{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-07-03_5_StR_123_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-07-03","aktenzeichen":"5 StR 123/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 070\n5_ StR 123/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Fachärztin für Frauenleiden\n\nDr.med. Therese 3 ME geborene vl\naus Bei), geboren an EEE 1902 in TUR\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juli 1956, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr.’ dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 24.November 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger\nTötung im Fall MD verurteilt worden ist,\n\nb) hinsichtlich der für das Opiumvergehen verhängten Einzelstrafe.\n\n- 2.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nRS\nis\nN\n\n- 3.\n\nGründesz\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung\nim übrigen wegen fahrlässiger Tötung in Falle FEED uni\nwegen Vergehens gegen 88 1, 3, 10 Abs 1 Nr 1 und 5, 12 des\nOpiumgesetzes, in Verbindung mit 8% 6, 19 der Verordnung\nüber das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender\nArzneien und ihre Abgabe in den Apotheken vom 9.12.1930\n- unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft und\nder vorläufigen Unterbringung in Höhe von 6 Monaten - zu\neiner Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nteilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Die Revision rügt, daß die Vorschrift des § 60\nNr 3 StPO verletzt worden sei. Sie erblickt diese Gesetzesverletzung darin, daß die Zeugen Dr.med. EB, praktische\nÄrztin Kuna Professor Dr. HB vereiäigt worden sind,\nobwohl sie teilweise der Beteiligung an der der Angeklagten zur last gelegten fahrlässigen Tötung, teilweise der\nBegünstigung hierzu verdächtig seien.\n\nDie Rügen sind unbegründet.\n\na) Die Revision meint, der Zeuge Dr.ErllB sei der\nBeteiligung verdächtig, weil er eine falsche Diagnose gestellt und damit - mittelbar - eine der Ursachen für den\nTod der Frau FB:esetzt habe. Das geht fehl.\n\n. Unter \"Beteiligung\" im Sinne des § 60 Nr 3 StPO ist\ngrundsätzlich nur ein strafbares, d.h. schuldhaftes Mitwirken des Zeugen an der den Gegenstand der Untersuchung\nbildenden Tat zu verstehen. Nach den Feststellungen des\n\n-4-\n\nrieils hatte Dr. Er, ier Frau ri zunächst behandelte, nur die - unzutreffende - Vermutung, daß eine\nAurch kriminellen Abort hervorgerufens Ter?oration besteke. Ein klares Krankheitsbild hatte cr nicht gewonnen.\nEr sah die Sache aber als einen sehr ernsien Fall an.\n\nAus diesem Grunde veranlaßte er. daß Treu TE in aas\nEBK ankennhaus zur weitere: Behsndlung äurch die\nAngeklagte aufgenommen wurde, Zugleich unterrichtete er\ndie Angeklagte über seinen Verdacht und die Schwere der\nKrankheit. Damit hatte er seine ärztlichen Pflichten er-\n?üllt. Daß die Strafkammer einen Verdacht schuldhafter\nMitwirkung des Zeugen an der der Angeklagten zur last gelegten Tat. richt als gegeben erachtet hat, bedeutet bei\nGiezer Sachlage keinen Rechtsfehler.\n\nb) Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die\nVertcidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung einer\nVereidigung der Zeugin KEEEED iüersprochen, weil die\nZeugin im Sinne des § 60 Nr 3 StEFO der Beteiligung an\nder Tat der Angeklagten verdächtig sei. Die Strafkanmer\nhat daraufhin zunächst beschlossen, die ‚Vereidigung der\nZeugin bis nach Erstattung der Sachver gtändigengutachten\nzurlickzustelien. Alsdann hat sie die Fereidigung der\nZeugin beschlossen. nn\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe den Verdacht\neiner Beteiligung rechtsirrigerweise verneint. Daß die\nStrsfkammer selbst einen solchen Verdacht gehabt habe,\nergebe schon der Umstand, daß die Zeugin KB gemäs\n§ 55 StPO belehrt worden sei. Das Vorhandensein dieses\nVerdachts folge ferner insbesondere aus der Tatsache, daß\ndie Zeugin von Dr. RW in einem Zeitpunkte zugezogen\nworden sei, als es noch um ein haridelndes Eingreifen ging,\nund daß sie es unterlassen habe, Dr. oder einen\nanderen Operateur zur Operation zu veranlassen. Auch dies\ngeht fehl.\n\n5.\n\nDaß die Vorsitzende die Zeugin bei Beginn ihrer Vernehmung gemäß § 55 StPO belehrt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, weil es sich dabei nur um\neine vorsorgliche Maßnahme handelt. Entscheidend ist allein.