{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-07-03_5_StR_204_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-07-03","aktenzeichen":"5 StR 204/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 204/56 2262 068 [26\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Johannes N un aus TA,\ngeboren en ı929 ir Sem\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Juli 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Riohter,\nBundesanwalt Dr Win der verhandiung,\nLandgerichtsrat Dr EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Johannes Tin\ngegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg\nvom 17.April 1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nwenn\n\nGründes\n\nDer Angeklagte Johannes NEE ist wegen schweren\nDiebstahls in einem Falle und wegen einfachen Diebstahls\nin drei Fällen, sämtlich begangen im strafschärfenden\nRückfall, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil, mit der er sich\nnur gegen die Höhe der Strafe wendet, beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Soweit die Revision eine Verletzung der dem Tatrichter von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung\ndes Sachverhalts behauptet, gibt sie keine Beweismittel\nan, deren Herbeiziehung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen. Alle diese Rügen entsprechen daher nicht\nder Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\nAuch die angebliche Verletzung des § 267 Abs 2 StPO\nist nicht ausreichend dargelegt worden. Für die Behauptung\ndes Beschwerdeführers, er habe sich in der Hauptverhandlung\ndarauf berufen, daß die Taten in einem die Zurechnungsfähigkeit erheblich verminderten Zustande der Trunkenheit\nbegangen worden seien, ergeben weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe Anhaltspunkte.\n\nIn den Entscheidungsgründen ist zwar davon die Rede,\nder Angeklagte sei in zwei Fällen angetrunken gewesen;\ndies besagt jedoch nichts darüber, ob der Angeklagte in\nder Hauptverhandlung Behauptungen im Sinne des § 267\nAbs 2 StPO aufgestellt hatte, die schon aus Verfahrens-\n&ründen eine ausdrückliche Stellungnahme des Tatrichters\nerforderlich gemacht hätten.\n\n- 3.\n\nDa - wie erwähnt - auch die Sitzungsniederschrift\nnichts ergibt, ist ein solcher Verfahrensverstoß nicht\nerwiesen.\n\nSoweit sich die Verfahrensrüge mit der Sachrüge\ndeckt, wird - wie auch hinsichtlich der Aufklärungsrügen - bei der sachlichrechtiichen Erörterung darauf\neinzugehen sein.\n\n2.) Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.\n\na) Mit Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem\nLandgericht vor, es habe bei der Strafzumessung Tatbestandsmerkmale des § 244 StGB unzulässig verwendet.\nArt, Zahl und Höhe der Vorstrafen sind so bemerkenswert,\ndaß der Tatrichter ihren Einfluß auf die neuen Strafen\nprüfen durfte und mußte; mit den bloßen gesetzlichen\nVoraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, für die\njede einschlägige Vorstrafe genügt, decken sie sich\njedenfalls nicht. Im übrigen werden die früheren Bestrafungen nicht für sich allein, sondern unter Hinweis\nauf das \"jugendliche Alter\" und die \"körperliche\nKonstitution\" des Angeklagten angeführt. Der behauptete\nRechtsmangel liegt daher nicht vor.\n\nb) Der Hheue Tatsachenvortrag der Revision zur\nPerson des Angeklagten kann in diesem Rechtszuge nicht\nberücksichtigt werden.\n\nEs stellt weder einen Verfahrensverstoß noch einen\nsachlichrechtlichen Mangel dar, wenn die Gründe eines\n\nUrteils nicht sämtliche denkbaren Strafzumessungserwägungen\n\nanführen. Nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO brauchen in den\nEntscheidungsgründen nur diejenigen Umstände angegeben zu\nwerden, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. .\n\n\"\n\nReue rn EEE ET ET\n\n-4-\n\nc) Schließlich ergeben sich auch keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken daraus, daß die\nStrafkammer im Urteil die Frage einer etwaigen Anwendung\ndes § 51 Abs 2 StGB nicht ausdrücklich behandelt hat.\n\nEiner besonderen Erörterung dieser Frage in den\nschriftlichen Entscheidungsgründen bedarf es überhaupt\nnur dann, wenn die Umstände hierzu drängen. Solche Unstände sind nun aber nicht in allen Fällen schon darin\nzu finden, daß ein Angeklagter vor Begehung von Straftaten\nAlkohol getrunken hatte. Denn in der Regel wird der Genuß\nvon Alkohol noch nicht ohne weiteres auf eine erhebliche\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51\nAbs 2 StGB hindeuten. Es müssen vielmehr noch Andere,\nbesondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände wären\nbeispielsweise, daß der Täter Alkohol in großen Mengen\nzu sich genommen hatte, daß er aus gesundheitlichen\noder anderen Gründen (wie 2.B. Übermüdung oder Erregung)\nAlkohol nur schlecht vertrug usw.\n\nHierfür bieten aber die Entscheidungsgründe keinen\nAnhalt. Im Falle des schweren Diebstahls hatte der Angeklagte vor der Tat zusammen mit drei weiteren Personen\ninsgesamt drei Flaschen Wermutwein getrunken und war\nhierdurch \"in etwas gehobene Stimmung\" geraten. Im Falle\nvier war der Angeklagte vor der Wegnahme des Ofens\n\"angetrunken\" gewesen, hatte aber gleichwohl sein Moped\nbedienen und den eisernen Ofen sodann wegnehmen, fortschaffen und zerschlagen können. Nach den Feststellungen\nzu diesen beiden Verurteilungen hatte der Angeklagte also\nkeine im Sinne des § 51 StGB wirklich erwähnenswerten\nMengen von Alkohol getrunken. (In den beiden anderen\nFällen ist im Urteil von Alkoholgemß überhaupt keine Rede.)\n\n-5.\n\n-5.\n\nDa die Entscheidungsgründe auch nichts ergeben, was auf\neine besondere Unverträglichkeit des Angeklagten in Bezug\nauf Alkohol hinweisen könnte, brauchte sich die Strafkammer mit dem Gesichtspunkt etwaiger erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht auseinanderzusetzen.\n\nAuch sonst sind keine den Angeklagten beschwerenden\nRechtsmängel ersichtlich. Seine Revision mußte deshalb\nentsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts verworfen\nwerden.\n\nSarstedt \"Schmidt Siemer-Schnitt \"Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-03/5-str-204-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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