{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-07-06_5_StR_157_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-07-06","aktenzeichen":"5 StR 157/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ro\n\nstr 157/56 2262 066\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Joachim H EB a us DEE,\ngeboren am GEB 1935 in EEE ( GEHEN)\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 2.Februar 1956\nwerden verworfen.\n\nDie nach dem 2.Februar 1956 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- 2.\n\nDie Kosten der Revision der Staats-\n\nanwaltschaft fallen der Iandeskasse zur last.\nDer Angeklaste hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte würgte am 16.April 1955 Charlotte\nREED, die dabei verstarb, und am 15.Mai 1955 Erika Mb,\ndie sich seiner erwehrte. Das Schwurgericht stellt fest,\ndaß er beide Male mit Tötungsvorsatz und zur Befriedigung\nseines Geschlechtstriebes handelte. Im ersten Falle\nbewertet es sein Vorgehen außerdem als heimtückisch, sieht\naber als unwiderlegt an, daß seine Zurechnungsfähigkeit\ninfolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Es\nverhängt wegen des vollendeten Mordes 15, wegen des versuchten Mordes 10 Jahre Zuchthaus und bildet daraus eine\nGesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den\nStrafausspruch im ersten Falle beschränkt und erhebt nur\neine Verfahrensbeschwerde.\n\nDer Angeklagte ficht das Urteil im vollen Umfange an.\nSeine Revision beanstandet das Verfahren, rügt jedoch\nVerletzung des sachlichen Rechts nur im ersten Falle.\n\nBeide Rechtsmittel bleiben erfolglos.\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft sieht eine Verletzung der\ngerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPo)\ndarin, daß das Schwurgericht in der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Falle RD keinen zweiten\nSachverständigen hinzugezogen hat.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nWie das Schwurgericht feststellt, hatte der Angeklagte in den letzten 5-6 Stunden vor der Tat gemeinsam\nmit seinen Freunde Rei reichlich Bier, Cognak und\nLikör zu sich genommen. Er hatte für Getränke etwa 24 DM\nausgegeben, jedoch mehr getrunken. Denn einen Teil hatte\n\n-4-\n\n-4-\n\nRAD für ihn bezahlt. Beide zusammen haben etwa 75 DM\nverzecht. Die Gesamtmenge des Alkohols, den der Angeklagte\ngenossen hatte, hat das Schwurgericht nicht feststellen\nkönnen. Es ist aber zu dem Ergebnis gekommen, daß sie\nrecht beträchtlich war (UA S 11,29).\n\nDer Sachverständige, Obermedizinalrat Dr.Barnstorf,\nerklärte in der Hauptverhandlung, nach seiner ärztlichen\nÜberzeugung. liege keine \"erhebliche Veränderung im Sinne\ndes § 51 Abs 2 StGB\" vor. Er gab aber zu, dies sei \"nicht\nso unwahrscheinlich, daß sich das Schwurgericht über die\nMöglichkeit des Vorliegens einer erheblichen. Veränderung\nohne weiteres hirwegsetzen könnte\" {UA 5 27). Zweifel an\nder vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten könnten.\nimmerhin durch sein Verhalten unmittelbar nach der Tat,\nnämlich \"das quasi automatische Abrollen. der Zerstörungs- _\nhandlungen, begangen im Affektsturm\", und durch \"die\nGedächtnistrübung hinsichtlich dieser Vorfälle\" hervorgerufen werden (UA S 28).\n\nDas Schwurgericht sieht sich \"auf Grund des Gutachtens\" ‚nicht in der Lage, die volle Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten bei der Tat zu bejahen. Die-\"persönliche\nÜberzeugung des Sachverständigen\" reiche dazu nicht aus.\nEs stellt auch eigene Erwägungen an. Sie betreffen’ das Maß\ndes Erinnerungsvermögens des Angeklagten: und. die Wirkung.\ndes Alkohols auf ihn nach monatelanger Enthaltsamkelt.