\nob die Strafkammer in dem Zeitpunkt, in dem sie die Vereidigung der Zeugin beschloß, die Voraussetzungen des\n8 60 Nr 3 StPO rechtsirrigerweise verneint hat. Das ist\nnicht der Fall. Die Strafkammer ist ausweislich der Urteilsgründe ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß eine Pflicht\nder Zeugin, in der von der Revision aufgezeigten Richtung\ntätig zu werden, frühestens von dem Zeitpunkte ab anzunehmen sei, in dem die Angeklagte entgegen ihrer bei\ndem letzten Ferngespräch abgegebenen Erklärung nicht erschien. Sie hate, wie die Urteilsgründe weiterhin ergeben,\nzu der Zeit, als sie die Vereidigung der Zeugin beschloß,\nauf Grund der Gutachten der Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß Frau WB nach dem Zeitpunkte,\nvon dem ab eine Pflicht der Zeugin, im dargelegten Sinne\ntätig zu werden, möglicherweise bestand, durch einen Eingriff bestimmt nicht mehr zu retten war. Daß sie einen\nVerdacht strafbarer Mitwirkung der Zeugin verneint hat,\nist bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge sonst\nnoch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nc) Die Revision meint, der Zeuge Dr.HMiib sei der\nBegünstigung verdächtig, weil er als damaliger Stadtrat\nfür Gesundheitswesen und als Mitglied des Vorstandes des\nVereins zur Gründung evangelischer Krankenhäuser in dieser\nSache tätig gewesen sei, und weil er aus Vertuschungsgründen es unterlassen habe, eine Obduktion der Leiche\nherbeizuführen. Auch dies greift nicht durch.\n\nUnter \"Begünstigung\" im Sinse des § 60 Nr 3 StPO ist\ngrundsätzlich nur eine strafbare Begünstigung zu verstehen.\nSie würde bei der hier gegebenen Sachlage voraussetzen,\n\n-6 -\n\ndaß für Ur.-Ha WB eins Nochtspflich‘ bestanden hätte, eine\nObduktion der Leiche herbeizuführen. Umstärde, welche die\nAnnahne einer solchen Recntspflicht begründen könnten,\nsind nicht ersichtlich. Taß die Ssrafkanzer einen Verdacht\nstrafbarer Begüinstigung nicht als gegsben erachtet hat,\ntedeutet daher keinen Rechtsfehl.er.\n\n2.) Die Revision rügt, daß in der Hauptverhandlung\ntnehrere in der Revisionsbegründung des Verteidigers\nRechtsanwalt Dr.Roge vom 4.1.1956 unter Nr 4-7 näher\nbezeichnete Urkunden unzulässigsrweise vorlesen worden\nseien. Yit der Rüge soll geltend gemacht werden, daß die\nVerlesung der Trkunden gegen die §§ 250 ff StPO verstoßen\nhabe. Die Füge bedarf keiner näheren Erörterung, weil sie\nnur die Verur:eilung wegen fahriässiger Tötung betrifft\nund das Urteil, wie unten näher dargelegt werden wird,\ninsoweit ohnehin aus sachlichrechtlichen Gründen auf-\n\n. \" gehöben' werden muß. Für die neue Hauptwverhandlung wird\njedoch ‘darauf hingewiesen, daß es sich empfiehlt, in der\nSitzuhgsniederschrift klarzustellet, ob eine Urkunde \"zum\nZwecke ües Urkundenbeweises verlesen\" oder ob ihr Inhalt\neinem Beteiligten \"vorgehalten worden ist: j\n\n3.) Daß die Sachverständigen nicht über ihre Bidenofliche belehrt worden eind. kann die ‚Revision nicht be-\n. gründen. Nach § 57 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 72 StPO\nhätte allerdings eine solche Belehrung erfolgen müssen. .\nDiese Vorschriften sind indessen, wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen 3 StR 550/51 vom 6.9.1951\nund 5 StR 128/55 vom 12.7.1955 im Anschluß an die Entscheidung RGSt 56,66/677 bereits entschieden hat, nur\nOrdnungsvorschriften, auf deren Nichipeachtung eine Revision nicht gestützt werden kann.\n\n4.) Die Revision erblickt einer. Vertahrensmangel\ndarin, daß die Gründe für den Bee::hlu?. ile Zeugin Kg\nzu vereidigen, in der Hauptvsrhandlung nicht mitgeteilt\nworden seien. Die Rüge ist unpegründat. \"\n\n- tn /199\n\nEs besteht für den Tatrickter keine verfahrensrechtliche Verpflichtung, seine Überzeugung, daß gegen einen\nZeugen ein Verdacht im Sinne des § 60 Kr 3 StPO nicht bestehe, näher zu begründen. Der Mangsl einer solchen Begründung als solcher kann daher sine Revisionsrüge nicht\nrechtfertigen. Er ist nur von Bedeutung, wenn aus der\nkonkreten Sachlage sich eine är'ngende Vermutung dafür\nergibt, daß die getroffene kntscheidung durch Rechtsirrtum\nbeeinflußt worden ist (vgl BGHSt 4,255; RGSt 28,111/1137).