{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-07-06_5_StR_201_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-07-06","aktenzeichen":"5 StR 201/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 064 1\n5 5tR_ 201/56 tv\n\nA\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kupferschmied Willi J EEEEB au: TEE.\ndort geboren am EEE 1923,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den kaufmännischen Angestellten Walter PB AED\n\naus HOEEED,\ndort geboren am EEE 1919\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten ED un: DEE\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n\n13.Dezember 1955 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\n- 2.\n\n-2.-\n\nDem Angeklagten AB wirä die nach dem\n13.Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n>\n\n- 3 - Ir\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:\n\nI. der Angeklagte ID wegen Betruges, wegen schweren\nRaubes, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle\nin drei Fällen, wegen eines weiteren schweren Diebstahls\nim Rückfalle und wegen eines versuchten schweren Diebstahls\nim Rückfalle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu\neiner Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus; außerdem ist\ngegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden;\n\nII. der Angeklagte DEE wegen Beihilfe zum fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahl in drei Fällen und wegen\nBeihilfe zu einem versuchten schweren Diebstahl im Rückfalle\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n\nGefängnis.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen\neingelegt. In zulässiger Weise rügen sie nur die Verletzung\nsachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI.\nRevision des eklagten :\n\nDieser Beschwerdeführer greift die Entscheidung des\nLandgerichts nicht wegen der Verurteilung wegen Betruges,\nsondern lediglich wegen der übrigen Verurteilungen in vollem\nUmfange an,\n\n1.) Die Einzelausführungen der Revision sind Üüberwiegenä\nunzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung als\nsolche oder gegen die Urteilsfeststellungen richten;\n\nEinzuräumen ist allenfalls, daß der Aufbau des umfangreichen Urteils sich nicht an die Gepflogenheiten hält,\ndie für die Anfertigung von Entscheidungsgründen in Straf-Sachen gelten. Hierin ist jedoch kein Rechtsmangel zu finden,\nweil das angefochtene Urteil - wenn auch in schwieriger\n\n-A-\n\n-A-\n\nÜbersicht, so doch deutlich - erkennen läßt, welche\nVorwürfe eines strafbaren Verhaltens festgestellt werden\nsollen.\n\nHiervon abgesehen, verkennt die Revision, daß die\nStrafkammer den Schuldspruch nicht \"lediglich\" auf die\nErklärung des Mitangeklagten DEEP stützt, sondern seine\nAngaben erst heranzieht, nachdem sie auf Grund verschiedener\nUmstände die Gewißheit davon gewonnen hat, daß diese Bekundungen mit dem tatsächlichen Ablauf übereinstimmen können\n(wechselnde Einlassungen des Angeklagten - UA S 54;\n\nErgebnis der Ermittlungen über Karl MW - VA S 57; Inhalt\ndes Kassibers - UA S 59 und Tatortspuren - UA S 63-64).\n\nIm übrigen gibt es auch keine allgemeine Beweisregel, die es\nverbietet, einen Angeklagten mit Hilfe der Einlassung seines\nMitangeklagten zu überführen (vgl u.a. BGH in 4 StR 787/52\nvom 21:5.1953). -Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß.der\nTatrichter die Angabmdes BB rn: mit großer Vorsicht\nund unter..ausdrücklichem Hinweis auf insoweit bestehende,\nBedenken. verwertet hat. Das zeigt sich insbesönder& im\nFalle \"OU\". Hier wira im Urteil dusgeführt,\nweshalb den Angaben des Mitangeklagten FB nicht zefolgt werden kann (vel UA S 19,71,73).\n\nDas übrige Eihselvörbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit es ‚nicht - wie erwähnt = -.\nüberhaupt unzulässig ist.\n\n2.) Die Überprüfung der Schuld des Beschwerdeführers -\nauf die allgemeine Sachrlüge ergibt nur in einem Punkte -\nrechtliche Bedenken, die jedoch im Ergebnis ohne Einfluß -\nauf den Schuldspruch (sowie den Strafausspruch) bleiben...