\n\nDas Schwurgericht berücksichtigt ferner die Aussage des\nZeugen Rei, der Angeklagte sei nicht nur angetrunken,\nsondern betrunken gewesen, und die gutachtliche Äußerurig\ndes Sachverständigen, trotz äußerer Ruhe und Besonnenheit\nkönne das Bewußtsein eines Menschen erheblich gestört\nsein. Es kommt zu dem Ergebnis, die Möglichkeit: sei nicht\nauszuschließen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten\n\n-5-\n\n-5.\n\ninfolge einer Bewußtseinsstörung erheblich vermindert\ngewesen sei (UA S 29,30).\n\nBei dieser Sachlage ist entgegen der Meinung der\nRevision keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO darin zu finden, daß das\nSchwurgericht nicht noch einen Sachverständigen hinzugezogen hat.\n\nDazu ist der Tatrichter nicht in allen Fällen schon\ndeshalb genötigt, weil er sich von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht auf Grund eines erstatteten\nGutachtens überzeugen kann (BGH NJW 1952, 1343). Eine so\n“ weitgehende Verpflichtung nimmt allerdings auch die\nRevision nicht an. Sie bemängelt vielmehr, daß das Schwurgericht keinen anderen Sachverständigen gehört hat, der\nauf dem Gebiete der Blutalkoholbestimmung besonders erfahren ist. Davon brauchte es sich aber vor allem deshalb keinen Erfolg zu versprechen, weil sich die Menge\ndes genossenen Alkohols nicht feststellen ließ, also\nkeine genügende Grundlage für die Berechnung des Blutalkoholgehalts vorhanden war. Insofern liegt der Fall\nwesentlich anders als in der Entscheidung BGH GoltdArch\n1955, 269, auf die sich die Revision beruft. Das Schwurgericht war darauf angewiesen, aus sehr unbestimmten\nAnhaltspunkten über die Alkoholmenge und gewissen äußeren\nAnzeichen und Begleitumständen ein Urteil darüber zu\ngewinnen, ob und in welchem Maße das Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten herabgesetzt war. Die wirkung des Alkohols\nauf die geistige Verfassung eines Mannes, der, wie der\nAngeklagte, weder körperlich noch geistig krank ist, kann\nder Richter im allgemeinen selbst beurteilen. Das Schwurgericht war jedenfalls nicht aus Rechtsgründen genötigt,\nmit dieser Frage einen zweiten Sachverständigen zu befassen.\n\n-6-\n\nEs hat dies übrigens selbst erwogen, aber mit der\n\nBegründung abgelehnt, wenn der Sachverständige Dr.Barnstorf\n\nvon einem anderen Gutachter eine weitergehende Klärung\nerwartete, hätte er darauf aufmerksam gemacht. Es sei\n!auch nicht anzunehmen, daß ein anderer Sachverständiger\nüber Forschungsmittel verfügt, die denen des Sachverständigen Dr.Barnstorf überlegen sind\" (UA S 30). Diese\nErwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n“..Die Revision weist noch darauf hin, daß der Staatsanwalt in sainem Schlußvortrage die Unterbringung des\nAngeklegten in einer Heil- oder Pflegsanstalt für den\nFall. beantragt hat, daß das Schwurgericht nicht lebenslanges‘ Zuchthaus -verhänge. Sie führt aus, durch diesen\nHilfsamtrag habe das Schwurgericht veranlaßt werden\nsollen, \"unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Tatsachen und Beweismittel die Frage, ob die Voraussetzungen des.§ 51 Abs 2 StGB beim Angeklagten im Falle _\nROEEEED vergelegen haben oder nicht, im Sinne einer\njeden Zweifel ausschließenden positiven Feststellung zu\nbeantworten\", Das'’habe das Schwurgericht nicht getan.\n\nEs ist richtig, daß das Schwurgericht eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nnicht festgestellt, sondern sie nur zu seinen Gunsten\nals unwiderlegt angesehen hat‘, Es hat dabei jedoch, wie\nschon dargelegt ist, nicht gegen seine Aufklärungspflicht\nnach § 244 abs 2 StPO verstoßen,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu\nverwerfen, wie der Oberbundesanwalt beantragt hat.\n\nB. Die Revision des Angeklagten\n\nDieses Rechtsmittel ist ebenfalls unbegründet.