\nDas trifft, wie bereits oben unter 1 b dargelegt worden\nist, hier nicht zu,\n\n5.) Daß die Strafkammer die auf Seite 33 UA mitgeteilten Stellen aus Lehrbüchern von Stoeckel und von\nJaschke unter Verletzung des § 261 StPO als Beweismittel\nverwertet hätte, ist unrichtig, Das Urteil ergibt, daß\ndie Verteidigung sich in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer auf diese Buchstellen berufen hat. Sie sind\nhiernach durch die Verteidigung in die Hauptverhandlung\neingeführt worden. § 261 StPO ist aus diesem Grunde nicht\nverletzt worden.\n\nAuf der auf Seite 33/34 UA mitgeteilten Entscheidung\nBGHSt 7,211 beruhen die von der Strafkarmer getroffenen\nFeststellungen nicht. Ihre Überzeugung davon, daß die in\nden oben erwähnten Buchstollen enthaltenen Zeitangaben für\ndie tödliche innere Verblutung nach dem Platzen einer\nEileiterschwangerschaft keine Meximalwerte seien, hat\ndie Strufkammer ausweislich der Urteilsgründe entscheidend\nauf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof.\nDr.v.Mikulicz-Radecki gewonnen.\n\nII, Sachrügen\n1.) Verurteilung wegen fahrläsniger Tötung\n\na) Zu Unrecht beanstandet Jie Revision, daß in den\nUrteilsgründen das Wort \"extrauterine\" in einer Weise gebraucht werde, die unrichtig sei und unklar lasse, ob\n\n-8-\n\n-8-\n\ndie Zustände bei einer Bauchhöhlensckhwangarschaft schlechthin oder nur die Zustände bei einer geplatzten Bauchhöhlenschwangerschaft gemeint seien.\n\nDie Ausführungen des Urteile ergeben eindeutig, daß\ndie Strafkammer sich über das Wesen der von ihr festgestellten, auf Seite 11 UA \"der \\jinfachheit halber\" als\ntBxtrauteringravidität = EU bezeichneten Krankheit als\neiner geplatzten Eileiterschwangerschaft (Tubenruptur)\nim klaren war. Hierauf allein kommt es an,\n\nb) Zu Unrecht wendet sich die kevision gegen die\nFeststellung der Strafkammer, daß alleinige Ursache für\nden Tod der Frau MB die auf Grund einer Tubenruptur\nin die innere Bauchhöhle erfolgte innere Verblutung war.\n\nDie Strafkamner hat zu dieser Prags vier medizinische\nSachverständige gehört, deren Gutachten zu verschiedenen\nErgebnissen gelangt sind. Durch die Vernehnmung dieser\nSachverständigen hat sie ihr bei der Urteilsfindung verwertetes medizinisches Fachwissen erlangt. Sie hat, wie\ndie Urteilsgründe ergeben, die Gesichtspunkte, die die\n\neinzelnen Sachverständigen auf Grund ihrer medizinischen...\n\nKenntnisse und Erfahrungen zur Begründung ihrer unterschiedlichen Gutachtenergebnisse vorgetragen haben, geprüft und gewertet. Daß hierbel in den Urteilsgründen\nnicht zu jedem einzelnen Punkte gesagt wird, von welchem\nder einzelnen Sachverständigen dig Strafkemmer ihr\nmedizinisches Fachwissen erlangt hat, bedeuiet im Gegensatz zur: Auffassung der Revision keinen Rechisfehler. Die\nStrafkamer hat, wie das Urteil ergibt, auf Grund ein-\n\ngehender Würdigung der Gutachten der vier Sachverständigen _\n\nund der von diesen zur Begründung vorgetcagenen einzelnen\nGesichtspunkte in Übereinstimmung mit dem Gutachten des\nSachverständigen Prof.Dr.v.Mikulicz-Radecki. die volle\nÜberzeugung gewonnen, daß die vcr: dem Sachverständigen\nProf.Dr,Dönitz als \"allein möglich\" und von dem Sachverständigen Prof.Dr.Lönne als \"nächstliegend\" erachtete\n\n-9-\n\n14“\n“I- 7195\n\nFehlgeburt mit anschließender Beckenbauchfellentzündung\nausgeschlossen erscheint und daß alleinige Todesursache\ndie auf Grund einer Tubenruptur in di.e Bauchhöhle erfolgte\nınnere Verblutung war. Einen Rechtsfehler 158t dies nicht\n\nerkennen.\nwas die Revision demgegenüker vorträgt, greift nicht\n\ndurch.\n\naa) Die Strafkammer ist entgegen der Auffassung der\nRevision von keinem allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts\nausgegangen, daß im Falle eines Aborts mit Beckenbauchfellentzündung Fieber unumgänglich vorhanden sei. Sie hat als\neinen der Gesichtspunkte, di.e gegen Abort mit anschließender\nBeckenbauchfellentzündung sprechen, das Fehlen von Fieber\ngewertet, weil Frau FB bei einer am 13. Januar 1949\n(Tattag) bestehenden Beckenbauchfellentzündung nach einer\nzwischen dem 9. und l1.Januar erfolgten Fehlgeburt und\nAusstoßung des Eies und der Frucht Fieber hätte haben\nmüssen, Die Feststellung, daß Frau FED Fieber hätte\nhaben müssen, beruht nicht auf der Annahme eines allgemeinen\nErfahrungssatzes des oben erwähnten Inhalts, sondern auf\nmedizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen, die der Strafkammer durch Anhörung meäizinischer Sachverständiger zugänglich geworden und auf die besonderen Umstände des hier\nin Rede stehenden Einzelfalles abgestellt sind. Einen\nRechtsfehler enthält dies nicht. Ein solcher Fehler kann\nauch nicht darin gefunden werden, daß das Urteil. keine\nFeststellung darüber enthält, in welcher Weise die Fiebermessungen erfolgt sind.