{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-07-03_5_StR_197_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-07-03","aktenzeichen":"5 StR 197/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"my\n2262 069\n\n5 str 197/56\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Erich , EEEEEEED au: CARE:\ndort geboren am EEE 1916,\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 27.Februar 1956\nsamt den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch,\nsoweit der Angeklagte im Falle Sg\n(I a 1 des Eröffnungsbeschlusses)\nwegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt worden ist,\n\n2.) im Gösamtstrafausspruch.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIN.\n>\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nVergehen gegen § 175 StGB, davon eines begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB;\nwegen zweier Verbrechen gegen § 175a Nr 3 StGB, davon\neines begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB; und eines versuchten Verbrechens\nnach § 175a Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet in einigen\nFällen das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur im\n\nFalle SER Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde betrifft zunächst. die\nFälle ii und Sp. Insoweit bemängelt die Revision,\ndaß diese jugendlichen Zeugen, nicht nach § 55 Abs 2 StPO\nauf das ihnen zustehende Recht hingewiesen worden sind,\ndie Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\nzuziehen würde.\n\na) Soweit es sich um den Fall Sp nandeıt,\nbraucht nicht auf die Verfahrensbeschwerde eingegangen\nzu werden. Zuvor hatte. der Senat auch ohne dahingehende\nRüge zu prüfen, ob der Verfolgung des Angeklagten Verfahrenshindernisse entgegenstehen. Insofern besteht Anlaß zur Prüfung, ob nicht die Strafverfolgung wegen. VerjJährung ausgeschlossen ist.\n\nDem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß zur Last\ngelegt worden, den Jugendlichen WB zur Unzucht verführt zu haben (Verbrechen nach § 175a Nr 3 StGB). Die\nStrafkammer ist jedoch in rechtlich nicht zu beanstan-\n\n-4-\n\n-4-\n\ndender Weise zu dem Ergebnis gekommen, daß sich nicht\nbeweisen lasse, daß der Angeklagte WW in Sinne des\n\n§ 175a Nr 3 StGB verführt habe. Der Angeklagte ist daher\nnur eines (fortgesetzten) Vergehens nach § 175 StGB für\nschuldig befunden worden. Hierzu ist festgestellt worden:\nDer Angeklagte habe SEE \"Ende 1948 oder Anfang 1949\"\nnach einem abendlichen Training nach Hause gebracht. Bei\ndieser Gelegenheit habe der Angeklagte bei Sg onaniert,\nder sich auch bereit gefunden habe, dieses beim Angeklagten\nzu tun. \"In der Folgezeit\" hätten dann der Angeklagte und\nSB mindestens zweimal wechselseitig onaniert.\n\nDamit ist die Tat des Angeklagten nicht hinreichend\nder Zeit nach festgestellt worden, Der für den Verjährungsbeginn maßgebende Zeitpunkt der latzten Einzelhandlung\n(BGHSt 1,84) ist nicht klar ersichtlich. Da. die erste .\nrichterliche Handlung am 6.Januar 1956 vorgenommen worden\nist (s.Bl. 36 d.A.), und die Strafverfolgung der Tat des\n\"Angeklagten als Vergehen nach § 175.StGB gemäß § 67 Abs 2\nStGB in fünf Jahren verjährt, kam es darauf an, ob die .\nletzte Einzelhandlung vor oder nach dem 6.Januar 1951 be»\ngangen worden ist. |\n\nDieses ergeben weder die insoweit unvollständigen\nUrteilsfeststellungen, noch läßt sich das den in dieser\nSache erwachsenen Vorgängen einwandfrei entnehmen. Zwar\nhat Specht im Vorverfahren bekundet, es möge 1948 oder\n1949 gewesen sein, als er sich mit dem Angeklagten eingelassen habe, möglicherweise auch schon 1947. Das Verfahren gegen SB ist auch wegen Verjährung eingestellt\nworden. Andererseits ergeben jedoch die Urteilsgründe\n(S 6 UA), daß gegen die Angaben Sg hinsichtlich der\nTatzeit in der Hauptverhandlung gewisse Bedenken aufgetaucht\nsind. Unter diesen Umständen kann der Senat von sich aus\nnicht die erforderlichen Feststellungen treffen. Sie waren\n\n-5.\n\ner mw nr mr\n\n-5.\n\nder Strafkamer zu überlassen.\n\nb) Im Falle Sp steht zwar für das Revisionsgericht auf Grund des §§ 274 StPO bindend fest, daß der\njugendliche Zeuge nicht gemäß § 55 Abs 2 StPO belehrt\nworden ist. Insoweit . ist aber ein Verfahrensverstoß\n\nnicht vorhanden.\n\nDer Vorsitzende hatte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, insbesondere um sich darüber schlüssig zu\nwerden, Ob Sp ein Auskunftsverweigerungsrecht zustand, die gegen diesen Jugendlichen erwachsenen Vorgänge\nherangezogen. Sie ergaben, daß das Verfahren gegen Sn\nam 4.Januar 1956 gemäß § 45 Abs 2 JGG eingestellt worden\nwar.\n\nHieraus ergibt sich, daß die Vorschrift des § 55\nAbs 2 StPO keinesfalls übersehen worden ist, sondern das\nGericht der Überzeugung war, für Sp sei aie Gefahr\neiner strafgerichtlichen Verfolgung nicht mehr vorhanden.\nHierüber entscheidet das Ermessen Öes Tatrichters. Daß\nsich das Landgericht in dieser Hinsicht von rechtsirrigen\nErwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich nichts für die Annahme, das Gericht\nsei davon ausgegangen, Sprenger könne, nachdem das Verfahren eingestellt worden sei, aus Re co h t s gründen nicht\nmehr verfolgt werden. Wenn es dieses us tatsäch -\nliche n Gründen verneinte, so ist das rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\nc) Soweit im Falle Spuf die Verletzung des\n§ 267 StPO gerügt wird, bedarf es keiner Ausführungen.\nDie Verfahrensbeschwerde fällt insoweit mit der Sachrlige\nzusammen.\n\n2.) Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil überprüft, Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil\n\n-6 -\n\n6.\n\ndes Angeklagten gezeigt. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.\n\n3.) Das Urteil ist somit aus de unter I a dargelegten Gründen nur im Falle WB aufzuneven. Damit\nentfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Dagegen war 68\nnicht erforderlich, auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben. Sie sind der Höhe nach erkennbar nicht von der\nim Falle Sg verhängten Einzelstrafe beeinflußt worden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-03/5-str-197-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-03/5-str-197-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:31.637460+00:00"}}