\n\n— 1 urn u\n\nec\n\n- T-\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1.) Nachdem der Beschluß über die Eröffnung des\nHauptverfahrens verlesen worden war, hat das Schwurgericht auf den Antrag des Staatsanwalts, dem sich der\nVerteidiger angeschlossen hatte, die Öffentlichkeit wegen\nGefährdung der Sittlichkeit für die Dauer der Verhandlung\nausgeschlossen. Hieran knüpft die Revision mehrere Rügen.\n\na) Sie bemängelt, das Schwurgericht habe, wie \"aus\ndem Schweigen des Protokolls zu ersehen\" sei, dem Angeklagten keine Gelegenheit gegeben, sich selbst zu dem\nAntrage zu äußern.\n\nDamit kann sie nicht durchdringen. Nachdem der Verteidiger dem Antrage des Staatsanwalts beigetreten war,\nbrauchte der Vorsitzende den Angeklagten nicht ausdrücklich zur Stellungnahme aufzufordern, Er konnte vielmehr\nabwarten, ob dieser von sich aus etwas gegen den übereinstimmenden Antrag des Staatsanwalts und des Verteidigers\nvorbringen werde. Daß er dazu keine. Gelegenheit gehabt,\nsich insbesondere etwa vergeblich zum Worte gemeldet\nhabe, behauptet die Revision nicht.\n\nb) Nach der Beweisaufnahme wurde die Öffentlichkeit\nwiederhergestellt. Nach dem Schlußvortrage des Staatsanwalts trat das Gericht wieder in die Verhandlung ein\nund hörte den Sachverständigen Dr.Barnstorf noch einmal\ngutachtlich. Das geschah also in öffentlicher Sitzung.\nDaraus folgert die Revision, schon bei der ersten Vernehmung des Sachverständigen seien die Voraussetzungen\nfür den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht mehr erfüllt\ngewesen. Darin ist ihr jedoch nicht zu folgen. Das Gut-\n\nachten des Sachverständigen betraf unter anderem die\ngeschlechtliche Veranlagung und Entwicklung des Angeklagten und seine auf geschlechtlichem Gebiet liegenden\n\n-8 -\n\n-B-\n\nBeweggründe zu den beiden Taten. Von einer öffentlichen\nErörterung der Einzelheiten, wenn auch in wissenschaftlich sachlicher Form, konnte das Schwurgericht ohne\nRechtsirrtum eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen.\nDiese Annahme muß nicht deshalb rechtlich fehlerhaft\ngewesen sein, weil das Schwurgericht den Sachverständigen\nspäter in öffentlicher Sitzung noch einmal ergänzend\ngehört hat. Es kann sich dabei auf einen einzelnen Punkt\nbeschränkt haben, dessen öffentliche Erörterung die Sittlichkeit nicht gefährdete.\n\nc} Der Zutritt zur nichtöffentlichen Sitzung ist\neiner großen Anzahl von namentlich festgestellten Personen,\ndarunter vielen Polizeibeamten und einigen Beamten und\nangestellten der Untersuchungshaftanstalt \"zu Ausbildungszwegken\"::gestattet worden. Die Revision trägt vor,\ndiese ‚Zwecke könnten nicht- für die Zulassung aller dieser\nPersonen: maßgebend gewesen sein;. sie schieden mindestens\nbei dem Polizeirat IQ, dem Polizeimeister ww,\ndem, Polizeimedizinalrat Mög, dem Zollrat Big, -Arei:\nRevieroberwachtmeistern und dem Verwaltungsobersekretär\nDEE aus. Daraus gehe hervor, daß das Schwurgericht:\nin Wahrheit nicht der Auffassung gewesen. sei, eine\nöffentliche Verhandlung könne die Sittlichkeit gefährden;\ndenn sonst hätte es nur die Anwesenheit solcher. Personen\ngeduldet, deren Ausbildung wirklich dadurch gefördert\nwurde, daß sie an.der Sitzung teilnahmen. Den sachlich .\nnicht gerechtfertigten Beschluß, die Öffentlichkeit _....\nauszuschließen, habe das Gericht rechtsirrig. dahin aus-.\ngelegt und durchgeführt, daß.es nur einen bevorzugten\nKreis von Zuhörern zugelassen habe. Es habe die Öffent- --\nlichkeit. der \"Verhandlung unzulässig beschränkt, indem\nes nur den Personen, die keine Behördenangehörige waren,\nden Zutritt verwehrte.\n\n-9-\n\n-9 -\n\nDer Angriff geht fehl.