\n\nbb) Rechtlich bedenkenfrei ist auch, daß die Strafkammer als weiteren Gesichtspunkt, der gegen Abort mit anschließender Beckenbauchfellentzündung spricht, den Umstand\nverwertet hat, daß es an einem zweiten charakteristischen\nAnzeichen für eine Beckenbauchfellentzündung, nämlich dem\nVorhandensein von Exsudat (einer Flüssigkeit mit Eiterbestandteilen) im Douglas'schen Raum fehlte. Daß es, wie\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ndie Revision vorträgt, auch Fälle von Baachf>llsntzündungen\ngibt, die kein Exsudat ergeben, schließt nicht aus, daß\n\ndas Vorhandensein von Exsudat ein charakxteristisches Anzeichen für eine Beckenbauchfellentzündung ist, d.h. in\nder Regel bei ihr auftritt. Daß die Strafkamnmer das Fehlen\neines solchen charakteristischen Anzeichens als einen\nunter mehreren Gesichtspunkten buwertet hat, der gegen\nAbort mit anschließender Beckenbauchfellentzündung spricht,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\ncc) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die\nStrafkamnmer weiterhin als einen solchen Gesichtspunkt den\nUmstand bewertet hat, daß weder Dr. EriiiBnoch Dr. rein\nbei ihren Untersuchungen der Frau WiillBeine größere\nWeits des Mutiermundss und des Halskanals der Gebärmutter\nbeobachtet haben, die, wie das Urteil sagt, bei Abgang\nvon Igucht und Ei hätte vorhanden sein müssen, weil der\nMuttermund und der Halskanal im gewöhnlichen Zustand etwa\nale Dicke einer Stricknadel haben. Die Feststellung, daB\nbei Abgang.von Frucht und Ei eine größere Weite des Mutter-\n-mundes und des Helskanals der Gebärmutter hätte vorhanden\nsein müssen, beruht auf medizinischen Kennthiäsen und Er=-\nfahrungen, die. der Strafkammer durch ! \\nhörung medizinischer\nSachverständiger zugänglich geworden und auf die besonderen\nUmstände des vorliegenden Falise zugeschnitten sind. Einen\nRechtefehler läßt das Urteil auch hier nicht erkennen.\n\nDer Einwand, daß eine Fehlgeburt im: ‚ersten/zweiten\nMonat Gen Huttermund nicht nennenswort erweitern könne\nund nicht tastbar werde, enthält eine neue tatsächliche\nBehauptung, Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Rerision nicht gestützt werden.\n\nRichtig ist, daß das Urteil an anderer ‚Stelle feststellt, Frau MM habe 1947 ein lebendes Kind geboren\nund einige Zeit vor der hier in Rads stehenden Schwangerschaft eine Fehlgeburt gehabt. Dafür, daß die Strafkamner\ndies, wie dio Revision meint. hier Übersshen hätte, besteht kein Anhalt.\n\n- 1 -\n\n-\n\ndd) Die Erwägung der Strafkamer, gsgen eine Beckenbdauchfellentzündung spreche und typio=h für eine Extrauteringravidität sei entscheidend der wechselide Befund der reflektorischen Abwehrsparnung im Bauch der Patientin, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden, Auch diese Erwägung beruht\nauf einem Fachwissen der Strafkemmer, des sie durch Anhörung von medizinischen Sachve:'stänä!.gen gewonnen und\nunter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles verwertet hat. Was die Revision hierzu vorträgt,\nsind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswüräigung. Auf Einwenäungen dieser Art kann eine Revision\nnicht gestützt werden.\n\nee) Rechtlich bedenkenfrei sind im Gegensatz zur Auffassung der ıevision auch die Ausführungen auf Seite\n28/29 UA. In ihnen heißt es, die Tetsache, daß Dr. Er\nund Dr. BAD bei ihren bis 23 Uhr erfolgten Untersuchungen\nkeine Vorwölbungen festgestellt haben, die durch Absinken\nvon Blut in den Douglas'schen Raum enistehen, und die nach\nAnsicht des Sachverständigen Prof.Dr.Dönitz das wichtigste\nKennzeichen der EU seien, spreche in keiner Weise gegen\neine auf Grund einer Tubenruptur erfolgte innere Verblutung.\nEs sei durchaus nicht immer so, daß bei einer inneren\nBlutung das Blut in den Douglas'schen Raum absinken müsse.