliegen\nder tatsächlichen Voraussetzungen von Notwehr oder Notstand in Betracht kam, führt das Urtejl mit Recht aus.\n\n- 4) Es bestehen auch keine durchgreifenden: rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen,. mit denen das\nSchwurgericht verneint, daß der Angeklagte die. Italignerin:Ausführung eines Befehls getötet oder zu töten versucht\nhabe oder daß er an einen solchen Befehl geglaubt habe,\noder daß er aus sonstigen Gründen sein Tun für erlaubt\ngehalten habe.\n\nGrunälage für die Durchsuchungstätigkeit des An-'\ngeklagten in der Italiener-Baracke war nach den Urteils-\n\nfeststellungen der dem HEb vom Regiment erteilte Auftragı\n\"Entwaffnung der Ausländer, bei Widerstand von\nWaffen Gebrauch machen. Weitere Plünderungen\n\"verhindern.\"\n\nDieser Auftrag war dem Angeklagten bekannt. Außerdem hatte er von He den Befehl erhalten, die Baracken\n\n-9.-\n\n-9-\n\nnach Waffen zu durchsuchen.\n\nDas Schwurgericht legt den Regimentsbefehl dahin aus,\ndaß der Einsatz keine Vergeltungsmaßnahme sein und nur bei\nWiderstand zu den Waffen gegriffen werden sollte. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen diese Auslegung nicht.\nDie Revision meint, das Schwurgericht sei zu dieser Auslegung des Befehls gekommen, weil es die im Lager stehenden\nTafeln mit der Aufschrifts \"Wer plündert, wird erschossen\"\nnicht richtig gewürdigt habe.\n\nNach den Urteilsfeststellungen waren im lager Tafeln\nmit der erwähnten Aufschrift aufgestellt. Diese Tafeln\nwurden zunächst jeweils nach Fliegerbombardierungen aufgestellt und alsdann wieder entfernt, später, als die\nFliegerangriffe öfter vorkamen, stehengelassen. \"Die\nTafeln\", so fährt das Urteil fort, \"bezogen sich auf den\nFall ven Fliegerbombardierungen und galten für Zeiten, wo\ndie Ordnung im übrigen voll bestand. Auf diese Tafeln\nkonnte sich der Angeklagte nicht mehr stützen. Die Situation\nkurz vor dem Zusammenbruch war eine andere\".\n\nDie Revision hält diese Auslegung der Tafeln für denkgesetzwidrig. Es ist ihr zuzugeben, daß die Ausführungen\nnicht unbedenklich sind. Wenn für die Zeit unmittelbar\nnach Fliegerangriffen besonders strenge Maßnahmen angedroht\nwurden, so geschah das nach allgemeiner Erfahrung offenbar\ndeshalb, weil die durch solche Angriffe hervorgerufene Verwirrung einen besonderen Anreiz zu Plünderungen gab. Eine\nsolche erhöhte Plünderungsgefahr bestand aber auch in dem\nAugenblick, in dem die Kampfhandlungen in unmittelbarer\nNähe des Barackenlagers stattfanden.\n\nEs kommt aber nicht darauf an, ob aus diesem Grunde\nein in der Revisionsinstanz zu beachtender Denkfehler anzunehmen ist. Ein solcher etwaiger Fehler hätte mit der\nAuslegung des dem Angeklagten erteilten Befehls nichts zu\ntun. Die Tafeln konnten nur den Sinn haben, allgemein vor\nPlünderungen zu warnen, niemals aber stellten sie einen\n\n- 10 -\n\n- 10 --\n\nBefehl für beliebige Wehrmachtsangehörige allgemein oder\nfür den Angeklagten im besonderen dar, Plündernde zu erschießen.\n\nDeshalb sind auch die weiteren Ausführungen des\nSchwurgerichts. daß der Angeklagte den Regimentsbefehl\nunzutreffend ausgelegt habe und sich nicht auf die erwähnten Tafeln berufen könne, jedenfalls im Ergebnis\nnicht zu beanstanden.\n\nDa das Sckwurgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt\nhat, daß der Angeklagte sich nicht in einem Verbotsirrtum\nbefunden hat, kommt es auf seine weiteren Ausführungen\ndarüber, daß ein etwaiger Irrtum jedenfalis verschuldet\ngewesen wäre, nicht mehr an..\n\n‘&) Die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen es\neine \"Erinnerungslücke des Angeklagten für die Zeit der\nihm vorgewörfenen Handlungen verneint, liegen auf tatsächlichen \"Gebiet. Sie rechtfertigen: den- Schluß, daß ‚der\nAngeklagte für seine Handlungen voll. verantwortlich ist,\nohne daß es besonderer Ausführungen: hierzu bedurfte.\n\n£) Rechtsirrtümlich ist nur, daß das Schwurgericht .\nzwischen den Tötungsversuchen gegenüber Pi einer- .\nseits, AED andererseits Tatmehrheit- angenommen hat.\nDer Angeklagte hat beide mit demselben Feuerstoß getroffen.