\n\nDie Revision gibt an anderer Stelle ausdrücklich zu,\n\"daß die Gesamtheit des Tatbestandes und der Tatvorwurf\nder Anklage es zulassen, eine Gefährdung der Sittlichkeit\nin öffentlicher Verhandlung anzunehmen, ohne daß eine\nVerkennung des Rechtsbegriffs der Gefährdung der Sittlichkeit angenommen werden könnte\". Das trifft auch zu. Daran\nändert sich nichts dadurch, daß das Schwurgericht den\nZutritt nach § 175 Abs 2 Satz 1 GVG in sehr weitherziger\nWeise zahlreichen Personen erlaubte, die bis auf sieben\nPresseberichterstatter sämtlich im öffentlichen Dienst\nstanden. Das rechtfertigt nicht den Schluß, das Schwurgericht habe eine Gefährdung der Sittlichkeit nur vorgeschützt, um sich eine Zuhörerschaft aus einem bestimmten\nBerufskreise auszusuchen. Dieser Vorwurf hat in den tatsächlichen Vorgängen keine Grundlage.\n\n2.) Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung\neine Sammlung von Lichtbildern, die den Akten beigefügt\nwar, in Augenschein genommen. Diesen \"Bildbericht\" erwähnt das Urteil bei der Aufzählung der Beweismittel\n(va S 31).\n\nDie Revision \"bittet um Prüfung, ob die Augenscheinseinnahme zulässig und ihre Verwertung bei der Urteilsfindung bedenkenfrei war\". Sie führt dazu aus, der Bildbericht sei kein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne\ndes § 245 StPO gewesen, weil er in der Anklageschrift\nnicht erwähnt sei und kein Verfahrensbeteiligter seine\nVerwertung beantragt habe.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Infolge ihrer Fassung\nist schon zweifelhaft, ob sie mit der erforderlichen\nBestimmtheit einen verfahrensrechtlichen Verstoß geltend\n\nMacht. Sie ist jedenfalls unbegründet. Denn das Gericht\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nist nicht gehindert, von amts wegen Beweismittel zu\nbenutzen, die nicht im Sinne des § 245 Satz 1 StPO\nherbeigeschafft sind. Dazu kann es durch seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) sogar genötigt sein.\n\nDer weiteren Bemerkung der Revision, die Verwertung\ndes Bildberichts könne \"nicht den richterlichen Augenschein\nvom Tatort ersetzen\", kann nicht die Rüge entnommen j\nwerden, das Schwurgericht hätte sich nicht mit dem Bildbericht begnügen dürfen und von Amts wegen den Jatort\nselbst berichtigen müssen. Denn die Revision sagt ‚nicht,\ndaß und aus #e.chen 'Gründen dies erforderlich gewesen\nsein soll, um wesentliche Patsachen aufzuklären. (§ 244\nAbs 2 $tPO). Es- bestehen auch: keine aphaltepunkte für\neine solche Notwendigkeit. on .\n\n3,) Das Schwurgericht hat in“ der Heuptverhandlung\ndas Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der\nUniversität Göttingen vom 18.Mai 1955 (Bd I Bl 221 der \"\"\nAkten) verlesen. Dieses äußert sich über den „lkohol- \"\ngehalt einer Blutprobe, die dem Angeklagten am 15.Mai 1955,\nalso nach 'seiner zweiten,: vom Schwurgericht als Mordversuch beurteilten Tat entnommen worden war.\n\nDie Revision beanstandet dies in mehrfacher Richtung.\n\na) Sie zieht zu Unrecht in Zweifel, ‘aß die Verlesung nach § 256 StPO zulässig war. .:\n\nWie die Revision nicht verkennt, hat-der Bundesgerichtshof schon entschieden, daß schriftliche Gutachten öffentlicher Behörden über den Blutslkoholgehalt .\nnach § 256 Abs 1 StPO verlesen werden dürfen (BGH NIW\n1953, 1801). Der Senat sieht keinen Grund, hiervon abzuweichen. Was die Revision dazu ausführt, betrifft nur\ndie Frage, wann ein schriftliches \"Zeugnis\" einer Behörde\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nim Sinne des § 256 Abs 1 StPO vorliegt. Diese Bestimmung\nspricht aber auch von Gutachten. Darum handelt es sich\n\nhier.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision bestehen keine\nBedenken dagegen, daß Professor Dr.Dr.Schmidt berechtigt\nist, das Institut für gerichtliche Medizin in Göttingen\nzu vertreten. Denn nach dem Kopf des Schreibens ist er\nder Direktor dieses Instituts.