{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-07-06_5_StR_200_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-07-06","aktenzeichen":"5 StR 200/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1.3\n\n* 5 5tR 200/56 2262 065\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Schulrektor Oswald T ED ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EENEEEEE 1595 in MED (aim ),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juli 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 4.April 1956\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 4.April 1956 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n. TE\n\nGründes\n\nDer Angeklagte war früher Rektor im jetzt sowjetisch\nbesetzten Gebiet und wurde im Jahre 1944 zur Wehrmacht\neingezogen. Im Jahre 1950 wurde er in den niedersächsischen\nSchuldienst eingestellt. Da sein Gehalt seinen Bedürfnissen\nnicht genügte, beging er Betrügereien. Er wurde am 30.Mai 1951\nzu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Aus diesem Grunde wurde\ner aus dem Schuldienst entlassen. Im Jahre 1952 wurde er\nnoch zweimal wegen Betruges bestraft, zuletzt am 2.Oktober\n1952 mit einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs Monaten\nGefängnis.\n\nIn der Zeit vom 12.August bis Anfang September 1954\nentlieh er sich kurzfristig Beträge von 30 und 35 IM. Dabei\nbehauptete er in einem Falle, er beziehe Ruhegehalt, in\ndem anderen, er erwarte es täglich. Die Darlehen erstattete\ner nicht zurück. In derselben Zeit machte er in zwei Gastwirtschaften Zechen von je rund 30 DM, verschwieg dabei\nseine Mittellosigkeit und zahlte nichts.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen Rückfallbetruges in vier\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Das Urteil enthält allerdings, wie der Revision\nzuzugeben ist, im folgenden Punkte einen Rechtsirrtum.\n\nDas Landgericht führt aus (UA S 3)ı\n\n\"Nach der Entfernung aus dem Schuldienst\nbemühte sich der Angeklagte um eine Ruhegehaltszahlung aus der Kirchenamtszulage. Eine derartige Zahlung, die 300 IM im Jahre beträgt und\ngrundsätzlich auch an Vertriebene erfolgen kann,\nwar aber davon abhängig, daß der Angeklagte\neine nach Trennung von Schul- und Kirchenamt\nim Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit\nim Kirchendienst nachwies und ferner auch noch\nseinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik\n\n- 3 -\n\nam Stichtag, dem 23.Mai 1949. Diesem letzten\nErfordernis hat der Angeklagte nicht genügt.\nSein Antrag auf Zahlung aus der Kirchenantszulage, die ohnehin nur für die Zeit vom\n1.Tage des Antragsmonats bis zur Rechtskraft\ndes Urteils vom 2.0Oktober 1952 hätte erfolgen\nkönnen und rund 150 IM betragen haben würde,\nist daher im Ergebnis abschlägig beschieden\nworden. \"\n\n\"Der Angeklagte war sich stets darüber\n\nim klaren, daß eine Zahlung von dem Nachweis\n\nseines Wohnsitzes im Bundesgebiet am 23.Mai\n\n1949 abhängig war. Daß er diesen Nachweis\n\nnicht erbracht hatte, wußte er. Außerdem war\n\ner sich auch bewußt, daß ihm von keiner Seite,\n\ninsbesondere auch nicht von dem Zeugen\n\n‚ eine Zusicherung gemacht worden\n\nwar, die ihn berechtigt hätte, mit einer\n\nZahlung zu rechnen. \"\n\nNach § 4 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes zur Regelung der\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 151 des Grundgesetzes\nfallenden Personen in der Pagsung vom .1.September 1953\n(BGBl .1.1288) ist der-maßgebende Stichtag nicht mehr, wie\nbis dahin, der 23.Mai 1949, sondern der 31.März 1951. An\ndiesem Tage hatte der Angeklagte, wie dem Urteil, zu ent-.\nnehmen ist, seinen ‚Wohnsitz im Bundesgebiet. Es ist daher\nmöglich, daß ihm für die. Zeit bis zur Rechtskraft des\nUrteils vom 2.0ktober 1952 Versorgungsbezüge ‘nicht 'nur\naus der Kirchenamtszulage, sondern überhaupt aus seiner ''\nfrüheren Planstelle als Lehrer zustehen,. wenn er sie bis\n\nzum 8.Meai 1945 innehatte.\n\nDies ist jedoch für die strafrechtliche Beurteilung\nder vier abgeurteilten Taten ohne Bedeutung.\n\nWie aus dem Urteil hervorgeht, waren dem Angeklagten\nbis zur Tatzeit keine Versorgungsbezüge bewilligt worden.\nIbm waren auch noch keine mündlichen Zusagen gemacht\nworden. Er \"wußte, daß eine Zahlung nicht in Aussicht\nstand\" (UA S 3). “\n\nDiese Feststellungen des Urteils über die damalige\ntatsächliche Lage werden nicht dadurch erschüttert, daß\n\n-4-\n\ngich jetzt herausgestellt hat, der Angeklagte habe\nvielleicht doch Ansprüche auf Versorgungsbezüge für die\nzeit bis zur Rechtskraft des Urteils vom 2.0ktober 1952.\npies ändert nichts daran, daß seine Behauptungen gegenüber\nden beiden Darlehensgebern bewußt unwahr waren. Er hat\n\ndem Angestellten BB vom Sozialamt in NE erklärt, er\nbeziehe als ehemaliger Schulrektor von der Regierungshauptkasse in Lüneburg Pension und werde das Geld sofort\nnach seiner Rückkehr zurückzahlen. Dem Landwirt Thielemann\nin Broistedt hat er vorgespiegelt, er erwarte täglich\nseine Pension und werde dann das geliehene Geld sofort\nzurückgeben. Auch die Feststellung der Strafkammer, daß\n\ner diese Versprechungen nicht erfüllen wollte, wird durch\nihren Irrtum über den Stichtag nicht beeinflußt.\n\nEbenso liegt es in den beiden Fällen des Zechbetruges.\nHier täuschte der Angeklagte darüber, daß er keine baren\nMittel hatte, und erreichte so, daß er Getränke und dgl\nerhielt, ohne zu bezahlen.\n\n2.) Der Angeklagte hat Tatsachen, und nicht - wie\ndie Revision meint - \"eine Hoffnung für die Zukunft\" vorgespiegelt. Auch die übrigen äußeren und inneren Merkmale\ndes Betruges bejaht das Landgericht ohne Rechtsirrtum.\n\n3.) Der Angriff der Revision gegen die Annahme\nmehrerer selbständiger Handlungen geht ebenfalls fehl.\nDas Landgericht begründet sie damit, jede der Taten beruhe\n\"auf einem besonderen, situationsentsprungenen Einzelentschluß\" (UA S 6). Das schließt einen Gesamtvorsatz\n(BGHSt 1,313/3157) und damit eine fortgesetzte Handlung\naus. Die Revision legt einen anderen Begriff des Gesamtvorsatzes zugrunde, den die Rechtsprechung nicht anerkennt\n(BGH NW 1953,1112).\n\n4.) Die allgemeine sachlichrechtliche Prüfung des\nUrteils fördert keinen rechtlichen Fehler zutage.\n\n.\n\n-5-\n\nDe die Strafkammer über den Stichtag irrt und der\nAngeklagte hauptsächlich dadurch veranlaßt worden sein\nmag, das Urteil anzufechten, rechnet ihm der Senat die\nweitere Untersuchungshaft ohne Einschränkung auf die\nStrafe an, obwohl sie drei Monate kaum übersteigt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/5-str-200-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/5-str-200-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.203606+00:00"}}