\n\nDer Angeklagte hatte sich entschlossen, in der Nacht\nzum 5.Mai 1955 in mehrere Pfarrhäuser nacheinander ’\neinzubrechen und vorzufindende Sachen mitzunehmen. An Gewaltanwendung gegen Personen hatte er zunächst nicht gedacht, |\n\n- 5.\n\nEr\n\n-5-\n\nNachdem er bereits zwei Einbrüche durchgeführt hatte, brach\ner gegen 3.30 Uhr morgens in die katholische Pfarrei in\nStadthagen ein. Er schlug das Oberlicht entzwei, entriegelte\ndas Fenster und gelangte so in die Innenräume. Beim Durchsuchen der Räumlichkeiten kam er schließlich in das Schlafzimmer des Pfarrers Te», der erwachte. Trotz des Rufes\n\"Hände hoch, Geld her\", schaltete Teik vom Bett aus eine\nWandlampe ein, so daß er den Täter kurze Zeit sehen konnte,\nnDieser rief 'bist du verrückt'!, versetzte dem Zeugen Tg»\neinen kräftigen Schlag auf das linke Auge, so daß das Blut\nhervorschoß, und zertrümmerte die Wandlampe.\" Nach weiteren Bedrohungen und Tätlichkeiten verlangte er, daß TB»\nsich in das Bett mit dem Gesicht zur Wand legen solle.\n\nEr räumte dann Behältnisse aus und verschwand schließlich\nunter Mitnahme von Kirchengeldern in Höhe von 740 bis 760 M.\nBevor der Angeklagte ging, schloß er den Pfarrer TB noch\nin sein Zimmer ein, nachdem er ihn mit Worten bedroht hatte.\n\nDas Landgericht behandelt die Einbruchshandlung bis\nzur Gewaltanwendung gegen Pfarrer T@@®rechtlich selbständig\nund schließt diesen Tatteil mit den anderen schweren Diebstählen derselben Nacht zu einer fortgesetzten Handlung\nzusammen. Die dann unter Drohungen und Gewaltanwendungen\ngegenüber Pfarrer TED begangenen Wegnahmehandlungen behandelt die Strafkammer als selbständige Tat nach §§ 249,\n250 StGB. Unter Berufung auf RGSt 67, 188 meint sie, daß\n\"zwischen der ganzen fortgesetzten Straftat und der\nweiteren Straftat Tateinheit nur dann angenommen werden\nKann, wenn das gesamte Verhalten auf einem einheitlichen\nVorsatz beruht, der sich von vornherein aus dem zur Fortsetzungstat gehörigen Gesamtvorsatz und dem zur weiteren\nStraftat gehörigen Einzelvorsatz zusammen: \"a\" (UA S 84).\nHieran fehle es, weil \"IWerst in dem Zeitpunkt, als\ner des Pfarrers WB ansichtig wurde, plötzlich den\nEntschluß zum Raube faßte\". Entsprechend den Entscheidungen\nRGSt 57,52 und 61,111 müsse hier Tatmehrheit zwischen der\n\n-6-\n\n-6-\n\nfortgesetzten Handlung des schweren Diebstahls und dem\nschweren Raub angenommen werden,\n\nDieser Auffassung des Landgerichts kann nicht in\nallen Punkten beigetreten werden.\n\na) Die im Urteil angeführten beiden Entscheidungen\n(Bd 57 und Bd 61) behandeln Fälle, die in tatsächlicher\nHinsicht anders lagen als der vorliegende.\n\nEs wird zwar festgestellt, daß der Angeklagte \"erst\nin dem Zeitpunkt, als er des Pfarrers T@B ansichtig wurde,\nplötzlich den Entschluß zum 'Raub'! gefaßt\" hat. Dabei ist\nder Beschwerdeführer jedoch nicht - und dies hat die Strafkammer bei ihrer rechtlichen Beurteilung übersehen - von\nseinem ursprünglichen Entschluß, fremde bewegliche Sachen\nwegzunehmen, abgegangen, an diesem Vorhaben hat er vielmehr\nfestgehalten. Die unter dem Gesichtspunkt des schweren\nDiebstahls zu-beurteilende Handlung wurde mithin durch den\nRaub nicht abgebrochen. Nur im Bezug auf das Nittel, mit\ndem das ursprüngliche und ‚stets gleiche Ziel, erreicht werden\nsollte, faßte der Beschwerdeführer einen neuen Entschluß;\nGewalt und Drohung sollten nur die Wegnahmeabsicht unterstützen,\n\nEs ergibt sich also, daß der Einbruchsdiebstahl bei\nPfarrer TB und der schwere Raub in einem - sogar ent«-\nscheidenden - Handlungsteil zusammentreffen. Bei natürlicher\nBetrachtungsweise müssen beide Verbrechen däher als ein’und’\ndieselbe Handlung angesehen werden; entgegen der Meinung des\nLandgerichts liegt also keine Tatmehrheit vor.