\nDas Blut überflute den ganzen Bauchraum und könne, müsse\naber nicht in dern Douglas'schen Raum fließen. Daß hier bei\nden bis 23 Uhr erfolgten Untersuchungen keine Vorwölbungen\nfestgestellt worden seien, könne auch zwanglos seine Erklärung darin finden, daß die Blutungen in den ersten\nStunden sehr gering gewesen seien. Tatsache gei jedenfalls, daß bei der gegen 24 Uhr von Dr REED uns Frau\nKEEED ausgeführten Douglespunktion Blut im Douglas'schen\nRaum festgestellt worden sei.\n\nInwiefern diese Ausführungen in sich widerspruchsvoll\nsein sollen, ist nicht ersichtlich. Dnß Gas nach der An-Sicht des Sachverständigen Frof.Dr. Dönitz wichtigste Kenn-\n\n- 12 -\n\n|\n2\nnm\n‘\n\nzeichen der EU (nämlich durch Zinäringen von Blut in den\nDouglas'schen Raum hervorgerufene Vorwöltungen) bis\n\n23 Uhr nicht festgestellt wurde. wa 24 Uhr aber festgestellt worden ist, bedeutet keinen Widerspruch. Die\nFeststellung, es sei nicht immer so, daß bei einer inneren\nBlutung das Blut in den Douglas'schen Raun absinken müsse,\nsteht auch nicht im Widerspruch Cazu, daß die Strafkamner\nals einen der Gesichtspunkte, die nach ihrer Überzeugung\ngegen das Vorliegen eines Aborts mit anschlicßender\nBeckenbauchfellsntzündung sprechen, das Fehlen von\nExsudat im Douglas'schen Raum bewertet kas. Dem auf einen\nsolchen Widerspruch abzielenden Revisionseinwand steht\nentgegen, daß nach den Feststellungen des Urteils um\n\n2% Uhr Bü, nicht aber Exsudat im Douglas'schen Raum\nfestgestellt worden ist.\n\n22) Zuzugeben ist der Revision, daß die Ausführungen\nauf Seite 29 unten/30 oben UA ihrem Wortlaute nach in 2\nsich widerspruchsvoll sind. Auch dieser Hinwand greift\nindessen nicht durch. Der gerügte Widerspruch beruht nur '\n\"auf einen offensichtlichen Schreibfehler. Der Zusammenhang\nder Ausführungen ergibt klar, daß es auf Seite 30 Zeile 5/6\nUA statt der Worte \"in dem Fehien einer Biutung aus, der .\nGebärmutter\" richtig heißen scll \"in dem Nichtfehlen einer\nBlutung aus der Gebärmutter\". So gelesen, enthalten die\nAusführungen keinen Widerspruch,\n\ngg) Die Ausführungen des Urteils zur Frage: des zeitlichen Verlaufs tödlicher innerer Verblutungen nach dem\nPlatzen einer Eileiterschwangerschaft lassen ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler erkennen, Was.die Revision hierzu vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das\nRechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.\n\nhh) Richtig ist, daß im Urteil ausgeführt ist, es\nmöge sein, deß vielleicht 5% 28 Jahre alter, an EU erkrankter Frauen an einen Herninfarkt sterben. Daß die\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nStrafkamner trotzdem die volle Überzeugung erlangt hat,\n\n4m vorliegenden Fall sei die alleinige Todesursache die\n\nauf Grund einer Tubenruptur in die Bauckhöhle erfolgte\ninnere Verblutung, Kann aus Rechtsgründen richt beanstandet\n\nwerden.\n\nDas Urteil sagt hierzu, der von der Verteidigung rein\nhypothetisch geäußerte Verdacht eines Todes durch Herzänfarkt finde in dem Ergebnis der Verhandlung keine Stütze.\nEr betreffe eine bloße \"theoretische\", \"abstrakte\" Möglichkeit. Eine solche Möglichkeit schließt die von der Strafkammer getroffene Feststellung nicht aus,\n\nii) Gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo! hat die\nStrafkammer bei der Feststellung der Todesursache nicht\nverstoßen. Aus dem Beschluß der Strafkammer vom 17.März\n1955, durch den die Ausgrabung und Öffnung der Leiche der\nFrau TED angeoränet worden ist, und aus dem Umstande,\ndaß der Sachverständige Prof.Dr.v.Mikulicz-Radecki damals\neine solche Maßnahme zur Klärung der Todesursache für erforderlich hielt, kann dies nicht gefolgert werden. Der\nerwähnte Rechtsgrundsatz besagt, daß der Tatrichter bei\nunüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen,\ndie er selbst hat, zugunsten des Angeklagten entscheiden\nmuß. Maßgeblich dafür, ob der Tatrichter solche Zweifel\nhat, ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung, Die Strafkamner\nhat aber, wie das Urteil ergibt, in diesem Zeitpunkte keine\nZweifel gehabt. Sie ist ausweislich der Urteilsgründe bei\nder Urteilsfindung voll davon überzeugt gewesen, daß\nalleinige Todesursache die auf Grund seiner Tubenruptur\nin die Bauchhöhle erfolgte innere Verblutung war.