\nEs liegt nur eine Handlung und deshalb Tateinheit. im Sinne\ndes § 73 StGB vor. Insoweit konnte das Revisionsgeri.cht\nden Schuldspruch berichtigen, während die Strafaussprüche\nund der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden mußten.\n\nC. Die Revision der Steatsanwaltschaft\n\nerhebt .nur die Sachrüge.\n\nSie beanstandet, daß das Schwurgericht nicht Mord,\nsondern nur Totschlag angenommen habe. Sie hält es ferner\nfür einen Rechtsirrtum, daß das Schwurgericht dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt. und ihm- die: bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt hat. j\n\n- 1 -\n\n- 11 --\n\nI.\n\nVon den Gründen, aus denen nach § 211 StGB eine\nTötungshandlung Mord sein kann, kommen hier in Betracht,\ndaß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen oder daß er\ngrausam oder heimtückisch gehandelt hätte.\n\nUnter allen drei Gesichtspunkten hat das Schwurgericht\ndie Handlungsweise des Angeklagien geprüft und ist zu dem\nErgebnis gekommen, daß eine Verurteilung wegen Mordes nicht\ngerechtfertigt ist.\n\nDiese Ausführungen des Schwurgerichts sind im Ergebnis\nnicht zu beanstanden.\n\n1.) Das Schwurgericht hat nicht mit Sicherheit feststellen können, aus welchen Beweggründen der Angeklagte\ngehandelt hat. Es hat zu seinen Gunsten angenommen, daß\ner. tötete und zu töten versuchte, \"weil allgemein Plünderungen vorgekommen und weil die Ausländer - wenn auch nicht\ndie Italiener der dAurchsuchten Baracke -— Waffen an sich\ngenommen hatten, die der Volkssturm fortgeworfen hatte\".\n\nDas Schwurgericht hält die Beweggründe des Angeklagten\ndeshalb nicht für niedrig, weil er nicht aus selbstsüchtigen\nGründen gehandelt habe, sondern sich durch die Interessen\nder Allgemeinheit habe bestimmen lassen. Es führt aus, es\nkomme hinzu, daß dem Angeklagten zugute zu halten sei, daß\ner bei Durchführung der Aktion sehr erregt war und in einem\nAffektzustand gehandelt hat.\n\nDiese Ausführungen des Schwurgerichts sind schon deshalb nicht zu beanstanden, weil aus niedrigen Beweggründen\nnur derjenige handelt, der sich bei seiner Handlung derjenigen Umstände bewußt ist, die seine Beweggründe niedrig\nmachen (BGH 3 StR 1/50 vom 5.12.1950 = IM Nr 2 zu § 211 StGB).\nDie Feststellungen des Schwurgerichts lassen aber erkennen,\ndaß der Angeklagte zur Zeit seiner Handlungen sich seiner\neigenen Beweggründe nicht voll bewußt war. Daß unter diesen\nUmständen das Schwurgericht sein Handein nicht als durch\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nniedrige Beweggründe bestimmt angesehen hat, kann nicht\nbeanstandet werden.\n\n2.) Eine heimtückische Tötung verncinit das Schwurgericht, weil der Angeklagte vor die Italiener mit schußbereiter Maschinenpistole getreten sei, Die Italiener\nhätten die Untersuchung erwartet. Sie seien sich bewußt\ngewesen, daß nach den vorgekommer.en Plünderungen die\nSituation für sie ernst sei. Sie hätten dies schon der\nTatsache entrommen, daß am Eingang ein Naschinengewehr\nzur Sicherung aufgebaut worden war. Das Auftreten des Angeklagten, seine drohende Haltung hätten nichts von Heim-\n‚tücke oder Hinterlist an sich gehabt. Er sei offen und\ngefahrdrohend vor die Italiener getreten..\n\nDer Oberbundesenwalt meint, diese Ausführungen ge-\n..mügten nicht, : um auszuschließen; daß der Angeklagte heintliekisch gehandelt habe. Es komme nicht darauf an, öb ‘der\n?äter seinem Opfer mehr oder ‚weniger offen entgegehtrete.\nEntscheidend sei vielmehr, ob’ des’ Onfer nit einem Angriff\ngerade auf sein Leben rechne. ‚Bis zur .Tötung des Ci\nsei das aber nicht der Fall gewesen. Bis dahin .hätten .die\nItaliener höchstens mit üblichen disziplinellen Bestrafungen gerechnet. Da sie nichts weiter als geringfügige\nLebensmittel geplündert hätten, die sie zu ihrem Lebensunterhalt brauchten, hätten sie nicht auf den Gedanken\nkommen können, daß der Angeklagte ihr Leben- bedrohen\nwolle.\n\nDiesen Ausführungen vermag der. Senat nicht zu folgen.\nZunächst trifft es nicht zu, daß nur derjenige dem Täter\ngegenüber nicht arglos ist, der sich. gerade eines 80-..