\n\nb) Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\nStPO) gebot nicht, wie.die Revision meint, den Professor\nDr.Dr.Schmidt von Amts wegen in der Hauptverhandlung als\nSachverständigen zu vernehmen. Das Schwurgericht durfte\ndavon ausgehen, er werde nichts anderes als das sagen\nkönnen, was in dem kurzen schriftlichen Bericht stand.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1.) Die breiten ausführungen, mit denen die Revision\neine Verletzung des sachlichen Rechts im Falle REED\ndarzulegen sucht, wenden sich gegen die Annahme des\nTötungsvorsatzes und gegen die Beurteilung der Tat als\nheimtückisch. Sie verfehlen jedoch ihr Ziel.\n\na) Die Feststellung, daß der Angeklagte Charlotte\nRB äurch Erwürgen töten wollte (UA S 13,14), begründet\ndas Schwurgericht eingehend (UA S 21-24). Die Einwendungen\nder Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen\ndie Einzelheiten der Beweiswürdigung, die nach § 261 StPO\ndem Tatrichter obliegt. Sie enthält keinen rechtlichen\nFehler. Ein solcher läßt sich insbesondere nicht daraus\nherleiten, daß der ängeklagte, als er der Toten eine abgebrochene Sessellehne in die Scheide stieß, nach der\nFeststellung des’Schwurgerichts den Gedanken hatte, sie\nhabe damit \"wohl genug\", nämlich an geschlechtlicher\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nBefriedigung (Ui S 15). Das war Hohn; denn der angeklagte\nwußte, wie das Urteil deutlich erkennen läßt, daß !\nCharlotte RÜMEEEB tot war, also keine geschlechtlichen\nEmpfindungen mehr haben konnte. Zu Unrecht schließt die\nRevision aus dem, was er sich bei der Mißhandlung der ’\nLeiche dachte, er habe Charlotte RiillPäurch das Hürgen\nnicht töten, sondern nur geschlechtlich befriedigen wollen.\nDiese Folgerung ist unhaltbar, geschweige denn geeignet,\ndie gegenteilige Feststellung des Schwurgerichts unmöglich\nund damit rechtlich fehlerhaft erscheinen zu lassen,\n\nb). Der Angeklagte faßte den.Entschluß, .Charlötte\nPEEEE zu töten, während er sie küßte und dabei ihren i\nKopf mit beiden Händen umfaßte. Um sein Vorhaben auszu- !\nführen, ließ er \"seine Hände von den beiden Gesichtsseiten keruntergleiten und umfaßte ihren Hals mit beiden.\nHänden, wobei scine Daumen über Kreuz lagen und den Kehlkopf berührten. Dann drückte er fest zu\" (UA S 13).\nHierin findet das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum ein\nbewußtes, Ausnutzen der arg- und Wehrlosigkeit des\nOpfers, also das Merkmal der Heimtücke (Us S 32-34).\n\nVergeblich wendet die Revision ein, es:könne- nicht\nvon Vertrauen und persönlichen Beziehungen. zwisehen.\neiner Hohndirne und ihrem \"Kunden\" gesprochen. werden.\nCharlotte RE hatte sich nichtsahnend vom Angeklagten\nküssen. lassen und geduldet, daß er dabei ihren Kopf in\nbeide Hände nahm. Sie hatte sich dadurch arglos in eine\nwehrlose Lage begeben. Es kommt nicht darauf an, ob\nschon länger eine festere persönliche Bindung zwischen\ndem Täter und seinem Opfer bestand (vgl BGHSt 2,60/617;\n7,218/221/). Im übrigen hatte der Angeklagte wähxtend\neines halben Jahres schon dreimal mit Charlotte RB\ngeschlechtlich verkehrt, und sie hatte ihn ihre Zuneigung\nerkennen lassen (UA S 8,9).\n\n- 13 -\n\nHr\n\n2.) Die auf den Fall MB beschränkte Sachrüge\nnötigt den Senat, die Verurteilung des Angeklagten\nwegen vollendeten Mordes auch insoweit rechtlich zu\nprüfen, als die Revision im einzelnen keine Einwendungen\nerhebt. Dabei treten keine Fehler zutage.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher ebenfalls\nzu verwerfen. Auch dieser Teil der Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSoweit die weitere Untersuchungshaft drei Monate\nübersteigt, rechnet der Senat sie auf die Strafe an.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/5-str-157-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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