{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-07-03_5_StR_192_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-07-03","aktenzeichen":"5 StR 192/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 192/56\nIm Namen des Volkes 2263 94\n2\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Helmuth S un\naus KOMEEEEEEEEED rei: TEmp,\ngeboren emünnnn 913 in COMME Xrei> oMEEED ( ),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen\nan Frauen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Juli 1956, an der teilgenommen habem;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 23.März 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 23.März 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\npie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Falle und Einstellung des Verfahrens\nin sinem weiteren Falle wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an Frauen in ärei Fällen zu einer\nGesamtstrafe van fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Verfahrensrüge;\n\npie Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe,\neinen Sachverständigen für Sderartige sexuelle Angelegenheiten\"\ndarüber zu hören, ob bei dem Angeklagten nicht mindestens\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorgelegen hätten.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDie Strafkamnmer hat zur Frage der Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten den Oberregierungs- und Medizinalrat\nDr,med.Rohlfing als Sachverständigen gehört. Sie ist,\nwie das Urteil ergibt, auf Grund des von ihr als zutreffend erachteten Gutachtens dieses Sachverständigen\nzu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte trotz\nleichten Schwachsinns und geschlechtlicher Abartigkeiten, insbesondere eines überaus stark entwickelten\nGeschlechtstriebes und abwegiger Triebrichtung durchaus\nin der Lage gewesen sei, Vorgänge der in Rede stehenden\nArt zutreffend zu beurteilen und seinen Trieb in angemessener\nWeise zu beherrschen. Von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hierüber zu vernehmen, brauchte sich ihr nicht\nAufzudrängen. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nglaubten, daß weitere Beweiserhebung in dieser Richtung\nnoch nötig sei, hätten sie einen entsprechenden Beweisamtrag stellen sollen. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.\n\n2. Sachrüge:;\n\nDie Sachrüge ist gleichfalls unbegründet. Was die\nRevision zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, sind bloße\nAngriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die\nBeweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das\nRechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.\n\n.Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte\nbeschwert wäre.\n\nSarstedt . Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-03/5-str-192-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-03/5-str-192-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:31.617013+00:00"}}