\nfortigen Angriffs auf sein Leben seitens des Täters ver-\n‚sieht. Arglos ist vielmehr auch derjenige nicht, der\neinen sonstigen schweren Angriff auf seinen Körper er-:\nwartet. Daß die Italiener in diesem Sinne von vornherein\nnicht arg!os waren, ergibt das Urteil: entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts einwandfrei. Schon bei\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nprüfung der Frage, ob der Angeklagte sich gegenüber dem\nzuerst angegriffenen TB in einer vermeintlichen Notwehrlage befand, führt das Urteil aus: \"Die Italiener standen\nvor Angst wie versteinert da, das sah der Angeklagte.\"\nDaraus ergibt sich eindeutig, daß sämtliche Italiener\nschwere Angriffe des Angeklagten befürchteten, somit nicht\n\narglos waren.\n\n3.) Daß der Angeklagte grausam gehandelt habe, verneint das Schwurgericht mit der Begründung, daß er nicht\nganz besonders schwere Leiden durch die Stärke oder durch\ndie Dauer oder durch die Wiederholung der Schmerzverursachung\nhervorgerufen habe. Er habe geschossen und habe auf einfachstem Wege töten wollen. Der Oberbundesanwalt ist der\nAuffassung, das Schwurgericht habe dabei nicht die Todes-\n‚angst berücksichtigt, in die der Angeklagte die später Getöteten und Angegriffenen durch die ersten Schüsse versetzt\nhabe; diese Todesangst bedeute einen seelischen Schmerz besonderer Art, der mindestens bei den zuletzt Getöteten\nauch eine gewisse Zeit gedauert habe.\n\nDiesen Ausführungen vermag der Senat im Ergebnis\nnicht zu folgen. Grausam tötet nur, wer aus gefühlloser\nGesinnung tötet (vgl BEHSt 3,180/181/). Selbst‘ wenn in\nder Todesangst der Italiener trotz der verhältnismäßigen\nKürze des ganzen Vorfalls besondere seelische Leiden gesehen werden, so fehlt es doch daran, daß der Angeklagte\naus dieser gefühllosen Gesinnung getötet hat. Nach den\nUrteilsfeststellungen hat er getötet, weil Plünderungen\nvorgekommen waren und andere Ausländer Waffen an sich gebracht hatten. Er hat zudem in einem Zustande äußerster\nErregung gehandelt. Daß er sich bewußt war, er füge den\nzu Tötenden vermeidbare seelische Qualen zu, erscheint\nbei den Feststellungen ausgeschlossen.\n\nIl.\n\nAuch in den Ausführungen, mit denen das Schwurgericht\ndem Angeklagten mildernde Umstände zubilligt, vermag der\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nSenat Rechtsfehler nicht zu erkenren.\n\nIII:\n\nDa nach den Feststellungen des Schwurgerichts der\nAngeklagte nicht aus ehrloser Gesinnung gehandelt hat,\nist es auch kein Rechtsfehler, daß das Gericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt\nund sich hierüber nicht besonders ausgesprochen hat.\n\nIV,\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat siciı derselbe Rechtsfehler in der Behandlung der Korkurrenzfrage ergeben, der\nschon. bei der Revision des Angeklagten behandelt worden\nist. ,\n\n\": Weitere Rechtsfehler läßt das Urteil nicht erkennen,\nEs ergitt sich zwar aus seinen Feststellungen, ‚daß der\nAngeklagte. außer den. Fällen, in denen: er verurteilt\nworden’ ist, noch zwei weitere versuchte Tötungen be-.\ngangen hat. Er hat, nachdem er versucht hat, To zu\ntöten, auch noch nacheinander auf zwei weitere Italiener\nin Tötungsabsicht angelegt. Naß ‚der Angeklagte insoweit\nnicht verurteilt ist, ist aber kein Rechts? fehler,\nmindestens läßt sich der Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nEs kann nicht festgestellt ‚werden, daß 'einer der Velden\nGenannten identisch ist mit dem, unbekannten Italiener\naus Mo, auf den sich der Bröffnungsbeschluß noch\nbezieht.\n\nDemnach konnte auch die Revision. der Staatsanwaltschaft nur insoweit Erfolg haben, als der ‚Angeklagte\nwegen’ zweier selbständiger Tötungsversuche gegenüber\nDEE: una REED Statt wegen eines Tötungsversuchs\n\n- 15. -\n\n- 15 -\n\ngegenüber zwei Personen verurteilt worden ist. Sie\nführte im selben Umfange zur Aufhebung bzw Abänderung\ndes Urteils wie die Revision des Angeklagten.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/5-str-434-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/5-str-434-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.277699+00:00"}}