\n\nc) Das Urteil ergibt im Gegensatz zur Meinung der\nRevision auch klar, daß die Strafkammer die volle Überzeugung erlangt hat, Frau RB wäre äurch einen bis\n24 Uhr vorgenommenen Eingriff gerettet worden. Der Grundsatz \"in dubio pro reo'\" is% auch hier nicht verletzt.\n\n- 14 -\n\n34 -\n\nd) Kechtlich beiankanfrei ist auch d’se Arnahme der\nStrafkamr.ex, daß die Argeklagts den Tod der Frau FED\nfehrlässig durch pflichtwidrige Unterlassung verursacht\nhabe. In der Urteilsgründen ist hierzu zusgcführt, die\nAngeklagte sei bereits nach dem ersten, um 23 Uhr, und\nin gesteigertem Maße nach dem zweiten, um 2329 Uhr geführten Ferngespräch mit Dr PR = zormer verpflichtet gewesen, um sich selbst ein Urteil zu bilden und möglicherweise zu operieren. Sie habe auf Grund ihrer 13Jjährigen\nPraxis els Fachärztin für Frauerrrankhei.sen auch soviel\ngynäkciogisches Wissen und operativ.» kxrlahrung besessen,\nvum sick darüber klar zu sein, dad beide Ferngespräche ihr\nsofortiges Y.ommen erforderten, und der Inhalt des ersten\nGusp:fchs nög\"’ic'erweise, des zweiten mit Sicherheit ein\noperativcs Eing”sifen notwendig machte, und daß eine\nVernechläusigung dieser Pillcht das I:cben der Patientin\nbedroatz.\n\n.Diö. Revision meint, die Annahme, daß die Angeklagte\nbereits.nach dem ersten -Ferngespräch zum Komien verpfiichtst gewesen sei, beruhe auf’ einer Verkennung des\ngrundsätzlichen Prinzips einer. gutgsleiteter Klinik und\ndes Einbaues der Chefärztin in das Syetem einer Klinik, \"\nEine solche. Pflicht habe im übrigen auch deshalb nicht\nbestanden, weil die Angeklagte angesichts der Diagnose\ndes Dr.EriiiiB an eine Tubenruptur nicht habe zu‘ denken’\nbrauchen, der Befund \"olaß* und \"pulslos\" sich auch mit\ndem Erscheinungsbild einer Backenbauchfellentzündung\ndecke, und ein gesundes Abwartenkönnen oft ein größerer:\nSchutz gegen Fehler se? als ein übergroßer Tätigkeibetrieb. Das geht fehl.\n\nDie Strafkammer het die Pflicht der Angeklagten,\nbereits rach dem ersten Ferngespräch zu kommen, aus dem\nUmstande, daß die der Angeklagten bekannte Diagnose des\n\nDr. Er ir Verbindurg mit der iär von Dr. Rp geschilderten Pulslosigkeit und großen Blüässe der Patientin\n\n- 15 -\n\ndie Möglichkeit in sich barg. daß zur Abwendung eines im\nBereiche des Möglichen liegenden Todeserfolges beschleunigt\nein operativer Fingriff vorgenommen werden mußte, sowie aus\ndem Umstande hergeleitet, daß die Angeklagte in die diaguostischen und operativen Fähigkeiten ihres Assistenten Dr. Re\nnur begrenztes Vertrauen hatte.\n\nAuf Maßstäbe, die für eine gutgelieitete Klinik im allgemeinen gelten, kann sich die Bevision hier schon deshalb\nnicht berufen, weil die Angeklagte in die diagnostischen\nund operativen Fähigkeiten des Dr. Will kein volles Vertrauen hatte.\n\nOb die Angeklagte angesichts der Diagnose des Dr.ErMid\na richt an sine Tubenruptu-' zu denken brauchte. ist in\ndiesem Zusammenhang unerheblich, weil nach den für das\nRevisionsgericht bindenden Feststellungen des Urteils\ndiesc Tiagnose in Verbindung mit der der Angeklagten von\nDr. FON geschilderten Pulslosigkeit und großen Blässe\nder Patientin jedenfalls die Möglichkeit in sich barg, daß\nbeschleunigt ein operativer Eingriff vorgenommen werden\nmußte. Daß, wie die Revision behauptet, der Befund \"blaß\"\nund \"pulslos\" sich auch mit dem Erscheinungsbild einer\nBeckenbauchfellentzündung deckt, schließt diese Möglichkeit nicht aus.\n\nDaß ein gesundes Abwartenkönnen oft ein größerer Schutz\ngegen Fehler ist als ein Übergrußer Tätigkeitstrieb, mag\nrichtig sein. Darauf kommt es indessen hier nicht an, Der\nAngeklagten ist nicht zum Vorwurf gemacht, daß sie sich\nnicht sofort nach dem ersten Ferngespräch zu einem\noperativen Eingriff entschiossen hat, Der ihr gemachte\nSchuldvorwurf geht dahin, daß sie sich nicht sofort ins\nKrankenhaus begeben hat, um sich auf Grund einer eigenen\nDiagnose darüber zu unterrichten, ob ein operativer Eingriff erforäerlich sei oder nicht, und daß es aus diesem\nGrunde zu der Operation, durch die Frau MB hätte gerettet werden können, nicht gekommen ist.