{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-07-06_5_StR_220_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-07-06","aktenzeichen":"5 StR 220/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\n\n5 StR 220/56 2262 043\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischlergesellen Martin G EEE,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1951 in rip,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfalle usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.Juli 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Ein der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr’ dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 16.März 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nMM\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Diebetahls im Rückfall, wegen\nBetruges im Rückfall in vier Fällen, wegen Notbetruges\nund wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision wendet sich (mit sachlichrechtlichen\nBeschwerden) nur gegen die Verurteilungen wegen schweren\nRückfalldiebstahls, wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle und wegen Rückfallbetruges im Falle REED sowie\ngegen die Höhe der Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI.\nDrei Fälle des schweren\nDiebstahls im Rückfalle:\n\nDer Angeklagte entwendete seiner Wirtin (Frau AM)\ninsgesamt dreimal ihr gehörige Sachen, um sie anschließend\nim Pfandhaus zu versetzen. Die Sachen waren in einem Schrank\nverwahrt gewesen, der sich in dem möblierten Zimmer des\nAngeklagten befand. Der Schrank besteht aus zwei voneinander getrennten Hälften. Die eine war dem Angeklagten vermietet, die andere wurde von Frau AB verschlossen gehalten. Um an die in diesem Schrankteil verwahrten Sachen\nheranzukommen, öffnete der Angeklagte jeweils die verschlossene Schrankhälfte derart, daß er mit einem Schraubenzieher\nund einem Messer die Mittelwand des Schrankes wegbog und\ndann die Schranktür öffnete, ohne das Schloß zu beschädigen.\n\"Als der Angeklagte den Schrank das erste Mal öffnete,\nhatte er noch keine Vorstellung von dem, was er herausnehmen wollte, da ihm der Inhalt des Schrankes unbekannt war.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nEr hatte vielmehr vor, soweit sich etwac Verwertbares\nfände, es herauszunehmen und zu versetzen. Zu den beiden\nnächsten Entwendunger entschloß er sich jeweils neu, und\nzwar dann, wenn er wieder Geld brauchte\",\n\nDas Landgericht bestraft den Angeklagten gemäß\n§ 6243 Abs 1 Nr 2, 244 StGB wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen. Es sieht den Tatpestand des \"Erbrechens von Behältnissen!\" als erfüllt an und meint, dieser\nTatbestand werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte Bewohner des umschlossenen Raumes, in welchem er\ngestohlen habe, gewesen sei. Für ihre Auffassung beruft sich\ndie Strafkammer auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(RGSt 30,390). Unter Hinweis auf das Lehrbuch von Maurach\n(Besonderer Teil, § 26, Anm IV 2c) meint sie auch, es komme\nnicht \"darauf an, wann der Angeklagte den Vorsatz zur Wegnahme ‚gefaßt hätte; es genüge,, wenn er sich erst nach Betreten des Zimmers hierzu ‚entschlossen \"hätte.\n\nGegen diese Verurteilungen wenden sich sowohl. die.\nallgemeine Sachrüge als auch die Einzelbeanstandungen der\nRevision vergeblich.\n\n1.) Die vom Reichsgericht. (aa0) und von Maurach (aa0)\nvertretenen Ansichten sind, soweit ersichtlich, niemals in\nZweifel gezogen worden. Es bestehen dagegen auch keine\nBedenken. Mit Recht hat das Reichsgericht seiner Meinung\ndie Erwägung zugrunde gelegt, das Erbrechen von Behältnissen\nmüsse schon deshälb uneingeschränkt mit erhöhter. Strafe bedroht sein, weil nur so dem gefährlichgren Vorbracheriwikrkaam\nentgegengetreten werden könne, der ordnungswidrig den besonderen Verschluß beseitige, durch welchen die fremde Sache\ngegen den Zugriff Unberechtigter verwahrt sei; es könne 'dabei nicht darauf: ankommen, ob der Täter Eigentümer oder Be-\n- wohner des Gebäudes sei, in welchem er auf die bezeichnete\n\nArt gestohlen habe. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. :\n\n-4-\n\nri\n-4-\n\n2.) Zutreffend ist auch die Rechtsansicht des Landgerichts, der Vorsatz, die Sachen mittels gewaltsamer\nÖffnung eines Behältnisses wegzunehmen, brauche nicht\nschon vor dem Betreten des vom Täter bewohnten Raumes gefaßt worden zu sein. Da sich die Revision dem Landgericht\ninsoweit ausdrücklich anschließt, bedar? es hierzu keiner\nnäheren Darlegungen.\n\n3.) Bei seinen Einzelangriffen gegen die Annahme der\nStrafkammer, der Schrank sei jeweils mit Gewalt geöffnet\nworden, berücksichtigt der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen nicht genügend. Danach kann nämlich kein\nZweifel darüber bestehen, daß der Schrank \"erbrochen\"\nwörden ist. Zwar ist zum Erbrechen eine ‚gewisse Gewaltanwendung erforderlich. Diese kann jedoch verhältnismäßig\ngering sein. Es genügt eine körperliche Anstrengung, durch\nwelche die Widerstandskraft des Hindernisses im gegebenen\nEinzelfall überwunden wird. Der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung 1 StR 494/55 vom\n15.12.1955 = NJW 1956,389 sogar das Aufdrücken eines nicht\nverriegelten Lüftungsfensters an einem Kraftwagen als gewaltsam im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB angesehen. Um\nso mehr muß dies für die hier zu entscheidenden Fälle\ngelten, bei denen der Angeklagte die Mittelwand des\nSchrankes jeweils mit einem Schraubenzieher und einen\nMesser weggebogen hatte.\n\n4.) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der\nRevision, der Diebstahl sei noch nicht vollendet gewesen.\n\nDieser Angriff ist zunächst schon deshalb unverständlich, weil der Angeklagte die Sachen nicht nur aus dem\nSchrank, sondern auch aus seinem Zimmer herausgeschafft\nund später auf dem Pfandamt versetzt hatte. Selbst unter\nZugrundelegung der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers\nwäre der Diebstahl zu diesem Zeitpunkte in jedem Falle\nvollendet gewesen.\n\n-5.\n\n-5-\n\nIm übrigen war - entgegen der Auffassung der Revision -\ndie Vollendung schon eingetreten, als der Angeklagte die\nSachen aus dem Schrank herausgenommen und in sein Zimmer\ngelegt hatte. Damit hatte er Gewahrsan an diesen Sachen\nerlangt, weil der Inhaber einer Räunlichreit den Gewahrsan\nan den darin befindlichen Gegenständen hat (RG 30,89).\n\nII.\nEinfacher Diebstahi im Rückfalle:\n\n\"Etwa un den 10.Dezember 1954 entwendete der Angeklagte\naus der unverschlossenen Besenkammer in der Wohnung seiner\nVertis,erin einen Staubsauger. Dieser gehörte einer anderen\nUntermieterin der Frau AED, der Ergländerin Potterton.\nDer'Angeklagte versetzte den Staubsauger im Leihhaus Pünjer\nfür 15 EM, die er für sich verbrauchte. Am 16.Dezember 1954\nerschien er wieder in dem Leihhaus, um den Staubsauger |\neinzulösen. Jetzt erfuhr er, daß die Kriminalpolizei den\nApparat bereits am Tage zuvor sichergestellt hatte. Die\nPfandschuld über 15 DM bezahlte der angeklagte\" (UA S 15).\n\n“ Das Landgericht hat \"die Überz.ugung gewonnen, daß\nder Angeklagte, als er den Staubsauger wegnahm, um ihn zu\nversetzen und den Erlös für sich zu verbrauchen, nicht\ndamit rechnen konnte, daß er den Staubsauger innerhalb\neiner fest begrenzten, kurz bemessenen Frist oder doch\ndann, wenn die Eigentümerin es verlangt hätte, wieder\n\"würde einlösen können, und daß ihm dies Unvermögen bei\nder Tat auch bewußt war\" (UA S 33).\n\nBei der rechtlichen Würdigung beruft sich die Strafkammer für ihre Meinung, es komme bei der festgestellten\nWillensrichtung des Angeklagten nicht darauf an, ob er\nsich den wirtschaftlichen Wert des Staubsaugers mur vorübergehend habe zuführen wollen, auf di- Rechtsprechung\nder Bundesgerichtshofs und des Reich>,arichts.\n\n-.6-\n\n1.) Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt,\ndaß der Angeklagte im Hinblick auf seine Absicht, den\nStaubsauger alsbald wieder eingulösen, keinen Zueignungswillen gehabt habe. Sie bezieht sich hierfür auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 66,156 und JW 1937\n\nNr 2391.