\n\nb) Nach überwiekender und zutreffender Auffassung\nstellen sich die Begehungsarten des Raubes als 'Sondervorschriften gegenüber dem einfachen Diebstahl dar. Denn sia\nschließen alle Tatbestanäsmerkmale des einfachen Diebstahles\nein und fügen ihm nur neue hinzu (vgl u.a. RGSt 6,244).\n\n-71-\n\n- 17T -\n\nDa nun der schwere Diebstahl ebenfalls Sondervorschrift gegenüber dem einfachen Diebstahl ist, treffen hier\nalso zwei Sondervorschriften in ein und derselben Handlung\nzusammen. Dann aber wird - jedenfalls bei den hier zusammentreffenden Gesetzen - die leichtere Sonderbestimmung durch\ndie schwerere verdrängt (so auch Leipziger Kommentar, Anhang 3\nzur Einleitung, I 2c).\n\nc) Soweit es daher die gegen das Pfarrhaus Stadthagen\nund den Pfarrer TB gerichteten strafbaren Handlungen\nanlangt, sind diese nur als schwerer Raub im Sinne der\n86 249, 250 StGB zu beurteilen. Diese Einbruchshandlung\nscheidet also aus dem fortgesetzten, in der Nacht vom\n4. zum 5.Mai 1955 begangenen schweren Diebstahl aus, der\nsich dann nur noch aus den Handlungsteilen BUB und\n\nEEE zusammensetzt.\n\nd) Durch diese vom angefochtenen Urteil abweichende\nRechtswürdigung wird der Urteilsspruch selbst nicht berührt,\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls\nim Falle des 4./5.Mai 1955 bleibt ebenso bestehen wie die\ndes schweren Raubes.\n\n3.) Die veränderte rechtliche Betrachtung ist im\nvorliegenden Falle auch ohne Einfluß auf die Höhe der\nEinzel- und der Gesamtstrafen. Denn der Einbruch in Stadthagen\nkann, selbst wenn er in der rechtlichen Bewertung nicht\nerscheint, für die Bildung der Strafhöhe gleichwohl heran-Bezogen werden, weil er die verbrecherische Einstellung des\nAngeklagten unter allen Umständen kennzeichnet. Hiervon\nabgesehen zeigt ein in Bezug auf Strafhöhe und Tatinhalt\nangestellter Vergleich zwischen den drei Einzelstrafen wegen\nfortgesetzten schweren Diebstahls, daß der Tatrichter auch\nbei Zugrundelegung der jetzigen rechtlichen Würdigung\nkeinesfalls eine niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\nDa das angefochtene Urteil auch sonst keine rechtlichen\nMängel aufweist, war die Verurteilung des Angeklagten RED\n\n-B.-\n\n-8-\n\nin vollem Umfange zu bestätigen.\n\nII.\n\nRevision des Angeklagten DOSE:\n\nDie Verurteilung dieses Beschwerdeführers muß ebenfalls\n. Bestand haben.\n\n1.) Die Einzelangriffe seiner Revision sind entweder\noffensichtlich unbegründet oder unzulässig. Sie’ bedürfen\ndaher keiner näheren Erörterung.\n\n2.) Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nergibt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel.\n\nSoweit die rechtliche Beurteilung der Haupttat jetzt\ndahin abgeäindert ist, daß dem MM in Bezug auf den\nEinbruch in Stadthagen kein strafrechtlicher Vorwurf in\nSinne des § 243.Abs 1 Nr.2 StGB mehr. gemacht wird, bleibt\ndies ohne Einfluß auf. die Bestrafung des Gehilfen.- Insowsit\n\"dat das Landgericht. den Angeklagten DEE susschiießlich\n‚nach' §§ 49, 243 Abs 1 Nr 2 StGB bestraft, weil er nur diese\nTat, nicht aber den schweren Raub unterstützen wollte. Die\nBeurteilung der Haupttat als schwerer Diebstahl ist nun\naber nicht ersatzlos weggefallen, sondern nur durch den:\nschweren Raub verärängt worden. Unter diesen Umständen muß\nsich der Beschwerdeführer seine Hilfeleistung auch zureohnen\nlassen.- Denn er kann für sich nicht in Anspruch nehmen, daß\nseirie Tätigkeit deswegen als straflos zu erachten sei,. weil\nder Haupttäter einen anderen, mit noch schwererer Strafe\nbedrohten Sondertatbestand des Diebstahls verwirklicht hat,\n\"Dem accessorischen Charakter der Hilfeleistung. kommt nur .\ndie Bedeutung zu, daß der Täter eine Handlung vollbracht:\nhaben muß, welche so weit reicht, daß sie die Willensrichtung\ndes Hilfeleistenden deckt\" (R6St 11,119).\n\nen\n33\nfe\nrn\ny2\n\n-9.\nDie Revision des Beschwerdeführers DEE ver daher\ngleichfalls in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/5-str-201-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/5-str-201-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.224993+00:00"}}