\n\n- 16 -\n\n”\n\n15\n\nDie Feststellungen des Urtei!s erthalten im Gegensatz zur Auffassung der Revision aucna keinen Widerspruch\nhinsichtlich des Verdach‘“s, den dic Argsklagse auf Grund\nder Diagnose des Dr.EriiB haste. Die Nevision erblickt\neinen solchen Widerspruch darin. daß auf Seite 6 UA \"von\ndem Verdacht auf eine Perforation, hervorgarufer durch\neinen krinmineller Abort, mit beg!nnender Beckenbauchfellentzündung\", auf Seite ll UA dagegen nur von einen\n\"kriminellen Abort mit beginnender B>ckenbauchfellentzündung\", d.h., wie die Revisicn meint, nur von einem\nkriminellen Abors ohne Perforatiun die Rode ist. Ein\nWiderspruch in den Feststellungen liegt nicht vor. Die\ngegenteiligs Auffassung der Revision übersieht, daß es\nsich euf Seite 6 UA um die Einlassung der Angeklagten\nüber den in Rede stehenden Verdacht handelt, der die Strafkenner 'gefoigt ist, auf Seite 11. dagegen um die Bekundungen\ndes Dr.Renner über Äußerungen der Angeklägten hinsichtlich\ndienoe verdächts, denen die Strafkammer 'älcht gefolgt ist.\n\nen\n\ne). zu Unrecht vernißt die. Revision ‚eine ‚Prüfung, . ob..\nder ‚Angeklagten ein strafrechtlich entachuläbarer Irrtum\ninsoweit unterlaufen. sei, als sie der Meinung war. und, PR\nauch sein. durfte, es liege ein Krankheitsbild vor, dan.\nlediglich eine konservative Behandlung erfordere. Das. .:\nUrteil geht von einem Irrtum der Angekl ag,en \"hierüber aus.\nDie Strafkammer ist aber, wie das Urteil ergibt, ohne\nRechtsirrtum zu der Überzeugung gelungt, daß die Angeklagte ihre Pflicht zum Kommen und die Folgen einer Vernachlässigung dieser Pflicht hätte erkennen können und müssen.\nDas schließt einen Irrtum der Angeklagten, der ihr Verhalten zu entschuldigon geeignet wäre, chne weiteres aus.\n\n£) Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken geben\ndagegen die Urteilsausführungen zur Frage der Verantwort-.\nlichkeit (§ 51 Abs 1 und 2 StGB) Anlaß.\n\nIn den Urteilsgründen heiß‘ es hierzus\n\n..\n\n- 17 -\n\nn\"Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind von der Angeklagten nicht behauptet worden, waren für das Gericht auch\nnicht ersichtlich.\n\nEs besteht allerdings die im Laufe der Verhandlung mehrfach von Zeugen und einem Sachverständigen angedeutete Vermutung, daß die\nAngeklagte an dem fraglichen Abend\nDpolant in gespritzt haben müsse,\n\nda anderenfalls ihr Verhalten völlig unverständlich sei. Die Angeklagte hat dies\naber nachdrücklich bestritten. Da das Gegenteil nicht festgestellt werden konnte und\nauch sonst keine Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten am Tattage bestanden haben, war von ihrer unverminderten Zurechnungsfähigkeit auszugehen.\" (S 40 UA)\n\nDas ist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nEs ist zwar richtig, daß der Tatrichter bei Straftaten\neines Erwachsenen von der unverminderten Zurechnungsfähigkeit des Täters \"ausgehen\" darf, wenn keine konkreten\nAnhaltspunkte dafür bestehen, daß die Zurechnungsfähigkeit\ndes Täters zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen wäre. So liegt es hier aber nicht.\n\nDas Urteil sagt selbst, es bestehe eine \"Vermutung\",\ndaß die Angeklagte am Tatabend Dolantin gespritzt haben\nmüsse, weil anderenfalls ihr Verhalten unverständlich sei.\nDas im Urteil festgestellte Verhalten der Angeklagten am\nTatabend in Verbindung mit dem Persönlichkeitsbild, das\ndas Urteil von ihr gibt (S 41 UA), sowie mit der im Urteil\nfestgestellten Tatsache, daß die Angeklagte, wenn auch\nerst in späterer Zeit, wiederholt zur Beruhigung ihrer\nNerven Dolantin gespritzt hat, wenn sie sich in großer\nErregung befand (S 43 UA), und daß auch am Tattage infolge\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\neluschrneidender beruflicher Schwierigkeiüser ein solcher\nZustand bci ihr vorharden war (5 41 und 42 VA), ist in\n\nder Tet cin konkreter Ankalienunkt dafür daß ihre Zu-\n\nrechnungsfähigkeit zur Tatzeit durch Dolantineliuwirkung\nim Sinne des § 51 Abs 1 oder 2 StGB ausgeschlossen oder\nerheblich vermindert gewesen sein kenn.\n\nbiese Möglichkeit schließt ias Urteil nicht aus.\nDaß die Angeklagte selbst \"nachdrücklich tTestritten hat\",\nan Tatabend Dolantin gespritzt zu haben, genligt hierfür\nnicht. Diese Einlassung der Angeklagten kann falsch sein.