\n\nDie Feststellungen des Urteils stützen diese Ansicht\nnicht. In RGSt 66,155/156,157/ wird ausgeführt, \"daß die\nVerpfändung in der Regel ein Ausfluß des Eigentumsrechts\nist, und daß die bloße Hoffnung oder unbestimmte Erwartung,\nzur Wiedereinlösung demnächst imstande zu sein, keineswegs\ndie Annahme ausschließt, der Täter handele in der Ansicht\nrechtswidriger Zueignung\". Weiterhin heißt es, der Täter\nmüsse die Überzeugung gehabt haben können, \"die verpfändete\nSache rechtzeitig wieder auszulösen, d.h. sobald der Eigentümer selbst in die Lage kommen würde, von ihr Gebrauch\nwachen zu wollen\". Dieser Rechtsauffassung hat sich der\nBundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen angeschlossen\nund dabei u.a. ausgeführt: \"Auf bloßen Benutzungswillen an\nfremder Sache im Gegensatz zum Zueignungswillen kann sich\nnur berufen, wer auf sicherer Vermögensgrundlage gewiß ist,\ndie Sache jederzeit, wenn der Eigentümer oie zurückfordert,\neinlösen und zurückgeben zu können\" (vgl u.a. BGHSt 1,262\n(2647; 1 StR 284/53 vom 11.12.1953, 5 StR 429/55 vom\n18.10.1955).\n\nBei den wiedergegebenen Feststellungen kann hier von\neiner solchen \"Gewißheit\", die Sachen jederzeit wieder einlösen zu können, keine Rede sein. Es kommt daher - entgegen\nder Meinung der Revision - nicht darauf an, ob der Angeklagte\ninnerhalb einer von ihm selbst gestellten Frist (6 Tage)\nden Staubsauger wieder auslösen wollte und konnte.\n\n- 7-\n\nIII.\n\nRückfallbetrug im Falle FB:\n\nDer Angeklagte hatte währenä seiner früheren Tätigkeit im Kino seines Bruders einen Personenkraftwagen benutzt. \"Den Brennstoff pflegte er bei der Zeugin Reuter zu\nkaufen, jedoch nur selten bar zu bezahlen. Er unterschrieb\nlediglich die Rechnungen. Diese wurden dann an einem der\nfolgenden Tage dem 'studio 1' von der Zeugin vorgelegt und\nauch anstandslos eingelöst\". Der Angeklagte schied später\nsus dem Zino aus, weil sein Bruder die Schulden des Beschwerdrführers nicht mehr bezahlen wollte. Erhebliche\nZeit danach ließ der Angeklagte sich von Frau REED erneut 20 Liter Benzin geben, \"obwohl er kein Geld mehr besah, was er der Zeugin aber verschwieg. Die Rechnung über\n20,40 DM unterschrieb er\". Auf Grund des Verhaltens seines\nBruders rechnete der Angeklagte mit der Möglichkeit, \"daß\ndie Zeugin leer ausgehen werde, ließ hıervon jedoch’ nichts\nverlauten, weil er nicht wußte, wie er sich anderweitig\nsonst den Brennstoff für die Rückfehrt nach Frankfurt a.N.\nhätte verschaffen sollen\".\n\nBei der Beweiswürdigung hebt das Landgericht hervor, -\nes stehe fest, \"daß der Angeklagte mit der Möglichkeit,\ndaß die entstandene Rechnung von seineu Bruder nicht beglichen würde, durchaus gerechnet und daß er sie auch\nbilligend in seinen Vorsatz aufgenommen hat\".\n\nZur rechtlichen Würdigung wird im Urteil u.a. ausgeführt, \"in den Fällen RB ... hat der, Angeklagte ...\nzumindest durch schlüssiges Handeln die unwahre Behauptung\naufgestellt, das 'studio 1' würde wie früher gegen seine\nUnterschrift die Rechnung zahlen. Hierdurch hat er in den\n\n-8-\n\nil\n\n-8.-\n\nbeiden Tankstelleninhabern die falsche Vorstellung\nerweckt, sie würden Bezahlung von dritter, zahlungsfähiger und zahlungsbereiter Seite erhalten\".\n\nBei diesen Feststellungen begegnet die Verurteilung wegen Betruges keinen rechtlichen Bedenken.\nWas die Revision im einzelnen hiergegen vorbringt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nDas gilt zunächst für die Zweifel les Beschwerdeführers, ob genügend festgestellt worden sei, \"worin\ndas schlüssige Handeln des Angeklagten liegen soll\",\nund für seiae Behauptung, es fehle an einer ausreichenden Prüfung der Frage, ob \"die Vermögensschädigung\ndurch Vorspiegelung einer falschen Tatsache bewirkt\nist\".\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte - wie\ner es früher berechtigterweise und stets tat - die\nRechnung unterschrieben. Hieraus hat die Strafkammer\neine Täuschung durch schlüssiges Verhalten entnommen.\nGegen diese - im übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht naheliegende - Folgerung ist mit Rechtsgründen\nnichts einzuwenden.\n\nDaß durch dieses täuschende Verhalten des\nBeschwerdeführers der Irrtum bei der Tankwartin Reuter\nhervorgerufen wurde, wird im Urteil ausdrücklich festgestellt. Es kommt daher auf die (unzulässig vorgetragenen) neuen Tatsachen gar nicht an.\n\n-9-\n\nNach alldem war die Revision des Angeklagten\nin vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/5-str-220-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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