\nDie Angeklagte kann - sei es, weil sic (iese Tatsache\nals belastend enpfindet, sei es aus anderen Gründen -\nder Wakrheis zuwider bestritten häben. Daß die Strafkamıer der Argeklagten in diesem Punkte geglaubt‘ hätte,\nd.h. von der Wahrheit ihrer bestreitenden Einlassung -\nüberzeugt gewesen wäre, sagt das Urteil nicht. Es heißt\nhierzu in.den Urtellsgründen ‚nur, daß \"das Gegenteil\nnicht. festgestellt werden konnte\".\n\nDaß die Strafkammer von der Wahrheit der bestreiten. u\nden Einlassung der Angeklagten zu diesem Punkte überzeugt\ngewesen wäre, kann das Revisionsgerich+t auch nicht auf\nGrund des \"Zusanmenhangs der Urteilsgründe feststellen.\nGegen eine solche Feststellung spricht entscheidend die\ngegensätzliche Fassung, die zwischen den oben mitgeteilten Urteilsausführungen und den entsprechenden Urteilsausführungen zum Opiunvergehen bseteht. In dem Teil der\nUrteilsgründe, der sich mit dem Opiumvergehen befaßt,\nwird zunächst mitgeteilt, daß die Angeklagte entschieden\nin Abrede gestellt hat, dolantinsüchtig gewesen zu sein.\nAnschließend heißt es dann, entsprechend der insoweit\n\"glaubwürdigen\" Einlassung der Angeklagten im Zusammenhang mit der Feststellung, daß bei ihr keine Entziehunge-'\nerscheinungen aufgetreten selen, sei die Strafkammer\ndavon \"überzeugt\", daß die Angeklagte nicht dolantinsüchtig und daher in der fragiichen Zeit voll zurechnungsfähig gewesen sei.\n\n- 19 -\n\n-19 - 18\n\nSr\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung läßt hiernach einen Rechtsfehler erkennen, dem der Senat bei tatrichterlichen Urteilen schon wiederholt begegnet ist. Der\nTatrichter darf der Einlassung eines Angeklagten zu dessen\nNachteil nur folgen, soweit er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Hält er das Gegenteil für möglich, so muß er\nzugunsten des Angeklagten von dleser Möglichkeit ausgehen.\nDie abweichende Auffassung der Stirafkammer verstößt gegen\nden Rechtsgrundsatz, daß der Tatrichter bei - nicht überwundenen -— Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß.\n\nDas Urteil kann auf diesem Rechtsfehler beruhen.\n\nHieran ändert auch nichts, daß die Strafkammer beim\nOpiumvergehen ohne Rechtsirrtum die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bejaht hat. Bei dem fortgesetzten\nOpiumvergehen, das die Angeklagte in der Zeit von November\n1949 bis Juni 1952 begangen hat, hatte die Strafkammer zu\nprüfen, ob die Angeklagte in dem Zeitpunkte, in dem sie\nsich in strafbarer Weise Dolantin verschaffte, jeweils\ninfolge Dolantinsucht, d.h. infolge eines krankhaften\nStrebens nach Dolantin, das sie erst spritzen wollte, vermindert zureohnungsfähig war oder nicht. Bei der fahrlässigen Tötung (Tatzeit 13.1.1949) geht es um die Prage,\nob zur Tatzeit die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten\ndurch eine zuvor erfolgte Dolantinspritze ausgeschlossen\noder erheblich vermindert war. Das sind zwei ganz verschiedene Fragen.\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden,\nsoweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung im Fall\nFreder verurteilt worden ist.\n\nIn der neuen Hauptverhanrdlung wird die Strafkamner\ngegebenenfalls auch prüfen müssen, ob die Angeklagte etwa\ndadurch, daß sie am Tattage Dolantin spritzte, fahrlässig\nden Tod der Frau WBrewirkte. Dabei kann von Bedeutung\nsein, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen\n\n- 20 -\n\n“,\n\n- 20 -\n\ndie Dolantineinspritzung - möglicherweise - erfolgte.\n\n2.) Verurteilung wegen Opiumvergehens\n\nDer Schuläspruch ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit\nerhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\nWas die Revision zum Strafausspruch vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet. Die für das Opiumvergehen\nverhängte Einzelstrafe kann jedoch durch die rechtsirrige\nVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Fall EBD zun\nNachteil der Angeklagten beeinflußt worden sein. Das Urteil\nmuß daher auch insoweit aufgehoben werden.\n\nDer Öberbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.\n\n..\". .ı\n\n„. „Sarstedt ° . Schmidt Siemer\nent Sohmitt \" Börker\n\n..i sur . : ‘\ns . .\nFan Pe Br te ... . - .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-03/5-str-123-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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